TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/28 2013/21/0023

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4
FPG 2005 §46a idF 2011/I/038
FPG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122
FPG 2005 §9 Abs2 idF 2011/I/112
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C N in L, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. September 2012, Zl. E1/26659/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 wies die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unzulässig zurück. Gegen diesen, am 31. Oktober 2011 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2011, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 14. November 2011, Berufung. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (die belangte Behörde) gab dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 46a FPG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 wies die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unzulässig zurück. Gegen diesen, am 31. Oktober 2011 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2011, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 14. November 2011, Berufung. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (die belangte Behörde) gab dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 46 a, FPG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde am 31. Oktober 2011 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt stand noch § 9 Abs. 2 dritter Satz FPG idF des FrÄG 2009 in Geltung, wonach - ua. - auch gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig war. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 2012, Zl. 2012/18/0093).Der erstinstanzliche Bescheid wurde am 31. Oktober 2011 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt stand noch Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz FPG in der Fassung des FrÄG 2009 in Geltung, wonach - ua. - auch gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig war. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 2012, Zl. 2012/18/0093).

Vor diesem Hintergrund hätte im vorliegenden Fall keine meritorische Erledigung der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/10/0263).Vor diesem Hintergrund hätte im vorliegenden Fall keine meritorische Erledigung der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/10/0263).

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (siehe zu ähnlichen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0405, oder vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0135).Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (siehe zu ähnlichen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0405, oder vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0135).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. August 2014

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Zeitpunkt Rechtsmittelbelehrung sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210023.X00

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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