Entscheidungsdatum
01.02.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau E. H., Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen behördliche Abnahme der Savannah-Katzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug am 12.11.2015 verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau E. H., Wien, F.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen behördliche Abnahme der Savannah-Katzen mit den Namen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, gemäß Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug am 12.11.2015 verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und §§ 7 ff VwGVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die am 12.11.2015 gegen 18:00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, F.-gasse, im Beisein der Amtstierärzte Dr. K. und Dr. S. erfolgte behördliche Abnahme von drei Savannah-Katzen gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug, weil die belangte Behörde die abgenommenen Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierte. Konkret wird die Abnahme der Katzen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde bestreitet die Qualifikation der abgenommenen Katzen als der Generation F1 bzw. F4 zugehörig und kündigte vorzulegende Stammbäume darüber an. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung bestätigt haben soll, dass es sich bei den Katzen um solche der Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Haltung der ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt gewesen. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen ist die Niederschrift über die Amtshandlung vom 12.11.2015, GZ 657032-2015, in welcher die Abnahme der Savannah-Katzen „Ka.“ (Filialgeneration F1, geb. 2002), „Kr.“ (Filialgeneration F4, geb. 2012) sowie „J.“ (Filialgeneration F4, geb. März 2014) dokumentiert ist.römisch eins.1. Mit dem am 07.12.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraphen 7, ff VwGVG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die am 12.11.2015 gegen 18:00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Wien, F.-gasse, im Beisein der Amtstierärzte Dr. K. und Dr. S. erfolgte behördliche Abnahme von drei Savannah-Katzen gemäß Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes – TSchG wegen Gefahr in Verzug, weil die belangte Behörde die abgenommenen Savannah-Katzen als Katzen der Generation F1 und F4 qualifizierte. Konkret wird die Abnahme der Katzen A. K., geboren 2013, A. J., geboren 2014, und A. Z., geboren 2013, in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde bestreitet die Qualifikation der abgenommenen Katzen als der Generation F1 bzw. F4 zugehörig und kündigte vorzulegende Stammbäume darüber an. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung bestätigt haben soll, dass es sich bei den Katzen um solche der Generation F4 handle. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Haltung der ihr abgenommenen Savannah-Katzen berechtigt gewesen. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen ist die Niederschrift über die Amtshandlung vom 12.11.2015, GZ 657032-2015, in welcher die Abnahme der Savannah-Katzen „Ka.“ (Filialgeneration F1, geb. 2002), „Kr.“ (Filialgeneration F4, geb. 2012) sowie „J.“ (Filialgeneration F4, geb. März 2014) dokumentiert ist.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und Rückstellung der Katzen) begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie seit etwa 30 Jahren Katzen und seit dem Jahr 2002 Savannah-Katzen züchte. Die ihr abgenommenen Katzen hätten bis zur Abnahme im Wohnverband mit ihr und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des § 37 TSchG gehe von der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin und den Umgang mit Savannah-Katzen vertraut – nicht aus, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Tiere darstelle. Die Tiere seien zudem im Familienverband der Beschwerdeführerin bestens integriert gewesen, weshalb auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen könne. Die Unterbringung der abgenommenen Katzen im Tierheim, welche an das Leben im Familienverband gewöhnt waren, stelle auch für die Tiere eine Belastung dar und setze diese außergewöhnlichen Stress aus, weil sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen.Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (und Rückstellung der Katzen) begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst dahingehend, dass sie seit etwa 30 Jahren Katzen und seit dem Jahr 2002 Savannah-Katzen züchte. Die ihr abgenommenen Katzen hätten bis zur Abnahme im Wohnverband mit ihr und ihrer Familie gelebt. Eine unmittelbar drohende Gefahr im Sinne des Paragraph 37, TSchG gehe von der Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin und den Umgang mit Savannah-Katzen vertraut – nicht aus, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Tiere darstelle. Die Tiere seien zudem im Familienverband der Beschwerdeführerin bestens integriert gewesen, weshalb auch von den Tieren keine Gefahr gegenüber Menschen ausgehen könne. Die Unterbringung der abgenommenen Katzen im Tierheim, welche an das Leben im Familienverband gewöhnt waren, stelle auch für die Tiere eine Belastung dar und setze diese außergewöhnlichen Stress aus, weil sie gefilmt werden und auch Schaulustige sie bedrängen.
