Entscheidungsdatum
09.09.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG des Herrn T. A., ..., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seitens Organe der Landespolizeidirektion Wien durch Hinderung der Weiterfahrt eines Reisebusses in 1050 Wien, Hamburgerstraße 18, am 29.01.2016, zwischen 15:45 und 16:25 Uhr, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG des Herrn T. A., ..., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seitens Organe der Landespolizeidirektion Wien durch Hinderung der Weiterfahrt eines Reisebusses in 1050 Wien, Hamburgerstraße 18, am 29.01.2016, zwischen 15:45 und 16:25 Uhr,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Hinderung an der Weiterfahrt eines Reisebusses in 1050 Wien, Hamburgerstraße 18, am 29.01.2016, zwischen 15:45/15:50 Uhr und 16:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Hinderung an der Weiterfahrt eines Reisebusses in 1050 Wien, Hamburgerstraße 18, am 29.01.2016, zwischen 15:45/15:50 Uhr und 16:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der Fahrtkosten wird abgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der Fahrtkosten wird abgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.01.2016 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 4 iVm § 9 VwGVG iVm § 88 Abs. 1 und Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG und brachte darin Folgendes vor:römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 29.01.2016 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG und brachte darin Folgendes vor:
„Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Handlungen der Landespolizeidirektion Wien, zuzurechnen sind, am 29.01.2016 in Wien erhebe ich hiermit binnen offener Frist nachstehende
MASSNAHMENBESCHWERDE
gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 132 B-VG, sowie gemäß § 88 Abs 1 und eventualiter gern § 88 Abs 2 SPG an das Verwaltungsgericht Wien.gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, B-VG, sowie gemäß Paragraph 88, Absatz eins und eventualiter gern Paragraph 88, Absatz 2, SPG an das Verwaltungsgericht Wien.
I. Zulässigkeit der Beschwerderömisch eins. Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 87 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben alle Bürgerinnen Anspruch darauf, dass ihnen gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt den Betroffenen ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. Dieses Recht wird durch § 88 SPG umgesetzt, wonach das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden von Menschen erkennt, die darlegen, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Wien ist örtlich gem § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG zuständig, da die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Wien stattgefunden hat.Gemäß Paragraph 87, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben alle Bürgerinnen Anspruch darauf, dass ihnen gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Diese Bestimmung räumt den Betroffenen ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein. Dieses Recht wird durch Paragraph 88, SPG umgesetzt, wonach das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden von Menschen erkennt, die darlegen, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Wien ist örtlich gem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zuständig, da die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Wien stattgefunden hat.
Die dieser Beschwerde zugrunde liegende Amtshandlung ereignete sich am 29.01.2016. Durch die am 11.03.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist die sechswöchige Beschwerdefrist daher gewahrt. Die hier in Beschwerde gezogene Amtshandlung erfolgte nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden und wurde daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt. Es ergibt sich daraus und aufgrund der örtlichen Begebenheit die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen, rein der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Amtshandlung. Die vorliegende Beschwerde stützt sich daher insbesondere auf die Bestimmungen Art 130 Abs 1 Z2 B-VG, Art 132 Abs 2 B-VG, § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG, und (hilfsweise) auf § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG.Die dieser Beschwerde zugrunde liegende Amtshandlung ereignete sich am 29.01.2016. Durch die am 11.03.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist die sechswöchige Beschwerdefrist daher gewahrt. Die hier in Beschwerde gezogene Amtshandlung erfolgte nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden und wurde daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt. Es ergibt sich daraus und aufgrund der örtlichen Begebenheit die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen, rein der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden Amtshandlung. Die vorliegende Beschwerde stützt sich daher insbesondere auf die Bestimmungen Artikel 130, Absatz eins, Z2 B-VG, Artikel 132, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG, und (hilfsweise) auf Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Am 29.01.2016 befand ich mich gemeinsam mit ca. 50 anderen Personen aus Graz kommend in einem Reisebus, mit dem Ziel nach Wien zu gelangen und dort von meinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und gegen den in der Hofburg stattfindenden Akademikerball zu protestieren. Um ca. 15:45 Uhr wurde der Bus in der Hamburgerstraße auf der Höhe der Hausnummer 18, an der Ecke Rüdigergasse, von einem Großaufgebot von Sicherheitskräften solcherart gestoppt, dass ein Weiterfahren des Busses nicht mehr möglich war. Es wurden Polizeifahrzeuge so vor und hinter dem Bus aufgestellt, dass dieser manövrierunfähig wurde. Auf dem Gehsteig rechts neben dem Bus stellten sich außerdem Polizistlnnen auf. Der Fließverkehr in der zweispurigen Einbahnstraße wurde auf der zweiten Fahrspur am Bus vorbei geleitet. Der Busfahrer musste aus dem Bus aussteigen und wurde auf die gegenüberliegende Straßenseite gebracht. Während der Zeit der Anhaltung war die vordere Türe des Busses geöffnet, die hintere Türe blieb verschlossen. Ich hatte den Eindruck, dass mehr Polizistlnnen als Businsassinnen vor Ort waren. Diese positionierten sich wie Wachen rund um den Bus und vor allem rund um die einzige geöffnete Eingangstüre. Den im Bus mitfahrenden Personen und somit auch mir wurde von Seiten der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt, dass eine Weiterfahrt nicht möglich sei und wir alle uns einer Identitätsfeststellung und Kontrolle unserer mitgeführten Rucksäcke unterziehen müssten und dazu aus dem Bus aussteigen müssten. Eine spezifische Rechtsgrundlage oder Begründung wurde auf Nachfrage nicht genannt. Lediglich allgemein wurde als Begründung der Anhaltung und Hinderung an der Weiterfahrt auf das Sicherheitspolizeigesetz verwiesen. Es handelte sich bei den einschreitenden PolizeibeamtIinnen offenbar um solche der Einsatzeinheit Wien, U. (...). Im Bus wurde diskutiert, ob der Aufforderung der Polizei freiwillig nachgekommen werden soll und dies zu Beginn der Anhaltung kollektiv und auch von mir verneint. Kurz bevor sich im Bus eine endgültige Entscheidung zur Kooperation mit der Polizei abzeichnete, teilten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes uns, vermittelt über eine als Sprecherin fungierende Mitreisende von mir, mit, dass der Bus weiterfahren durfte. Es war zu diesem Zeitpunkt etwa 16:25 Uhr. Aufgrund der eingetretenen Verzögerung erreichte ich die angezeigte Versammlung später als geplant, erst um ca. 17:00. Ergänzend sei noch daraufhingewiesen, dass sich im Bus keine funktionierende Toilette befand und bis zur letzten Pause des Busses bereits längere Zeit verstrichen war (ca 45 min vor Beginn der Anhaltung). Bis zu unserem Zielort, dem Rathaus, wurde ich von einer Polizeiwagen-Eskorte begleitet.
Beweis:
- Einvernahme des Beschwerdeführers
- Einvernahme von noch bekanntzugebenden Zeugen
- weitere Beweise Vorbehalten
III. Zum Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.römisch drei. Zum Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ich war Businsasse des Reisebusses, der mittels Befehls- und Zwangsgewalt gestoppt und mit Zwangsmitteln an der Weiterfahrt gehindert wurde. Es wurden insbesondere Polizeieinsatzwägen so geparkt, dass eine Weiterfahrt des Busses nicht mehr möglich war. Das Vor-einen-Reisebus-Fahren mit einem Polizeieinsatzfahrzeug stellt jedenfalls eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mich betroffen hat. Zusätzlich wurde der Busfahrer aus dem Reisebus geholt und der Bus über einen längeren Zeitraum fahrerlos und zwischen Polizeiautos eingeklemmt stehen gelassen. Auch dies spricht für das Vorliegen mich betreffender Befehls- und Zwangsgewalt, da sich jede Handlung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich auf den Bus als Gesamtes richtete, immer auch gegen mich persönlich richtete und mir die genannten Maßnahmen die Weiterfahrt verunmöglichten. Anders als im Falle einer Lenker- oder Fahrzeugkontrolle waren die Amtshandlungen auch explizit gegen mich gerichtet, da es ein Ziel der Amtshandlungen war, die Identitäten der Businsassinnen und die mitgeführten Behältnisse zu kontrollieren. Mir wurde durch diese Maßnahme meine Möglichkeit zur Ortsveränderung derart eingeschränkt, dass dies jedenfalls einen AuvBZ. Insgesamt wurde der Bus, somit auch ich, für ca 40 Minuten angehalten.
