Entscheidungsdatum
11.08.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn J. N., Wien, L.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien am 24. Februar 2016, um ca. 20:54 Uhr, und seine nachfolgende Anhaltung in der Polizeiinspektion ... bis 25. Februar 2016, ca. 0:55 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte BehördeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn J. N., Wien, L.-gasse, vertreten durch Rechtsanwälte OG, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien am 24. Februar 2016, um ca. 20:54 Uhr, und seine nachfolgende Anhaltung in der Polizeiinspektion ... bis 25. Februar 2016, ca. 0:55 Uhr, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde
zu Recht e r k a n n t:
I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme nach § 35 Z 1 VStG richtet, wird diese abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG richtet, wird diese abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) die mit 944,60 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraphen 35, Absatz 4, Ziffer 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) die mit 944,60 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. In der mit Schriftsatz vom 6. April 2016 eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien am 24. Februar 2016 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus:römisch eins. In der mit Schriftsatz vom 6. April 2016 eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien am 24. Februar 2016 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus:
„1. Sachverhalt
Da ich keinen Grund für den anhaltenden körperlichen Angriff des Beamten mir gegenüber erkennen konnte, ich daher von einem rechtswidrigen Verhalten des Polizeibeamten ausging, versuchte ich mich nunmehr selbst von der rechtswidrigen Umklammerung zu befreien, indem ich den rechten Arm des Polizeibeamten mit meinem linken Arm vom Riemen meines Rücksacks hinunter zu drücken versuchte. Zumal mir dies aber nicht ohne größere Kraftanstrengung gelungen wäre, stellte ich diesen Versuch ein und verharrte regungslos in der bisherigen Position. Währenddessen rief der Beamte O. über sein Funkgerät weitere Polizeibeamte zu Hilfe.
Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass ich dem Polizeibeamten keinerlei Schläge zugefügt oder sonstige Angriffe gesetzt habe und mich auch zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung entziehen wollte. Gerade mir, als amerikanischem Staatsbürger, ist eindringlich bewusst, welche Folgen ein solches, widersetzendes Verhalten gegenüber Polizisten haben kann.
Auf der Sitzbank im Vorraum hatte ich für etwa 20 Minuten zu verweilen, ohne dass mir dargelegt wurde, was der Grund für meine Festnahme wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ich auch immer noch nicht aufgefordert, mich auszuweisen, wenngleich die Polizeibeamten ohnehin bereits meinen Rucksack, in welchem sich auch meine Geldbörse samt darin befindlicher grünen Legitimationskarte der Republik Österreich, befand, in ihrer Gewahrsame hatten.
Nach der Einvernahme wurden mir meine Fingerabdrücke abgenommen und ein Lichtbild, offensichtlich für die Kriminaldatei, angefertigt. Am 25.02.2016, um etwa 01:20 Uhr, wurde ich freigelassen.
2. Zur Rechtswidrigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
Im gegenständlichen Fall ist ausdrücklich festzuhalten, dass ich - wie sich auch aus den Angaben im Amtsvermerk des Beamten O. ergibt - zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, mich auszuweisen bzw. meine Identität bekannt zu geben. Die Aufforderung meinen Reisepass vorzuweisen ist insofern nichtgesetzmäßig, als mich zur Mitführung eines Reisepasses keine gesetzliche Verpflichtung trifft. Auch kann aus dem bloßen Ausspruch des Wortes „Passport“, nicht von mir geschlossen werden, dass mich der Beamte zur Ausweislegung, im Sinne einer Identitätsfeststellung, anweist. Hätte mich der einschreitende Exekutivbeamte aufgefordert, mich auszuweisen oder meine Identität bekannt zu geben, hätte ich selbstverständlich meine ohnehin mit mir in meinem Rucksack mitgeführte (grüne) Legitimationskarte der Republik Österreich vorgewiesen. Aufgrund der sofortigen Festnahme nach meiner Aussage, dass ich meinen Reisepass nicht bei mir haben würde, wurde mir darüber hinaus auch gar nicht (mehr) die Möglichkeit gegeben, meine Identität durch einen anderen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wenn aber Sicherheitsorgane nach ständiger Judikatur bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Festnahme sogar verpflichtet sind, den Betretenen - zumindest zu in geringer Entfernung gelegenen Orten – zur Ausweisleistung zu begleiten (VwGH 2004/01/0409), hätte mir zumindest vor der Festnahme Gelegenheit gegeben werden müssen, meinen Ausweis aus meinem Rucksack (!) zu entnehmen. Zu einer Sicherheitsleistung iSd § 37a VStG wurde ich ebenso wenig aufgefordert.Im gegenständlichen Fall ist ausdrücklich festzuhalten, dass ich - wie sich auch aus den Angaben im Amtsvermerk des Beamten O. ergibt - zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, mich auszuweisen bzw. meine Identität bekannt zu geben. Die Aufforderung meinen Reisepass vorzuweisen ist insofern nichtgesetzmäßig, als mich zur Mitführung eines Reisepasses keine gesetzliche Verpflichtung trifft. Auch kann aus dem bloßen Ausspruch des Wortes „Passport“, nicht von mir geschlossen werden, dass mich der Beamte zur Ausweislegung, im Sinne einer Identitätsfeststellung, anweist. Hätte mich der einschreitende Exekutivbeamte aufgefordert, mich auszuweisen oder meine Identität bekannt zu geben, hätte ich selbstverständlich meine ohnehin mit mir in meinem Rucksack mitgeführte (grüne) Legitimationskarte der Republik Österreich vorgewiesen. Aufgrund der sofortigen Festnahme nach meiner Aussage, dass ich meinen Reisepass nicht bei mir haben würde, wurde mir darüber hinaus auch gar nicht (mehr) die Möglichkeit gegeben, meine Identität durch einen anderen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wenn aber Sicherheitsorgane nach ständiger Judikatur bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Festnahme sogar verpflichtet sind, den Betretenen - zumindest zu in geringer Entfernung gelegenen Orten – zur Ausweisleistung zu begleiten (VwGH 2004/01/0409), hätte mir zumindest vor der Festnahme Gelegenheit gegeben werden müssen, meinen Ausweis aus meinem Rucksack (!) zu entnehmen. Zu einer Sicherheitsleistung iSd Paragraph 37 a, VStG wurde ich ebenso wenig aufgefordert.
