TE Lvwg Erkenntnis 2016/9/28 VGW-131/036/10149/2016

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Veröffentlicht am 28.09.2016
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Entscheidungsdatum

28.09.2016

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG §3
FSG §7
FSG §24
FSG §25
StVO §4 Abs1 lita
StVO §5 Abs1
  1. FSG § 3 heute
  2. FSG § 3 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 3 gültig von 01.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 3 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 3 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  6. FSG § 3 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1956 geborenen) Herrn Dipl.-Ing. Dr. F. R., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 04.05.2016, Zl. E/4036/VA/16, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, nach am 20.09.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 04.06.2016 war gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Folgendes angeordnet worden:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - hat Ihnen mit Bescheid vom 11.03.2016 Zahl E/4036/VA/16 die Lenkberechtigung Zahl 13080540 erteilt am 30.01.2013 von der LPD Wien für die Klasse(n) AM, A, B, E und F gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 10 (zehn) Monaten entzogen.„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - hat Ihnen mit Bescheid vom 11.03.2016 Zahl E/4036/VA/16 die Lenkberechtigung Zahl 13080540 erteilt am 30.01.2013 von der LPD Wien für die Klasse(n) AM, A, B, E und F gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 10 (zehn) Monaten entzogen.

Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben.Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben.

Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass die Entziehungszeit mit 02.03.2016 begann und am 02.11.2016 endet.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 02.03.2016 gegen 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen und mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert sei. Ohne dies unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden, habe er die Unfallstelle verlassen. Er habe jedoch von den Polizeibeamten angetroffen und zum Sachverhalt befragt werden können. Dabei seien eindeutig Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt worden. Die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung habe einen relevanten Messwert von 0,52 mg/l ergeben. Bereits mit dortigem rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2011 sei dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen worden, weil er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt gehabt habe, wobei ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen worden sei. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG habe die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 erfolgt sei. Das Verkehrsamt habe mit Bescheid vom 11.03.2016 angeordnet, dass der Bf sich einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 02.03.2016 gegen 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen und mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert sei. Ohne dies unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden, habe er die Unfallstelle verlassen. Er habe jedoch von den Polizeibeamten angetroffen und zum Sachverhalt befragt werden können. Dabei seien eindeutig Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt worden. Die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung habe einen relevanten Messwert von 0,52 mg/l ergeben. Bereits mit dortigem rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2011 sei dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen worden, weil er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt gehabt habe, wobei ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen worden sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG habe die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 erfolgt sei. Das Verkehrsamt habe mit Bescheid vom 11.03.2016 angeordnet, dass der Bf sich einer Nachschulung zu unterziehen habe.

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 11.03.2016 sei im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass der Bf am 22.04.2016 vom Polizeikommissariat Döbling wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 mit 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) und wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick auf den raschen Verfahrensabschluss im Verwaltungsstrafverfahren und der relativ niedrigen Strafhöhe hinsichtlich § 4 StVO (keine Fahrerflucht im klassischen Sinn) könne eine etwas günstigere Prognose gestellt werden. Eine weitere Reduktion der Entziehungszeit komme nicht in Betracht, weil es sich um den zweiten wertbaren Alkovorfall handle und da sich die Gefahren des alkoholisierten Lenkens in der Verursachung eines Verkehrsunfalles tatsächlich realisiert haben. Die festgesetzte Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von acht Monaten müsse nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, weil frühesten nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne. Die oben angeführten Tatsachen lassen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden. Die Lenkberechtigung sei daher für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen gewesen. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Bescheid vom 11.03.2016 sei im durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass der Bf am 22.04.2016 vom Polizeikommissariat Döbling wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit 80,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) und wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 mit 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage und 19 Stunden) rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick auf den raschen Verfahrensabschluss im Verwaltungsstrafverfahren und der relativ niedrigen Strafhöhe hinsichtlich Paragraph 4, StVO (keine Fahrerflucht im klassischen Sinn) könne eine etwas günstigere Prognose gestellt werden. Eine weitere Reduktion der Entziehungszeit komme nicht in Betracht, weil es sich um den zweiten wertbaren Alkovorfall handle und da sich die Gefahren des alkoholisierten Lenkens in der Verursachung eines Verkehrsunfalles tatsächlich realisiert haben. Die festgesetzte Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von acht Monaten müsse nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, weil frühesten nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne. Die oben angeführten Tatsachen lassen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden. Die Lenkberechtigung sei daher für die im Spruch angeführte Zeit zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Bf vor, das Verkehrsamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere habe das Verkehrsamt fälschlich festgestellt, dass sein Fahrzeug „von der Straße abkam“, was evident unrichtig sei, zumal das Fahrzeug die Straße nie verlassen habe. Darüber hinaus habe das Verkehrsamt auf einen Bescheid vom 14.10.2011 sowie auf eine Bestrafung in einem zu VStV-916300298180/2016 durchgeführten Ermittlungsverfahren verwiesen, ohne diese für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Ergebnisse dem Bf vorgehalten zu haben. Durch diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe das Verkehrsamt das elementare Recht des Bf auf Parteiengehör verletzt.

