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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
MSG Slbg 2010 §6 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zirm, über die Beschwerde des WD in K, vertreten durch Dr. Michael Kowarz, Rechtsanwalt in 5073 Salzburg-Wals, Kasernenstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. März 2011, Zl. 20301-SHB/123/2- 2011, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. März 2011, Zl. 20301-SHB-125/4-2011, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. März 2011 wurden dem Beschwerdeführer nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 63/2010 (Sbg. MSG), für die Monate Oktober bis Dezember 2010 monatliche Geldleistungen in der Höhe von jeweils EUR 164,63 und für die Monate Jänner bis März 2011 in der Höhe von jeweils EUR 171,33 zuerkannt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. März 2011 wurden dem Beschwerdeführer nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 63 aus 2010, (Sbg. MSG), für die Monate Oktober bis Dezember 2010 monatliche Geldleistungen in der Höhe von jeweils EUR 164,63 und für die Monate Jänner bis März 2011 in der Höhe von jeweils EUR 171,33 zuerkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer arbeite "bei seiner selbständigen Tätigkeit ca. 60 Wochenstunden"; er habe Engagements an Feiertagen, Sonntagen und Vormittagen. Seine Einsatzgebiete seien Kindergärten und Schulen.
Im Rahmen eines bezirksgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens sei ein berufskundliches Gutachten erstellt worden. Dabei sei - u.a. - Folgendes festgestellt worden: Der Beschwerdeführer sei seit 1995 selbständig im Bereich der Veranstaltung von Lesefesten mit Musik tätig. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Chance, einen Arbeitsplatz im unselbständigen Bereich zu finden, wo er wesentlich mehr - als derzeit als Selbständiger - verdienen würde. Der Beschwerdeführer müsse froh sein, dass er selbständig erwerbstätig sei. Diese selbständige Tätigkeit dürfe er keineswegs aufgeben, weil er durch seine lange Abwesenheit vom erlernten Beruf keine Chancen auf eine unselbständige Tätigkeit habe.
Bislang habe der Beschwerdeführer mit den aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünften seinen Lebensbedarf bestreiten können, weil er keine Mietaufwendungen gehabt habe. Seit September 2010 habe er allerdings eine Mietwohnung, weshalb die laufenden Kosten sein derzeitiges Einkommen übersteigen würden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 beziffere das jährliche Einkommen des Beschwerdeführers mit EUR 4.720,52.
Im Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer erfolglos um eine unselbständige Tätigkeit als Museumspädagoge, als Mitarbeiter einer Universitätsbibliothek und bei Greenpeace beworben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde mit Blick auf § 8 Sbg. MSG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich seine Bereitschaft gezeigt, den Anforderungen der Mindestsicherung zu entsprechen, indem er das AMS kontaktiert und alle ihm aufgetragenen Ansuchen gestellt habe. Dennoch sei vom Beschwerdeführer zu verlangen, seine Arbeitsleistung in einem solchen Ausmaß einzusetzen, dass er möglichst seinen Lebensunterhalt davon bestreiten könne. Erziele der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte, müsse er zusätzlich eine unselbständige Tätigkeit annehmen oder sich beim AMS als arbeitsuchend melden. Das AMS verlange jedoch von Selbständigen, das angemeldete Gewerbe ruhend zu stellen, um in die Betreuung aufgenommen zu werden. Verlange man vom Beschwerdeführer, sein Gewerbe ruhend zu stellen, um in die AMS-Betreuung zu kommen, fordere man gleichzeitig seine Arbeitslosigkeit. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht sein Gewerbe ruhend melden, sondern sei gefordert, seine Arbeitskraft so einzusetzen, dass er aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit seine Bedürfnisse decken könne. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass er sich bereits für diverse Stellen beworben habe, diese Bewerbungen reichten jedoch nicht aus, um sein Bemühen um eine zusätzliche Arbeit hinreichend darzulegen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er zusätzlich einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen müsse.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde mit Blick auf Paragraph 8, Sbg. MSG im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich seine Bereitschaft gezeigt, den Anforderungen der Mindestsicherung zu entsprechen, indem er das AMS kontaktiert und alle ihm aufgetragenen Ansuchen gestellt habe. Dennoch sei vom Beschwerdeführer zu verlangen, seine Arbeitsleistung in einem solchen Ausmaß einzusetzen, dass er möglichst seinen Lebensunterhalt davon bestreiten könne. Erziele der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Tätigkeit keine ausreichenden Einkünfte, müsse er zusätzlich eine unselbständige Tätigkeit annehmen oder sich beim AMS als arbeitsuchend melden. Das AMS verlange jedoch von Selbständigen, das angemeldete Gewerbe ruhend zu stellen, um in die Betreuung aufgenommen zu werden. Verlange man vom Beschwerdeführer, sein Gewerbe ruhend zu stellen, um in die AMS-Betreuung zu kommen, fordere man gleichzeitig seine Arbeitslosigkeit. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht sein Gewerbe ruhend melden, sondern sei gefordert, seine Arbeitskraft so einzusetzen, dass er aus dem Einkommen aus seiner Tätigkeit seine Bedürfnisse decken könne. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass er sich bereits für diverse Stellen beworben habe, diese Bewerbungen reichten jedoch nicht aus, um sein Bemühen um eine zusätzliche Arbeit hinreichend darzulegen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er zusätzlich einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen müsse.
Da der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze, erfolge daher eine 25%-ige Richtsatzkürzung nach § 8 Abs. 5 Sbg. MSG.Da der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze, erfolge daher eine 25%-ige Richtsatzkürzung nach Paragraph 8, Absatz 5, Sbg. MSG.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. November 2012, B 553, 554/11-14, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das im Beschwerdefall anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 63/2010 (Sbg. MSG), lautet auszugsweise wie folgt: 1. Das im Beschwerdefall anzuwendende Salzburger Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 63 aus 2010, (Sbg. MSG), lautet auszugsweise wie folgt:
"Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 1"Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Paragraph eins
(…)
Einsatz des Einkommens
§ 6Paragraph 6
(…)
1. der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;
(…)
Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf § 10Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf Paragraph 10
1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende
744,01 EUR;
(…)"
2. Die Beschwerde wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Geldleistung den Freibetrag nach § 6 Abs. 4 Sbg. MSG nicht berücksichtigt hat, und führt dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit und arbeite über 20 Wochenstunden, weshalb ihm gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Sbg. MSG ein Freibetrag im Ausmaß von 18 % des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende zustehe. 2. Die Beschwerde wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Geldleistung den Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG nicht berücksichtigt hat, und führt dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit und arbeite über 20 Wochenstunden, weshalb ihm gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Sbg. MSG ein Freibetrag im Ausmaß von 18 % des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende zustehe.
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Nach § 6 Abs. 4 Sbg. MSG ist Hilfesuchenden, die ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" erzielen, für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen. Dieser beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 % (Z. 1) bzw. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 % (Z. 2) des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Sbg. MSG.Nach Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG ist Hilfesuchenden, die ein "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" erzielen, für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen. Dieser beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 % (Ziffer eins,) bzw. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 % (Ziffer 2,) des Mindeststandards für Alleinstehende oder Alleinerziehende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. MSG.
Dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Sbg. MSG ist somit eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen, wie sie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, nicht zu entnehmen, knüpft die Bestimmung doch schlicht an eine "Erwerbstätigkeit" des Hilfesuchenden an. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung des Verfassungsgerichtshofes in dem zitierten Ablehnungsbeschluss vom 22. November 2012 von Interesse, wonach § 8 Sbg. MSG (welcher in Abs. 1 auf ein Bemühen um "entsprechende Erwerbstätigkeit" abstellt) eine "Differenzierung zwischen Selbstständigen und unselbstständig Tätigen nicht erkennen" lasse.Dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG ist somit eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen, wie sie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, nicht zu entnehmen, knüpft die Bestimmung doch schlicht an eine "Erwerbstätigkeit" des Hilfesuchenden an. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung des Verfassungsgerichtshofes in dem zitierten Ablehnungsbeschluss vom 22. November 2012 von Interesse, wonach Paragraph 8, Sbg. MSG (welcher in Absatz eins, auf ein Bemühen um "entsprechende Erwerbstätigkeit" abstellt) eine "Differenzierung zwischen Selbstständigen und unselbstständig Tätigen nicht erkennen" lasse.
Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 4 Sbg. MSG in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung geht im Übrigen eine Unterscheidung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht hervor: Danach soll § 6 Abs. 4 Sbg. MSG Arbeitsanreize für Hilfsbedürftige schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich seien, und zudem den mit einem Berufseinkommen verbundenen Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger honorieren (ErlRV 687 BlgLT, XIV. GP, S. 42).Auch aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung geht im Übrigen eine Unterscheidung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht hervor: Danach soll Paragraph 6, Absatz 4, Sbg. MSG Arbeitsanreize für Hilfsbedürftige schaffen, die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig oder zumindest aber hilfreich seien, und zudem den mit einem Berufseinkommen verbundenen Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger honorieren (ErlRV 687 BlgLT, römisch vierzehn. GP, S. 42).
Ein derartiger Entlastungseffekt für den öffentlichen Kostenträger wird allerdings nach Auffassung des Gerichthofes nicht nur durch ein Einkommen aus unselbständiger, sondern auch durch ein solches aus selbständiger Tätigkeit erzielt.
Unter "Erwerbstätigkeit" im Sinn der angeführten Bestimmung sind somit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht nur unselbständige, sondern auch selbständige Erwerbstätigkeiten zu subsumieren, weshalb der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
3. Dem angefochtenen Bescheid liegt im Weiteren die Auffassung zugrunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei um 25 % zu kürzen, weil er seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetze.
Die Beschwerde wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei keinesfalls richtig, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend um eine unselbständige Arbeitsstelle bemüht habe. Darüber hinaus sei aus dem (im Unterhaltsverfahren eingeholten) Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Chance habe, einen Arbeitsplatz im unselbständigen Bereich zu finden. Die Voraussetzungen für die Kürzung der Mindestsicherung würden daher nicht vorliegen.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerde zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aus den - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner selbständigen Tätigkeit etwa 60 Wochenstunden arbeitet. Im Jahr 2010 hat er sich erfolglos um eine unselbständige Tätigkeit als Museumspädagoge, als Mitarbeiter in einer Universitätsbibliothek und bei Greenpeace beworben. Darüber hinaus führt die belangte Behörde selbst aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Bereitschaft gezeigt habe, den Anforderungen der Mindestsicherung zu entsprechen, indem er das AMS kontaktiert und alle ihm aufgetragenen Ansuchen gestellt habe.
Wie die belangte Behörde ebenfalls festgestellt hat, kam ein in einem Unterhaltsverfahren beim Bezirksgericht H. eingeholtes berufskundliches Gutachten unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Chance habe, einen Arbeitsplatz im unselbständigen Bereich zu finden, wo er wesentlich mehr verdienen würde, als er jetzt als Selbständiger verdiene. Die selbständige Tätigkeit dürfe der Beschwerdeführer keineswegs aufgeben, weil er durch seine lange Abwesenheit vom Beruf keine Chancen auf eine unselbständige Tätigkeit besitze.
Ungeachtet dieser Feststellungen gelangt die belangte Behörde allerdings abschließend zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe entgegen § 8 Abs. 5 Sbg. MSchG seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt; damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet.Ungeachtet dieser Feststellungen gelangt die belangte Behörde allerdings abschließend zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe entgegen Paragraph 8, Absatz 5, Sbg. MSchG seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt; damit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit einem Begründungsmangel behaftet.
4. Der angefochtene Bescheid war daher in seiner berichtigten Fassung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher in seiner berichtigten Fassung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. Juni 2013
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100045.X00Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017