IV. Begründungrömisch vier. Begründung
Das Anhalten und insb das Hindern am Weiterfahren des Busses erfolgte rechtsgrundlos. Allein dadurch ist die polizeiliche Maßnahme bereits mit Rechtswidrigkeit belastet. Eine Grundlage für eine Identitätsfeststellung gem § 35 Sicherheitspolizeigesetz wurde von der belangten Behörde weder vorgebracht noch behauptet. Allenfalls wollten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die freiwillige Mitwirkung an einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse erreichen. Nachdem ich jedoch meine Mitwirkung an einer solchen freiwilligen Handlung verweigerte, wurde diese nicht zwangsweise durchgeführt.Das Anhalten und insb das Hindern am Weiterfahren des Busses erfolgte rechtsgrundlos. Allein dadurch ist die polizeiliche Maßnahme bereits mit Rechtswidrigkeit belastet. Eine Grundlage für eine Identitätsfeststellung gem Paragraph 35, Sicherheitspolizeigesetz wurde von der belangten Behörde weder vorgebracht noch behauptet. Allenfalls wollten die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die freiwillige Mitwirkung an einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung der mitgeführten Behältnisse erreichen. Nachdem ich jedoch meine Mitwirkung an einer solchen freiwilligen Handlung verweigerte, wurde diese nicht zwangsweise durchgeführt.
Durch das rechtsgrundlose Anhalten des Busses und Hindern an der Weiterfahrt wurde ich in meinem verfassungsgesetzlich durch Art 4 Staatsgrundgesetz (StGG) gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit verletzt. In eventu wurde ich auch in meinem Recht auf persönliche Freiheit gern Art 5 EMRK sowie PersFrG verletzt, da mir ein Verlassen des Busses und ein Verlassen der Örtlichkeit durch das massive Polizeiaufgebot verwehrt war. Zusätzlich stellen die rechtsgrundlos gesetzten Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine mittelbare Beschränkung in meinem verfassungsgesetzlich durch Art 12 StGG und Art 11 EMRK geschützten Recht auf Versammlungsfreiheit dar, da sie darauf abzielten meine Teilnahme an den an diesem Abend stattfindenden Versammlungen zu behindern und nur deswegen erfolgten, weil ich an Versammlungen teilnehmen wollte. Es wurden nicht beliebige nach Wien fahrende Reisebusse einer (versuchten) Kontrolle unterzogen sondern gerade dieser, dessen Passagiere das Ziel hatten an einer Versammlung teilzunehmen.Durch das rechtsgrundlose Anhalten des Busses und Hindern an der Weiterfahrt wurde ich in meinem verfassungsgesetzlich durch Artikel 4, Staatsgrundgesetz (StGG) gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit verletzt. In eventu wurde ich auch in meinem Recht auf persönliche Freiheit gern Artikel 5, EMRK sowie PersFrG verletzt, da mir ein Verlassen des Busses und ein Verlassen der Örtlichkeit durch das massive Polizeiaufgebot verwehrt war. Zusätzlich stellen die rechtsgrundlos gesetzten Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine mittelbare Beschränkung in meinem verfassungsgesetzlich durch Artikel 12, StGG und Artikel 11, EMRK geschützten Recht auf Versammlungsfreiheit dar, da sie darauf abzielten meine Teilnahme an den an diesem Abend stattfindenden Versammlungen zu behindern und nur deswegen erfolgten, weil ich an Versammlungen teilnehmen wollte. Es wurden nicht beliebige nach Wien fahrende Reisebusse einer (versuchten) Kontrolle unterzogen sondern gerade dieser, dessen Passagiere das Ziel hatten an einer Versammlung teilzunehmen.
Zur Verletzung der Freizügigkeit:
Art 4 StGG garantiert, dass die „Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes [...] keiner Beschränkung“ unterliegt. Die Schranken des Grundrechtes ergeben sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung. Zusätzlich garantiert Art 2 Abs 1 4. ZP EMRK, dass jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Durch Art 2 Abs 3 4. ZP EMRK wird das Grundrecht auf Freizügigkeit mit einem materiellen Gesetzvorbehalt ausgestaltet, der eine Einschränkung nur zulässt, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Eingriffe in die Freizügigkeit der Person sind daher mittlerweile nur mehr unter den Voraussetzungen des Art 2 Abs 3 und 4 4. ZP EMRK zulässig (vgl Pöschl Art 4 StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 46). Art 4 StGG richtet sich auch gegen Maßnahmen, die den Einzelnen an einem Ort oder in einem Gebiet festhalten (vgl Pöschl Art 4 StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 23). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.Artikel 4, StGG garantiert, dass die „Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes [...] keiner Beschränkung“ unterliegt. Die Schranken des Grundrechtes ergeben sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung. Zusätzlich garantiert Artikel 2, Absatz eins, 4. ZP EMRK, dass jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, das Recht hat, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Durch Artikel 2, Absatz 3, 4. ZP EMRK wird das Grundrecht auf Freizügigkeit mit einem materiellen Gesetzvorbehalt ausgestaltet, der eine Einschränkung nur zulässt, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Eingriffe in die Freizügigkeit der Person sind daher mittlerweile nur mehr unter den Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz 3 und 4 4. ZP EMRK zulässig vergleiche Pöschl Artikel 4, StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 46). Artikel 4, StGG richtet sich auch gegen Maßnahmen, die den Einzelnen an einem Ort oder in einem Gebiet festhalten vergleiche Pöschl Artikel 4, StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 23). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Im vorliegenden Sachverhalt ist ja ohnehin bereits fraglich, ob die Einschränkung meiner Freizügigkeit durch die Anhaltung von ca. 40 Minuten eine abstrakte gesetzliche Deckung findet. Umso mehr trifft dies auf das Vorliegen der weiteren materiellen Gründe zu.
Zur Verletzung der persönlichen Freiheit:
Hilfsweise bringe ich vor, dass ich auch in meiner persönlichen Freiheit verletzt wurde. Ich wurde über einen Zeitraum von ca. 40 Minuten von Polizeikräften angehalten und am Weiterfahren gehindert. Dies offenbar deshalb, da die Behörde keinen klaren Auftrag bezüglich der mich betreffenden Anhaltung erlassen hatte und die einschreitenden Organe von der Weigerung der freiwilligen Mitwirkung an den vorzunehmenden Amtshandlungen zumindest überrascht waren. Der VfGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass eine Anhaltung über einen Zeitraum von etwa einer Stunde, eine rechtswidrige Festnahme darstellt (vgl insb Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 154ff sowie VfSlg 12.056/1989), dies jedoch bei Sachverhalten, die zumindest die ursprüngliche Anhaltung und Kontrolle rechtfertigten. Mag das im mich betreffenden Fall noch für die (straßenpolizeiliche) Kontrolle des Busfahrers zutreffen, so gilt das jedenfalls nicht mehr für mich, da meine Identität losgelöst von einer straßenpolizeilichen Komponente auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes hätte festegestellt werden sollen. Überdies darf die persönliche Freiheit nur aus den im Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl 1988/684 idgF genannten Gründen entzogen werden. Das PersFrG schützt vor willkürlichen und gesetzwidrigen Entziehungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Für meine Anhaltung lässt sich keine Rechtsgrundlage im Sicherheitspolizeigesetz oder im PersFrG finden.Hilfsweise bringe ich vor, dass ich auch in meiner persönlichen Freiheit verletzt wurde. Ich wurde über einen Zeitraum von ca. 40 Minuten von Polizeikräften angehalten und am Weiterfahren gehindert. Dies offenbar deshalb, da die Behörde keinen klaren Auftrag bezüglich der mich betreffenden Anhaltung erlassen hatte und die einschreitenden Organe von der Weigerung der freiwilligen Mitwirkung an den vorzunehmenden Amtshandlungen zumindest überrascht waren. Der VfGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass eine Anhaltung über einen Zeitraum von etwa einer Stunde, eine rechtswidrige Festnahme darstellt vergleiche insb Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 154ff sowie VfSlg 12.056 aus 1989,), dies jedoch bei Sachverhalten, die zumindest die ursprüngliche Anhaltung und Kontrolle rechtfertigten. Mag das im mich betreffenden Fall noch für die (straßenpolizeiliche) Kontrolle des Busfahrers zutreffen, so gilt das jedenfalls nicht mehr für mich, da meine Identität losgelöst von einer straßenpolizeilichen Komponente auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes hätte festegestellt werden sollen. Überdies darf die persönliche Freiheit nur aus den im Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl 1988/684 idgF genannten Gründen entzogen werden. Das PersFrG schützt vor willkürlichen und gesetzwidrigen Entziehungen der körperlichen Bewegungsfreiheit. Für meine Anhaltung lässt sich keine Rechtsgrundlage im Sicherheitspolizeigesetz oder im PersFrG finden.
