Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Rechtssatz
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen.Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwerbstätigkeitseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG auch dann nicht erhalten geblieben wäre, wenn das Dienstverhältnis mit der T. KG für die Beschwerdeführerin unfreiwillig geendet hätte. Wie nämlich ebenso festgestellt, unterhielt sie neben dieser Tätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis, welches sie darauffolgend unbestrittenermaßen durch Dienstnehmerkündigung auflöste. Da somit jedoch die Arbeitslosigkeit jedenfalls durch die Beschwerdeführerin selbst herbeigeführt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 2, NAG keinesfalls und wäre schon auf Grund dieser Kündigung, welche im Übrigen zum Zwecke der Absolvierung eines Praktikums und eines Deutschkurses erfolgte, der angefochtene Bescheid mangels vorliegender Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzuweisen gewesen.
Schlagworte
Bei mehreren, sich zeitlich überschneidenden Arbeitsverhältnissen wird bei freiwilliger Auflösung des zuletzt bestehenden Dienstverhältnisses durch den EU-Bürger dessen Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 2 NAG nicht erhalten und ist er somit österreichischen Staatsbürgern nicht iSd § 5 Abs. 2 WMG gleichgestelltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.3311.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015