RS Lvwg 2015/6/18 VGW-101/079/3352/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.06.2015

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ApKG 2001 §1 Abs2
ApKG 2001 §7 Abs2 Z1
ApKG 2001 §2 Abs2
ApKG 2001 §2a
ApKG 2001 §8 Abs2
AVG §58 Abs1
AVG §61

Anmerkung

VwGH v. 30.09.2015, Ra 2015/10/0089

Rechtssatz

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Dies gilt für jeden, also sowohl für die schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung aufweisen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Dies gilt für jeden, also sowohl für die schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält Paragraph 58, AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung aufweisen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus der narrativen Formulierung (VwGH 20.06.2001/06/0013) des Schreibens (wie es auch der Beschwerdeführer selbst tituliert) keine normative Anordnung der belangten Behörde ab zu leiten. Auch aus der Form der Erledigung in Form eines Briefes unter Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 19. 12. 2001, 2001/12/0053; 24. 4. 2003, 99/20/0182; 24. 3. 2004, 2004/12/0035; vgl. insbesondere auch VwGH 16. 7. 2003, 2002/01/0500) wird deutlich, dass die Art der Erledigung keinen normativen Willen der belangten Behörde widerspiegelt.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus der narrativen Formulierung (VwGH 20.06.2001/06/0013) des Schreibens (wie es auch der Beschwerdeführer selbst tituliert) keine normative Anordnung der belangten Behörde ab zu leiten. Auch aus der Form der Erledigung in Form eines Briefes unter Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 19. 12. 2001, 2001/12/0053; 24. 4. 2003, 99/20/0182; 24. 3. 2004, 2004/12/0035; vergleiche insbesondere auch VwGH 16. 7. 2003, 2002/01/0500) wird deutlich, dass die Art der Erledigung keinen normativen Willen der belangten Behörde widerspiegelt.

Darüber hinaus ist der fehlende Bescheidwille auch dadurch verdeutlicht, dass die Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung (VwGH 18. 10. 2000, 95/17/0180; 18. 6. 2003, 2001/06/0165; 15. 12. 2003, 2002/17/0316) iSd. § 61 AVG (oder iwS des § 61a AVG [VwGH 24. 3. 2004, 2003/09/0153]) bzw. weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (VwGH 22. 2. 1995, 93/12/0198; 19. 4. 1995, 94/12/0296; 14. 9. 2004, 2002/11/0258) bzw. nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist (VwGH 18. 11. 2003, 2003/03/0085; 26. 11 2003, 2003/20/0485; vgl. auch VwGH 24. 3. 1999, 99/12/0017).Darüber hinaus ist der fehlende Bescheidwille auch dadurch verdeutlicht, dass die Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung (VwGH 18. 10. 2000, 95/17/0180; 18. 6. 2003, 2001/06/0165; 15. 12. 2003, 2002/17/0316) iSd. Paragraph 61, AVG (oder iwS des Paragraph 61 a, AVG [VwGH 24. 3. 2004, 2003/09/0153]) bzw. weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (VwGH 22. 2. 1995, 93/12/0198; 19. 4. 1995, 94/12/0296; 14. 9. 2004, 2002/11/0258) bzw. nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist (VwGH 18. 11. 2003, 2003/03/0085; 26. 11 2003, 2003/20/0485; vergleiche auch VwGH 24. 3. 1999, 99/12/0017).

Schlagworte

Schreiben eines Selbstverwaltungskörpers ist keine hoheitliche sondern eine privatrechtliche Erledigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.3352.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten