TE Lvwg Erkenntnis 2014/5/28 VGW-151/046/11423/2014

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §46 Abs1 Z2 lita
NAG §81 Abs25
NAG §81 Abs26
NAG-DV §1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. NAG-DV § 1 heute
  2. NAG-DV § 1 gültig ab 28.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020
  3. NAG-DV § 1 gültig von 01.07.2011 bis 27.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  4. NAG-DV § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  5. NAG-DV § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Eldar R. vom 22.10.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.9.2013, Zl. MA35-9/2984236-01, mit welchem der Antrag vom 4.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.5.2014Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn Eldar R. vom 22.10.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.9.2013, Zl. MA35-9/2984236-01, mit welchem der Antrag vom 4.6.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 28.5.2014

zu Recht e r k a n n t:

                  

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 81 Abs. 25 NAG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum von zwölf Monaten erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß § 1 NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 25, NAG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG ein Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum von zwölf Monaten erteilt. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß Paragraph eins, NAG-DV an den Beschwerdeführer im Inland auszufolgen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 4.6.2013 gestellten Antrag des bosnischen Staatsangehörigen Eldar R., geb. am ...1990, auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ab.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorliege. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers über ein Mindesteinkommen von 1.255,89 Euro verfügen müsste, um die nötigen Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ermöglichten, vorweisen zu können. Die Gattin des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich bis 17.6.2013 beschäftigt gewesen und könne daher die erforderlichen Einkünfte nicht nachweisen. Durch die Vorlage eines Vorvertrages mit einer Baufirma könne der Unterhalt des Beschwerdeführers für sich allein nicht als gesichert angesehen werden.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, sodass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliege. In diesem Zusammenhang führt die Behörde aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers über ein Mindesteinkommen von 1.255,89 Euro verfügen müsste, um die nötigen Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ermöglichten, vorweisen zu können. Die Gattin des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich bis 17.6.2013 beschäftigt gewesen und könne daher die erforderlichen Einkünfte nicht nachweisen. Durch die Vorlage eines Vorvertrages mit einer Baufirma könne der Unterhalt des Beschwerdeführers für sich allein nicht als gesichert angesehen werden.

Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bejahte die Behörde zwar das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, gewichtete allerdings die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der zu befürchtenden Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Stadt Wien höher als den durch die Versagung des Aufenthaltstitels bewirkten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.Zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bejahte die Behörde zwar das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, gewichtete allerdings die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der zu befürchtenden Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der daraus resultierenden finanziellen Belastung der Stadt Wien höher als den durch die Versagung des Aufenthaltstitels bewirkten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers.

Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde nach dem VwGVG zu werten ist, führte das Verwaltungsgericht Wien am 28.5.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ohne seinen anwaltlichen Vertreter sowie seine Gattin als Zeugin erschienen sind.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor, aus dem sich ergibt, dass den Ein- und Ausreisestempeln zufolge die Dauer des visumfreien Aufenthalts vom Beschwerdeführer bisher nicht überschritten wurde. Der letzte Einreisestempel stammt vom 8.3.2014.

Der Beschwerdeführer legte zusätzlich einen Dienstvertrag vom 16.1.2014 - aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung - mit der Firma S. vor. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einem Bruttolohn von € 2184,00 Euro als Facharbeiter eingestellt werden soll. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Bosnien den Beruf des Elektrikers erlernt habe und für die Firma S. auch als Elektriker arbeiten werde. Er legte weiters die Aufenthaltskarte seiner Ehegattin vor. Diese bescheinigt den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und hat die Nr. A 27....

Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Befragung gab die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau Tanja R., zu Protokoll, dass sie seit 1.5.2014 als Buffetkraft bei der Firma J. GmbH angemeldet und im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt sei. Zum Beleg dafür legte sie die Anmeldebestätigung bei der Sozialversicherung, den Dienstvertrag sowie eine Lohnabrechnung für den Monat Mai vor. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.109,47. Zusätzlich führte die Zeugin aus, bei der Firma B. OG im Ausmaß von 10 Wochenstunden beschäftigt zu sein und dort € 330,00 zusätzlich zu verdienen. Zum Beleg dafür legte die Zeugin eine Lohnbestätigung, eine Gehaltsabrechnung, eine Sozialversicherungsanmeldung und den Arbeitsvertrag vor. An Miete zahle die Zeugin unverändert ca. € 600,00 monatlich. Kredite habe sie nicht aufgenommen. Aus einer früheren Beziehung habe sie ein Kind im Alter von 5 Jahren. Ihr Mann verstehe sich mit dem Kind hervorragend.

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund des Akteninhalts und der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der am ...1990 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien. Er ist laut dem im behördlichen Verfahren beigebrachten Leumundszeugnis strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat in Bosnien eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und ein Berufsschulabschlusszeugnis vorgelegt. Er ist seit 17.5.2013 mit der in Österreich aufgewachsenen bosnischen Staatsangehörigen Tanja B. (nunmehr R.) verheiratet. Die Ehe wurde polizeilich überprüft und sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer Schein- oder Aufenthaltsehe hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung wirkte das Paar miteinander vertraut und verhielt sich im Umgang miteinander wie man es von einem frisch verheirateten Paar erwartet.

Der Beschwerdeführer hat einen Vorvertrag mit einer Baufirma, in welchem vereinbart ist, dass der Beschwerdeführer als Facharbeiter für die Firma S. mit Sitz in Wien, H.-gasse, zu einem Bruttomonatslohn von 2.184,86 Euro arbeiten soll. Der Vertrag ist aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung.

Der Beschwerdeführer hat zudem ein Sprachdiplom vorgewiesen, das ihm die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mit der Gesamtbeurteilung „gut bestanden“ bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat sich seit 2011 wiederholt in Österreich aufgehalten. Allerdings währte kein Aufenthalt länger als 90 Tage und hat der Beschwerdeführer, dokumentiert durch die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass, die ihm als serbischen Staatsangehörigen zustehende Höchstdauer für einen visumfreien Aufenthalt bis dato nicht überschritten.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist in Österreich aufgewachsen und hat hier ihre gesamte Schulausbildung absolviert. Die deutsche Sprache beherrscht sie fließend und akzentfrei. Sie ist Mutter eines fünf Jahre alten Sohnes aus einer früheren Beziehung.

Der Beschwerdeführer lebt seit März 2014 mit seiner Frau und deren Sohn in der Wohnung seiner Frau. Diese bezahlt für die Wohnung ca. 420,-- Euro Miete und ca. 180,-- Euro Betriebskosten monatlich. Die Wohnung hat ca. 65 m2 Nutzfläche. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes sowie laut ihrer glaubhaften Zeugenaussage hat die Gattin des Beschwerdeführers keine Kreditrückzahlungen zu leisten.

Die Gattin des Beschwerdeführers ist seit April 2014 bei der Firma B. im Ausmaß von zunächst 5, nunmehr 10 Stunden sowie seit Mai 2014 bei der Firma J. GmbH im Ausmaß von 40 Stunden als Buffetkraft beschäftigt. Sie bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586,-- Euro. Sie ist von beiden Dienstgebern zur Sozialversicherung angemeldet und hat ihre Einkünfte mit Gehaltszetteln sowie Lohnbestätigungen dokumentiert.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres (BMI) anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres (BMI) anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

Zumal das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.9.2013 am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig war, ist die Zuständigkeit gemäß § 81 Abs. 26 FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden.Zumal das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 25.9.2013 am 31.1.2013 bei der damaligen Berufungsbehörde, dem BMI anhängig war, ist die Zuständigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 26, FPG mit 1.1.2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen, dem die Akten samt Berufung und Devolutionsantrag am 6.2.2014 vorgelegt wurden.

