TE Lvwg Erkenntnis 2016/7/26 VGW-042/007/11819/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2016
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Entscheidungsdatum

26.07.2016

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
25/01 Strafprozeß

Norm

ASchG §14
ASchG §14 Abs1
ASchG §14 Abs2
ASchG §14 Abs6
ASchG §130 Abs1 Z11
StPO §190 Z1
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Anmerkung

VwGH v. 10.1.2017, Ra 2016/02/0230

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn R. G., vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.09.2015, Zl. MBA ...-S 9522/14, betreffend Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 11 iVm § 14 Abs. 1 und 2 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF des BGBl. I Nr. 118/201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2016,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn R. G., vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.09.2015, Zl. MBA ...-S 9522/14, betreffend Übertretung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 118/201, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2016,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zif. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Zif. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Abs. Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.08.2013 in der Arbeitsstätte in Wien, S.-gasse, den von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, Herrn P. Gr., geb. 1980, vor den Tätigkeiten mit einer Leiter nicht nachweislich über die Unfallgefahren und das sichere Aufstellen der Leiter unterwiesen hat, sodass der Arbeitnehmer verunfallt ist,„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.08.2013 in der Arbeitsstätte in Wien, S.-gasse, den von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, Herrn P. Gr., geb. 1980, vor den Tätigkeiten mit einer Leiter nicht nachweislich über die Unfallgefahren und das sichere Aufstellen der Leiter unterwiesen hat, sodass der Arbeitnehmer verunfallt ist,

obwohl die Arbeitgeberin gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG verpflichtet ist, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zu sorgen.obwohl die Arbeitgeberin gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG verpflichtet ist, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zu sorgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs. 1 Z 11 iVm § 14 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idF des BGBl. I Nr. 118/2012Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 1.400,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden,

gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchGgemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.540,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die A.-gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn R. G., verhängte Geldstrafe von € 1.400,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 140,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die A.-gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn R. G., verhängte Geldstrafe von € 1.400,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 140,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich nachstehende Beschwerde, welche der Beschwerdeführer im Weg seiner ausgewiesenen Vertreter erhob:

A. Beschwerdegründe

Das an angefochtene Straferkenntnis wird vollumfänglich aus den Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft.

Konkret erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Unterbleiben einer verwaltungspolizeilichen Bestrafung, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, verletzt. Weiters erachtet sich der Bf in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, insbesondere auf vollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, verletzt.

B. Zur Beschwerdelegitimität und Rechtzeitigkeit

1. Als Beschuldigter war der Bf Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Er ist daher nach Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG dazu legitimiert, die in der gegenständlichen Beschwerde dargelegten Rechtsverletzungen geltend zu machen.1. Als Beschuldigter war der Bf Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Er ist daher nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dazu legitimiert, die in der gegenständlichen Beschwerde dargelegten Rechtsverletzungen geltend zu machen.

2. Die vorliegende Beschwerde wurde auch rechtzeitig erhoben: Der angefochtene Bescheid wurde dem Bf am 09.09.2015 zugestellt, die Beschwerdefrist endet demnach am 07.10.2015.

C. Sachverhalt und Strafvorwürfe

1. Dem Bf wird vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen berufenes Organ der A.-gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass

diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.08.2013 in der Arbeitsstätte in Wien, S.-gasse, den von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, Herrn P. Gr., geb. 1980, vor den Tätigkeiten mit einer Leiter nicht nachweislich über die Unfallgefahren und das sichere Aufstellen der Leiter unterwiesen hat,

sodass der Arbeitnehmer verunfallt ist,

obwohl die Arbeitgeberin gemäß § 14 Abs 1 und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet ist, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeiten nachweislich zu sorgen.obwohl die Arbeitgeberin gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet ist, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeiten nachweislich zu sorgen.

Dies trotz der Tatsache, dass eine Unterweisung bei Dienstantritt sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form erfolgte.

