RS Lvwg 2015/4/16 VGW-141/023/3311/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
NAG §51 Abs2
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen.Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen.

Schlagworte

Bei mehreren, sich zeitlich überschneidenden Arbeitsverhältnissen wird bei freiwilliger Auflösung des zuletzt bestehenden Dienstverhältnisses durch den EU-Bürger dessen Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten und ist er somit österreichischen Staatsbürgern nicht iSd § 5 Abs. 2 WMG gleichgestellt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.3311.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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