Die Festnahme war daher gesetzwidrig, weil meine Identität jederzeit feststellbar gewesen wäre, und unverhältnismäßig. Zudem hätte die Festnahme unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung meiner Person erfolgen müssen (Fister, aaO, Rz 10 zu § 35), die Anwendung von Körperkraft durch den Beamten O. war zu keinem Zeitpunkt notwendig oder maßhaltend.Die Festnahme war daher gesetzwidrig, weil meine Identität jederzeit feststellbar gewesen wäre, und unverhältnismäßig. Zudem hätte die Festnahme unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung meiner Person erfolgen müssen (Fister, aaO, Rz 10 zu Paragraph 35,), die Anwendung von Körperkraft durch den Beamten O. war zu keinem Zeitpunkt notwendig oder maßhaltend.
3. Zulässigkeit
Bei der Amtshandlung der Festnahme nach § 35 VStG und anschließenden Anhaltung handelt es sich um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (VfGH 05.12.2001, B 216/00 u.a.).Bei der Amtshandlung der Festnahme nach Paragraph 35, VStG und anschließenden Anhaltung handelt es sich um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (VfGH 05.12.2001, B 216/00 u.a.).
Die Beschwerde ist auch rechtzeitig, zumal sie innerhalb der sechswöchigen
Beschwerdefrist erhoben wird.
Beweis: Legitimationsurkunde der Republik Österreich (Beilage ./A);
Anlassbericht vom 24.02.2016 (Beilage ./B);
meine Einvernahme;
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;
Aus diesen Gründen stelle ich die
Anträge,
das Verwaltungsgericht Wien möge
Der Beschwerde wurde eine Kopie der grünen Legitimationskarte des Beschwerdeführers und der unter der GZ B6/63472/2016 geführte Amtsbericht vom 24. Februar 2016 des einschreitenden Exekutivorgans angeschlossen.
Die Landespolizeidirektion Wien hat als belangte Behörde teils die Abweisung und teils die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor und führte dazu Nachstehendes aus:
„l. Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Amtsvermerk der PI ... vom 24.02.2016.
Beweis: vorgelegte Verwaltungsakten
ll. Rechtslage
Der BF erachtet seine Festnahme sowie die Anhaltung und die dabei stattgefundene Behandlung durch Polizeiorgane für rechtswidrig.
a) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 Pers FrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, entzogen werden, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.a) Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pers FrG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, entzogen werden, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.
§ 35 Z 1 VStG normiert in verfassungskonformer Weise einen Festnahmegrund bei Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsklärung.Paragraph 35, Ziffer eins, VStG normiert in verfassungskonformer Weise einen Festnahmegrund bei Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsklärung.
Der einschreitende Beamte konnte im Zeitpunkt der Festnahme vertretbarer Weise vom Vorliegen der im Betreff der Verwaltungsstrafanzeige angeführten Verwaltungsübertretung ausgehen. Eine sofortige Identitätsfeststellung war nicht möglich, da der BF sich trotz Aufforderung nicht auswies. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit war schon mit Rücksicht auf das gänzliche Fehlen von Kooperationsbereitschaft auf Seiten des BF nicht möglich. Im Übrigen versuchte der BF umgehend, sich durch Flucht der weiteren Amtshandlung zu entziehen. Der EB hielt den BF jedoch fest, woraufhin dieser sogleich gegen den Beamten tätlich wurde. Daraufhin sprach der EB die Festnahme nach den Bestimmungen der StPO aus.
Die auf § 35 Z 1 VStG gestützte Festnahme ist sohin zu Recht erfolgt.Die auf Paragraph 35, Ziffer eins, VStG gestützte Festnahme ist sohin zu Recht erfolgt.
b) Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass bereits eine Minute nach der Festnahme gemäß § 35 VStG die Festnahme nach der StPO. Ab diesem Zeitpunkt fand die Amtshandlung im Rahmen der Kriminalpolizei statt. Gegen Amtshandlungen der Kriminalpolizei ist als Rechtsbehelf in § 106 StPO der Einspruch vorgesehen. Diese Regelung gehört bis dato dem Rechtsbestand an. Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist in solchen Fällen nicht statthaft.b) Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass bereits eine Minute nach der Festnahme gemäß Paragraph 35, VStG die Festnahme nach der StPO. Ab diesem Zeitpunkt fand die Amtshandlung im Rahmen der Kriminalpolizei statt. Gegen Amtshandlungen der Kriminalpolizei ist als Rechtsbehelf in Paragraph 106, StPO der Einspruch vorgesehen. Diese Regelung gehört bis dato dem Rechtsbestand an. Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist in solchen Fällen nicht statthaft.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
Antrag,
die Beschwerde kostenpflichtig teils als unbegründet ab-, teils als unzulässig zurückzuweisen.
