TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 97/08/0017

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a Abs2;
ABGB §273a;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §60;
AVG §9;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch den Sachwalter, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Dezember 1996, Zl. MA 12 - 10203/86, betreffend Einstellung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin leidet an "Schwachsinn im Grade einer Imbezillität" und ist durch einen Sachwalter vertreten, der alle Angelegenheiten zu besorgen hat (§ 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB). Seit 1976 stand sie - mit Unterbrechungen - im Bezug von Dauerleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), deren Höhe zuletzt S 3.286,-- monatlich betrug (Richtsatz, Zuschlag und Mehrbetrag für Miete abzüglich S 5.042,-- Waisenrente; anrechenfrei bezog die Beschwerdeführerin S 2.863,-- Pflegegeld und S 3.850,-- Familienbeihilfe).

Am 27. August 1996 wurde einer Außenstelle des Magistrats der Stadt Wien, MA 12, eine polizeiliche Anzeige vom 21. August 1996 übermittelt, die folgenden die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalt beschrieb:

"Am 18. ds., um 02.00 Uhr, konnte die Angezeigte G. während meines Streifendienstes mit dem Stkw. 0/2 am Tatort beobachtet werden, wie sie in einer für den "Strich" typischen Weise, nämlich durch untätiges Herumstehen sowie etwas auffälligere Kleidung (enges T-Shirt, Minirock, Umhängetäschchen, etc.) offensichtlich versuchte, die Prostitution anzubahnen. Als G. bemerkte, daß ich sie kontrollieren würde, versuchte sie sich vom Tatort zu entfernen, wurde jedoch angehalten, wobei sie den vorgeschriebenen Ausweis für die Prostitutionsausübung nicht vorweisen konnte. Sie gab folgendes sinngemäß zu ihrer Rechtfertigung an: "Nicht schon wieder; da ich schon angezeigt wurde, werde ich mir doch eine Kontrollkarte nehmen." G. wird daher angezeigt, weil sie die Prostitution ausüben wollte, ohne diese Ausübung der Behörde gemeldet zu haben und sich der dafür vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der naheliegendste Grund für die Nichtmeldung der Prostitutionsausübung scheint in der Tatsache zu liegen, daß G. Sozialhilfe-Empfängerin ist und sie diese danach verlieren bzw.

eine Kürzung erfolgen würde. Die MA 12, ... wurde von dem

Vorfall jedenfalls in Kenntnis gesetzt. ... G. wurde von der

Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und vom Tatort verwiesen."

Am 29. August 1996 richtete die Magistratsabteilung 12 folgendes Schreiben an den Sachwalter der Beschwerdeführerin:

"Das Polizeikommissariat Wurmsergasse teilte der MA 12 mit, daß Frau G. wegen Prostitution aufgegriffen wurde. Aufgrund dieses Vorfalles, muß hieramts angenommen werden, daß Obgenannte außer der Halbwaisenpension und der Dauerleistung noch andere Einkünfte bezieht. Die Dauerleistung von Frau G. wurde mit 31.8.1996 gesperrt - bis zur Klärung der Situation"

Am 12. September 1996 beantwortete die Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, eine Anfrage der MA 12 wie folgt:

"Zu Ihrer Anfrage vom 4.9.1996 wird berichtet, daß G. ... in Wien noch nicht unter sanitätspolizeilicher Kontrolle gestanden ist und derzeit auch nicht steht. Weiters wird berichtet, daß sie seit dem Jahr 1995 insgesamt neunmal als Geheimprostituierte aufgegriffen worden ist, sämtliche Verwaltungsstrafverfahren gegen sie jedoch gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1950 eingestellt wurden, da der Beschuldigten der Strafaufhebungsgrund der mangelnden Zurechnungsfähigkeit zugute kam."

