Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Verrat technischer KontrollenText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.04.2026 durch MR Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidiger ChefInsp Erwin BRANDTNER, des Disziplinaranwaltes Obstlt Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp NN
ist schuldig, er hat, indem er
im Zeitraum von 23.01.2023 bis 09.11.2024 an insgesamt 62 Tagen, 111 Nachrichten in der privat geführten WhatsApp-Gruppe „Verkehrsinfo NN“, Standorte sowie Überwachungszeiträume von - auch technischen - Verkehrskontrollen, an denen er selbst als Polizeibeamter mitgewirkt hat und ihm sohin ausschließlich kraft seines Amts bekannt waren, an die 1.018 Mitglieder umfassende Gruppe weitergegeben hat,
seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.000,-- (elftausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.000,-- (elftausend) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 (elf) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 (elf) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Verfahrenslauf
Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 06.02.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1. Zur Person
Insp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b, Geh3, in Höhe von € 2.604,70. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
1.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
2. strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen; 10 Monate bedingter Freiheitsstrafe wegen § 302 StGB verhängt durch das Landesgericht NN.2. strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen; 10 Monate bedingter Freiheitsstrafe wegen Paragraph 302, StGB verhängt durch das Landesgericht NN.
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge im Wesentlichen aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er sei selbst gelernter Mechaniker und habe früher auch selbst, gemeinsam mit Freunden, an den Autos „herumgeschraubt“. (Gemeint, andere Felgen, anderes Fahrwerk, etc). Er wollte durch die Posts in der WhatsApp Gruppe letztendlich verhindern, dass er seine Freunde kontrollieren hätte müssen. Nachgefragt, was er gemacht hätte, wäre dennoch einer „in die Kontrolle“ geraten, dann hätte er sich enthalten und dem Kollegen die Amtshandlung gegeben. Nachgefragt, ob er darin kein Problem gesehen hätte, der Kollege würde ev nicht das Sachverständnis haben und zudem würde er wohl „genau“ wissen, welche Dinge umgebaut und nicht typisiert seien, er hätte den Kollegen wohl unterstützt. Es sei ihm damals jedenfalls nicht (so) bewusst gewesen, welche Folgen sein Handeln hatte; heute sei er vorbestraft; er habe mit seinen Freunden gesprochen und würden diese das heute verstehen, wenn er ihnen „nicht mehr helfen“ könne. Es war ihm eine Lehre.
3. Plädoyer/Schlusswort
3.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen und habe er in vergleichbaren Fällen eine Entlassung gefordert. Von dieser Forderung kann er gegenständlich nur aufgrund des umfänglichen Geständnisses, der guten Dienstbeschreibung und der wohl guten Zukunftsprognose in eine Geldstrafe im oberen Bereich abweichen; wobei er dem Disziplinarbeschuldigten mitgeben möchte, dass dieser sich noch in einem provisorischen Dienstverhältnis befindet und es der Dienstbehörde immer noch offensteht, dieses zu kündigen.
3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant sich von Beginn an umfänglich und reumütig geständig zeigte. Er habe zwar eine strafgerichtliche Verurteilung in Höhe von zehn Monaten bekommen, doch beweise diese Strafe auch, dass selbst das Gericht eine positive Zukunftsprognose sehe, andernfalls diese auch eine Strafe mit Amtsverlust hätte verhängen können. Sein Mandant habe tatsächlich nur Kontrollen gepostet, an denen dieser selbst teilgenommen hat und hatte er auch zu keinem Zeitpunkt einen eigennützigen Vorteil daraus. Er befand sich in einer Spirale aus situativen Fehlentscheidungen und war sich zu keinem Zeitpunkt – wie er auch heute selbst ausführte – der Tragweite seines Handelns bewusst; im Gegenteil geriet er regelrecht in einen Teufelskreis. Sein Mandant hat aus dem Fehler gelernt und wird künftig verantwortungsbewusst handeln, weshalb um eine milde Strafe ersucht werde.