Das Verwaltungsgericht hat somit die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage, die Vorschriften des NAG jedoch in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht hat somit die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage, die Vorschriften des NAG jedoch in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden.

§ 46 Abs. 1 FPG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 46, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

„§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“c) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“

§ 11 Abs. 1 bis 3 leg. cit. lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 leg. cit. lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlasen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

                                                                                                                                            

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

                                                                                                                                            

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Die besonderen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ liegen vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Zusammenführende im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ein Quotenplatz wurde von der Behörde bei Einlangen des Antrags abgebucht.Die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ liegen vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Zusammenführende im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und ein Quotenplatz wurde von der Behörde bei Einlangen des Antrags abgebucht.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung der Beschwerdeentscheidung liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 11 NAG vor bzw. steht der Erteilung des Titels kein Erteilungshindernis nach der vorgenannten Norm entgegen.Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fällung der Beschwerdeentscheidung liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 11, NAG vor bzw. steht der Erteilung des Titels kein Erteilungshindernis nach der vorgenannten Norm entgegen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass die Gattin des Beschwerdeführers nunmehr in vollem Umfang berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586 Euro bezieht. Nach Abzug der für die gemeinsame Wohnung zu zahlenden Miete von 420,-- Euro verbleibt unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 274,-- Euro nach § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG ein monatliche Einkommen von 1.440,-- Euro zur Deckung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin, ihren Gatten und den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass die Gattin des Beschwerdeführers nunmehr in vollem Umfang berufstätig ist und ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.586 Euro bezieht. Nach Abzug der für die gemeinsame Wohnung zu zahlenden Miete von 420,-- Euro verbleibt unter Berücksichtigung der freien Station in der Höhe von 274,-- Euro nach Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG ein monatliche Einkommen von 1.440,-- Euro zur Deckung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin, ihren Gatten und den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 25.2.2010, 2009/21/0351) ist für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel von Fremden, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, der Familienrichtsatz des § 293 ASVG heranzuziehen. Für die Beurteilung von Unterhaltsmitteln als ausreichend ist jenes Einkommen des Zusammenführenden maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Der entsprechende Richtsatz beträgt nach § 293 ASVG 1.418,-- Euro und liegt somit unter dem allein von der Zusammenführenden erzielten monatlichen Nettoeinkommen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorvertrages davon ausgegangen werden muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von 12 Monaten voraussichtlich zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 25.2.2010, 2009/21/0351) ist für die Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel von Fremden, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, der Familienrichtsatz des Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für die Beurteilung von Unterhaltsmitteln als ausreichend ist jenes Einkommen des Zusammenführenden maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird. Der entsprechende Richtsatz beträgt nach Paragraph 293, ASVG 1.418,-- Euro und liegt somit unter dem allein von der Zusammenführenden erzielten monatlichen Nettoeinkommen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass selbst ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorvertrages davon ausgegangen werden muss, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von 12 Monaten voraussichtlich zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.

Sonstige Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 oder 2 NAG wurden von der Behörde nicht angesprochen und sind weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Insbesondere ist bei der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass der er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten hätte.Sonstige Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG wurden von der Behörde nicht angesprochen und sind weder der Aktenlage noch den vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Insbesondere ist bei der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Überprüfung des Reisepasses des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen, dass der er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten hätte.

Auf die in der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage, ob nicht gegenständlich (auch) die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG vorliegen und daher vom Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgesehen werden könnte, musste in Ansehung dieses Verfahrensergebnisses nicht mehr eingegangen werden. Auf die in der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage, ob nicht gegenständlich (auch) die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorliegen und daher vom Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgesehen werden könnte, musste in Ansehung dieses Verfahrensergebnisses nicht mehr eingegangen werden.

Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist selbige als uneinheitlich zu werten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, an der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist selbige als uneinheitlich zu werten. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der Rechtsfrage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, an der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Familiennachzug; keine Belastung für eine Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11423.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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