2. Der Bf hat im Verfahren dargelegt, dass diese Strafvorwürfe unberechtigt sind. Bereits in seiner Rechtfertigung vom 27.03.2014 hat er ausgeführt, dass

a. sogleich zu Beginn des Dienstverhältnisses vom erfahrenen und langjährigen Mitarbeiter Herrn P. M. umfassend zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen wurde, wobei unter anderem Gegenstand dieser ausführlichen Unterweisung auch das sichere Aufstellen einer Leiter war;

b. die Unterweisung gemäß § 14 ASchG allen Arbeitnehmern, so auch Herrn Gr., auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt wurde undb. die Unterweisung gemäß Paragraph 14, ASchG allen Arbeitnehmern, so auch Herrn Gr., auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt wurde und

c. eine nochmalige Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz am 04.09.2013 erfolgte.

Beweis: Bestätigung über die erfolgte Unterweisung vom 04.09.2013; Beilage ./A

weitere Beweise vorbehalten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über den Bf gemäß § 130 Abs 1 Z 11 iVm § 14 Abs 1 u 2 ASchG eine Strafe in Höhe von EUR 1.400,-- (zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von EUR 140,--), bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden, verhängt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über den Bf gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, u 2 ASchG eine Strafe in Höhe von EUR 1.400,-- (zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von EUR 140,--), bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden, verhängt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

D. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

1. § 14 ASchG sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, vor Aufnahme der Tätigkeit für eine ausreichende, auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des jeweiligen Arbeitnehmers ausgerichtete und dem Erfahrungsstand des Arbeitnehmers angepasste Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.1. Paragraph 14, ASchG sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, vor Aufnahme der Tätigkeit für eine ausreichende, auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des jeweiligen Arbeitnehmers ausgerichtete und dem Erfahrungsstand des Arbeitnehmers angepasste Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Letztere werden - wie im Unternehmen üblich - bereits bei Eintritt in das Unternehmen dem Arbeitnehmer übergeben.

§ 14 Abs 6 ASchG verweist im Sinne der Beweisbarkeit auf die schriftliche Form der Unterweisung, ohne sie ausdrücklich zu verlangen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Eine Unterweisung vor Zeugen (zB einer Gruppe von Arbeitnehmern) ist schließlich auch beweisbar (Trattner, „Unterweisung nach Arbeitnehmerschutzgesetz“, ASoK 2005, 289). Dazu wurden von der Behörde jedoch keine Beweise aufgenommen (s. Näheres unter Pkt E.).Paragraph 14, Absatz 6, ASchG verweist im Sinne der Beweisbarkeit auf die schriftliche Form der Unterweisung, ohne sie ausdrücklich zu verlangen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Eine Unterweisung vor Zeugen (zB einer Gruppe von Arbeitnehmern) ist schließlich auch beweisbar (Trattner, „Unterweisung nach Arbeitnehmerschutzgesetz“, ASoK 2005, 289). Dazu wurden von der Behörde jedoch keine Beweise aufgenommen (s. Näheres unter Pkt E.).

2. Eine von der Behörde - wie im Übrigen auch vom Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 03.09.2013 unter Punkt 4. - geforderte Unterschriftlichkeit ist dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 ASchG nicht zu entnehmen. In Zusammenschau mit Abs 5 dieser Bestimmung war nicht Intention des Gesetzgebers, eine Schriftlichkeit - und schon gar keine Unterschriftlichkeit - verbindlich vorzuschreiben.2. Eine von der Behörde - wie im Übrigen auch vom Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 03.09.2013 unter Punkt 4. - geforderte Unterschriftlichkeit ist dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, ASchG nicht zu entnehmen. In Zusammenschau mit Absatz 5, dieser Bestimmung war nicht Intention des Gesetzgebers, eine Schriftlichkeit - und schon gar keine Unterschriftlichkeit - verbindlich vorzuschreiben.

Beweis: Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 03.09.2013, Beilage ./B; weitere Beweise Vorbehalten.

Aus alledem folgt eine extensive Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen von Seiten der Behörde.