Am 10. Oktober 1996 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien der MA 12 einen weiteren Bericht, wonach die Beschwerdeführerin noch nie unter sanitätspolizeilicher Kontrolle gestanden, aber "schon mehrmals wegen Ausübung bzw. Anbahnung der Geheimprostitution zur Anzeige gebracht" worden sei.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 12, vom 25. Oktober 1996 wurde die der Beschwerdeführerin zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit 31. August 1996 eingestellt. Die Begründung lautete im wesentlichen wie folgt:

"Frau G. bezieht derzeit eine Halbwaisenpension nach dem verstorbenen Vater vom Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland von monatlich S 7.905,-- (inkl. Pflegegeld S 2.863,--). Da sie bereits mehrmals wegen Ausübung bzw. Anbahnung zur Geheimprostitution aufgegriffen wurde, das zusätzliche Einkommen hieramts nicht deklariert, war die Dauerleistung spruchgemäß einzustellen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter der Beschwerdeführerin Berufung. Er machte im wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei zu vorsätzlichem Handeln nicht in der Lage. Sie könne weder einer Meldepflicht nachkommen noch ein Einkommen erwirtschaften und verwalten und sei nicht einmal fähig, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Sachwalter zu fahren. Die von der Polizei geäußerte Vermutung, die Beschwerdeführerin gehe der Geheimprostitution nach, um einer Kürzung der Sozialhilfe zu entgehen, stehe in extremem Widerspruch zum Inhalt der ärztlichen Gutachten über die Beschwerdeführerin, doch sei die Fehleinschätzung mit dem in einem der Gutachten festgehaltenen Umstand erklärbar, daß man der Beschwerdeführerin ihre geistige Behinderung nicht sofort ansehe. Weiters fehle jeder Beweis dafür, daß die Beschwerdeführerin ein Einkommen erwirtschafte und sie bei ihrer Aufgreifung durch die Polizei Geld bei sich gehabt hätte. Nach der Verständigung von der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vermutung und von der Sperre der Dauerleistung habe der Sachwalter umgehend Erkundigungen bei der Beschwerdeführerin eingeholt, dem Sozialreferat telefonisch mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin "durch Geheimprostitution keinerlei Einkünfte erwirtschafte", und damit seine Meldepflicht erfüllt. Es sei auch festzustellen, daß die schwer minderbegabte Beschwerdeführerin gegenüber Männern ein Geltungsbedürfnis habe, das sie veranlassen könnte, sich von diesen ausnützen zu lassen, wobei ihr daraus kein finanzieller Vorteil erwachse, da diese Männer auch meistens polizeibekannt (weil mehrfach vorbestraft) und nur darauf aus seien, die Beschwerdeführerin auszunützen.

Der Berufung legte der Sachwalter in Kopie den Gerichtsbeschluß vom 4. August 1971 über die volle Entmündigung der Beschwerdeführerin (mit Wiedergabe der Ergebnisse der medizinischen Begutachtung), ein ärztliches Gutachten vom 30. April 1984 und einen Aktenvermerk folgenden Inhalts bei:

"Aktenvermerk 3.9.1996

Nachdem ich das Schreiben der MA 12 erhalten habe, daß die Dauerleistung gesperrt wird, rief ich umgehend am Sozialreferat für den 15. Bezirk an und teilte der Sachbearbeiterin Frau Z. mit, daß wie Frau G. angegeben hat, keinerlei Einkünfte aus Prostitution bestehen, sondern daß sie von dem polizeibekannten Herrn Manfred B. gezwungen worden ist, sich auf die Straße zu stellen und das Geld bei ihm abliefern mußte, und daher keine Einkünfte aus Geheimprostitution bezieht. ..."

Zum Beweis für das Berufungsvorbringen wurden die Beischaffung der Polizei- und Pflegschaftsakten, Parteienvernehmung (offenbar der Beschwerdeführerin) und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.

Vor der Vorlage der Berufung legte die Behörde erster Instanz am 19. November 1996 noch folgenden Aktenvermerk über eine telefonische Auskunft der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien an:

"Einstellung der Strafverfahren erfolgte aufgrund der Entmündigung und damit nicht straffähig. Nach Aktenlage wurde Frau G. bei keiner der Anzeigen perlustriert, da sie sich ausweisen konnte. Sie wurde lediglich befragt, warum sie dem Gewerbe nachgeht und gab als Begründung Geldmangel an. Eine Untersuchung von Geheimprostituierten oft sinnlos, da Geld manchmal an besonderen Körperstellen versteckt wird, wo Beamte es entweder nicht finden, oder nur im Beisein eines Gynäkologen Leibesvisitation möglich (wurde auch von Beamten des Kommissariats Schmelz bestätigt)."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung weiterer Ermittlungen ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend stellte sie den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung sowie der §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 32 Abs. 1 WSHG dar und traf, abgesehen von Ausführungen über den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin und die Bestellung eines Sachwalters für sie, folgende Feststellungen zum Sachverhalt:

"Im August 1996 wurde das Sozialreferat 15 vom zuständigen Polizeikommissariat telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß die Berufungswerberin wegen Prostitution angezeigt worden war. Die Erhebungen ergaben, daß sie seit dem Jahr 1995 neunmal als Geheimprostituierte aufgegriffen worden war, allerdings sämtliche Verwaltungsstrafverfahren gegen sie gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VStG 1991 eingestellt wurden, da der Beschuldigten der Strafaufhebungsgrund der mangelnden Zurechnungsfähigkeit zugute kam."

Daran schlossen sich allgemein gehaltene Rechtsausführungen über die Subsidärität der Sozialhilfe und den anzuwendenden Einkommensbegriff sowie folgende weitere Begründung:

"Demnach ist es unwesentlich, wie die Berufungswerberin zu ihrem Einkommen gelangt ist, bzw. ob sie aufgrund ihrer mangelnden Geschäftsfähigkeit rechtlich in der Lage gewesen ist, Einkommen zu erwirtschaften. Wesentlich ist alleine der Umstand, daß die Berufungswerberin über ein zusätzliches Einkommen verfügte.

Wenn der Sachwalter anführt, daß er insoweit Erkundigungen bei der Betroffenen eingeholt habe und durch die Mitteilung an das Sozialreferat, daß die Betroffene durch Geheimprostitution keinerlei Einkünfte erwirtschafte, seine Meldepflicht erfüllt habe, so ist ihm die Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin der Sicherheitsdirektion entgegenzuhalten, wonach nach dem eindeutigen Akteninhalt feststeht, daß die Hilfesuchende auf Befragung, weshalb sie diesem Gewerbe nachgehe, als Begründung Geldmangel angab.

Der erkennenden Behörde ist zwar bewußt, daß die Aussage der Berufungswerberin aufgrund ihrer mangelnden Geschäftsfähigkeit nicht herangezogen werden kann, doch führt auch der Sachwalter an, daß er lediglich Erkundigungen bei der Betroffenen eingeholt habe, selber aber keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung gesetzt habe. Demnach stützen sich auch seine Angaben lediglich auf die Aussage der zurechnungsunfähigen Hilfesuchenden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geht die Berufungsbehörde daher davon aus, daß die Berufungswerberin dem Gewerbe der Geheimprostitution nachgeht und es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß die Hilfesuchende dafür auch Geld bezieht. Aufgrund des angenommenen Sachverhaltes kann daher auch nicht von einer Erfüllung der Meldepflicht durch den Sachwalter ausgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde macht vorrangig geltend, aufgrund der "Geschäftsunfähigkeit" der Beschwerdeführerin sei es "rechtlich völlig unmöglich", daß die Beschwerdeführerin ein Einkommen beziehe, und ein angebliches Einkommen, das nicht der Kontrolle des Sachwalters unterliege, sei "selbstverständlich" kein Einkommen, das den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen könne.

Dem ersten Teil dieser Ausführungen steht der umfassende Einkommensbegriff des Sozialhilferechts entgegen, von dem die belangte Behörde mit Recht ausgegangen ist. Wesentlich ist danach das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers und nicht die Frage, ob es auf gültigen Rechtsgeschäften beruht (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408, m. w.N.). Ob sich die mangelnde Gültigkeit der Rechtsgeschäfte, aus denen die Einkünfte erzielt werden, nur aus dem verbotenen Charakter der Geschäfte oder auch aus der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfängers ergibt, kann dabei keinen Unterschied machen.