Zur Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit:
Eine Beeinträchtigung des Ortswechsels kann parallel auch eine Beeinträchtigung eines anderen Grundrechts bewirken, wie beispielsweise einen Eingriff in die Versammlungs- und Erwerbsfreiheit bzw das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl Pöschl Art 4 StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 24). Dies liegt im vorliegenden Fall meines Erachtens vor. Die Amtshandlung war intentional darauf gerichtet mich und potentielle weitere Demonstrantlnnen einer präventiven Identitätsfeststellung zu unterziehen. Es ist nicht das erste Mal, dass potentielle Demonstrantlnnen, die mit einem Bus zu einer Versammlung fahren wollten, einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden sollten (vgl bereits UVS Stmk 12.7.2011, 20.8-8/2011, 20.8-10/2011 ua). Wer aber damit rechnet, dass etwas die Teilnahme an einer Versammlung oder BürgerInneninitiative behördlich registriert wird, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten (vgl dtBverfG 15.12.1983, 1 BvR 209/83 ua = BVerfGE 65, 1). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Im übrigen kam ich am geplanten Ankunftsort so verspätet an, dass ich ohne eine Pause zur Erholung schnellstmöglich zum Versammlungsort eilen musste, um noch an der angezeigten Demonstration teilnehmen zu können.Eine Beeinträchtigung des Ortswechsels kann parallel auch eine Beeinträchtigung eines anderen Grundrechts bewirken, wie beispielsweise einen Eingriff in die Versammlungs- und Erwerbsfreiheit bzw das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vergleiche Pöschl Artikel 4, StGG in Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg 2002, Rz 24). Dies liegt im vorliegenden Fall meines Erachtens vor. Die Amtshandlung war intentional darauf gerichtet mich und potentielle weitere Demonstrantlnnen einer präventiven Identitätsfeststellung zu unterziehen. Es ist nicht das erste Mal, dass potentielle Demonstrantlnnen, die mit einem Bus zu einer Versammlung fahren wollten, einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden sollten vergleiche bereits UVS Stmk 12.7.2011, 20.8-8/2011, 20.8-10/2011 ua). Wer aber damit rechnet, dass etwas die Teilnahme an einer Versammlung oder BürgerInneninitiative behördlich registriert wird, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte verzichten vergleiche dtBverfG 15.12.1983, 1 BvR 209/83 ua = BVerfGE 65, 1). Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Im übrigen kam ich am geplanten Ankunftsort so verspätet an, dass ich ohne eine Pause zur Erholung schnellstmöglich zum Versammlungsort eilen musste, um noch an der angezeigten Demonstration teilnehmen zu können.
Zur Notwendigkeit der Intentionalität:
Sollte das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass der Eingriff in meine Rechte nicht intentional erfolgt sei, so sei dem entgegengehalten, dass in der modernen Judikatur und Lehre die Intentionalität als Kriterium eines Eingriffes weitgehend aufgegeben wird (vgl insb Pöschl/Kahl, ÖJZ 2001/2, 41f). Ein Eingriff liegt vielmehr immer dann vor, wenn ein grundrechtlich geschütztes Verhalten durch staatliches Handeln unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, unabhängig davon, ob die Wirkung beabsichtigt war oder nicht. In meinem Fall ist jedenfalls meine persönliche Freizügigkeit, eventualiter auch meine Persönliche Freiheit sowie mittelbar mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt worden.Sollte das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass der Eingriff in meine Rechte nicht intentional erfolgt sei, so sei dem entgegengehalten, dass in der modernen Judikatur und Lehre die Intentionalität als Kriterium eines Eingriffes weitgehend aufgegeben wird vergleiche insb Pöschl/Kahl, ÖJZ 2001/2, 41f). Ein Eingriff liegt vielmehr immer dann vor, wenn ein grundrechtlich geschütztes Verhalten durch staatliches Handeln unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, unabhängig davon, ob die Wirkung beabsichtigt war oder nicht. In meinem Fall ist jedenfalls meine persönliche Freizügigkeit, eventualiter auch meine Persönliche Freiheit sowie mittelbar mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt worden.
V. Anträgerömisch fünf. Anträge
Die am 29.01.2016 stattgefundene, hier in Beschwerde gezogene, Hinderung an der Weiterfahrt des Reisebusses erweist sich daher als rechtswidrig.
Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erstatte ich daher die
ANTRÄGE
das Verwaltungsgericht Wien wolle
1) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,
2) feststellen, dass die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2016 zwischen 15:45 und 16:25 Uhr in Wien, Hamburgerstraße Nr 18 vorgenommene Hinderung der Weiterfahrt des Reisebusses rechtswidrig war,
3) sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß sowie zum Ersatz der Fahrtkosten und der Eingabegebühr verhalten.“
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift binnen vier Wochen. Nach Ablauf der gesetzten Frist übermittelte die Landespolizeidirektion Wien nachstehende
„GEGENSCHRIFT.
I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT
Am 29.01.2016 fand in der Hofburg der „Wiener Akademikerball“ statt. In diesem Zusammenhang war wie in den Vorjahren mit gegen die Veranstaltung - aber auch gegen Unbeteiligte und deren Eigentum - gerichteten gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen. Erfahrungsgemäß wurden auch diese Ausschreitungen immer von einer Ansammlung von Personen angezettelt und/oder verübt, welche als „Schwarzer Block“ bezeichnet wird. Diese zu Gewalttätigkeiten neigende und der extremen Linken zuzurechnende Personenansammlung hebt sich mehr oder weniger von anderen Demonstrationsteilnehmern ab, indem sie so gut wie ausschließlich schwarz gekleidet ist.
Am Nachmittag des 29.01.2016 erhielt die belangte Behörde einen schriftlichen Hinweis über eine Wahrnehmung des Landesamts Verfassungsschutz der LPD Steiermark, wonach sich an einem als Treffpunkt für Manifestanten gegen die o.g. Veranstaltung bekannt gewordenen Ort, nämlich „in Graz 01., Kreuzungsbereich ... etwa 50 Linksaktivisten, vorwiegend schwarz gekleidet“ gesammelt hätten. Weiter heißt es darin: „Neben Rucksäcken führten einige Personen eingerollte Transparente mit, deren Aufschrift nicht erkannt werden konnte.“ Die Mitteilung enthielt weiters eine Beschreibung eines Reisebusses (samt Kennzeichen), welcher von den Aktivisten bestiegen wurde und danach wegfuhr.
Für den Fall der Wahrnehmung des Busses in Wien wurde seitens der LPD Wien eine Anhaltung des Busses ins Auge gefasst. Der an diesem Tag aus Anlass der Gegendemonstrationen iZm dem „Wiener Akademikerball“ eingerichtete Einsatzstab erteilte den Auftrag zu einer Anhaltung des Busses, nachdem dieser in Wien gesehen worden war. Die Anhaltung erfolgte durch Teile eines Kontingents der Einsatzeinheit der LPD Wien unter dem Kommando von Obstlt. H., BA. Das Kontingent führte aus Anlass der Gegendemonstrationen iZm dem „Wiener Akademikerball“ Streifendienst durch.
Nachdem dieser EB den Buslenker einer verkehrsrechtlichen Lenker- und kursorischen Fahrzeugkontrolle unterzogen und über den Grund der Anhaltung informiert hatte, sprach er mit einer Frau, die sich auf Nachfrage nach einer Verantwortlichen als Sprecherin der Gruppe zu erkennen gegeben hatte. Dieses Gespräch begann innerhalb des Busses beim vorderen Einstieg und umfasste auch die Mitteilung des Grundes für die Anhaltung des Busses. Im Zuge des Gesprächs stellte Obstlt. H., BA keine Gruppenbildung der Businsassen im Sinne eines „Schwarzen Blocks“ fest, und er wurde auch von niemandem im Bus beschimpft oä. Die mitgeführten Rucksäcke waren, soweit für ihn einsehbar, mit Reiseproviant und normaler Kleidung gefüllt. Obstlt. H., BA verließ den Bus, wobei ihm die Frau und weitere Insassen folgten; die Tür des Einstiegs blieb offen. In der Folge teilte Obstlt. H., BA seine Wahrnehmungen via seinem Vorgesetzten dem Einsatzstab mit. Letzterer ordnete daraufhin um 16.22 Uhr an, keine Identitätsfeststellungen vorzunehmen, sondern den Bus nur in „loser“ Form bis zum Fahrtziel zu begleiten. Der EB informierte die Sprecherin der Gruppe darüber, und dass der Bus weiterfahren könne.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich ab dem Zeitpunkt, als Obstlt. H., BA den Bus verließ, keiner der ca. 10 bis 15 EB mehr im unmittelbaren Nahbereich der beiden (Fahrgast-)Türen des Busses aufhielt.
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt
II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet die Hinderung der Weiterfahrt des Reisebusses, in dem auch er sich aufgehalten habe, zwischen „ca. 15:45 Uhr“ und „etwa 16:25 Uhr“, für rechtswidrig.
Die Anhaltung des fraglichen Busse beruht auf § 97 Abs. 5 StVO, welcher auszugsweise lautet:Die Anhaltung des fraglichen Busse beruht auf Paragraph 97, Absatz 5, StVO, welcher auszugsweise lautet:
„Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten … .“
Zu Beginn führte der o.g. EB eine Lenkerkontrolle durch. Danach unterrichtete er den Lenker und den o.g. weiblichen Fahrgast über den Grund der Anhaltung und die ins Auge gefasste Personenkontrolle. Dieses Einschreiten erfolgte im Rahmen des § 28a Abs. 1 SPG. Diese Bestimmung lautet:Zu Beginn führte der o.g. EB eine Lenkerkontrolle durch. Danach unterrichtete er den Lenker und den o.g. weiblichen Fahrgast über den Grund der Anhaltung und die ins Auge gefasste Personenkontrolle. Dieses Einschreiten erfolgte im Rahmen des Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG. Diese Bestimmung lautet:
„Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung."