Dass die Landespolizeidirektion Wien die Entziehungszeit – so der Bf weiters in seiner Beschwerde – für die Lenkberechtigung mit acht Monaten bemessen habe, sei deshalb rechtswidrig, weil seine Alkoholisierung geringfügig gewesen sei und lediglich ein nicht ins Gewicht fallender Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug entstanden sei. Darüber hinaus habe sich der Bf unverzüglich nach dem Anhalten seines Fahrzeuges zum Unfallort zurückbegeben und sich dort ausgewiesen, sodass das vorgeworfene Delikt der Fahrerflucht gerade noch verwirklicht sein möge. Da der Vorwurf an ihn, dass ihm bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.10.2011 die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden sei, fast außerhalb der in § 26 Abs. 2 Z 7 FSG normierten Frist liege und diese Sonderbestimmung schon weit über den verfahrensgegenständlichen Deliktstatbestand hinausgehe, sei eine gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG verhängte Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von acht Monaten deutlich überhöht. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung „erteilt am 30.01.2013“ worden sei, daher auf diese Lenkberechtigung ein angeblicher rechtskräftiger Bescheid vom 14.10.2011 nicht anwendbar sei. Dass die Landespolizeidirektion Wien die Entziehungszeit – so der Bf weiters in seiner Beschwerde – für die Lenkberechtigung mit acht Monaten bemessen habe, sei deshalb rechtswidrig, weil seine Alkoholisierung geringfügig gewesen sei und lediglich ein nicht ins Gewicht fallender Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug entstanden sei. Darüber hinaus habe sich der Bf unverzüglich nach dem Anhalten seines Fahrzeuges zum Unfallort zurückbegeben und sich dort ausgewiesen, sodass das vorgeworfene Delikt der Fahrerflucht gerade noch verwirklicht sein möge. Da der Vorwurf an ihn, dass ihm bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.10.2011 die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden sei, fast außerhalb der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG normierten Frist liege und diese Sonderbestimmung schon weit über den verfahrensgegenständlichen Deliktstatbestand hinausgehe, sei eine gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verhängte Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von acht Monaten deutlich überhöht. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung „erteilt am 30.01.2013“ worden sei, daher auf diese Lenkberechtigung ein angeblicher rechtskräftiger Bescheid vom 14.10.2011 nicht anwendbar sei.

Mit seiner Vorstellung hinsichtlich des Teiles des ursprünglichen Bescheides vom 11.03.2016, der die angeordnete Nachschulung betroffen habe, habe sich der angefochtene Bescheid nicht näher beschäftigt. Es werde das Vorbringen aus der Vorstellung wiederholt, dass hinsichtlich eines angeblichen Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestritten werde und allenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings angebracht wäre. Auch habe er bereits in seiner Vorstellung eingewendet, dass der im Bescheid vom 11.03.2016 erwähnte „Bescheid vom 14.10.2011“ ihm im gesamten Verfahren nicht vorgehalten bzw. übermittelt worden sei, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er stelle den Antrag, die Lenkberechtigung für die Dauer von maximal fünf Monaten zu entziehen und die angeordnete Nachschulung zur Gänze entfallen zu lassen. Mit seiner Vorstellung hinsichtlich des Teiles des ursprünglichen Bescheides vom 11.03.2016, der die angeordnete Nachschulung betroffen habe, habe sich der angefochtene Bescheid nicht näher beschäftigt. Es werde das Vorbringen aus der Vorstellung wiederholt, dass hinsichtlich eines angeblichen Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestritten werde und allenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings angebracht wäre. Auch habe er bereits in seiner Vorstellung eingewendet, dass der im Bescheid vom 11.03.2016 erwähnte „Bescheid vom 14.10.2011“ ihm im gesamten Verfahren nicht vorgehalten bzw. übermittelt worden sei, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Er stelle den Antrag, die Lenkberechtigung für die Dauer von maximal fünf Monaten zu entziehen und die angeordnete Nachschulung zur Gänze entfallen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Wien schaffte die Akten zu den Zlen. S 199333/B/11 und VStV/916300298180/2016 bei und führte am 20.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Dr. J. als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm.

