Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.05.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch die häufig unklaren Aussagen über seine Vermögensverhältnisse und steuerlichen Belangen nicht in angemessenem Umfang nachgewiesen (vgl. zu alldem aus der Rechtsprechung des VwGH sein Erkenntnis vom 26.2.2015, 2012/22/0118; und demgegenüber bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, einer Integration am Arbeitsmarkt und guten Deutschkenntnisse das Erkenntnis vom 3.10.2013, 2012/22/0062).Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch die häufig unklaren Aussagen über seine Vermögensverhältnisse und steuerlichen Belangen nicht in angemessenem Umfang nachgewiesen vergleiche zu alldem aus der Rechtsprechung des VwGH sein Erkenntnis vom 26.2.2015, 2012/22/0118; und demgegenüber bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, einer Integration am Arbeitsmarkt und guten Deutschkenntnisse das Erkenntnis vom 3.10.2013, 2012/22/0062).
Schlagworte
Humanitärer Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 43 Abs. 4 NAG (ehemals § 44 Abs. 4 NAG); Aufenthaltsstichtag und Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts; keine ausreichende Integration trotz 13-jähriger Aufenthaltsdauer; keine Abwägung nach Art. 8 EMRK bei Fehlen der allgemeinen ErteilungsvoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.082.34072.2014Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016