Durch den - qualifizierten - Hinweis der LPD Steiermark bezüglich des Sammelns einer Gruppe vorwiegend schwarz bekleideter Demonstrationsteilnehmer und deren Abfahrt in einem Bus bestand Grund zur Annahme, dass diese Personen dem sogenannten „Schwarzen Block“ angehörten und nach Wien fahren wollten. Da dieser seit Jahren Verursacher von gewalttätigen Ausschreitungen bei vielen Versammlungen war, bestand die Annahme einer Gefahrensituation. Zur Überprüfung der Annahme wurde der Bus angehalten und von Obstlt. H., BA betreten. Aus dem Gespräch mit der o.g. Businsassin ergab sich zwar die Absicht der Personen, an den bald darauf beginnenden Kundgebungen gegen die eingangs genannte Veranstaltung teilzunehmen, jedoch ließ es die konkret vorgefundene Situation zweifelhaft escheinen, ob die Personen Angehörige des „Schwarzen Blocks“ seien. Der federführende EB ordnete daher nicht kategorisch eine Identitätsfeststellung an, sondern teilte sein Erhebungsergebnis via seinem Vorgesetzen dem Einsatzstab mit. Da dieser die Einschätzung des EB teilte, wurde von einer (zwangsweisen) Identitätsfeststellung abgesehen. Eine freiwillige Mitwirkung war schon zuvor von den Betroffenen abgelehnt worden, weshalb dem Bus die Weiterfahrt gestattet wurde.
Jene Zeitspanne der Anhaltung, welche sich auf die Identitätsfeststellung der Fahrgäste (und nicht auf die Lenker und Fahrzeugkontrolle) bezog, betrug deutlich weniger als 30 Minuten. Durch die nachfolgende, lediglich lose Begleitung des Busses wurde ebensowenig in die Rechte der Fahrgäste eingegriffen, wie durch das Betreten des Busses und Führen eines Gespräches zur Abklärung der Situation.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Unter einem legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt, bestehend aus einen Auszug des Einsatzberichtes (Dokumentation gemäß § 10 RLV) GZ ..., datiert mit 01.02.2016, vor.Unter einem legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt, bestehend aus einen Auszug des Einsatzberichtes (Dokumentation gemäß Paragraph 10, RLV) GZ ..., datiert mit 01.02.2016, vor.
3. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Nach Ablauf der gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer zur Gegenschrift eine Stellungnahme.
4. Mit Eingabe vom 18.07.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, Mag. L., Rechtsanwalt, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.
5.1. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 03.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, zu der der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters, der Zeuge Herr Oberstleutnant H. und Herr Hofrat Dr. W. als Behördenvertreter erschienen.
5.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Behördenvertreter in Aussicht, den auf den in der Gegenschrift verwiesenen, aber bis zu diesem Zeitpunkt dem Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegten schriftlichen Hinweis des Landesamtes für Verfassungsschutz der Landespolizeidirektion Steiermark (nachfolgend kurz: Hinweis LV Stmk) vorzulegen. Nach Vorlage des Hinweises LV Stmk durch die belangte Behörde am 08.08.2016 erstatteten noch die belangte Behörde (am 10.08.2016) und der Beschwerdeführervertreter (am 23.08.2016) eine Stellungnahme.
Der vorgelegte (teilweise schlecht leserliche) Hinweis LV Stmk lautet:
„Betreff: Wiener Akademikerball (WAB) 2016 am 29.01.2016
hier: Wahrnehmung der Abfahrt des Demo-Busses aus Graz.
Bezugnehmend auf die do. Information vom 29.10.2015, im Speziellen auf das darin enthaltene Ersuchen um Bekanntgabe etwaiger Wahrnehmungen im Vorfeld des WAB 2016, wird folgendes mitgeteilt.
Der auf der Homepage der OGR Steiermark angekündigte von der ÖH Uni Wien organisierte Bustransfer von Graz zum WAB 2016 konnte ha. am 29.01.2016 wahrgenommen werden. Konkret sammelten sich zwischen 12:30 Uhr und 13:10 Uhr in Graz 01., Kreuzungsbereich Erzherzog Johann Allee - Burgring vor dem dortigen Kunsthaus etwa 50 Linksaktivisten, vorwiegend schwarz gekleidet. Neben Rucksäcken führten einige Personen eingerollte Transparente mit, deren Aufschrift nicht erkannt werden konnte.
Am 29.01.2016, um 12.40 Uhr traf an der genannten Örtlichkeit ein grüner Reisebus, Marke Setra, mit der Aufschrift „M.“ mit amtl. Kennzeichen GS-..., ein.
Der Reisebus fuhr mit den Aktivisten um 13:10 Uhr von der Örtlichkeit ab. Aufgrund der eingeschlagenen Fahrtrichtung (Graz Nord) ist davon auszugehen, dass der Bus über den Semmering und Neunkirchen und von dort weiter über die Autobahn A2 nach Wien fährt.“
Die belangte Behörde führte im Zusammenhang mit dem Hinweis LV Stmk in der Stellungnahme vom 10.08.2016 aus, dass die darin bezeichnete „Information vom 29.10.2015“ der belangten Behörde nicht bekannt sei; weiters hielt sie fest, dass seitens der Landespolizeidirektion Wien eine solche Information jedenfalls nicht an das Landesamt für Verfassungsschutz Steiermark ergangen ist.
5.3. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer nahm am 29.01.2016 an der von der Offensive gegen Rechts via Facebook organisierten und der ÖH Wien finanzierten Busfahrt von Graz nach Wien zwecks Teilnahme an der Demonstration gegen den Wiener Akademikerball 2016 teil. An der Busfahrt nahmen rund 50 Personen teil, die von der Kleidung her nicht gruppenmäßig bekleidet waren, insbesondere waren sie nicht alle in einheitlicher schwarzer Kleidung bekleidet. Im Reisebus befanden sich auch zusammengerollt Transparente. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Buspassagiere Waffen oder andere gefährliche Gegenstände von Graz aus mitbefördert wurden, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Nach Abfahrt des Busses mit dem Kennzeichen GS-... erging seitens des LV Steiermark an das Bundesamt für Verfassungsschutz – mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Landesamt für Verfassungsschutz – das oben unter Punkt I.5.2 wiedergegebene Schreiben zum Betreff „Wiener Akademikerball (WAB) 2016 am 29.01.2016, hier: Wahrnehmung der Abfahrt des Demo–Busses aus Graz“. Die im Hinweis LV Stmk genannte Information vom 29.10.2015 war bzw. ist der im beschwerdegegenständlichen Verfahren belangten Behörde nicht bekannt, noch stammte bzw. erging die Information vom 29.10.2015 von der belangten Behörde an das LV Steiermark.Nach Abfahrt des Busses mit dem Kennzeichen GS-... erging seitens des LV Steiermark an das Bundesamt für Verfassungsschutz – mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Landesamt für Verfassungsschutz – das oben unter Punkt römisch eins.5.2 wiedergegebene Schreiben zum Betreff „Wiener Akademikerball (WAB) 2016 am 29.01.2016, hier: Wahrnehmung der Abfahrt des Demo–Busses aus Graz“. Die im Hinweis LV Stmk genannte Information vom 29.10.2015 war bzw. ist der im beschwerdegegenständlichen Verfahren belangten Behörde nicht bekannt, noch stammte bzw. erging die Information vom 29.10.2015 von der belangten Behörde an das LV Steiermark.
Im Wege des Einsatzleiters sowie des Abschnittskommandanten, Oberstleutnant G., erhielt Oberstleutnant H. ca. 10 Minuten vor Anhaltung des Busses in 1050 Wien, Hamburgerstraße/Ecke Rüdigergasse den Auftrag über Funk den aus Süden kommenden Reisebus anzuhalten und hinsichtlich Personen und Gepäckstücke zu kontrollieren. Der Herrn Oberstleutnant H. mitgeteilte Grund war, dass sich in diesem Bus angeblich Manifestanten befänden, die zur Gewaltschaftbereitschaft neigten und entsprechend gekleidet seien; weiters wurde ihm mitgeteilt, dass diese Personen Rucksäcke mit sich führten, die prall gefüllt seien und aus denen Gegenstände herausragten, die als Wurfgeschosse verwendet werden könnten. Nach seinem Informationsstand lag der Verdacht auf einen gefährlichen Angriff vor, der mit den Befugnissen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuwehren war.
Die Anhaltung erfolgte zwischen 15:45 bzw. 15:50 Uhr durch Handzeichen von Oberstleutnant H. sowie unter Einschaltung des Blaulichtes seines Streifenwagens. Am Beginn der Amtshandlung waren ca. 12 bis 14 Einsatzbeamte vor Ort und in weiterer Folge trafen ca. fünf für Identitätsfeststellungen besonders geschulte Kräfte, die von Oberstleutnant H. hinzu gerufen wurden, am Einsatzort ein, sodass letztlich ca. 15 bis 20 Einsatzbeamte vor Ort waren.