An Kosten werden
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 1. August 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt, die belangte Behörde und Herr GrI. W. O. sowie Herr G. H. als Zeugen geladen waren. Von der Einvernahme des nicht erschienenen Zeugen Herrn H. wurde von den Parteien Abstand genommen. Der Beschwerdeführer wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen.
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016, um ca. 20:53 Uhr, die Börsegasse in Höhe ONr. 14, auf einem Schutzweg trotz Rotlichts der Verkehrsampel überquerte. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stand GrI. O., der den Beschwerdeführer sogleich anhielt, in deutscher Sprache seinen Ausweis verlangte und mangels einer Reaktion des Beschwerdeführers das englische Wort "Passport" aussprach. Der Beschwerdeführer hatte seinen Reisepass nicht bei sich und teilte dies Herrn GrI. O. in seiner Muttersprache (Englisch) mit, worauf ihn dieser mit den Worten "You are arrested. You come to the police station" (nach § 35 Z 1 VStG) festnahm. In weiterer Folge ging GrI. O. davon aus, dass der Beschwerdeführer sich der Amtshandlung entziehen möchte, weil dieser einen Schritt an ihm vorbei machte und weggehen wollte. Diese Reaktion veranlasste GrI. O. ihn mit seiner rechten Hand am linken Träger seines Rucksacks festzuhalten. Der Beschwerdeführer versuchte sich dagegen zu wehren und loszureißen, jedoch konnte GrI. O. ihn weiterhin am Träger seines Rucksacks festhalten. Dann erfolgte eine kurze (Bewegungs-)Pause des Beschwerdeführers, die GrI. O. dazu nutzte, über Funk - das Funkgerät hielt er in seiner linken Hand - Unterstützung anzufordern. Nachdem er den Funkspruch abgesetzt hatte, versuchte sich der Beschwerdeführer neuerlich loszureißen und schlug GrI. O. mehrmals auf den rechten Unterarm. Dabei erlitt GrI. O Verletzungen, insbesondere eine Schwellung am Unterarm, einen Kratzer und war in seiner Bewegung eingeschränkt, weil dabei seine Finger schmerzten.Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016, um ca. 20:53 Uhr, die Börsegasse in Höhe ONr. 14, auf einem Schutzweg trotz Rotlichts der Verkehrsampel überquerte. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stand GrI. O., der den Beschwerdeführer sogleich anhielt, in deutscher Sprache seinen Ausweis verlangte und mangels einer Reaktion des Beschwerdeführers das englische Wort "Passport" aussprach. Der Beschwerdeführer hatte seinen Reisepass nicht bei sich und teilte dies Herrn GrI. O. in seiner Muttersprache (Englisch) mit, worauf ihn dieser mit den Worten "You are arrested. You come to the police station" (nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG) festnahm. In weiterer Folge ging GrI. O. davon aus, dass der Beschwerdeführer sich der Amtshandlung entziehen möchte, weil dieser einen Schritt an ihm vorbei machte und weggehen wollte. Diese Reaktion veranlasste GrI. O. ihn mit seiner rechten Hand am linken Träger seines Rucksacks festzuhalten. Der Beschwerdeführer versuchte sich dagegen zu wehren und loszureißen, jedoch konnte GrI. O. ihn weiterhin am Träger seines Rucksacks festhalten. Dann erfolgte eine kurze (Bewegungs-)Pause des Beschwerdeführers, die GrI. O. dazu nutzte, über Funk - das Funkgerät hielt er in seiner linken Hand - Unterstützung anzufordern. Nachdem er den Funkspruch abgesetzt hatte, versuchte sich der Beschwerdeführer neuerlich loszureißen und schlug GrI. O. mehrmals auf den rechten Unterarm. Dabei erlitt GrI. O Verletzungen, insbesondere eine Schwellung am Unterarm, einen Kratzer und war in seiner Bewegung eingeschränkt, weil dabei seine Finger schmerzten.
Bei der Visitierung in der Polizeiinspektion ... stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seine grüne Legitimationskarte, die mit seinem Namen und Lichtbild versehen ist, bei sich trug.
Dem Beschwerdeführer wurde der Erlag einer vorläufigen Sicherheitsleistung nicht angeboten. Obgleich gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Versuch, sich der Amtshandlung zu entziehen und der "Ranglerei" nicht ausgesprochen wurde, dass er nun nach den Bestimmungen der StPO festgenommen wurde, steht dennoch fest, dass eine solche erfolgte. Die Gründe für die Festnahme erfuhr der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion ... von Kollegen des GrI. O. und basierten auf den Bestimmungen der StPO.
