Entscheidungsdatum
12.05.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Lucia B., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 16. und 18. Bezirk vom 16.04.2014, Zahl: SH/2014/299949-001 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 16.4.2014, MA 40 – SH/2014/299949-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.3.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 5 WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe nach den hier maßgeblichen Bestimmung des WMG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 18.7.2012 durchgehend in Österreich wohne. Vom 13.8.2012 bis 12.8.2013 sei sie bei der Bi. AG beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe sie aus privaten Gründen selbst beendet. Seit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit beziehe sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Voraussetzung für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG seien nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom 16.4.2014, MA 40 – SH/2014/299949-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.3.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Paragraph 5, WMG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe nach den hier maßgeblichen Bestimmung des WMG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 18.7.2012 durchgehend in Österreich wohne. Vom 13.8.2012 bis 12.8.2013 sei sie bei der Bi. AG beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe sie aus privaten Gründen selbst beendet. Seit Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit beziehe sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Voraussetzung für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 27.4.2014 fristgerecht Beschwerde. Ihr Antrag sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass sie ihr Dienstverhältnis selbst beendet habe. Wie aus dem Meldezettel ersichtlich, habe sie im 7. Monat die Wohnung gewechselt, weil sie vorher bei einer Familie mit 3 Kindern gewohnt habe und es nicht gepasst habe. Das was sie dann gefunden habe, sei auch nicht das Beste gewesen, aber ohne Wohnung habe sie nicht arbeiten können und für eine eigene Wohnung habe sie kein Geld gehabt. Der Grund für die Kündigung sei gewesen, weil sie sich mit dem Mieter nicht einigen habe können. Sie habe bei der Firma Bi. Urlaub genommen, bis sich ihre Wohnsituation regle. Da sich die Situation nach dem Urlaub nicht gebessert habe, habe sie kündigen müssen. Erst nach der Kündigung habe sie sich mit ihrem Mieter geeinigt. Sie sei voll integriert, spreche gut deutsch und möchte auch niemanden zur Last fallen, aber in der momentanen Situation brauche sie Unterstützung. Sie sei seit fast einem Jahr arbeitslos, sie spare wo sie nur könne und seien auch ihre Zähne sanierungsbedürftig.
Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Akt vor.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender, unwidersprochen gebliebener Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer ist slowenische Staatsangehörige und lebt seit 18.7.2011 durchgehend in Österreich. Sie besitzt eine Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/innen und Schweizer- Bürger/Bürgerinnen gemäß § 51 Abs. 1 Ziffer 1 NAG vom 3.11.2011. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.3.2014 einen Antrag auf Mindestsicherung. Sie war zuletzt vom 13.8.2012 bis 12.8.2013 als Angestellte bei der Bi. AG beschäftigt. Die Beschwerdeführerin kündigte das Dienstverhältnis mit der Firma Bi. AG aus privaten Gründen und wurde das Dienstverhältnisses mit 12.8.2013 einvernehmlich aufgelöst. Danach bezog sie Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung und ab September 2013 Arbeitslosengeld bzw. ab März 2014 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführer ist slowenische Staatsangehörige und lebt seit 18.7.2011 durchgehend in Österreich. Sie besitzt eine Anmeldebescheinigung für EWR- Bürger/innen und Schweizer- Bürger/Bürgerinnen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 1 NAG vom 3.11.2011. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.3.2014 einen Antrag auf Mindestsicherung. Sie war zuletzt vom 13.8.2012 bis 12.8.2013 als Angestellte bei der Bi. AG beschäftigt. Die Beschwerdeführerin kündigte das Dienstverhältnis mit der Firma Bi. AG aus privaten Gründen und wurde das Dienstverhältnisses mit 12.8.2013 einvernehmlich aufgelöst. Danach bezog sie Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung und ab September 2013 Arbeitslosengeld bzw. ab März 2014 Notstandshilfe.
Hiezu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt:
§ 4.Paragraph 4,
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
§ 5.Paragraph 5,
Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
2.Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2.Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.
§ 51 NAG regelt folgendes:Paragraph 51, NAG regelt folgendes:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
? (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er? (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Leistungen der Mindestsicherung stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu. Fremde haben Anspruch auf Leistung der Mindestsicherung, wenn sie einen, der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen. Leistungen der Mindestsicherung stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsangehörigen zu. Fremde haben Anspruch auf Leistung der Mindestsicherung, wenn sie einen, der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten Gleichstellungstatbestände erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 2 WMG erfüllt ist. Zusätzlich ist für die Anspruchsberechtigung jedoch einer der in den Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände zur verwirklichen, wobei im Falle der Beschwerdeführerin nur der Gleichstellungstatbestand gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG in Frage kommt. Der Tatbestand nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WMG wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin weder erwerbstätig ist, noch die Erwerbstätigeneigenschaften nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma Bi. AG aus privaten Gründen gekündigt und wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, sodass keine bestätigte, unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben, da sie noch nicht 5 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerdeführerin hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt ist. Zusätzlich ist für die Anspruchsberechtigung jedoch einer der in den Ziffern 1 bis 4 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände zur verwirklichen, wobei im Falle der Beschwerdeführerin nur der Gleichstellungstatbestand gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG in Frage kommt. Der Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 WMG wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin weder erwerbstätig ist, noch die Erwerbstätigeneigenschaften nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis bei der Firma Bi. AG aus privaten Gründen gekündigt und wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst, sodass keine bestätigte, unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben, da sie noch nicht 5 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.
Da auch keiner der im § 5 Abs. 2 WMG angeführten anderen Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist, ist die Beschwerdeführerin nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht anspruchsberechtigt und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da auch keiner der im Paragraph 5, Absatz 2, WMG angeführten anderen Gleichstellungstatbestände verwirklicht ist, ist die Beschwerdeführerin nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht anspruchsberechtigt und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Bestimmung des § 39 WMG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, auf Antrag Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zuzuerkennen, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Auf die Gewährung dieser vertraglichen Leistung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Beschwerdeführerin wird auf die Bestimmung des Paragraph 39, WMG hingewiesen, wonach die Möglichkeit besteht, auf Antrag Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung zuzuerkennen, wenn dies auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Auf die Gewährung dieser vertraglichen Leistung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs. 2 NAG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG und des NAG sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage, ob ein Gleichstellungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, NAG vorliegt, nicht über den konkreten Einzelfall hinaus bzw. ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.
Schlagworte
freiwillige Arbeitslosigkeit; keine Gleichstellung mit österreichischen StaatsbürgernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.010.25548.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014