3. Fest steht, dass Herr Gr. zu Beginn des Dienstverhältnisses - somit in der Zeit vor dem gegenständlichen Unfalls - ausführlich vom erfahrenen und langjährigen Mitarbeiter P. M. umfassend zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen wurde. Bestandteil dieser Unterweisung war selbstverständlich auch das sichere Aufstellen einer Leiter. Darüber hinaus wurde bei Dienstantritt über Gefahren/Schutzmaßnahmen/Verhalten in Form einer schriftlichen Dienstanweisung aufgeklärt und hat das Arbeitsinspektorat diese sogar selbst für ausreichend empfunden. Auch nach Feststellungen der Behörde erfolgt daher eine Aushändigung der schriftlichen Unterweisung stets bei Dienstantritt.

4. Parallel dazu muss auch das Verhalten des Verletzten beleuchtet werden. Wie die Behörde richtigerweise in ihrem Bescheid festgehalten hat, hat der verunfallte Arbeitnehmer die Leiter lediglich an der Dachrinne angelehnt, sodass sie nicht über die Traufe hinausragte. Dass sich das Unfallrisiko durch solche Arbeitsweisen signifikant erhöht, muss jedem Arbeiter bewusst sein - nicht zuletzt aufgrund der durchgeführten Unterweisung. Die detailreichste Unterweisung kann nicht jede Eventualität, welche sich in der wirklichen Arbeitswelt ereignet, abbilden. Anderenfalls würde die Informationspflicht des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise überspannt werden.

Liegt eine krasse Sorgfaltswidrigkeit des Verletzten vor, kann ein Verschulden des Verursachers trotz seiner Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gegenüber dem Mitverschulden des Verletzten so in den Hintergrund treten, dass es unter Umständen völlig zu vernachlässigen ist. Dazu führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zugunsten des gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen mitzuberücksichtigen ist (Ris-Justiz VwGH 94/02/0044).Liegt eine krasse Sorgfaltswidrigkeit des Verletzten vor, kann ein Verschulden des Verursachers trotz seiner Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gegenüber dem Mitverschulden des Verletzten so in den Hintergrund treten, dass es unter Umständen völlig zu vernachlässigen ist. Dazu führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zugunsten des gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlichen mitzuberücksichtigen ist (Ris-Justiz VwGH 94/02/0044).

Eine genauere Prüfung des Mitverschuldens des Verletzten ergibt daher, dass der Verschuldensgrad des Bf zweifellos als gering anzusehen ist.

5. Zuletzt und lediglich aus anwaltlicher Vorsicht ist noch auf das rechtmäßige Alternativverhalten einzugehen:

In der Begründung hält die Behörde fest, der Unterlage .Allgemeine Unterweisung Arbeitssicherheit (ASchG § 14)‘ sei keine ausführliche Unterweisung über das sichere Aufstellen einer Leiter zu entnehmen. Im Zuge der „Mitteilung betreffend Mängelbehebung“ an das Arbeitsinspektorat vom 25.9.2013 wurde dieselbe schriftliche Unterlage vorgelegt. In weiterer Folge kam es jedoch zu keinem Verbesserungsauftrag des Arbeitsinspektorats, weshalb von nun erfolgten Gewährleistung der Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften ausgegangen werden konnte.In der Begründung hält die Behörde fest, der Unterlage .Allgemeine Unterweisung Arbeitssicherheit (ASchG Paragraph 14,)‘ sei keine ausführliche Unterweisung über das sichere Aufstellen einer Leiter zu entnehmen. Im Zuge der „Mitteilung betreffend Mängelbehebung“ an das Arbeitsinspektorat vom 25.9.2013 wurde dieselbe schriftliche Unterlage vorgelegt. In weiterer Folge kam es jedoch zu keinem Verbesserungsauftrag des Arbeitsinspektorats, weshalb von nun erfolgten Gewährleistung der Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften ausgegangen werden konnte.

6. Auch in der Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 11. März 2014 wird nicht darauf hingewiesen, dass die schriftliche Unterlage nicht ausreichend sei, weshalb anzunehmen ist, dass sogar das Arbeitsinspektorat selbst von einer ausreichenden schriftlichen Unterweisung ausgegangen ist.

E. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelnde Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts)

1. Die Behörde hat nicht geprüft, ob eine tatsächliche Unterweisung Herrn Gr.s durchgeführt wurde. Diesbezüglich wurden überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt. Die Beantwortung dieser Frage ist aber entscheidungswesentlich, weil nur eine nicht erfolgte Unterweisung strafbewehrt ist.

Bezüglich des Umstandes, dass keine (unter)schriftliche Unterweisung des Arbeitnehmers in der Zeit vor dem gegenständlichen Unfalls erfolgt ist, kann an dieser Stelle auf das oben unter Pkt. D. 1. +2. Ausgeführte verwiesen werden.

2. Dadurch, dass die Behörde Befragungen sowohl des Herrn Gr. als auch des ihn zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisenden Herrn M. unterlassen hat, hat sie den Sachverhalt nicht gesetzeskonform ermittelt. Es ist ihr damit ein Verfahrensfehler unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einer im Ergebnis - für den Bf günstigeren - anderslautenden Entscheidung gelangt wäre.

F. Begründungsmangel

1. Der Behörde sind daneben auch Begründungsfehler unterlaufen: Beispielweise hat sie nicht dargelegt, wie somit nach Meinung der Behörde eine weiterführende Unterweisung über die sichere Handhabung und Aufstellen von Leitern zu erfolgen hat.

2. Auch diese Verfahrensmängel sind wesentlich, dh die Behörde wäre zu einer für den Bf günstigeren und im Ergebnis anders lautenden Entscheidung gelangt, hätte sie sich im Rahmen der Begründung mit den aufgeworfenen Frage näher auseinander gesetzt.“

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgende Anzeige des Arbeitsinspektorates für den ... Aufsichtsbezirk zugrunde:

A. GmbH

Wien, M.-straße

Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften

Strafanzeige gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27Strafanzeige gemäß Paragraph 9, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Arbeitsinspektor ADir. F. hat bei der Überprüfung anlässlich des Arbeitsunfalls von Herrn P. Gr. am 19. August 2013 in der Arbeitsstätte, S.-gasse und der seitens des Arbeitgebers am 26. September 2014 übersandten Unterlagen festgestellt,

dass der verunfallte Arbeitnehmer Gr., geb. 1980, vor den Tätigkeiten mit einer Leiter über die Unfallgefahren und das sichere Aufstellen der Leiter nicht unterwiesen wurde.

Gemäß § 14 Abs. 1 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des BGBl. I Nr. 118/2012, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer zu sorgen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer zu sorgen.

Gemäß § 14 Abs. 2 ASchG ist die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ASchG ist die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Auf Grund der Erhebung am Unfalltag vor Ort, wurde festgestellt, dass der verunfallte Arbeitnehmer die Leiter nicht sachgemäß aufgestellt hat. Der Arbeitnehmer hat die Leiter nicht richtig positioniert. Sie hat nicht über die Traufe hinausgeragt sondern wurde an einer Dachrinne angelehnt. Seitens des Vertreters der Arbeitgeberin Herr M. konnte keine Unterweisung vorgelegt werden. Hätte der Arbeitgeber Anweisung erhalten über das sichere Aufstellen der Leiter, so wäre dieser Unfall vermeidbar gewesen.

Der Arbeitnehmer wurde mit dem Verdacht einer Rückenverletzung hospitalisiert.

Es wird daher gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, beantragt, gegen den/die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche/n gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen eine Strafe in der Höhe vonEs wird daher gemäß Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, beantragt, gegen den/die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche/n gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen eine Strafe in der Höhe von

€ 1.400,00

(eintausendvierhundert)

zu verhängen:

Die Strafhöhe begründet sich damit, dass ein Arbeitnehmer schwer verletzt wurde und bei gesetzmäßigem Vorgehen dieser Unfall verhinderbar gewesen wäre.

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der A.-betriebs GmbH.Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der A.-betriebs GmbH.