GrI. O. verfügt über vage Englischkenntnisse. Aus diesem Grund konnte er dem Beschwerdeführer nicht persönlich die Gründe seiner Festnahme verständlich machen und ebenso nicht die Rechtsgrundlage mitteilen. Dies gilt unter anderem auch für den Einwand, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit des Erlags einer vorläufigen Sicherheitsleistung gegeben wurde.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme des Zeugen GrI. O.
Die Ausführungen des Zeugen GrI. O. ließen hinsichtlich des hier maßgeblichen Sachverhalts insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit seine Angaben entstehen. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man von einem, auf der anderen Straßenseite stehenden Exekutivorgan angehalten wird, wenn man bei Rotlicht eine Straße überquert und dabei von diesem wahrgenommen wird. Da der Beschwerdeführer somit bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurde, zieht dieser Umstand auch regelmäßig die Aufforderung - in deutscher Sprache - zur Ausweisleistung nach sich. Es konnte demgegenüber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass GrI. O. ihn sogleich beim Antreffen in englischer Sprache und dem Wort "Passport" ansprach. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgestellten Vermutung, GrI. O. habe ihn aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe gleich nach seinem Reisepass - und nicht nach seinem Ausweis, den er bei sich hatte - gefragt, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. Dass GrI. O. nach der Antwort des Beschwerdeführers, keinen Reisepass bei sich zu haben - und dieses Detail blieb unstrittig - festnahm, kann mit Blick auf den Ablauf der Ereignisse als schlüssig angesehen werden. GrI. O. ging mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in dieser Situation davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausweisen kann und sah auch sonst keine Möglichkeiten, die Identität des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Bei einem kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nach seinen eigenen Angaben durchaus bewusst war, dass er soeben eine Verwaltungsübertretung begangen hat, weil er bei Rotlicht die Straße überquerte, kann durchaus von ihm erwartet werden, dass er die Frage nach dem Reisepass, also einem Dokument, das ein Lichtbild und persönliche Daten enthält, auch dahingehend versteht, dass GrI. O. seine Identität feststellen wollte. Der Beschwerdeführer gestand zumindest auch in der mündlichen Verhandlung zu, dass ein Reisepass dazu da ist, die Identität nachzuweisen. Aus welchem Grund er seine grüne Legitimationskarte, die er in seinem Rucksack bei sich hatte, nicht vorzeigte, kann nicht nachvollzogen werden. Dass er dazu keine Möglichkeit gehabt habe, weil ihn GrI. O. sogleich nach seiner Antwort am Arm gepackt und ihn zum Mitkommen aufgefordert habe, kann aus den zuvor genannten Gründen und insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, weil in dieser Situation noch kein Grund für die Anwendung von Körperkraft ersichtlich und auch nicht hervorgekommen ist. Dass GrI. O. nach seiner Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. den Reisepass vorzuzeigen plötzlich ein Aggressionspotential entwickelte, dass ihn zur körperlichen Gewaltanwendung gegen den Beschwerdeführer veranlasste, erscheint unlogisch. Demgegenüber ist es viel wahrscheinlicher, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation - nach der glaubhaften Aussage des GrI. O. - unkooperativ zeigte, beabsichtigte, die Amtshandlung zu ignorieren und aus diesem Grund seine grüne Legitimationskarte weder erwähnt noch von sich aus vorgezeigt hat.
Das zeigt sich auch im - von GrI. O. glaubhaft dargestellten - Folgeverhalten des Beschwerdeführers, der nach dem Ausspruch seiner Festnahme an ihm vorbei bzw. weitergehen wollte und sich bei dem Versuch des GrI. O. dies zu verhindern, indem er ihn am Träger des Rucksacks festhielt, los reißen wollte. Dieses Verhalten lässt (ebenso) keine kooperative Einstellung des Beschwerdeführers vermuten. Dies umso mehr als ihm - wie bereits ausgeführt wurde - ja bewusst war, dass er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung von einem Exekutivorgan betreten wurde. In derartigen Situationen ist es vielmehr üblich, sich ruhig zu verhalten. Vor diesem Hintergrund kann der Aussage des Beschwerdeführers, dass er GrI. O. lediglich ersucht habe, ihn loszulassen ("...ihn nur ersuchte, seine Hände von mir wegzunehmen.") und sich kooperativ verhalten habe, nicht jene Verlässlichkeit zugebilligt werden, die erforderlich ist, um darauf Feststellungen stützen zu können. Dieser Behauptung fehlt auch mit Blick auf sein weiteres Vorbringen, wonach er versucht habe, sich zu befreien, jede innere Wahrscheinlichkeit. Hinsichtlich des Versuchs, sich der Amtshandlung zu widersetzen und sich dieser zu entziehen, ist somit ebenso den Ausführungen des GrI. O. zu folgen. Dies gilt auch für die dem GrI. O. vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung zugefügten Verletzungen. Obgleich sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Unrecht vom Strafgericht verurteilt sieht, folgt auch das Verwaltungsgericht Wien den glaubhaften Aussagen des GrI. O. Diese Aussage wird auch durch die im Verwaltungsakt zu GZ B6/63472/2016 inne liegenden Lichtbilder über die Verletzungen des GrI. O., mit denen eine Kratzwunde samt bläulicher Verfärbung seines Unterarmes dokumentiert wurde, und den polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 25. Februar 2016, 00:33 Uhr, in dem eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, untermauert. Auch mit Blick auf diese Unterlagen kann ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersehen werden und überwiegt die Wahrscheinlichkeit des vom GrI. O. geschilderten Sachverhaltes, der in seinem Amtsvermerk vom 24. Februar 2016 von einer "Ranglerei", womit er das hin-und herreißen des Beschwerdeführers meinte, berichtete.