Bei seiner Einvernahme gab der Bf Folgendes an:

„Ich bin selbständig tätig. Ich habe ein Produkt entwickelt. Der Verkauf läuft nicht so gut und die Bank hat mir meine Kredite fällig gestellt. Dies hat mich stark belastet. Ich habe zuhause Alkohol konsumiert. Ich bin dann in die Druckerei ... gefahren. Dort habe ich einen Folder für die Firma abgeholt, dann bin ich nachhause gefahren. Die Firmenadresse ist gleich die Wohnadresse. Die erwähnte Druckerei ist nicht weit weg von meiner Wohnadresse. Ein Fahrzeug hat mich überholt und hat mich das irritiert und habe ich dann ein parkendes Fahrzeug touchiert. Ich bin dann ein Stück nach vor gefahren und wollte ich das Fahrzeug von der Fahrbahn bringen. Ich weiß nicht, in welcher Höhe der Schaden am geparkten Fahrzeug war, der Fall ist aber von der Versicherung schon abgewickelt worden. Die Nachschulung habe ich noch nicht gemacht.

Befragt vom BfV:

Dieser Vorfall war, außer dem Vorigen, der einzige Vorfall.“

Der Vertreter des Bf gab in seinem Schlusswort an, er ersuche um eine Herabsetzung auf fünf Monate und ein Absehen von der Nachschulung. Im Anschluss daran wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7). 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariats Döbling vom 21.03.2016 war der Bf schuldig erkannt worden, er sei am 02.03.2016 um 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße 36, Richtung stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Er habe zur angelasteten Tatzeit an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit das hier in Rede stehende Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,52 mg/l betragen habe. Der Bf habe dadurch ad 1) eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und ad 2) eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides steht, der Bf sei mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen, so hat diese (aktenwidrige) Feststellung für die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Dauer der Entziehung und der Anordnung einer Nachschulung überhaupt keine Bedeutung. In der Anzeige heißt es, dass nach Angabe des Bf dieser mit dem Fahrzeug nach rechts abgekommen und seitlich mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert sei. Mit Straferkenntnis des Polizeikommissariats Döbling vom 21.03.2016 war der Bf schuldig erkannt worden, er sei am 02.03.2016 um 15.00 Uhr in Wien 19, Heiligenstädter Straße 36, Richtung stadtauswärts als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Er habe zur angelasteten Tatzeit an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit das hier in Rede stehende Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,52 mg/l betragen habe. Der Bf habe dadurch ad 1) eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und ad 2) eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 verletzt. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides steht, der Bf sei mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen, so hat diese (aktenwidrige) Feststellung für die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen der Dauer der Entziehung und der Anordnung einer Nachschulung überhaupt keine Bedeutung. In der Anzeige heißt es, dass nach Angabe des Bf dieser mit dem Fahrzeug nach rechts abgekommen und seitlich mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert sei.

Das Verwaltungsgericht Wien schaffte weiters den Akt zur Zl. S199333/B/11 bei. Laut dem dort einliegenden Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariats Brigittenau vom 22.12.2011 war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 06.10.2011 um 23.30 Uhr in Wien 2, Otto-Futterknecht-Weg in Fahrtrichtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis war ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es war damals (mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011) dem Bf die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden; auch wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Wenn der Bf in seiner Beschwerde hinsichtlich des „angeblichen“ Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestreitet, so ist dies nach der gerade dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass der Bf die an ihn damals ergangenen Bescheide noch hat und seinen Rechtsanwalt zumindest darüber informiert hat (damit dieser nicht die falsche und aktenwidrige Behauptung erhebt, es gebe bezüglich des Bescheides vom 14.10.2011 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 nicht). Das Verwaltungsgericht Wien schaffte weiters den Akt zur Zl. S199333/B/11 bei. Laut dem dort einliegenden Straferkenntnis des Bezirkspolizeikommissariats Brigittenau vom 22.12.2011 war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 06.10.2011 um 23.30 Uhr in Wien 2, Otto-Futterknecht-Weg in Fahrtrichtung stadtauswärts das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44mg/l). Er habe dadurch Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis war ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es war damals (mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2011) dem Bf die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen worden; auch wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Wenn der Bf in seiner Beschwerde hinsichtlich des „angeblichen“ Bescheides vom 14.10.2011 das Vorliegen eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 bestreitet, so ist dies nach der gerade dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass der Bf die an ihn damals ergangenen Bescheide noch hat und seinen Rechtsanwalt zumindest darüber informiert hat (damit dieser nicht die falsche und aktenwidrige Behauptung erhebt, es gebe bezüglich des Bescheides vom 14.10.2011 ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 nicht).

Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Bf ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a bis 1b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: § 99 Abs. 1b StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde (und weiters dann für das Verwaltungsgericht) eine bindende Vorfragenentscheidung vor (siehe z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2000, Zl. 99/11/0299 uva).Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Hat die zuständige Strafbehörde rechtskräftig entschieden, dass der Bf ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a bis eins b StVO 1960 begangen hat (im vorliegenden Fall: Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960), so liegt für die Kraftfahrbehörde (und weiters dann für das Verwaltungsgericht) eine bindende Vorfragenentscheidung vor (siehe z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 18.01.2000, Zl. 99/11/0299 uva).

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag schon eine rechtskräftige Bestrafung des Bf wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und des § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor. Die belangte Behörde hatte somit die Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2016 über die Alkoholisierung des Bf als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag schon eine rechtskräftige Bestrafung des Bf wegen der Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und des Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 vor. Die belangte Behörde hatte somit die Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.03.2016 über die Alkoholisierung des Bf als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Im Beschwerdefall steht somit fest, dass der Bf am 02.03.2016 um 15.00 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,52mg/l) und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat. Gleichzeitig hat er auch einen Verkehrsunfall verschuldet (der Bf spricht in der Beschwerde von einem „nicht ins Gewicht fallenden Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug“, in der mündlichen Verhandlung konnte er aber keine näheren Angaben dazu machen, in welcher Höhe der Schaden am geparkten Fahrzeug gewesen ist). Der Bf schilderte in der mündlichen Verhandlung, wie es damals dazu gekommen ist, dass er in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. So merkte er an, ein überholendes Fahrzeug habe ihn irritiert, sodass er dann ein parkendes Fahrzeug touchiert hat. Der Bf hat offenbar – nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung – aufgrund einer im Straßenverkehr nicht weiter ungewöhnlichen Verkehrssituation (nämlich dass ein Fahrzeug überholt) falsch reagiert und das Fahrzeug nach rechts gerissen und ein parkendes Fahrzeug touchiert und beschädigt (man bedenke nur, wenn etwa sich ein Kind in der Nähe befunden und der Bf nicht bloß ein stehendes Fahrzeug touchiert, sondern z.B. ein Kind umgefahren und verletzt hätte). Im Beschwerdefall steht somit fest, dass der Bf am 02.03.2016 um 15.00 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,52mg/l) und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat. Gleichzeitig hat er auch einen Verkehrsunfall verschuldet (der Bf spricht in der Beschwerde von einem „nicht ins Gewicht fallenden Streifschaden bei einem stehenden Fahrzeug“, in der mündlichen Verhandlung konnte er aber keine näheren Angaben dazu machen, in welcher Höhe der Schaden am geparkten Fahrzeug gewesen ist). Der Bf schilderte in der mündlichen Verhandlung, wie es damals dazu gekommen ist, dass er in einem alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. So merkte er an, ein überholendes Fahrzeug habe ihn irritiert, sodass er dann ein parkendes Fahrzeug touchiert hat. Der Bf hat offenbar – nicht zuletzt aufgrund seiner Alkoholisierung – aufgrund einer im Straßenverkehr nicht weiter ungewöhnlichen Verkehrssituation (nämlich dass ein Fahrzeug überholt) falsch reagiert und das Fahrzeug nach rechts gerissen und ein parkendes Fahrzeug touchiert und beschädigt (man bedenke nur, wenn etwa sich ein Kind in der Nähe befunden und der Bf nicht bloß ein stehendes Fahrzeug touchiert, sondern z.B. ein Kind umgefahren und verletzt hätte).

