Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §28Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach der Rechtslage vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I 87/2012, durch den Verweis in § 28 Abs. 1 NAG auf die Bestimmungen des (damaligen) Fremdenpolizeigesetzes auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes (iSd. § 61 FPG aF) zu prüfen war und bei Vorliegen eines solchen Verbotstatbestands eine Rückstufung nicht auszusprechen war (vgl. dazu aus der früheren Rechtsprechung VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass nach der Rechtslage vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, durch den Verweis in Paragraph 28, Absatz eins, NAG auf die Bestimmungen des (damaligen) Fremdenpolizeigesetzes auch das Vorliegen eines Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes (iSd. Paragraph 61, FPG aF) zu prüfen war und bei Vorliegen eines solchen Verbotstatbestands eine Rückstufung nicht auszusprechen war vergleiche dazu aus der früheren Rechtsprechung VwGH 3.3.2011, 2008/22/0306).
Schlagworte
Rückstufung, Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose, Prüfungsreihenfolge gemäß § 28 Abs. 1 NAG, Aufenthalt als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, AufenthaltsverfestigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.13418.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017