2. Die Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor und führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 12.11.2015 während der stattgefundenen Überprüfung mündlich die Haltung von drei Savannah-Katzen mit einer Filialgeneration von F1 bis F4 gegenüber den Mitarbeitern der MA 60 bekannt gegeben. Die Befragung habe in Anwesenheit zweier Amtstierärzte der MA 60, Dr. W. und Dr. K., sowie des von der MA 60 beigezogenen Sachverständigen Dr. S. (Tiergarten) stattgefunden, die auch die Angaben der Beschwerdeführerin der vor Ort angefertigten Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Zusätzlich sei von Dr. S. bei den drei abgenommenen Katzen eine Zugehörigkeit zu den Filialgenerationen F1 bis F4 bestätigt worden. Aus Sicht der MA 60 war und ist daher weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den Tieren um Katzen der Filialgenerationen F1 bis F4 handelt.
Bei Savannah-Katzen handele es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die gemäß § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung nur in Zoos bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden darf. Eine Haltung durch Private ist demnach verboten. Die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Servalen im Abschnitt 7.10.7.1 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung formuliert sind, seien zusätzlich in dieser privaten Haltung beträchtlich unterschritten. Die abgenommenen Tiere waren einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt (§ 5 Abs. 2 Z 10) und es war ihnen somit Leid zugefügt worden; zusätzlich sei dadurch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert worden. Die Tiere seien daher gemäß § 37 TSchG von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.Bei Savannah-Katzen handele es sich um sogenannte Hybridkatzen, die durch die Kreuzung einer Wildkatze – in diesem Fall einem afrikanischen Serval – mit einer Hauskatze entstehen. Beim Serval handle es sich um eine Kleinkatze, die gemäß Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung nur in Zoos bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden darf. Eine Haltung durch Private ist demnach verboten. Die Mindestanforderungen, die für die Haltung von Servalen im Abschnitt 7.10.7.1 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung formuliert sind, seien zusätzlich in dieser privaten Haltung beträchtlich unterschritten. Die abgenommenen Tiere waren einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10,) und es war ihnen somit Leid zugefügt worden; zusätzlich sei dadurch ihre Anpassungsfähigkeit überfordert worden. Die Tiere seien daher gemäß Paragraph 37, TSchG von Amtstierärzten der MA 60 abgenommen worden und es sollte daher der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
3. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (eingelangt) mit dem Hinweis, dass die Katzen tatsächlich Tiere der Generation F5 seien und die Haltung im Tierquartier die Katzen erheblich mehr einschränkten als die Haltung bei der Beschwerdeführerin, die ehestmögliche Ausfolgung der Katzen um weiteres Tierleid den Katzen zu ersparen. Dem Schriftsatz in Fotokopie angeschlossen waren drei in englischer Sprache verfasste Schreiben jeweils vom 25.11.2015 von „THE INTERNATIONAL CAT ASSOCIATION“ betreffend die Katzen A. K., date of birth: 2013, A. J., date of birth 2014 und A. Z., date of birth: 2013. Mit dem am 28.012016 eingelangten Schriftsatz erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 22 Abs. 1 VwGVG).Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG).
Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013, lauten auszugsweise:Die in der Beschwerdesache einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, lauten auszugsweise:
Verbot der TierquälereiDie Bestimmungen der Verordnung über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 486/2004, zuletzt geändert durch Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2012, lauten auszugsweise: Die Bestimmungen der Verordnung über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, zuletzt geändert durch Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2012,, lauten auszugsweise:
„Verbot der Haltung bestimmter WildtiereAußerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten: Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:
III.1.1. § 37 Abs. 1 TSchG verpflichtet die Organe der Behörde zur Tierabnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Organe der Behörde können gemäß § 37 Abs. 2 TSchG ein Tier von Personen abnehmen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbar (vgl etwa VwGH vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). römisch drei.1.1. Paragraph 37, Absatz eins, TSchG verpflichtet die Organe der Behörde zur Tierabnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, wenn der Halter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Organe der Behörde können gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG ein Tier von Personen abnehmen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, wenn es für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme ist mittels Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar vergleiche etwa VwGH vom 21.09.2012, 2012/02/0132, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
§ 5 Abs. 1 TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 5 Abs. 2 Z 10 leg. cit.).Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verbietet es einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten. Dagegen verstößt insbesondere, wer ein Tier einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, leg. cit.).
Ob die Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Tierabnahme tatsächlich vertretbar annehmen konnten, dass die abgenommenen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4 angehören oder allfällig nicht bzw., ob die belangte Behörde nach Abnahme davon Kenntnis erlangte, dass die abgenommenen Tiere nicht der Filialgeneration F1 bis F4 angehören, bleibt der Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorbehalten. Denn im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu überprüfen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist (vgl dahingehend etwa VwGH vom 05.11.2007, AW 2007/07/0051). Aufgrund der in Kopie vorgelegten englischsprachigen Schreiben vom 25.11.2015 erweist sich die Zugehörigkeit der am 12.11.2015 abgenommenen Savannah-Katzen zu einer Filialgeneration F5 nicht von vornherein als gegeben. Es bleibt zudem auch dem Verfahren über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und in weiterer Folge zu entscheiden vorbehalten, ob tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Savannah-Katzen A. K., A. J., und A. Z. oder die Savannah-Katzen Ka., Kr. und J. am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommen wurden.Ob die Organe der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Tierabnahme tatsächlich vertretbar annehmen konnten, dass die abgenommenen Tiere der Filialgeneration F1 bis F4 angehören oder allfällig nicht bzw., ob die belangte Behörde nach Abnahme davon Kenntnis erlangte, dass die abgenommenen Tiere nicht der Filialgeneration F1 bis F4 angehören, bleibt der Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vorbehalten. Denn im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu überprüfen, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist vergleiche dahingehend etwa VwGH vom 05.11.2007, AW 2007/07/0051). Aufgrund der in Kopie vorgelegten englischsprachigen Schreiben vom 25.11.2015 erweist sich die Zugehörigkeit der am 12.11.2015 abgenommenen Savannah-Katzen zu einer Filialgeneration F5 nicht von vornherein als gegeben. Es bleibt zudem auch dem Verfahren über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu prüfen und in weiterer Folge zu entscheiden vorbehalten, ob tatsächlich, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Savannah-Katzen A. K., A. J., und A. Z. oder die Savannah-Katzen Ka., Kr. und J. am 12.11.2015 der Beschwerdeführerin abgenommen wurden.