Der Bf hat schon am 06.10.2011 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44 mg/l). Er wurde damals wegen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es war ihm schon damals die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und ein Verkehrs-coaching abgeordnet worden. Auch wenn der Vertreter des Bf in der Beschwerde den Vorfall vom 06.10.2011 zu bestreiten versucht hat, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst ohnedies zu, dass der gegenständliche Vorfall außer dem Vorigen der einzige Vorfall gewesen sei (er bestritt also nicht, dass es wegen Alkoholisierung zwei Vorfälle, nämlich vom 02.03.2016 und vom 14.10.2011 gegeben hat). Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und daher besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0036). Seinen dies missachtenden sorglosen Umgang mit der Problematik Alkohol im Straßenverkehr zeigte der Bf, indem er – noch nicht fünf Jahre nach der Begehung eines solchen Delikts - erneut nach der Konsumation von Alkohol zu Hause alkoholisiert (am Tag, in Wien, für eine relativ kurze Strecke) am Straßenverkehr teilgenommen und dabei sogar einen Verkehrsunfall verursacht hat, daher war es der belangten Behörde nicht verwehrt, diesen Rückfall nach der ersten Entziehung der Lenkberechtigung (Dauer von einem Monat) entsprechend zu berücksichtigen. Der Bf hat schon am 06.10.2011 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (0,44 mg/l). Er wurde damals wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es war ihm schon damals die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen und ein Verkehrs-coaching abgeordnet worden. Auch wenn der Vertreter des Bf in der Beschwerde den Vorfall vom 06.10.2011 zu bestreiten versucht hat, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung selbst ohnedies zu, dass der gegenständliche Vorfall außer dem Vorigen der einzige Vorfall gewesen sei (er bestritt also nicht, dass es wegen Alkoholisierung zwei Vorfälle, nämlich vom 02.03.2016 und vom 14.10.2011 gegeben hat). Dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen im Straßenverkehr zählen und daher besonders verwerflich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0036). Seinen dies missachtenden sorglosen Umgang mit der Problematik Alkohol im Straßenverkehr zeigte der Bf, indem er – noch nicht fünf Jahre nach der Begehung eines solchen Delikts - erneut nach der Konsumation von Alkohol zu Hause alkoholisiert (am Tag, in Wien, für eine relativ kurze Strecke) am Straßenverkehr teilgenommen und dabei sogar einen Verkehrsunfall verursacht hat, daher war es der belangten Behörde nicht verwehrt, diesen Rückfall nach der ersten Entziehung der Lenkberechtigung (Dauer von einem Monat) entsprechend zu berücksichtigen.

Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die beim Bf eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG 1997 ausschließende Sinnesart sind zutreffend. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Bf anlässlich der Übertretung am 02.03.2016 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahre 2011 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts sowie die damals erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monaten (und die Anordnung eines Verkehrscoachings) nicht abgehalten haben, am 02.03.2016 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung der belangten Behörde, der Bf sei für die Dauer von zumindest acht Monaten, gerechnet ab 02.03.2016 bis 02.11.2016 als verkehrsunzuverlässig anzusehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die beim Bf eine die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG 1997 ausschließende Sinnesart sind zutreffend. Berücksichtigt man zudem die Schwere der Alkoholbeeinträchtigung des Bf anlässlich der Übertretung am 02.03.2016 sowie den Umstand, dass ihn auch die im Jahre 2011 erfolgte Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts sowie die damals erfolgte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monaten (und die Anordnung eines Verkehrscoachings) nicht abgehalten haben, am 02.03.2016 neuerlich ein Alkoholdelikt im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begehen, kann die Auffassung der belangten Behörde, der Bf sei für die Dauer von zumindest acht Monaten, gerechnet ab 02.03.2016 bis 02.11.2016 als verkehrsunzuverlässig anzusehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dass dem Bf am 30.01.2013 ein Führerschein (neu) ausgestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Bf auch zuvor schon eine Lenkberechtigung (seit 1974) hatte; das Vorbringen des Bf, auf die Lenkberechtigung (ersteilt am 30.01.2013) sei ein angeblich rechtskräftiger Bescheid vom 14.10.2011 nicht anwendbar, ist daher völlig verfehlt.

Der Bf ersuchte auch um ein Absehen von der Nachschulung. Dabei übersieht er aber, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden eine solche Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz zwingend vorgesehen ist. So hat die Behörde bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a bis 1b StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Im Beschwerdefall hat der Bf am 14.10.2011 und am 02.03.2016 jeweils eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Klarzustellen ist, dass die erwähnte Regelung des § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG – explizit und unmissverständlich – auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung allenfalls bereits getilgt ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211). Der Bf ersuchte auch um ein Absehen von der Nachschulung. Dabei übersieht er aber, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden eine solche Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz zwingend vorgesehen ist. So hat die Behörde bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a bis eins b StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Im Beschwerdefall hat der Bf am 14.10.2011 und am 02.03.2016 jeweils eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Klarzustellen ist, dass die erwähnte Regelung des Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG – explizit und unmissverständlich – auf den Zeitpunkt der Begehung der in Rede stehenden Delikte abstellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der (neuerlichen) Entziehung die zuvor begangene Übertretung allenfalls bereits getilgt ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211).

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Da sich das Verwaltungsgericht Wien auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Führerscheinentzug; Nachschulung; Alkohol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.131.036.10149.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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