Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.01.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §9Rechtssatz
Das in § 51 NAG genannte Niederlassungsrecht eines EWR-Bürgers leitet sich direkt aus dem Unionsrecht ab, ist unmittelbar im Unionsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2009, 2007/08/0335; und 4.6.2009, 2008/18/0763). Somit ist eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG ein eigenes, nicht rechtsbegründendes, sondern rein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in § 51 NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern (vgl. im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062).Das in Paragraph 51, NAG genannte Niederlassungsrecht eines EWR-Bürgers leitet sich direkt aus dem Unionsrecht ab, ist unmittelbar im Unionsrecht begründet und wird daher innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2009, 2007/08/0335; und 4.6.2009, 2008/18/0763). Somit ist eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG ein eigenes, nicht rechtsbegründendes, sondern rein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis des in Paragraph 51, NAG geregelten Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern vergleiche im Kontext der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2012, 2009/01/0062).
Schlagworte
AnmeldebescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.10484.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016