Im Hinblick auf die ihm erteilte Mitteilung, derzufolge mit gewaltbereiten Fahrgästen zu rechnen sei, positionierte Oberstleutnant H. jeweils fünf Einsatzbeamte beim vorderen als auch beim hinteren Buseingang um die Eingänge aus taktischen Gründen abzusichern.
Im Zuge der Amtshandlung war das seitens der belangten Behörde im Wesentlichen alleinig kommunizierende Organ mit den Buspassagieren Herr Oberstleutnant H.. Er betrat den Bus im vorderen Bereich um mit dem Buslenker aber auch mit dem Buspassagieren Kontakt aufzunehmen. Er stellte sich vor, nahm einen Rundblick in den Bus zwecks Erstabschätzung der mitfahrenden Personen samt Gegenständen im Hinblick darauf vor, ob eine unmittelbare Gefahr davon zu befürchten sei, und fragte nach einer Ansprechperson.
Aufgrund des erzielten Ersteindruckes ging nach Beurteilung von Oberstleutnant H., anders als ihm geschildert worden war, von den Busspassagieren nicht die Gefahr von Gewalttaten aus. Auch die vollen Rucksäcke wiesen der ersten Beurteilung nach keine Anhaltspunkte für auffällig erscheinende Gegenstände auf. Er hatte auch vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrung keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die Buspassagiere dem schwarzen Block zuzurechnen gewesen wären.
Dem Busfahrer wurde sodann mitgeteilt, dass eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung von verkehrstechnischen bzw. verkehrsrechtlichen Bestimmungen seines Fahrzeuges vorgenommen werde. Das Hauptziel der mit der Anhaltung bezweckten Kontrolle war aber, nach den ausdrücklichen Ausführungen des Zeugen H., nicht der Busfahrer (respektive nicht die Überprüfung des Fahrzeuges auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen).
Frau S. stellte sich in weiterer Folge als Ansprechperson seitens der Buspassagiere zur Verfügung. Sie verließ gemeinsam mit Oberstleutnant H. den Bus und wurde von ihm darüber informiert, was ihm von seinem Abschnittskommandanten über die Vermutung der Gewaltbereitschaft der Buspassagiere mitgeteilt worden war sowie darüber, dass einerseits sowohl eine Identitätskontrolle der Buspassagiere und andererseits allfällig – situationsabhängig – auch eine Kontrolle der Rucksäcke beabsichtigt ist, wenn nicht bereits von der äußeren Wahrnehmung die im Rucksack befindlichen Gegenstände (Wasserflaschen) unauffällig seien. Frau S. kehrte dann zwecks Beratung mit den Mitreisenden in das Businnere zurück.
Frau S. berichtete den Mitreisenden vom Gespräch, dass alle aus dem Bus aussteigen sollten, damit deren Identität festgestellt werde sowie, dass die Mitreisenden die Rucksäcke öffnen sollen, damit deren Inhalte hergezeigt werden könnten. Im Bus erfolgte eine Beratung durch Handzeichen und die Buspassagiere kamen zum Ergebnis, dass keine freiwillige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und Einsichtnahme in die Rucksäcke ohne vorherige Bekanntgabe der Rechtsgrundlage erfolge. In weiterer Folge verließ Frau S. den Bus und teilte Oberstleutnant H. mit, dass keine freiwillige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung erfolge. Über den allgemeinen Hinweis der gesetzlichen Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes samt Lagebeschreibung gab Oberstleutnant H. Frau S. keine konkreteren Hinweise auf die tatsächlich in Anspruch genommenen konkreten gesetzlichen Grundlagen (diese stützen sich seiner Aussage zufolge auf die §§ 35, 39 und 40 des Sicherheitspolizeigesetzes).Frau S. berichtete den Mitreisenden vom Gespräch, dass alle aus dem Bus aussteigen sollten, damit deren Identität festgestellt werde sowie, dass die Mitreisenden die Rucksäcke öffnen sollen, damit deren Inhalte hergezeigt werden könnten. Im Bus erfolgte eine Beratung durch Handzeichen und die Buspassagiere kamen zum Ergebnis, dass keine freiwillige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung und Einsichtnahme in die Rucksäcke ohne vorherige Bekanntgabe der Rechtsgrundlage erfolge. In weiterer Folge verließ Frau S. den Bus und teilte Oberstleutnant H. mit, dass keine freiwillige Mitwirkung an der Identitätsfeststellung erfolge. Über den allgemeinen Hinweis der gesetzlichen Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes samt Lagebeschreibung gab Oberstleutnant H. Frau S. keine konkreteren Hinweise auf die tatsächlich in Anspruch genommenen konkreten gesetzlichen Grundlagen (diese stützen sich seiner Aussage zufolge auf die Paragraphen 35, 39 und 40 des Sicherheitspolizeigesetzes).
Im Hinblick auf die erklärte Weigerung der freiwilligen Mitwirkung an der Identitätsfeststellung samt allfälliger Durchsuchung der Rucksäcke war für Oberstleutnant H. zu beurteilen, ob diese allfällig mittels Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen wären. Wäre er vor Ort alleinig entscheidungsberechtigt gewesen, hätte er zu diesem Zeitpunkt aufgrund der von ihm erzielten Eindrücke die Identitätsfeststellung sowie Durchsuchung der Rucksäcke nicht zwangsweise durchgesetzt respektive hätte er zu diesem Zeitpunkt die Amtshandlung beendet. Weil er jedoch im Auftrag eingeschritten war, hielt er mit seinem auftragsgebenden Abschnittskommandanten telefonisch/per Funk Rücksprache und teilte diesem seine Wahrnehmungen mit. Unter anderem teilte er diesem mit, dass sich seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Buspassagieren nicht mit der ihm geschilderten Situation im Auftrag deckten, sowie, dass er die Kontrolle der Buspassagiere bei eigenständiger Beurteilung nicht anordnen bzw. durchführen würde. Der so informierte Abschnittskommandant hielt seinerseits wiederum mit dem ihm anweisenden Einsatzleiter Rücksprache, ob die zunächst in Aussicht gestellten Kontrollen zwangsweise durchzusetzen sind. In weiterer Folge wurde um ca. 16:22 Uhr Oberstleutnant H. mitgeteilt, dass die Kontrollen lediglich auf freiwilliger Basis zu erfolgen hätten und nicht zwangsweise durchzusetzen wären.
Zwischenzeitlich war Frau S. in den Bus zurückgekehrt. Im Bus erfolgte eine Beratung und es bestand keine Bereitschaft ohne konkreten Grund für eine Anhaltung bzw. ohne konkreten Grund, warum die Passagiere an einer Identitätsfeststellung mitwirken sollten, freiwillig daran mitzuwirken. In dem Zeitraum, in dem Oberstleutnant H. mit seinem Auftraggeber kommunizierte bzw. eine Weisung einholte, wurden im Bus Stimmen dahingehend geäußert, freiwillig an der Identitätsfeststellung mitzuwirken, um noch rechtzeitig zur Demonstration zu kommen, und sich später dagegen zu wehren. Die Diskussion dauerte an und die Buspassagiere samt Beschwerdeführer entschlossen sich in weiterer Folge an der Identitätsfeststellung unter Protest mitzuwirken.
Frau S. teilte Oberstleutnant H. dann mit, dass das Warten den Buspassagieren zu lange dauere und sie deshalb unter Protest an der Kontrolle mitwirken würden. Darauf teilte ihr Oberstleutnant H. mit, dass er eine neue Weisung erhalten habe, derzufolge die Kontrolle nicht zwangsweise durchzusetzen sei und die Buspassagiere, wenn sie an der Kontrolle nicht mitwirken wollten, das auch nicht tun müssten bzw. weiterfahren könnten. Daraufhin erklärte Frau S., dass eine Mitwirkung seitens der Buspassagiere nicht erfolgen werde.
Seitens Oberstleutnant H. wurde sodann noch kontrolliert, ob die verkehrstechnische Kontrolle von Lenker bzw. Bus beendet war, was auch schon tatsächlich der Fall war, und sodann wurde der Bus auf Anordnung des Abschnittskommandanten von zwei Polizei-VW-Bussen lose durch Nachfahren begleitet. Die Weiterfahrt des Busses erfolgte um 16:25 Uhr.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Buspassagiere den Bus zwischenzeitlich nicht verlassen durften.
Aufgrund der Anhaltung in der Hamburgerstraße erreichte der Beschwerdeführer gerade noch rechtzeitig den Treffpunkt um 17:00 Uhr beim Schottentor; es war ihm aufgrund der eingetretenen Verzögerung jedoch nicht mehr möglich, die geplante Jause einzunehmen und die Toilette aufzusuchen; letzteres war ihm erst während der Versammlung möglich, wodurch er einige Reden versäumte.
5.2. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (= Auszug aus dem Einsatzbericht), den Hinweis des Landesamtes für Verfassungsschutz Steiermark, die Parteieneinvernahme und die Einvernahme des Zeugen Herrn Oberstleutnant H.. Anzumerken ist, dass die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und auch die glaubhaften Aussagen des Zeugen in den wesentlichen Eckpunkten miteinander übereinstimmen.
