RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0103

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §63;
WRG 1959;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Bescheides nicht nur die teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides verfügt, sondern auch die Feststellung getroffen, dass die enteigneten Grundstücke teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist, dann ist diese Feststellung ein Teil(Aspekt) der Aufhebung des Enteignungsbescheides (Hinweis E VfGH 4.12.1986, B 227/85, VfSlg 11160/1986). Sie ist daher überflüssig. Überflüssige bescheidmäßige Feststellungen stellen aber in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rechtsverletzung dar (Hinweis E 18.1.1995, 94/01/0705; E 13.9.2001, 96/12/0299).

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070103.X03

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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