Das Verwaltungsgericht Wien folgt auch den Angaben des GrI. O., der seine Englischkenntnisse als vage bewertete und sich nicht im Stande sah, in englischer Sprache die Belehrung über die Gründe der Festnahme zu formulieren und auch sein Vokabular nicht ausreichte, den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, dass er nun nicht mehr nach dem Verwaltungsstrafgesetz sondern nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen wurde. Gleiches gilt für das nicht erfolgte Anbot eine vorläufige Sicherheitsleistung erlegen zu können; auch diesbezüglich fehlte offenbar das notwendige Vokabular. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es wohl sehr guter Englischkenntnisse bedarf, um das als spezifisch einzustufende Vokabular etwa für „Strafprozessordnung“ oder aber auch „vorläufige Sicherheitsleistung“ zu kennen. Diese Kenntnisse hatte GrI. O. offensichtlich nicht.
Dass der GrI. O. seine Angaben in seinem am 24. Februar 2016 angefertigten Amtsvermerk in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigierte, als dem Beschwerdeführer die Gründe seiner Festnahme erst in der PI ... mitgeteilt wurden, schadet deshalb nicht, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass er sich auch in einem oder allen Punkten geirrt haben muss (vgl. VwGH vom 16. November 1978, Zl 2317/77).Dass der GrI. O. seine Angaben in seinem am 24. Februar 2016 angefertigten Amtsvermerk in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigierte, als dem Beschwerdeführer die Gründe seiner Festnahme erst in der PI ... mitgeteilt wurden, schadet deshalb nicht, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass er sich auch in einem oder allen Punkten geirrt haben muss vergleiche VwGH vom 16. November 1978, Zl 2317/77).
Aus all diesen Erwägungen vermag das Verwaltungsgericht Wien den Behauptungen des Beschwerdeführers – nicht zuletzt aufgrund der geringen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – nicht zu folgen.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen betreffend Schutz der persönlichen Freiheit lauten auszugsweise:
2.1. Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG):
„Artikel 12.2. Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK) lautet:2.2. Artikel 5, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK) lautet:
„Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit2.3. Die §§ 35 f des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG lauten:2.3. Die Paragraphen 35, f des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG lauten:
„FestnahmeDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
3.1. § 106 StPO in der hier relevanten Fassung (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien am 6. April 2016) lautet:3.1. Paragraph 106, StPO in der hier relevanten Fassung (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien am 6. April 2016) lautet:
"Einspruch wegen Rechtsverletzung3.2. § 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der maßgeblichen Fassung, lautet:3.2. Paragraph eins, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der maßgeblichen Fassung, lautet:
"Das Strafverfahren4.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:4.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet:
„KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt4.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:4.2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war vom 24. Februar 2016 bis 25. Februar 2016, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 6. April 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.
Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Festnahme davon aus, dass sich der Ausspruch der Festnahme um 20:54 Uhr auf § 35 Z 1 VStG stützte.Das Verwaltungsgericht Wien geht bei der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Festnahme davon aus, dass sich der Ausspruch der Festnahme um 20:54 Uhr auf Paragraph 35, Ziffer eins, VStG stützte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfGH vom 20. September 2012, B 1436/10) folgt aus § 35 VStG, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität jener Personen feststellen dürfen, die bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten werden. Unter der "Betretung auf frischer Tat" ist nach der Judikatur die unmittelbare Wahrnehmung einer Tat zu verstehen, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind oder Schlüsse gezogen werden müssen (VfSlg. 7309/1974). Hinsichtlich der Frage, ob eine unmittelbar wahrgenommene Tat eine Verwaltungsübertretung darstellt, genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass für die Annahme, ein bestimmter Tatbestand sei erfüllt worden, vertretbare Gründe vorliegen (vgl. z.B. VfSlg. 14.367/1995, VwGH vom 18. Juni 2008, Zl 2005/11/0048).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfGH vom 20. September 2012, B 1436/10) folgt aus Paragraph 35, VStG, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität jener Personen feststellen dürfen, die bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten werden. Unter der "Betretung auf frischer Tat" ist nach der Judikatur die unmittelbare Wahrnehmung einer Tat zu verstehen, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind oder Schlüsse gezogen werden müssen (VfSlg. 7309 aus 1974,). Hinsichtlich der Frage, ob eine unmittelbar wahrgenommene Tat eine Verwaltungsübertretung darstellt, genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass für die Annahme, ein bestimmter Tatbestand sei erfüllt worden, vertretbare Gründe vorliegen vergleiche z.B. VfSlg. 14.367 aus 1995,, VwGH vom 18. Juni 2008, Zl 2005/11/0048).