Nicht festgestellt werden konnte, wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausgeführt wurde, dass die Demonstrationsteilnehmer „so gut wie ausschließlich schwarz gekleidet“ waren. Das findet zunächst im Hinweis des LV Stmk keine Deckung, worin zur Bekleidung der Buspassagiere ausgeführt ist, dass diese „vorwiegend schwarz“ gewesen sei. Zur Bekleidung befragt gab der Beschwerdeführer glaubhaft im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass die Teilnehmer gewissermaßen „bunt gemischt“ bekleidet gewesen wären: Manche seien bunt, manche schwarz bekleidet gewesen und es sei auch ein Trenchcoat dabei gewesen; die Bekleidung wäre nicht gruppenbezogen sondern individuell gewesen.
Die Feststellungen zum Inhalt des Hinweises des LV Stmk sowie jene im Zusammenhang mit der mangelnden Bekanntheit der „Information vom 29.10.2015“ bei der belangten Behörde stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten (und unbedenklich erscheinenden) Hinweis des LV Stmk sowie die von der belangten Behörde stammenden Ausführungen zum behördeninternen Kenntnisstand bezüglich der Information vom 29.10.2015. Seitens der belangten Behörde wurde zur Information vom 29.10.2015 bloß allgemein ausgeführt, dass zu vermuten sei, es handle sich dabei um ein vom BVT (Anm: Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) ergehendes Ersuchen um Mitteilung von Wahrnehmungen.Die Feststellungen zum Inhalt des Hinweises des LV Stmk sowie jene im Zusammenhang mit der mangelnden Bekanntheit der „Information vom 29.10.2015“ bei der belangten Behörde stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten (und unbedenklich erscheinenden) Hinweis des LV Stmk sowie die von der belangten Behörde stammenden Ausführungen zum behördeninternen Kenntnisstand bezüglich der Information vom 29.10.2015. Seitens der belangten Behörde wurde zur Information vom 29.10.2015 bloß allgemein ausgeführt, dass zu vermuten sei, es handle sich dabei um ein vom BVT Anmerkung, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) ergehendes Ersuchen um Mitteilung von Wahrnehmungen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem zur Anhaltung konkret beauftragten Oberstleutnant H. samt dem diesem via Funk erteilten Auftrag stützen sich auf die glaubhaften Ausführungen des Zeugen H..
Sowohl der Zeuge H. als auch der Beschwerdeführer sagten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie jeweils auf die Uhr gesehen hätten, als der Reisebus angehalten wurde. Mit den unterschiedlichen Zeitangaben (Beschwerdeführer: 15:45 sowie Zeuge: 15:50 Uhr) konfrontiert, gab der Zeuge durchaus lebensnahe an, dass „Uhren – sowohl meine als auch seine – falsch gehen hätten können“. Der Beschwerdeführer seinerseits meinte - konfrontiert mit den unterschiedlichen Uhrzeiten - ebenso lebensnahe, dass verschiedene Personen zu verschiedenen Uhrzeiten die Zeit ablesen hätten können. Die genaue Minute der Anhaltung des aus Graz kommenden Busses konnte folglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden.
Dass die Buspassagiere den Bus nicht verlassen durften, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass eine Mitteilung seitens der Polizei an die Buspassagiere nicht ergangen sei, derzufolge sie den Bus nicht verlassen dürften. Es habe auch niemand den Versuch unternommen aus dem Bus auszusteigen. Die zunächst aus taktischen Gründen im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bekanntgegebene Gefahrensituation von Oberstleutnant H. vor seinem erstmaligen Betreten des Busses angeordnete Positionierung von jeweils fünf Einsatzbeamten beim vorderen als auch beim hinteren Buseingang wurde, seiner glaubhaften Aussage zufolge, bereits nach dem er eigene Ersteindrücke von den Passagieren im Bus erzielt hatte, und sogleich nach seinem Verlassen des Busses von ihm widerrufen. Auch noch während aufrechter Positionierung der Einsatzbeamten bei den Bustüren wäre eine Hinderung am Aussteigen situationsabhängig zu entscheiden gewesen. Ein entsprechender Wunsch zum Aussteigen sei zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber jedoch nicht geäußert worden. Der Zeuge führt auch glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass, während seines vor dem Bus mit Frau S. geführten Gespräches, mehrere Buspassagiere aus dem Bus getreten waren und dem Gespräch zugehört haben. Der im Zuge der Aussage des Zeugen H. anwesende Beschwerdeführer merkte dazu auch an, das er zwischenzeitlich auch mit dem Rücken zur Tür gestanden ist und es daher durchaus sein kann, dass einzelne Mitreisende kurzfristig den Bus verlassen haben.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erkennen zudem die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze in jenen Angelegenheiten, wo die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Entsprechend § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gemäß § 53 VwGVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG erkennen zudem die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze in jenen Angelegenheiten, wo die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Entsprechend Paragraph 88, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 53, VwGVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, lauten auszugsweise:2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, lauten auszugsweise:
„1. Teil§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.“
„2. HauptstückDie Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.“ Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.“
[…]“
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.“
[…]“
[…]“
[…]“
[…]“
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“
[…]“
[…]“
„4. AbschnittUnmittelbare Zwangsgewalt[…]“
„5. Teil[…]“
„6. TeilJedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“
3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 123/2015, lauten auszugsweise:3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, lauten auszugsweise:
„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lauten auszugsweisen:4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr.142 aus 1867,, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lauten auszugsweisen:
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.“
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“
5.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, BGBl. III Nr. 47/2010, lauten auszugsweise:5.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolls Nr. 14, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, lauten auszugsweise:
„Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit5.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (nachfolgend kurz: 4. ZP EMRK), BGBl. Nr. 434/1969, zuletzt geändert durch verfassungsändernden Staatsvertrag, BGBl. III Nr. 30/1998, lauten auszugsweise:5.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (nachfolgend kurz: 4. ZP EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969,, zuletzt geändert durch verfassungsändernden Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lauten auszugsweise:
„Artikel 2 - Freizügigkeit(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des “ordre public”, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
6. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2, lauten auszugsweise:6. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Artikel 2,, lauten auszugsweise:
„Artikel 17. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG, welcher lautet:7. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG, welcher lautet:
Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
III.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich zusammengefasst durch die rechtsgrundlos erfolgte Anhaltung und die ca. 40-minütige Hinderung der Weiterfahrt des Busses am 29.01.2016, welche ebenso gegen ihn mit dem Ziel auch seine Identitätsdaten und die mitgeführten Behältnisse zu kontrollieren, gerichtet war, beschwert bzw. in seinen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt.römisch drei.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich zusammengefasst durch die rechtsgrundlos erfolgte Anhaltung und die ca. 40-minütige Hinderung der Weiterfahrt des Busses am 29.01.2016, welche ebenso gegen ihn mit dem Ziel auch seine Identitätsdaten und die mitgeführten Behältnisse zu kontrollieren, gerichtet war, beschwert bzw. in seinen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erachtet die Beschwerde zusammengefasst als unbegründet, weil einerseits zunächst eine auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 gestützte Lenkerkontrolle durchgeführt worden ist. Andererseits sei die zunächst ins Auge gefasste Personenkontrolle in Rahmen des § 28a Abs. 1 SPG (Gefahrenerforschung) erfolgt. Dieser sei wiederum der Hinweis des LV Stmk vorangegangen, aufgrund dessen Grund zur Annahme bestand, dass die Buspassagiere dem „Schwarzen Block“ zuzurechnen waren und, weil diese seit Jahren Verursacher von gewalttätigen Ausschreitungen bei vielen Versammlungen war, bestand die Annahme einer Gefahrensituation. Durch die Führung des Abklärungsgespräches und mangels erfolgter (zwangsweise) Identitätsfeststellung sei kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt.Die belangte Behörde erachtet die Beschwerde zusammengefasst als unbegründet, weil einerseits zunächst eine auf Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 gestützte Lenkerkontrolle durchgeführt worden ist. Andererseits sei die zunächst ins Auge gefasste Personenkontrolle in Rahmen des Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG (Gefahrenerforschung) erfolgt. Dieser sei wiederum der Hinweis des LV Stmk vorangegangen, aufgrund dessen Grund zur Annahme bestand, dass die Buspassagiere dem „Schwarzen Block“ zuzurechnen waren und, weil diese seit Jahren Verursacher von gewalttätigen Ausschreitungen bei vielen Versammlungen war, bestand die Annahme einer Gefahrensituation. Durch die Führung des Abklärungsgespräches und mangels erfolgter (zwangsweise) Identitätsfeststellung sei kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt.