Um Übermittlung des Straferkenntnis wird ersucht.“

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich während des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen dahingehen, die Arbeitnehmer seien ausreichend belehrt worden, der Arbeitsunfall sei im Wesentlichen auf fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers Gr. zurückzuführen, welches auch durch die besten internen Belehrungen nicht verhindert hätte werden können.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens holte das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den ... Aufsichtsbezirk ein, in dieser Stellungnahme vom 02.05.2016 wurde insbesondere darauf verwiesen, es sei die Unterweisung erst nach dem Unfall durchgeführt worden, obwohl der Arbeitnehmer am 01.08.2014 eingetreten sei. Hinsichtlich der verhängten Verwaltungsstrafe verwies das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme darauf, dass diese ohnehin recht mild bemessen worden sei.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22.07.2016 eine mündliche Verhandlung durch, welche, laut Verhandlungsprotokoll, folgenden Gang hatte:

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Die Sicherheitsbelehrung, die der Behörde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt worden ist, ist erst nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall erfolgt. Eine regelrechte Belehrung über den Umgang mit Leitern hat Herr Gr., der erst Anfang August 2013 in die Firma eingetreten ist, vor dem Arbeitsunfall nicht erhalten, er war aber ein erfahrener Hausarbeiter, der zuvor bereits selbstständig in diesem Bereich tätig war, es war daher davon auszugehen, dass er mit den entsprechenden Sicherheitsvorschriften vertraut ist. Nach meiner Information sollte Herr Gr. damals ein Dach abkehren und die Dachrinne von Laub befreien, die beiden auf dem Gang wartenden Zeugen, das Ehepaar M., haben ihm vorerst geholfen, die Leiter aufzustellen und diese gesichert (gehalten), als Herr Gr. auf die Leiter und in der Folge auf das Dach gestiegen ist. Vereinbart war, dass er das Ehepaar M. verständigt, wenn er wieder vom Dach heruntersteigt, das hat er jedoch unterlassen und ist mit dem ganzen Reinigungsmaterial über die Leiter heruntergestiegen und dabei zu Sturz gekommen. Er war dann zwei Tage im Spital zur Beobachtung, ist aber dorthin nicht von der Rettung transportiert worden. Herr M. hat berichtet, dass er auch von der Polizei – vermutlich aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft – einvernommen worden ist. Soviel ich weiß, ist jedoch das gerichtliche Strafverfahren eingestellt worden.

Der Vertreter des AI gibt bekannt, dass seitens des AI für den ... AB am 05.03.2014 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat, und am 30.06.2014 wurde das gerichtliche Strafverfahren gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt (zur Zl. ...).Der Vertreter des AI gibt bekannt, dass seitens des AI für den ... Ausschussbericht am 05.03.2014 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat, und am 30.06.2014 wurde das gerichtliche Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt (zur Zl. ...).

Der Vertreter des AI gibt vorläufig folgende Stellungnahme ab:

Auch, wenn der verunfallte Arbeitnehmer schon selbstständig tätig war, befreit dass den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, ihn entsprechend nachweislich zu belehren. Dazu wird auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2006 verwiesen, dessen Rechtssatz in Kopie vorgelegt wird. Die umfassende, aktenkundige Unterweisung behandelt zwar den Umstand, wie man sich auf erhöhten Standplätzen zu verhalten hat, die grundlegenden Bestimmungen überleitern, wie diese in der Arbeitsmittelverordnung in dem § 34 bis 37 geregelt sind, ist nicht Inhalt dieser Unterweisung. Auch, wenn der verunfallte Arbeitnehmer schon selbstständig tätig war, befreit dass den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, ihn entsprechend nachweislich zu belehren. Dazu wird auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2006 verwiesen, dessen Rechtssatz in Kopie vorgelegt wird. Die umfassende, aktenkundige Unterweisung behandelt zwar den Umstand, wie man sich auf erhöhten Standplätzen zu verhalten hat, die grundlegenden Bestimmungen überleitern, wie diese in der Arbeitsmittelverordnung in dem Paragraph 34 bis 37 geregelt sind, ist nicht Inhalt dieser Unterweisung.