Auf Grund des in diesem Zusammenhang unstrittig gebliebenen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht der Verkehrsampel die Börsegasse überquerte und diese Handlung von GrI. O. unmittelbar von der gegenüberliegenden Straßenseite auch wahrgenommen wurde, konnte GrI. O. vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher war er nach § 35 VStG berechtigt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.Auf Grund des in diesem Zusammenhang unstrittig gebliebenen Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer bei Rotlicht der Verkehrsampel die Börsegasse überquerte und diese Handlung von GrI. O. unmittelbar von der gegenüberliegenden Straßenseite auch wahrgenommen wurde, konnte GrI. O. vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Daher war er nach Paragraph 35, VStG berechtigt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 11.335/87, 12.266/90) kann die Identitätsfeststellung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, z.B. eines Reisepasses erfolgen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 11.335/87, 12.266/90) kann die Identitätsfeststellung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, z.B. eines Reisepasses erfolgen.
Vor dem Hintergrund des erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der erfolgten Beweiswürdigung hatte der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht bei sich, jedoch verfügte er über seine grüne Legitimationskarte (enthält seinen Namen und sein Lichtbild), die er in seinem Rucksack mit sich führte, aber weder vorzeigte noch anbot, diese vorzuzeigen.
Der Festnahmegrund nach § 35 Z 1 VStG ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.Der Festnahmegrund nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG ist gegeben, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH vom 22. Oktober 2002, Zl 15.936 A/2002):Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH vom 22. Oktober 2002, Zl 15.936 A/2002):
"§ 35 Z 1 VStG umschreibt den Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinn auch W. Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 135). Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, wovon offenbar jüngst auch der Verfassungsgerichtshof implizit ausgegangen ist (vgl. VwGH vom 5. Dezember 2001, B 1216/00).""§ 35 Ziffer eins, VStG umschreibt den Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinn auch W. Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, 135). Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) ist jedoch klar, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Umgekehrt dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes vergleiche Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person, wovon offenbar jüngst auch der Verfassungsgerichtshof implizit ausgegangen ist vergleiche VwGH vom 5. Dezember 2001, B 1216/00)."
Der Beschwerdeführer war dem anhaltenden Exekutivorgan - unstrittig - unbekannt. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt zudem an, dass GrI. O. zunächst in deutscher Sprache nach dem Ausweis des Beschwerdeführers verlangte und ihm dieser nicht vorgezeigt wurde. Obgleich ihm bewusst war, soeben bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden zu sein, zeigte er weder seine grüne Legitimationskarte vor noch bot er an, diese vorzeigen zu können. Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt wäre ihm dies bei entsprechend kooperativem Verhalten möglich gewesen. Die Frage nach seinem Reisepass beantwortete der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß dahingehend, dass er keinen bei sich hatte. Das Exekutivorgan hatte sonst keine Möglichkeiten, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Es wurden auch keine alternativen Methoden ins Treffen geführt bzw. ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, wie dies möglicherweise zu bewerkstelligen gewesen wäre.
Im Lichte dessen lagen die Voraussetzungen des § 35 Z 1 VStG für die Festnahme vor. Diesfalls hat das anhaltende Exekutivorgan - nach dem gemäß Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebotes - jedoch von der Festnahme abzusehen, wenn der Betretende freiwillig eine vorläufige Sicherheitsleistung erlegt, wobei dem Exekutivorgan hierbei kein Ermessen zukommt, ob er die Einhebung der Sicherheitsleistung versucht oder die Festnahme ausspricht (W./Thienel II² § 37a Anm 12).Im Lichte dessen lagen die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins, VStG für die Festnahme vor. Diesfalls hat das anhaltende Exekutivorgan - nach dem gemäß Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgebotes - jedoch von der Festnahme abzusehen, wenn der Betretende freiwillig eine vorläufige Sicherheitsleistung erlegt, wobei dem Exekutivorgan hierbei kein Ermessen zukommt, ob er die Einhebung der Sicherheitsleistung versucht oder die Festnahme ausspricht (W./Thienel II² Paragraph 37 a, Anmerkung 12).
Ob der Erlag der vorläufigen Sicherheitsleistung - als gelinderes Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme - der Vorzug zu geben ist, orientiert sich somit am Verhältnismäßigkeitgebot nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG. Danach hat die Festnahme nach § 35 VStG zu unterbleiben, wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nach § 37a VStG möglich ist (W./Thienel II² § 35 Anm. 1). Dies war nach dem vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall, weil sich der Beschwerdeführer unkooperativ zeigte und das anhaltende Exekutivorgan mangels ausreichender Englischkenntnisse sprachlich nicht in der Lage war, die Einhebung der Sicherheitsleistung zu versuchen. Zu den vagen Sprachkenntnissen des Exekutivorgans ist insbesondere festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung keine (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmungen kennt, wonach dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht zukommt, dass bei Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan - hier: die Festnahme - oder in Verfahren vor der Behörde die englische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden ist (anderes gilt etwa hinsichtlich der slowenischen Sprache: vgl. VolksgruppenG; VfSlg. 19.693/2012).Ob der Erlag der vorläufigen Sicherheitsleistung - als gelinderes Mittel gegenüber dem Ausspruch der Festnahme - der Vorzug zu geben ist, orientiert sich somit am Verhältnismäßigkeitgebot nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG. Danach hat die Festnahme nach Paragraph 35, VStG zu unterbleiben, wenn die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung nach Paragraph 37 a, VStG möglich ist (W./Thienel II² Paragraph 35, Anmerkung 1). Dies war nach dem vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall, weil sich der Beschwerdeführer unkooperativ zeigte und das anhaltende Exekutivorgan mangels ausreichender Englischkenntnisse sprachlich nicht in der Lage war, die Einhebung der Sicherheitsleistung zu versuchen. Zu den vagen Sprachkenntnissen des Exekutivorgans ist insbesondere festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung keine (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmungen kennt, wonach dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht zukommt, dass bei Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan - hier: die Festnahme - oder in Verfahren vor der Behörde die englische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden ist (anderes gilt etwa hinsichtlich der slowenischen Sprache: vergleiche , VolksgruppenG; VfSlg. 19.693 aus 2012,).
