Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH vom 5. Juli 1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben (vgl. VwGH vom 18. Juni 2013, Zl. 2013/10/0045; VwGH vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0101; VwGH vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091; VwGH vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0216).Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das „tatsächliche“ Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0017). Es ist daher grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408 mwN; VwGH vom 5. Juli 1949, 942 ff/49, VwSlg 930 A/1949). Nur die zur Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen und echte (das heißt nicht pauschalierte oder bloß - etwa aus steuerlichen Gründen - so bezeichnete) Aufwandsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für tatsächlich getätigte Auslagen gewährt werden, dürfen als Einkünfte unberücksichtigt bleiben vergleiche VwGH vom 18. Juni 2013, Zl. 2013/10/0045; VwGH vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0101; VwGH vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091; VwGH vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0216).
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht von EinkommensänderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.5522.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015