Zeuge: Herr P. M.

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Ich kann mich an den Vorfall vom 19.08.2013 noch erinnern. Herr Gr. erhielt den Auftrag, im Haus Wien, S.-gasse, das Dach, das zum Teil ein Flachdach war, von Blättern und Ästen zu befreien und die Dachrinne ebenfalls von den Blättern zu reinigen. Dabei wurde eine Auszugsleiter verwendet, die maximal bis in eine Höhe von ca. vier Metern reicht. Dazu brauchte er einen Besen, eine Schaufel und eine Art Kelle. Meine Gattin und ich hielten nicht nur bei seinem Aufstieg die Leiter, wir reichten ihm auch das Werkzeug nach. Im Prinzip musste er über den Umgang mit einer solchen Leiter Bescheid wissen. Er erhielt von uns die Anweisung, dass er sich, wenn er mit der Arbeit fertig ist, bei uns meldet, dazu hätte es gereicht, wenn er durch das nahegelegene Fenster im Büro, wo wir saßen, herunterruft. Es bestand ein direkter Sichtkontakt. Aus irgendeinem Grund unterließ Herr Gr. die Kontaktaufnahme und stieg mit dem Arbeitsmaterial über die Leiter herunter. Die Waschbetonplatten im Hof können etwas rutschig sein, da wir nicht vom verunfallten Herrn Gr. verständigt wurden, ist er selbstständig über die Leiter heruntergestiegen und zu Sturz gekommen. Wir hörten das und liefen sofort hinaus. Die Leiter lag im Hof, auch das Arbeitsmaterial und der Arbeitnehmer Gr. ist ebenfalls zu Sturz gekommen. Wir holten dann die Rettung, die Herrn Gr. ins Spital brachte. Er war aber nur kurz im Spital, nach meiner Erinnerung hat er keine schwereren Unfallfolgen gehabt. Er war einige Zeit im Krankenstand, so zwischen einer und zwei Wochen. In der Folge wurde ich auch polizeilich im Zusammenhang mit dem Unfall einvernommen, die Fragen waren ähnlich wie jetzt, ich wurde einige Zeit später von der Einstellung des Verfahrens verständigt.

Auf Befragen des Vertreters des AI:

Bei der Firma bin ich sicher mündlich über den Umgang mit Leitern belehrt worden, es sagt aber schon einem der gesunde Menschenverstand, wie hier vorzugehen ist.

Auf die Frage in welcher Neigung man eine Stehleiter aufstellt gibt der Zeuge an, er kann dazu keine genauen Zahlen angeben.

Keine weiteren Fragen.

Der Zeuge wird um 10:40 Uhr entlassen.

Zeuge: Adir. F.

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Die AI wurde damals nach meiner Erinnerung von der Polizei verständigt. Ich fuhr an den Unfallort im ... Bezirk. Die Leiter lag noch im Innenhof, der Verunfallte ist bereits ins Spital gebracht worden. Ich habe dann im Zuge meiner Recherchen mit einem Vertreter der Arbeitgeberin Kontakt aufgenommen und insbesondere Unterlagen über die Arbeitsplatzevaluierung und die Unterweisungen verlangt. Wären alle nötigen Unterlagen vorgelegt worden, wäre es auch nicht zu einer Anzeige gekommen. Da der Sachverhalt schon sehr lange zurückliegt, kann ich mich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Im Übrigen verweise ich auf die Aktenlage.

Keine weiteren Fragen.

Der Zeuge wird um 10:47 Uhr entlassen.