Die Gründe seiner Festnahme sind dem Festgenommenen nach § 36 VStG "ehestens" in einer ihm verständlichen Sprache mitzuteilen (vgl. auch Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG und Art. 5 Abs. 2 EMRK). Das heißt mit anderen Worten ausgedrückt, dass diese Information möglichst schon - aber nicht zwingend - bei der Festnahme erfolgen soll. Wenn demnach bei der Festnahme noch keine Verständigung möglich ist, etwa mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Festgenommenen oder zu vagen Englischkenntnisse des Exekutivorgans kann - unter Bedachtnahme einer möglichst raschen Herstellung einer Kommunikation, etwa unter Beiziehung eines Dolmetschers - diese Belehrung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wie dies im vorliegenden Beschwerdefall auch von Kollegen des einschreitenden Exekutivorgans in der Polizeiinspektion ... erfolgte (vgl. Verwaltungsakt GZ B6/63472/2016, "Festnahme durch die Kriminalpolizei" am 24. Februar 2016: "Übernahmebestätigung", gegenüber BzI. T. M.).Die Gründe seiner Festnahme sind dem Festgenommenen nach Paragraph 36, VStG "ehestens" in einer ihm verständlichen Sprache mitzuteilen vergleiche auch Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK). Das heißt mit anderen Worten ausgedrückt, dass diese Information möglichst schon - aber nicht zwingend - bei der Festnahme erfolgen soll. Wenn demnach bei der Festnahme noch keine Verständigung möglich ist, etwa mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Festgenommenen oder zu vagen Englischkenntnisse des Exekutivorgans kann - unter Bedachtnahme einer möglichst raschen Herstellung einer Kommunikation, etwa unter Beiziehung eines Dolmetschers - diese Belehrung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wie dies im vorliegenden Beschwerdefall auch von Kollegen des einschreitenden Exekutivorgans in der Polizeiinspektion ... erfolgte vergleiche Verwaltungsakt GZ B6/63472/2016, "Festnahme durch die Kriminalpolizei" am 24. Februar 2016: "Übernahmebestätigung", gegenüber BzI. T. M.).
Vor diesem Hintergrund vermag das Verwaltungsgericht Wien keine Rechtswidrigkeit der am 24. Februar 2016, um ca. 20:54 Uhr, ausgesprochene Festnahme zu erkennen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anwendung von Körperkraft durch das Exekutivorgan GrI. O., die aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt notwendig und maßhaltend gewesen sei, konnte diese nach dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt in der vom Beschwerdeführer dargestellten Art und Weise nicht vertretbar angenommen werden. Dass das anhaltende Exekutivorgan den Beschwerdeführer am Träger seines Rucksackes festhielt, als er sich bereits gegen die Amtshandlung wehrte und sich dieser zu entziehen versuchte, ist hingegen gesetzlich gedeckt, um die Festnahme durchzusetzen.
Soweit sich die Beschwerde daher gegen diese Festnahme - die in Vollziehung der Sicherheitsverwaltung erfolgte - richtet, war diese abzuweisen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25. Oktober 2012, Zl 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, 15, 279).
Demnach richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen (Befehls- und Zwangsgewalt) nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Das heißt, ob sich diese in concreto rechtens auf die StPO oder auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt haben oder zumindest stützen zu können glaubten (vgl. VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl Ra 2015/01/0166).Demnach richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen (Befehls- und Zwangsgewalt) nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Das heißt, ob sich diese in concreto rechtens auf die StPO oder auf andere gesetzliche Bestimmungen gestützt haben oder zumindest stützen zu können glaubten vergleiche VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl Ra 2015/01/0166).
Gemäß § 18 Abs. 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, Paragraph 18, StPO).
Im Lichte des zuvor Gesagten und dem weiteren Ablauf der Ereignisse (arg. "Ranglerei") änderte sich die Grundlage des polizeilichen Einschreitens vom anfänglichen Handeln im Rahmen der Sicherheitspolizei zu jener der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz (sog. "Doppelfunktionalität polizeilichen Handelns"), zumal infolge des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - nämlich nach § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) und nach § 83 ff StGB (Körperverletzung) - entstand (vgl. dazu § 1 Abs. 2 und 3 StPO).Im Lichte des zuvor Gesagten und dem weiteren Ablauf der Ereignisse (arg. "Ranglerei") änderte sich die Grundlage des polizeilichen Einschreitens vom anfänglichen Handeln im Rahmen der Sicherheitspolizei zu jener der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz (sog. "Doppelfunktionalität polizeilichen Handelns"), zumal infolge des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - nämlich nach Paragraph 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) und nach Paragraph 83, ff StGB (Körperverletzung) - entstand vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz 2 und 3 StPO).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl 2004/01/0489, Folgendes aus:
"Sollte (statt einem anderen Grund für die Festnahme) der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers tragend werden, so hätte dies die feststellbare Inanspruchnahme dieses Grundes gegenüber dem Beschwerdeführer vorausgesetzt (Hinweis: hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0527)."