In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass es sich bei den drei abgenommenen Tieren um Savannah-Katzen handelt. Savannah-Katzen sind Wildkatzen (Kleingarten – Felini), welche aus Kreuzungen des Serval mit der Hauskatze hervorgehen. Auch in Ausführung zu § 25 TSchG verbietet § 9 Z 10 der 2. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Kleinkatzen (Felini) außerhalb von Zoos sowie wissenschaftlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die abgenommenen Tiere nicht in einem Zoo oder einer wissenschaftlichen Einrichtung vor der Abnahme gehalten wurden; die abgenommenen Savannah-Katzen wurden in der Wohnung der Beschwerdeführerin F.-gasse 36 mit weiteren Tieren bzw. Savannah-Katzen (auch anderer Filialgenerationen als F1 bis F4) gehalten. Im Aktenvermerk vom 13.11.2015 der belangten Behörde ist verzeichnet, die drei Tiere waren durch den für sie zu kleinen Raum in ihrem Bewegungsbedürfnis sichtbar eingeschränkt und der direkte Zugang zum Freigehege war durch die verschlossene Türe nicht möglich. Weiters angekreuzt ist, die Anpassungsfähigkeit der Tiere der Generation F1 bis F4 sei überfordert und ebenso ist ein „Leiden“ der Tiere der Generation F1 bis F4 angekreuzt.In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass es sich bei den drei abgenommenen Tieren um Savannah-Katzen handelt. Savannah-Katzen sind Wildkatzen (Kleingarten – Felini), welche aus Kreuzungen des Serval mit der Hauskatze hervorgehen. Auch in Ausführung zu Paragraph 25, TSchG verbietet Paragraph 9, Ziffer 10, der 2. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Kleinkatzen (Felini) außerhalb von Zoos sowie wissenschaftlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die abgenommenen Tiere nicht in einem Zoo oder einer wissenschaftlichen Einrichtung vor der Abnahme gehalten wurden; die abgenommenen Savannah-Katzen wurden in der Wohnung der Beschwerdeführerin F.-gasse 36 mit weiteren Tieren bzw. Savannah-Katzen (auch anderer Filialgenerationen als F1 bis F4) gehalten. Im Aktenvermerk vom 13.11.2015 der belangten Behörde ist verzeichnet, die drei Tiere waren durch den für sie zu kleinen Raum in ihrem Bewegungsbedürfnis sichtbar eingeschränkt und der direkte Zugang zum Freigehege war durch die verschlossene Türe nicht möglich. Weiters angekreuzt ist, die Anpassungsfähigkeit der Tiere der Generation F1 bis F4 sei überfordert und ebenso ist ein „Leiden“ der Tiere der Generation F1 bis F4 angekreuzt.
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abnahme der drei Savannah-Katzen im Wesentlichen dahingehend, dass von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit den abgenommenen Tieren keine Gefahr für diese Tiere ausgehe und diese zudem im Familienverband bestens intergiert seien. Dagegen stellte die Entfernung der Katzen aus dem Familienverband und deren Unterbringung im Tierheim eine Belastung dar und setze die Katzen außergewöhnlichen Stress aus.
Die belangte Behörde spricht sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abnahme der drei Savannah-Katzen aus jenen Gründen aus, die der Tierabnahme zugrunde lagen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien liegt in der Beschwerdesache das gewichtige öffentliche Interesse vor, dass Wildtiere, wenn überhaupt, dann unter artgerechteren Umständen in Zoos oder in dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen, respektive nicht außerhalb von Zoos oder außerhalb von dafür geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden. Die Haltung von Wildtieren in Privatwohnungen bzw. teilweise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – in Wohnungen im Familienverband, entspricht nicht den besonderen Ansprüchen, die an die Haltung von Wildtieren, etwa im Hinblick auf deren Bewegungsbedürfnis oder deren Sozialverhalten, zu stellenden besonderen Ansprüche an deren Haltung.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit den abgenommenen Tieren für die abgenommenen Savannah-Katzen keine Gefahr darstelle bzw. die abgenommenen Savannah-Katzen im Familienverband bestens intergiert sein mögen, wiegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schwerer als das öffentliche Interesse Wildtiere ihren besonderen Ansprüchen entsprechend zu halten und deshalb der Haltung besonderen Einrichtungen vorzubehalten. Mit dem Andauern der Tierabnahme für die antragstellende Beschwerdeführerin ist bis zur Entscheidung über die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Wildtiere, Tierhaltung, Privatwohnung, zwingende öffentliche Interessen, Zoo, wissenschaftliche Einrichtung, unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.V.067.1082.2016Zuletzt aktualisiert am
28.11.2016