TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/19 2009/22/0146

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der FS, geboren am 23. Jänner 1946, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. März 2009, Zl. 151.845/3- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, beantragte am 5. August 2008 die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zwecks Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Schwiegersohn.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 und § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5 und Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass nur eine Person Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG sein könne und finanzielle Mittel anderer Personen im gegenständlichen Verfahren nicht gewertet werden könnten. Zur Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden sei der Jahresgewinn aus dem Jahr 2008 in Höhe von EUR 24.204,85 herangezogen worden. Nach Abzug der Einkommensteuer verbleibe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.563,31. Der Schwiegersohn und die Tochter der Beschwerdeführerin hätten für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Das Einkommen der Tochter von EUR 666,-- im Monat sei für deren Lebensunterhalt nicht ausreichend, denn dafür seien mindestens EUR 772,40 erforderlich. Vorerst werde für den Ehemann jedoch nur das Existenzminimum für zwei Personen und das minderjährige Kind herangezogen, das EUR 1.179,60 betrage. Vom Restbetrag in Höhe von EUR 383,71 müssten noch weitere Belastungen (Miete und auch eine volle Versorgung für die Tochter der Beschwerdeführerin) in Abzug gebracht werden. Nur der davon noch verbleibende Betrag könne zur Versorgung der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Für die angebliche Pension in Höhe von EUR 250,-- habe die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt.Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass nur eine Person Zusammenführender im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG sein könne und finanzielle Mittel anderer Personen im gegenständlichen Verfahren nicht gewertet werden könnten. Zur Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden sei der Jahresgewinn aus dem Jahr 2008 in Höhe von EUR 24.204,85 herangezogen worden. Nach Abzug der Einkommensteuer verbleibe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.563,31. Der Schwiegersohn und die Tochter der Beschwerdeführerin hätten für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Das Einkommen der Tochter von EUR 666,-- im Monat sei für deren Lebensunterhalt nicht ausreichend, denn dafür seien mindestens EUR 772,40 erforderlich. Vorerst werde für den Ehemann jedoch nur das Existenzminimum für zwei Personen und das minderjährige Kind herangezogen, das EUR 1.179,60 betrage. Vom Restbetrag in Höhe von EUR 383,71 müssten noch weitere Belastungen (Miete und auch eine volle Versorgung für die Tochter der Beschwerdeführerin) in Abzug gebracht werden. Nur der davon noch verbleibende Betrag könne zur Versorgung der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Für die angebliche Pension in Höhe von EUR 250,-- habe die Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt.

Es habe somit nicht nachgewiesen werden können, dass der Unterhalt gedeckt sei, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Die vom Schwiegersohn vorgelegte Haftungserklärung sei nicht tragfähig.

Ein sogenannter "Freizügigkeitssachverhalt" im Sinn der §§ 51 ff NAG liege nicht vor.Ein sogenannter "Freizügigkeitssachverhalt" im Sinn der Paragraphen 51, ff NAG liege nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde samt Gegenschrift erwogen:

Soweit in der Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit des § 57 NAG angesprochen wird, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., in dem sich der Verfassungsgerichtshof den - mit Blick auf den Gleichheitssatz und das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander - an ihn herangetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Bestimmungen des NAG nicht angeschlossen hat.Soweit in der Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 57, NAG angesprochen wird, genügt der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., in dem sich der Verfassungsgerichtshof den - mit Blick auf den Gleichheitssatz und das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander - an ihn herangetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Bestimmungen des NAG nicht angeschlossen hat.

Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Das NAG legt im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der ZusammenführendeDas NAG legt im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende

in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin als Zusammenführenden mit seiner Ehefrau (der Tochter der Beschwerdeführerin) und dem Kind monatliche Mittel im Ausmaß des "erhöhten Haushaltsrichtsatzes" (§ 293 ASVG in der Fassung BGBl. II Nr. 7/2009) von EUR 1.239,03 zur Verfügung stehen müssen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin als Zusammenführenden mit seiner Ehefrau (der Tochter der Beschwerdeführerin) und dem Kind monatliche Mittel im Ausmaß des "erhöhten Haushaltsrichtsatzes" (Paragraph 293, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) von EUR 1.239,03 zur Verfügung stehen müssen.

Die belangte Behörde ging von einem Einkommen des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin von EUR 1.563,31 monatlich aus und versagte dem Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin von EUR 666,-- monatlich die Relevanz. Da dies nicht dem Gesetz entspricht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 2008/22/0637), beläuft sich das Haushaltseinkommen der Familie des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin auf zumindest EUR 2.229,31. Nach Abzug der für die hier lebende Familie notwendigen Mittel verbleiben EUR 990,28. Dieser Einkommensteil übersteigt beträchtlich den geforderten Unterhaltsbetrag für die Beschwerdeführerin von EUR 772,40. Bei richtiger Rechtsansicht hätte die belangte Behörde somit zur Beurteilung gelangen müssen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert ist. Entgegen ihrer Ansicht sind - nach § 11 Abs. 5 NAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 - Mietkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711) und es hat die belangte Behörde auch keine sonstigen relevanten Belastungen festgestellt.Die belangte Behörde ging von einem Einkommen des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin von EUR 1.563,31 monatlich aus und versagte dem Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin von EUR 666,-- monatlich die Relevanz. Da dies nicht dem Gesetz entspricht vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis 2008/22/0637), beläuft sich das Haushaltseinkommen der Familie des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin auf zumindest EUR 2.229,31. Nach Abzug der für die hier lebende Familie notwendigen Mittel verbleiben EUR 990,28. Dieser Einkommensteil übersteigt beträchtlich den geforderten Unterhaltsbetrag für die Beschwerdeführerin von EUR 772,40. Bei richtiger Rechtsansicht hätte die belangte Behörde somit zur Beurteilung gelangen müssen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert ist. Entgegen ihrer Ansicht sind - nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, - Mietkosten nicht zu berücksichtigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711) und es hat die belangte Behörde auch keine sonstigen relevanten Belastungen festgestellt.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid schon deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Somit erweist sich der angefochtene Bescheid schon deswegen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Ausmaß - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Jänner 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220146.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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