Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Für den - bereits jetzt schon im gemeinsamen Haushalt lebenden - minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ist wegen seiner Lehrestelle und der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung keine Richtsatzerhöhung anzuwenden, weil die Lehrlingsentschädigung (von etwa 600 Euro) den maßgeblichen Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (320,84 Euro) übersteigt (vgl. zu bereits eingegangenen Arbeitsverhältnissen bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beendigung der Weiterbeschäftigung nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2008/22/0802; 5.5.2011, 2008/22/0274; und 18.3.2010, 2008/22/0411).Für den - bereits jetzt schon im gemeinsamen Haushalt lebenden - minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ist wegen seiner Lehrestelle und der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung keine Richtsatzerhöhung anzuwenden, weil die Lehrlingsentschädigung (von etwa 600 Euro) den maßgeblichen Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (320,84 Euro) übersteigt vergleiche zu bereits eingegangenen Arbeitsverhältnissen bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beendigung der Weiterbeschäftigung nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels die Erkenntnisse des VwGH vom 22.7.2011, 2008/22/0802; 5.5.2011, 2008/22/0274; und 18.3.2010, 2008/22/0411).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015