1.2.1. § 97 Abs. 5 StVO 1960 ermächtigt die Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker unter anderem zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle sowie zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen, den Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern. Darauf gestützte Anhaltungen stellen sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa VfSlg. 10.234/1984 oder VfSlg. 9013/1981).1.2.1. Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 ermächtigt die Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker unter anderem zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle sowie zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen, den Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern. Darauf gestützte Anhaltungen stellen sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa VfSlg. 10.234 aus 1984, oder VfSlg. 9013 aus 1981,).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anhaltung und Kontrolle gegenüber dem Lenker als auch gegenüber dem Beschwerdeführer als Buspassagier im Hinblick auf die Überprüfung der verkehrsrechtlichen bzw. verkehrstechnischen Bestimmungen in Verbindung mit § 97 Abs. 5 StVO 1960 gedeckt war, zumal, wie aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens feststeht, die Verkehrsüberprüfung des Busses bzw. des Buslenkers nicht das Hauptziel der Amtshandlung am 29.01.2016 war.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anhaltung und Kontrolle gegenüber dem Lenker als auch gegenüber dem Beschwerdeführer als Buspassagier im Hinblick auf die Überprüfung der verkehrsrechtlichen bzw. verkehrstechnischen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 gedeckt war, zumal, wie aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens feststeht, die Verkehrsüberprüfung des Busses bzw. des Buslenkers nicht das Hauptziel der Amtshandlung am 29.01.2016 war.
Auch ermächtigt § 97 Abs. 5 StVO 1960 – wie bereits erwähnt – (neben einer Kontrolle des Fahrzeuges bzw. des Fahrzeuglenkers) auch zur Anhaltung zwecks anderer, eine beförderte Person betreffende Amtshandlung. Ob diese, die beförderte Person betreffende Amtshandlung, rechtmäßig ist oder nicht, erforderte die Beurteilung anhand dieser die Amtshandlung konkret bzw. speziell stützenden Rechtsvorschriften:Auch ermächtigt Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 – wie bereits erwähnt – (neben einer Kontrolle des Fahrzeuges bzw. des Fahrzeuglenkers) auch zur Anhaltung zwecks anderer, eine beförderte Person betreffende Amtshandlung. Ob diese, die beförderte Person betreffende Amtshandlung, rechtmäßig ist oder nicht, erforderte die Beurteilung anhand dieser die Amtshandlung konkret bzw. speziell stützenden Rechtsvorschriften:
1.2.2.1. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde sei das Einschreiten ihrer Organe gegenüber den Buspassagieren im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Gefahrenerforschung gemäß § 28a Abs. 1 SPG erfolgt.1.2.2.1. Nach dem Vorbringen der belangten Behörde sei das Einschreiten ihrer Organe gegenüber den Buspassagieren im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Gefahrenerforschung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SPG erfolgt.
Diese Aufgabe greift dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen („Gefahrenverdacht“) und auch die Sicherheitsbehörden für die Abwehr solcher Gefahren zu sorgen haben (vgl. etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, 302; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 96; vgl. etwa RV 81 BlgNR 21. GP, 6 zu §§ 28 und 28a, wonach die Aufgabe der Gefahrenerforschung sogar „konkrete Anhaltspunkte“ für das Bestehen einer sicherheitspolizeilich relevanten Gefahr voraussetzt). Nach den genannten Autoren erfolgt die Gefahrenerforschung wesensmäßig im Wege der Informationssammlung (§ 53 Abs. 1 SPG); überdies stehen zu diesem Zweck alle nicht–eingreifenden Mittel (§ 28 Abs. 1 SPG) und vereinzelte Befugnisse (vgl. etwa § 34 SPG – Auskunftsverlangen; welches nicht mittels Ausübung von Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf) zur Verfügung.Diese Aufgabe greift dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen („Gefahrenverdacht“) und auch die Sicherheitsbehörden für die Abwehr solcher Gefahren zu sorgen haben vergleiche etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, 302; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 96; vergleiche etwa Regierungsvorlage 81, BlgNR 21. GP, 6 zu Paragraphen 28 und 28 a, wonach die Aufgabe der Gefahrenerforschung sogar „konkrete Anhaltspunkte“ für das Bestehen einer sicherheitspolizeilich relevanten Gefahr voraussetzt). Nach den genannten Autoren erfolgt die Gefahrenerforschung wesensmäßig im Wege der Informationssammlung (Paragraph 53, Absatz eins, SPG); überdies stehen zu diesem Zweck alle nicht–eingreifenden Mittel (Paragraph 28, Absatz eins, SPG) und vereinzelte Befugnisse vergleiche etwa Paragraph 34, SPG – Auskunftsverlangen; welches nicht mittels Ausübung von Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf) zur Verfügung.
1.2.2.2. Die belangte Behörde bringt vor, es habe aufgrund des qualifizierten Hinweises des LV Stmk Grund zur Annahme bestanden, dass die schwarz bekleideten Buspassagiere, dem sogenannten „Schwarzen Block“ angehörten und nach Wien fahren wollten; weil diese seit Jahren Verursacher von gewalttätigen Ausschreitungen bei vielen Versammlungen war, habe die Annahme einer Gefahrensituation bestanden.
Das Verwaltungsgericht Wien vermag dieser von der belangten Behörde vertretenen Ansicht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht beizutreten:
Der Hinweis des LV Stmk sagt für sich betrachtet weder etwas über die Angehörigkeit der Buspassagiere zum „Schwarzen Block“ noch etwas dahingehend aus, ob bzw. dass die Buspassagiere nach Wien zwecks gewalttätiger Ausschreitungen anreisten, aus. Für sich betrachtet spiegelt der Informationsgehalt des Hinweises des LV Stmk im Wesentlichen lediglich eine Wahrnehmung dahingehend wieder: Abfahrt (wie auf der Homepage der OGR Steiermark angekündigt) eines Demonstrationsbusses aus Graz zum Wiener Akademikerball am 29.12.2016 um 13:10 Uhr, worin sich offenbar etwa 50 Linksaktivisten, vorwiegend schwarz gekleidet, befanden, welche Rucksäcke mit sich führen und einige Personen auch eingeholte Transparente (mit nicht erkennbaren Aufschriften) mit sich führen.
Ob der Hinweis des LV Stmk allfällig in Verbindung mit der „Information vom 29.10.2015 bezüglich Ersuchen um Bekanntgabe etwaiger Wahrnehmungen im Vorfeld des WAB 2016“ eine andere Auslegung aufzeigen würde respektive einen bestimmten bzw. konkreten Anhaltspunkt für eine sicherheitspolizeilich relevante Gefahrensituation böte, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn diese Information war bzw. ist der belangten Behörde nach ihren eigenen Ausführungen zufolge nicht bekannt. Folglich konnte sie auch nicht zum relevanten Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung in die Beurteilung der Einsatzleitung einfließen, ob bestimmter Tatsachen respektive konkreter Anhaltspunkte vorlagen, welche die Annahme einer sicherheitspolizeilich relevanten Gefahrensituation rechtfertigen.
1.2.3. Nach dem bereits erwähnten Vorbringen der belangten Behörde sei die gegenüber dem Buspassagieren erfolgte Anhaltung im Rahmen des § 28 Abs. 1 SPG (Gefahrenerforschung) erfolgt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hingegen nicht hervorgekommen, dass der aus Graz kommende Bus primär deshalb angehalten wurde, um konkret abzuklären, ob von den Buspassagieren die konkrete Gefahr gewaltbereiter Angriffe zB gegen Menschen oder Sachen aus geht. Die Anhaltung des Reisebusses gegenüber dem Buspassagieren war vielmehr von Beginn an von der Absicht getragen, die Identität der Buspassagiere auf Grundlage des § 35 SPG festzustellen sowie allfällig deren Rucksäcke und Gegenstände auf Grundlage der §§ 39 und 40 SPG zu durchsuchen. Eine entsprechende Aufforderung erging auch an die Buspassagiere im Wege der Ansprechperson.1.2.3. Nach dem bereits erwähnten Vorbringen der belangten Behörde sei die gegenüber dem Buspassagieren erfolgte Anhaltung im Rahmen des Paragraph 28, Absatz eins, SPG (Gefahrenerforschung) erfolgt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist hingegen nicht hervorgekommen, dass der aus Graz kommende Bus primär deshalb angehalten wurde, um konkret abzuklären, ob von den Buspassagieren die konkrete Gefahr gewaltbereiter Angriffe zB gegen Menschen oder Sachen aus geht. Die Anhaltung des Reisebusses gegenüber dem Buspassagieren war vielmehr von Beginn an von der Absicht getragen, die Identität der Buspassagiere auf Grundlage des Paragraph 35, SPG festzustellen sowie allfällig deren Rucksäcke und Gegenstände auf Grundlage der Paragraphen 39 und 40 SPG zu durchsuchen. Eine entsprechende Aufforderung erging auch an die Buspassagiere im Wege der Ansprechperson.