"Tatsächliches" Einkommen kann im Sozialhilferecht freilich nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung steht (vgl. auch dazu Pfeil, a.a.O.). Bei Einkünften eines höchstens (vgl. dazu Pichler in Rummel, Rz 7 zu § 273 ABGB) wie ein Unmündiger über sieben Jahre geschäftsfähigen Hilfeempfängers ist dies unter dem Gesichtspunkt der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit erstens insoweit der Fall, als die Einkünfte - wie die Geldleistung aus der Sozialhilfe - der Kontrolle durch den bestellten Vertreter unterliegen. Insoweit dies nicht zutrifft, wird eine Anrechnung der Einkünfte zweitens in dem Ausmaß möglich sein, in dem die tatsächliche bedarfsmindernde Verwendung der Einkünfte feststeht. Konkreter Feststellungen hierüber wird es nicht bedürfen, insoweit drittens der Sachwalter von den Einkünften, die seiner Kontrolle unterliegen, dem Hilfeempfänger selbst für die Befriedigung seines sozialhilferechtlich zu sichernden Lebensbedarfes - vor allem durch Taschengeldgeschäfte im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB - Geldmittel überläßt, und die vom Hilfeempfänger erzielten (nicht der Kontrolle des Sachwalters unterliegenden) Einkünfte diesem in gleicher Weise zur Verfügung stehen wie ihm vom Sachwalter überlassene Beträge, also nicht etwa - fallbezogen - an einen Zuhälter abgeliefert werden. Die in § 10 Abs. 1 WSHG - wie in den anderen Sozialhilfegesetzen - vorausgesetzte Eignung des Einkommens, den Lebensbedarf zu sichern, ist auch insoweit gegeben.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Fragenkreis nicht befaßt, die dargestellten Voraussetzungen für eine Anrechnung der Einkünfte daher nicht erkannt und schon deshalb keine Feststellungen dazu getroffen. Ihr Bescheid leidet insoweit unter sekundären Verfahrensmängeln und somit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit Recht macht die Beschwerde aber auch geltend, daß schon zu der Frage, welche Einkünfte die Beschwerdeführerin erzielt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterblieben ist und keine inhaltlich ausreichenden, begründeten Feststellungen vorliegen. Der angefochtene Bescheid erschöpft sich insofern in einem Hinweis auf "ein" zusätzliches Einkommen und darauf, daß die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch "Geld" beziehe. Er enthält aber keine Feststellungen über die - nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" oder aufgrund von Ermittlungen - anzunehmende (Mindest)Höhe und Regelmäßigkeit der Einkünfte, und stützt sich beim Verweis auf den angeblich "eindeutigen Akteninhalt", wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Prostitution aus "Geldmangel" nachzugehen, nur auf eine telefonische Auskunft, die als Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche sozialhilferechtlich relevanten Einkünfte die Beschwerdeführerin allenfalls erzielt, völlig unzureichend ist. Der Sachverhalt bedarf daher auch in dieser Frage der Ergänzung, wobei sich die belangte Behörde schließlich auch mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse "das Geld" an eine im Aktenvermerk vom 3. September 1996 namentlich genannte, "polizeibekannte" Person "abliefern", auseinanderzusetzen haben wird. Insoweit dies der Fall sein sollte, käme eine Anrechnung nicht nur im Sinne der ersten, sondern auch im Sinne der dritten der oben aufgezeigten Möglichkeiten nicht in Betracht. Statt einer Streichung der Sozialhilfe würde dann eine Strafanzeige gegen die genannte Person in Erwägung zu ziehen sein.

Im übrigen irrt die belangte Behörde, wenn sie davon auszugehen scheint, daß die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Sachwalterschaft für eine Aussage von vornherein nicht herangezogen werden kann. Auch jemand, der geschäftsunfähig ist, kann durchaus in der Lage sein, Fragen zu verstehen und diesem Verständnis gemäß dazu Wissenserklärungen (wenngleich nicht auch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen) abzugeben (vgl. zur möglichen Einsichtsfähigkeit Geschäftsunfähiger, richtige Wissenserklärungen abzugeben, das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Slg. Nr. 13804/A). Es steht der belangten Behörde daher frei, - zweckmäßigerweise unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen - festzustellen, ob die Beschwerdeführerin intellektuell in der Lage ist, Auskunft darüber zu geben, wieviel sie an Einkommen aus der Prostitution erzielt und wieviel sie von diesem Einkommen tatsächlich für sich verwendet hat, und ihr bejahendenfalls entsprechende Fragen zu stellen (allenfalls durch den Sachverständigen stellen zu lassen).

Der angefochtene Bescheid war daher - in vorrangiger Wahrnehmung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080017.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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