Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG), ist in der derzeit geltenden und anzuwendenden Rechtslage gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden Ehegatten sowie das von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage zu erzielende Einkommen) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146, ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe¬leistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird.Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), ist in der derzeit geltenden und anzuwendenden Rechtslage gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden Ehegatten sowie das von der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage zu erzielende Einkommen) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146, ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe¬leistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird.
Schlagworte
keine ausreichenden finanziellen Mittel; Stand-Still-KlauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.055.29586.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014