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, GZ B6/63472/2016, geht unzweifelhaft der Grund für die nachfolgende Festnahme (und Anhaltung) des Beschwerdeführers hervor, deren Begründung auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (vgl. "Festnahme durch die Kriminalpolizei" am 24. Februar 2016: "Übernahmebestätigung", wonach er "die Übernahme der gegenständlichen Begründung der Festnahme am 24. Februar 2016, um 22:18 Uhr, mit seiner Unterschrift bestätigte). Die Festnahme erfolgte demnach nach § 171 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Z 1 StPO durch die Kriminalpolizei von sich aus, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, GZ B6/63472/2016, geht unzweifelhaft der Grund für die nachfolgende Festnahme (und Anhaltung) des Beschwerdeführers hervor, deren Begründung auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde vergleiche "Festnahme durch die Kriminalpolizei" am 24. Februar 2016: "Übernahmebestätigung", wonach er "die Übernahme der gegenständlichen Begründung der Festnahme am 24. Februar 2016, um 22:18 Uhr, mit seiner Unterschrift bestätigte). Die Festnahme erfolgte demnach nach Paragraph 171, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durch die Kriminalpolizei von sich aus, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Dieser Umstand bestätigte sich im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der zuvor genannten Delikte.
Gemäß § 106 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2013, steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die insbesondere behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO durchgeführt wurde.Gemäß Paragraph 106, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die insbesondere behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO durchgeführt wurde.
Diese Bestimmung, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich kriminalpolizeilichen Handelns ausschließt, trat am 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 - aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juni 2015, G 233/2014 u.a. - außer Kraft, weshalb sie im genannten Zeitraum dem Rechtsbestand angehörte.Diese Bestimmung, die eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich kriminalpolizeilichen Handelns ausschließt, trat am 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2016 - aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juni 2015, G 233 aus 2014, u.a. - außer Kraft, weshalb sie im genannten Zeitraum dem Rechtsbestand angehörte.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Folgendes fest:
1. "Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage" (vgl. VwGH vom 24. März 2015, Zl Ro 2014/09/0066 m.w.H., so auch VwGH vom 28. August 2014, Zl 2013/21/0023)."1. "Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage" vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Zl Ro 2014/09/0066 m.w.H., so auch VwGH vom 28. August 2014, Zl 2013/21/0023)."
2. "... eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung [kann] nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden" (vgl. VwGH vom 7. November 2012, Zl 2012/18/0093).2. "... eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung [kann] nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden" vergleiche VwGH vom 7. November 2012, Zl 2012/18/0093).
Zur Zuständigkeit bei eintretenden Änderungen ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010, Zl 2010/18/0029, zu entnehmen, dass es im Verwaltungsverfahren - anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren - zwar keine perpetuatio fori gibt.Zur Zuständigkeit bei eintretenden Änderungen ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010, Zl 2010/18/0029, zu entnehmen, dass es im Verwaltungsverfahren - anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren - zwar keine perpetuatio fori gibt.
"Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).""Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN)."
Aus der dargestellten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes gewinnen:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Einbringung am 6. April 2016 relevant. An diesem Tag gehörte die - mittlerweile teils als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmung des § 106 StPO noch zur Gänze dem Rechtsbestand an und ist daher im vorliegenden Verfahren in ihrer bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung anzuwenden.Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Einbringung am 6. April 2016 relevant. An diesem Tag gehörte die - mittlerweile teils als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmung des Paragraph 106, StPO noch zur Gänze dem Rechtsbestand an und ist daher im vorliegenden Verfahren in ihrer bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde sohin gegen Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz richtet, wozu ebenso die der Festnahme nach den Bestimmungen der StPO nachfolgende Anhaltung sowie deren Modalitäten gehören, war sie insoweit als unzulässig zurückzuweisen, weil diese Zwangsakte - zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - noch mit einer Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden konnten.Soweit sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde sohin gegen Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz richtet, wozu ebenso die der Festnahme nach den Bestimmungen der StPO nachfolgende Anhaltung sowie deren Modalitäten gehören, war sie insoweit als unzulässig zurückzuweisen, weil diese Zwangsakte - zum Zeitpunkt der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - noch mit einer Beschwerde nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden konnten.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013 in der geltenden Fassung, wobei der Vorlageaufwand aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten zu den Zahlen VStV/916100100809/001/2016 und B6/63472/2016 zweifach aufzuerlegen war.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung-VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, in der geltenden Fassung, wobei der Vorlageaufwand aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten zu den Zahlen VStV/916100100809/001/2016 und B6/63472/2016 zweifach aufzuerlegen war.
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Betretung auf frischer Tat, Identitätsfeststellung, Haftgrund der "mangelnden Identifizierbarkeit, Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung, Festnahme, Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung, Abgrenzung Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei, Zuständigkeit der VerwaltungsgerichteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.076.4302.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016