3.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er sei gerne Polizist und wolle dies auch bleiben. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und ersuche um eine zweite Chance.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
4. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
5. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
5.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
5.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war, indem er auch ausführte, dass er verhindern wollte, dass er seine Freunde hätte kontrollieren müssen und es ergab sich im Übrigen aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
6. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
7. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Gegenständlich war zudem auch der disziplinäre Überhang zu prüfen, zumal der Disziplinarbeschuldigte bereits auch strafrechtlich (in gegenständlicher Sache) zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang beschreibt der VwGH in seiner Judikatur sehr deutlich, dass ein solcher Überhang – selbst bei Verurteilungen nach § 302 StGB – besteht. Die Judikatur des EGMR beschreibt darüber hinaus, dass hier keine Doppelbestrafung vorliege, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Disziplinarbeschuldigte einer Bestrafung schon durch Austritt aus dem Dienstverhältnis (von sich aus) entgehen könnte. Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Gegenständlich war zudem auch der disziplinäre Überhang zu prüfen, zumal der Disziplinarbeschuldigte bereits auch strafrechtlich (in gegenständlicher Sache) zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang beschreibt der VwGH in seiner Judikatur sehr deutlich, dass ein solcher Überhang – selbst bei Verurteilungen nach Paragraph 302, StGB – besteht. Die Judikatur des EGMR beschreibt darüber hinaus, dass hier keine Doppelbestrafung vorliege, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Disziplinarbeschuldigte einer Bestrafung schon durch Austritt aus dem Dienstverhältnis (von sich aus) entgehen könnte.
Aus den Bestimmungen des § 95 BDG sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH steht zudem fest, dass die BDB an die Tatsachenfeststellung des Gerichtes gebunden ist, und keine eigene darüber hinausgehende Beurteilung zu treffen hat, zumal diese keine Befugnis hat, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen. Aus den Bestimmungen des Paragraph 95, BDG sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH steht zudem fest, dass die BDB an die Tatsachenfeststellung des Gerichtes gebunden ist, und keine eigene darüber hinausgehende Beurteilung zu treffen hat, zumal diese keine Befugnis hat, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen.
Demnach stand sohin fest, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls in 111 Fällen, während seiner Dienstzeit, polizeiliche Kontrollen in einer WhatsApp-Gruppe mit mehr als 1.000 Mitgliedern gepostet hat und sohin, sowohl gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 1 BDG (treu und gewissenhaft) als auch jene des § 43 Abs 2 BDG (das Ansehen der Öffentlichkeit in die polizeiliche Arbeit) verstoßen hat. Demnach stand sohin fest, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls in 111 Fällen, während seiner Dienstzeit, polizeiliche Kontrollen in einer WhatsApp-Gruppe mit mehr als 1.000 Mitgliedern gepostet hat und sohin, sowohl gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG (treu und gewissenhaft) als auch jene des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (das Ansehen der Öffentlichkeit in die polizeiliche Arbeit) verstoßen hat.
Erstere schon alleine deshalb, da der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten nicht nur der Intension des Dienstgebers sowie dem gesetzlichen Auftrag zur Verkehrsüberwachung – und bei Feststellung von Mängeln – zur Anzeige verstoßen hat, sondern auch, weil er durch sein dienstliches Verhalten zu einer (nicht unbedeutenden) gerichtlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Letzterem, weil die Öffentlichkeit erwarten darf, dass die Polizei ihre Arbeit mit dem notwendigen Engagement und vor allem in Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr durchführt. Wenn in der Verhandlung vorgebracht wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte in sozialen Medien als „Robin Hood der Polizei“ gesehen und bezeichnet wurde und dies auch als „positiv“ für die Polizei gesehen werden könnte, so ist auszuführen, dass der Standpunkt den Blickwinkel bestimmt. Zudem „warnte“ hier ein Polizist für polizeiliche Kontrollen und löste dies wohl auch Unverständnis innerhalb der Polizei (Kollegen) aus, die auch als Teil der Öffentlichkeit zu sehen ist.
Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst.
Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben. Gleichzeitig wurde der Disziplinarbeschuldigte auch darauf hingewiesen, dass das „Grundproblem“ – die Freunde mit den „getunten Fahrzeugen“, welche zum Teil auch im eigenen Überwachungsrayon wohnen, – auch in Zukunft zu einem „Interessenskonflikt“ führen könnten und er deshalb auch überlegen sollte, ob es nicht sinnvoller wäre, zumindest vorübergehend, bis die „Sturm-und-Drang-Zeit“ der Freunde vorüber ist, sich auf eine andere Dienststelle versetzen zu lassen; denn für den Fall eines neuerlichen disziplinären Konflikts falle der Umstand der „Unbescholtenheit“ bei der Strafbemessung weg.
Insgesamt geht der Senat im Hinblick auf die Person des Disziplinarbeschuldigten von einer guten und positiven Zukunftsprognose aus.
8. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf eine (Vielzahl) von schweren Dienstpflichtverletzung in Tatmehrheit. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe bis hin zur Entlassung anzusetzen. Von Letzterer dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe in den Bereich der Geldstrafe (im oberen Bereich) abweichen.
9. Strafbemessung gem. § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.604,10 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 11.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
9.1. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 (elf) Monatsraten bewilligt.9.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 11 (elf) Monatsraten bewilligt.
10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026