TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/22 2008/22/0802

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Veröffentlicht am 22.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
AuslBG §1 Abs2 litm;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Peter G. Wahl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. April 2008, Zl. 150.560/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger heiratete am 8. August 2001 eine österreichische Staatsbürgerin. Am 4. September 2002 beantragte er unter Berufung auf diese Ehe eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau gemäß § 47 Abs. 2 NAG anstrebe.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG anstrebe.

Dem Beschwerdeführer müsste gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nach dem maßgeblichen Richtsatz des § 293 ASVG zusammen mit seiner Ehefrau ein Betrag von EUR 1.120,-- monatlich zur Verfügung stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe Notstandshilfe in der Höhe von EUR 574,80 im Monat. Der Beschwerdeführer sei seit 16. März 2007 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsmarktservice habe dazu mitgeteilt, dass diese Beschäftigung nur im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 aufgenommenen Dienstverhältnisses rechtens gewesen wäre. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers sei daher nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubt, weshalb das daraus erzielte Einkommen nicht zur Beurteilung der ausreichenden finanziellen Mittel herangezogen werden könne. Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel gedeckt seien, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Dem Beschwerdeführer müsste gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nach dem maßgeblichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG zusammen mit seiner Ehefrau ein Betrag von EUR 1.120,-- monatlich zur Verfügung stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe Notstandshilfe in der Höhe von EUR 574,80 im Monat. Der Beschwerdeführer sei seit 16. März 2007 bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsmarktservice habe dazu mitgeteilt, dass diese Beschäftigung nur im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 aufgenommenen Dienstverhältnisses rechtens gewesen wäre. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers sei daher nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubt, weshalb das daraus erzielte Einkommen nicht zur Beurteilung der ausreichenden finanziellen Mittel herangezogen werden könne. Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel gedeckt seien, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 3 NAG stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund der Ehe des Beschwerdeführers zwar familiäre Bindungen "zum Bundesgebiet" vorlägen. Die öffentlichen Interessen zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele seien jedoch höher zu werten als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zur Aufrechterhaltung bzw. Herstellung des Familienlebens Fremder in einem bestimmten Staat sowie darauf, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe, die aber letztendlich nicht feststellbar gewesen sei.Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund der Ehe des Beschwerdeführers zwar familiäre Bindungen "zum Bundesgebiet" vorlägen. Die öffentlichen Interessen zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele seien jedoch höher zu werten als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde verwies weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zur Aufrechterhaltung bzw. Herstellung des Familienlebens Fremder in einem bestimmten Staat sowie darauf, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe, die aber letztendlich nicht feststellbar gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die belangte Behörde hätte sein (zu erwartendes legales) Einkommen im Verfahren berücksichtigen müssen. Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist nämlich jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei berufstätig und beziehe von einem näher genannten Unternehmen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.242,69. Da dem Beschwerdeführer mit dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. m Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht versagt ist, er bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob er diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist für die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ohne Belang (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0422, mwH).Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die belangte Behörde hätte sein (zu erwartendes legales) Einkommen im Verfahren berücksichtigen müssen. Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist nämlich jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei berufstätig und beziehe von einem näher genannten Unternehmen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.242,69. Da dem Beschwerdeführer mit dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht versagt ist, er bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob er diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist für die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ohne Belang vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0422, mwH).

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR der erforderlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 NAG nicht gerecht wird (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630, mwH). Im Beschwerdefall hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit den Erkrankungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, für die schon im Verwaltungsverfahren Nachweise vorgelegt worden waren, und den Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers auf deren Gesundheitszustand und die dann bestehenden Pflegemöglichkeiten auseinandersetzen müssen. Der bloße Verdacht einer Aufenthaltsehe konnte sie davon nicht entbinden.Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR der erforderlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht gerecht wird vergleiche , zB das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630, mwH). Im Beschwerdefall hätte sich die belangte Behörde insbesondere mit den Erkrankungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, für die schon im Verwaltungsverfahren Nachweise vorgelegt worden waren, und den Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers auf deren Gesundheitszustand und die dann bestehenden Pflegemöglichkeiten auseinandersetzen müssen. Der bloße Verdacht einer Aufenthaltsehe konnte sie davon nicht entbinden.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220802.X00

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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