Zeugin: Frau N. M.

fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

Ich kann mich an den Arbeitsunfall im August 2013 noch relativ gut erinnern, da es ja kein alltägliches Ereignis war. Ich kann mich nicht erinnern, dass jemals ein vergleichbares Ereignis stattgefunden hat, immerhin bin ich schon seit ca. acht Jahren in der Firma. Herr Gr. war, soviel ich mich erinnern kann, erst relativ kurz für die Firma tätig, er war nach meiner Erinnerung Handwerker und auch selbstständig tätig. Die Leiter, die damals Verwendung fand, war eine Ausziehleiter aus Aluminium und reichte bis in eine Höhe von vier bis fünf Metern. Das Dach, das Herr Gr. reinigen sollte, war aber nicht mehr als vielleicht drei Meter über Grund. Er hat die Leiter selbst aufgestellt und dabei an das Dach angelehnt. Der Untergrund bestand aus Waschbetonplatten. Bei uns in der Firma war es regelmäßig so, dass ein Arbeitnehmer auf die Leiter stieg und ein weiterer Arbeitnehmer die Leiter sichert und hielt. In diesem Fall sicherten sogar zwei Arbeitnehmer, mein Gatte und ich, da Herr Gr. doch relativ neu in der Firma war. Er stieg auf die Leiter, das Arbeitsmaterial (Besen, Schaufel und Müllsack für die Blätter) reichten wir ihm nach, wobei die Leiter wiederum gesichert wurde. Nach meiner Erinnerung machte ich den späteren Verunfallten ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er nach Fertigstellung der Reinigungstätigkeiten entweder per Handy oder durch Rufen verständigen sollte, bevor er wieder über die Leiter hinuntersteigt. Aus irgendeinem Grund hat er das jedoch unterlassen und ist mit dem ganzen Material über die Leiter hinuntergestiegen. Ich sah aus dem Augenwinkel, da ich beim Computer saß, dass etwas herunter fiel, außerdem hörte man auch ein entsprechendes Geräusch. Möglicherweise ist er ungeschickt herunter gestiegen und hat dabei die Dachrinne beschädigt. Mein Gatte und ich, wir liefen sofort hinaus. Die Leiter ist sicher nicht mehr gestanden, das Arbeitsmaterial lag auf dem Boden und Herr Gr. saß oder lag – ich glaube er saß auf dem Boden – und jammerte bzw. gab deutlich zu erkennen, dass er Schmerzen hatte. Ich rief dann die Rettung an, die Herrn Gr. ins Spital gebracht hat. Soviel ich weiß, hatte er nur ein geprelltes Steißbein, er war nur kurz im Spital, im Krankenstand war er in der Folge nur eine, vielleicht zwei Wochen. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich in der Folge von der Polizei einvernommen worden wäre.

Auf Befragen des Vertreters des AI:

Über den sicheren Umgang mit Leitern wurde ich nach meinem Eintritt in die Firma mündlich belehrt, es war aber keine schriftliche Belehrung, Unterschrift habe ich auch keine leisten müssen.

Auf die Frage wie weit die Leiter über die Ausstiegsstelle reichen muss:

Solche Sachen sind auf der Leiter vermerkt, ein Stück muss sie drüberschauen.

Keine weiteren Fragen.

Die Zeugin wird um 11:05 Uhr entlassen.

Der BfV gibt an:

Zum VwGH-Judikat, das der Vertreter des AI vorgelegt hat:

Nachweislich bedeutet nicht unbedingt schriftlich, es heißt, es muss nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer zu dem Thema unterwiesen wurde und nach den Aussagen des Ehepaares M. wurde Herr Gr. unterwiesen, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleitstet ist, dass sich der Arbeitnehmer sicher an der Leiter anhalten kann und das entspricht auch § 34 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung, der festhält, dass eben nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass ein sicherer Abstieg gewährleistet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen die Erfahrung von Herrn Gr. hinsichtlich einer etwaigen Einstellung oder außerordentlichen Strafmilderung. Herr Gr. wurde immerhin von zwei Mitarbeitern bei seiner Tätigkeit unterstützt.Nachweislich bedeutet nicht unbedingt schriftlich, es heißt, es muss nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer zu dem Thema unterwiesen wurde und nach den Aussagen des Ehepaares M. wurde Herr Gr. unterwiesen, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleitstet ist, dass sich der Arbeitnehmer sicher an der Leiter anhalten kann und das entspricht auch Paragraph 34, Absatz 2, Arbeitsmittelverordnung, der festhält, dass eben nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass ein sicherer Abstieg gewährleistet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen die Erfahrung von Herrn Gr. hinsichtlich einer etwaigen Einstellung oder außerordentlichen Strafmilderung. Herr Gr. wurde immerhin von zwei Mitarbeitern bei seiner Tätigkeit unterstützt.

Der Vertreter des AI gibt an:

Auch die beiden Zeugen sind nicht über wichtige Grundlagen über die Aufstellung von Stehleitern unterwiesen worden bzw. sind diese Bestimmungen nicht bekannt.“

Der Beschwerdeführer verantwortete sich in dieser mündlichen Verhandlung insofern geständig, als er einräumte, der verunfallte Herr Gr. habe vor dem Arbeitsunfall keine regelrechte Belehrung über den Umgang mit Leitern erhalten, auch die Zeugenaussagen von P. und N. M. lassen darauf schließen, dass ihnen wesentliche Bestimmungen über die sichere Handhabung und Verwendung von Leitern nicht ausreichend bekannt waren.

Nach der Aktenlage hat aber der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall mit umfangreichen Sicherheitsbelehrungen begonnen, die auch nachweislich erfolgt sind.

Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde bekannt, dass nach dem spruchgegenständlichen Arbeitsunfall auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, welches zur Zl. ... durchgeführt worden ist, wobei u.a. Herr P. M. zu den näheren Umständen des Arbeitsunfalles von der Polizei einvernommen worden ist. Dieses Strafverfahren ist laut Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 30.06.2014 gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt worden, wobei u.a. darauf verwiesen wurde, dass die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien, somit liege aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Strafausschließungsgrund vor.Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde bekannt, dass nach dem spruchgegenständlichen Arbeitsunfall auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, welches zur Zl. ... durchgeführt worden ist, wobei u.a. Herr P. M. zu den näheren Umständen des Arbeitsunfalles von der Polizei einvernommen worden ist. Dieses Strafverfahren ist laut Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 30.06.2014 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, wobei u.a. darauf verwiesen wurde, dass die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien, somit liege aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Strafausschließungsgrund vor.

Als Beschuldigte in diesem Strafverfahren wurden der Beschwerdeführer und Herr P. M. geführt.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende (im Jahr 2015) geänderte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

In seinem Erkenntnis vom 29.05.2015 zur Zl.: 2012/02/0238 führte der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung dieses Erkenntnisses nämlich unter anderem Folgendes aus:

„Anzumerken ist auch, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren (vgl. VfGH vom 9. März 2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 195 StPO (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen.“„Anzumerken ist auch, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 190, ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren vergleiche VfGH vom 9. März 2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (Paragraph eins, Absatz 2, StPO). Das gemäß Paragraph 195, StPO (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen.“

Aufgrund dieses auszugsweise zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie eines darauf gestützten Erlasses des BMASK 08.07.2015 im Zusammenhang mit der Frage der „Doppelbestrafung“ erscheint durch die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall gemäß § 190 Zif. 1 StPO eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (zum Ausschluss der Doppelbestrafung) nicht mehr möglich. Aufgrund dieses auszugsweise zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie eines darauf gestützten Erlasses des BMASK 08.07.2015 im Zusammenhang mit der Frage der „Doppelbestrafung“ erscheint durch die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 190, Zif. 1 StPO eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (zum Ausschluss der Doppelbestrafung) nicht mehr möglich.

Es war daher der Beschwerde letztlich aus diesem Grund spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich bezüglich der unterlassenen Belehrung laut Spruch des Straferkenntnisses geständig war. Er gab jedoch an, seine Verpflichtungen zu entsprechenden Unterweisungen in Zukunft verstärkt wahrzunehmen, insofern sollte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren (trotzdem) eine spezialpräventive Wirkung zur Hintanhaltung weiterer gleichartiger Übertretungen, insbesondere durch Verletzung der Belehrungspflicht über das sichere Aufstellen von Leitern, entfalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Leiter, Unterweisung, Unfall, Doppelbestrafung, gerichtliches Strafverfahren, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.042.007.11819.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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