Die Befugnis zur Identitätsfeststellung setzt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme voraus, der betreffende Mensch stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (§ 35 Abs. 1 Z 1). Auch die Befugnis zur Öffnung und Durchsuchung von Behältnissen auf Grundlage des § 39 Abs. 5 iVm dessen Abs. 1 setzt unter anderem bereits das Erfordernis der Abwehr eines gefährlichen Angriffes voraus. Ebenso erfordert die Befugnis zur Öffnung und Durchsuchung von Behältnissen (z.B. Koffer oder Taschen) auf Grundlage des § 40 Abs. 3 iVm Abs. 2 auch eine Annahme aufgrund bestimmter Tatsachen, der davon betroffene Mensch stünde mit einem gegen bestimmte Rechtsgüter gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.Die Befugnis zur Identitätsfeststellung setzt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme voraus, der betreffende Mensch stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,). Auch die Befugnis zur Öffnung und Durchsuchung von Behältnissen auf Grundlage des Paragraph 39, Absatz 5, in Verbindung mit dessen Absatz eins, setzt unter anderem bereits das Erfordernis der Abwehr eines gefährlichen Angriffes voraus. Ebenso erfordert die Befugnis zur Öffnung und Durchsuchung von Behältnissen (z.B. Koffer oder Taschen) auf Grundlage des Paragraph 40, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, auch eine Annahme aufgrund bestimmter Tatsachen, der davon betroffene Mensch stünde mit einem gegen bestimmte Rechtsgüter gerichteten gefährlichen Angriff im Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
Diese zum Rechtseingriff ermächtigenden Befugnisse setzen solcherart die auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme voraus, der Betreffende steht im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff der abzuwehren sei.
Ein gefährlicher Angriff wiederum ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes eine gerichtlich strafbaren Handlung – etwa nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verbotsgesetz –, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird. Ebenso ist auch ein gefährlicher Angriff ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG). Dabei beginnt die „Bedrohung eines Rechtsgutes“ neben der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in Hinblick auf § 16 Abs. 3 SPG spätestens mit den der Straftat unmittelbar vorausgehenden (und an sich noch straflosen) Vorbereitungshandlungen, vorausgesetzt diese Handlungen sind geeignet, die Bedrohung des Rechtsgutes vorzubereiten und es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den Tatausführungen. Es muss sich um das letzte Vorbereitungsstadium einer Straftat vor der ersten ausführungsnahen Handlung handeln. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe, genügt hingegen nicht (vgl. etwa Giese in: Thanner/Vogel, Sicherheitspolizeigesetz2, 178 f; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 197 ff, 202; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 57 ff; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 273 ff, 280). Zur zeitlichen Eingrenzung bzw. zum Beginn eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs. 3 SPG führen die parlamentarischen Materialien aus:Ein gefährlicher Angriff wiederum ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes eine gerichtlich strafbaren Handlung – etwa nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verbotsgesetz –, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird. Ebenso ist auch ein gefährlicher Angriff ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG). Dabei beginnt die „Bedrohung eines Rechtsgutes“ neben der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 3, SPG spätestens mit den der Straftat unmittelbar vorausgehenden (und an sich noch straflosen) Vorbereitungshandlungen, vorausgesetzt diese Handlungen sind geeignet, die Bedrohung des Rechtsgutes vorzubereiten und es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den Tatausführungen. Es muss sich um das letzte Vorbereitungsstadium einer Straftat vor der ersten ausführungsnahen Handlung handeln. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe, genügt hingegen nicht vergleiche etwa Giese in: Thanner/Vogel, Sicherheitspolizeigesetz2, 178 f; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 197 ff, 202; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 57 ff; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 273 ff, 280). Zur zeitlichen Eingrenzung bzw. zum Beginn eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 3, SPG führen die parlamentarischen Materialien aus:
„[…] Die in Abs. 3 vorgenommene Vorverlegung des sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriffes kann nicht weiter eingegrenzt werden. Es ist jedoch selbstverständlich, daß der enge zeitliche Zusammenhang auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tat zu sehen ist. An praktischen Beispielen verdeutlicht, wird man wohl davon auszugehen haben, daß ein Attentäter, der in seinem Versteck mit der Tatwaffe auf einen in einer halben Stunde erwarteten Fahrzeugkonvoi lauert, ebenso einen gefährlichen Angriff gemäß Abs. 3 setzt, wie jener Räuber, der in unmittelbarer Nähe einer Bank, mit Waffe und Maske versehen in einem Fahrzeug sitzend, den günstigsten Zeitpunkt abwartet, um den Überfall durchzuführen.“ (RV 148 BlgNR 18. GP, 35)„[…] Die in Absatz 3, vorgenommene Vorverlegung des sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriffes kann nicht weiter eingegrenzt werden. Es ist jedoch selbstverständlich, daß der enge zeitliche Zusammenhang auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tat zu sehen ist. An praktischen Beispielen verdeutlicht, wird man wohl davon auszugehen haben, daß ein Attentäter, der in seinem Versteck mit der Tatwaffe auf einen in einer halben Stunde erwarteten Fahrzeugkonvoi lauert, ebenso einen gefährlichen Angriff gemäß Absatz 3, setzt, wie jener Räuber, der in unmittelbarer Nähe einer Bank, mit Waffe und Maske versehen in einem Fahrzeug sitzend, den günstigsten Zeitpunkt abwartet, um den Überfall durchzuführen.“ Regierungsvorlage 148, BlgNR 18. GP, 35)
Auch kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. der Identitätsfeststellung bei der Vollziehung jene Bestimmungen, die auf einen „gefährlichen Angriff“ abstellen, darauf an, dass es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht. Dafür reicht die Tatsache allein nicht aus, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind. Ebenso wenig besteht auch eine allgemeine Ausweispflicht. Auch aus dem bloßen Herumschlendern auf einem öffentlichen Platz kann noch nicht auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes geschlossen werden. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 21 Abs. 2 SPG 1991 ist dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann. (vgl. etwa VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, = VwSlg 15444 A/2000 mwN der Rechtsprechung und Literatur)Auch kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. der Identitätsfeststellung bei der Vollziehung jene Bestimmungen, die auf einen „gefährlichen Angriff“ abstellen, darauf an, dass es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht. Dafür reicht die Tatsache allein nicht aus, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind. Ebenso wenig besteht auch eine allgemeine Ausweispflicht. Auch aus dem bloßen Herumschlendern auf einem öffentlichen Platz kann noch nicht auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes geschlossen werden. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG 1991 ist dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann. vergleiche etwa VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, = VwSlg 15444 A/2000 mwN der Rechtsprechung und Literatur)
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass über den bereits erwähnten Inhalt des Hinweises des LV Stmk bei den den Auftrag zur Identitätsfeststellung und Kontrolle der Rucksäcke gebenden Organen der belangten Behörde weitere oder vertretbare Anhaltspunkte bzw. Tatsachen für eine konkrete Annahme vorlagen, dass einerseits seitens der Buspassagiere respektive dem Beschwerdeführer vorsätzliche, (etwa) dem Strafgesetzbuch widersprechende Verhaltensweisen anstanden, und andererseits auch nicht, dass solche Verhaltensweisen ausführungsnahe bevorstanden. Der Auftrag zur Identitätsfeststellung und Kontrolle der Rucksäcke war folglich nicht auf eine vertretbare Annahme eines gefährlichen Angriffs gestützt, welcher den Einsatz der Befugnis des § 35 bzw. allfällig auch jener der §§ 39 bzw. 40 SPG gerechtfertigt hätte.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass über den bereits erwähnten Inhalt des Hinweises des LV Stmk bei den den Auftrag zur Identitätsfeststellung und Kontrolle der Rucksäcke gebenden Organen der belangten Behörde weitere oder vertretbare Anhaltspunkte bzw. Tatsachen für eine konkrete Annahme vorlagen, dass einerseits seitens der Buspassagiere respektive dem Beschwerdeführer vorsätzliche, (etwa) dem Strafgesetzbuch widersprechende Verhaltensweisen anstanden, und andererseits auch nicht, dass solche Verhaltensweisen ausführungsnahe bevorstanden. Der Auftrag zur Identitätsfeststellung und Kontrolle der Rucksäcke war folglich nicht auf eine vertretbare Annahme eines gefährlichen Angriffs gestützt, welcher den Einsatz der Befugnis des Paragraph 35, bzw. allfällig auch jener der Paragraphen 39, bzw. 40 SPG gerechtfertigt hätte.
Dass Identitätsfeststellung und Rucksackkontrolle letztlich nicht zwangsweise durchgesetzt wurden, steht ebenso unbestritten fest wie, dass seitens der Organe der belangten Behörde im Zuge der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung die Befugnis zur Identitätsfeststellung sowie (situationsabhängig) zur Kontrolle des Rucksacks des Beschwerdeführers in Anspruch genommen wurde und eine entsprechende Aufforderung an den Beschwerdeführer erging. Bereits die Anhaltung des Busses (und die Hinderung an der Weiterfahrt des Busses bis zur Klärung einer allfälligen zwangsweisen Durchsetzung dieser Befugnisse) war von der darauf abzielenden Kontrollabsicht getragen, was jedoch mangels konkreter tatsachengestützter Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff durch den Beschwerdeführer bzw. durch die Buspassagiere rechtswidrig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Der Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten wurde bereits hinsichtlich der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteirechte des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, nicht näher beziffert, weshalb das Begehren abzuweisen war. Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des § 79a Abs. 4 Z 1 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war. 2. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Der Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten wurde bereits hinsichtlich der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteirechte des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, nicht näher beziffert, weshalb das Begehren abzuweisen war. Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 – gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Hinderung der Weiterfahrt eines Reisebusses; Versammlungsfreiheit; AkademikerballEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.3080.2016Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017