RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Rechtssatz

In Abschwächung zu der nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde im § 77 Abs. 3 DO ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich eine der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.In Abschwächung zu der nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde im Paragraph 77, Absatz 3, DO ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist nämlich eine der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.

Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines nicht schwerwiegenden Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.Durch die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines nicht schwerwiegenden Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig ist, als maßgeblich erklärt.

Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des § 77 Abs. 3 DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählte Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des Paragraph 77, Absatz 3, DO („es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“) übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten) verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählte Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

Nach dieser Judikatur ist für die Ermittlung des Ausmaßes des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens besonders maßgeblich, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach dieser Judikatur war nun aber dieses Kriterium der ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung des Täters und der Umstände und der Beweggründe des Täters nur ein wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung.

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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