Entscheidungsdatum
03.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der T. B., geb. am ...1993, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 18.11.2016, Zl. MA35-9/2930617-06, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm Art. 6 ARB 1/80 abgewiesen wurde, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der T. B., geb. am ...1993, Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 18.11.2016, Zl. MA35-9/2930617-06, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Abs. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 abgewiesen wurde, zu Recht:
I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. § 26 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Art 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit Jänner 2012 über eine jeweils, letztmalig am 13.12.2015, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 01.02.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland einen Antrag gem. Paragraph 26, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom 1963 (in der Folge kurz: AssoAbk) gem. Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates (in der Folge kurz: ARB 1/80) aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige. Sie verfügt seit Jänner 2012 über eine jeweils, letztmalig am 13.12.2015, antragsgemäß verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. Paragraph 64, Absatz eins, NAG.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.
I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin brachte diese Unterlagen am 01.02.2016 in Vorlage.
I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. römisch eins.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 25.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 07.11.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 09.10.2016 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit erfolgreich ihrem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Sie erfülle daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, erster Unterabsatz des ARB Nr. 1/80.Die belangte Behörde führte darin zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin seit 07.11.2014 ununterbrochen rechtmäßig bei einer näher bezeichneten Restaurant Betriebs-GmbH unselbstständig beschäftigt und derzeit im Besitz einer bis 09.10.2016 gültigen Beschäftigungsbewilligung sei. Die Beschwerdeführerin gehe derzeit erfolgreich ihrem Studium und nebenbei dieser Erwerbstätigkeit nach. Sie erfülle daher die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins,, erster Unterabsatz des ARB Nr. 1/80.
Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden und die weitere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin den Erfolg ihres Studiums nicht beeinträchtige. Der ausschließliche Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei daher die Absolvierung ihres Studiums. Ihre aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Rechte seien weiterhin durch den Umstand gewährleistet, dass sie gemäß § 4c AuslBG ein Recht auf Erneuerung ihrer jetzigen Arbeitsbewilligung beim bisherigen Arbeitgeber habe. Zumal das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz eine Zweckänderung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form nicht vorsehe und eine solche zur Wahrung ihrer aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte nicht erforderlich sei, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.Nach Wiedergabe der Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) zur Auslegung der Bestimmungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gelangte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen würden und die weitere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin den Erfolg ihres Studiums nicht beeinträchtige. Der ausschließliche Zweck ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sei daher die Absolvierung ihres Studiums. Ihre aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Rechte seien weiterhin durch den Umstand gewährleistet, dass sie gemäß Paragraph 4 c, AuslBG ein Recht auf Erneuerung ihrer jetzigen Arbeitsbewilligung beim bisherigen Arbeitgeber habe. Zumal das Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz eine Zweckänderung in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form nicht vorsehe und eine solche zur Wahrung ihrer aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte nicht erforderlich sei, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.
I.4. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie derzeit ohne Beschäftigungsbewilligung keiner ihrem zukünftigen Beruf als Architektin entsprechenden Beschäftigung nachgehen könne. Sie studiere derzeit im siebenten Semester Architektur und habe aufgrund des Procedere bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bisher auf ihre Bewerbungsschreiben keine positive Antwort erhalten. Diesen Umstand stelle für sie eine Benachteiligung bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich im Sinne des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der ehemaligen EWG dar, sodass ihre aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte durch die Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung als Studierende sehr wohl eingeschränkt seien.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie derzeit ohne Beschäftigungsbewilligung keiner ihrem zukünftigen Beruf als Architektin entsprechenden Beschäftigung nachgehen könne. Sie studiere derzeit im siebenten Semester Architektur und habe aufgrund des Procedere bezüglich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bisher auf ihre Bewerbungsschreiben keine positive Antwort erhalten. Diesen Umstand stelle für sie eine Benachteiligung bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich im Sinne des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der ehemaligen EWG dar, sodass ihre aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechte durch die Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung als Studierende sehr wohl eingeschränkt seien.
I.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.11.2016, Zl. MA 35-9/2930617-06, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) iVm. Art. 6 ARB 1/80 wegen Fehlens der für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen mit der bereits im Schreiben vom 25.10.2016 dargelegten Begründung abgewiesen. Es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin keine positive Antwort von diversen Architekturbüros erhalten habe, dies ändere aber nichts an der dargelegten rechtlichen Beurteilung, wonach ein türkischer Arbeitnehmer erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis habe.römisch eins.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.11.2016, Zl. MA 35-9/2930617-06, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 wegen Fehlens der für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels maßgeblichen Erteilungsvoraussetzungen mit der bereits im Schreiben vom 25.10.2016 dargelegten Begründung abgewiesen. Es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin keine positive Antwort von diversen Architekturbüros erhalten habe, dies ändere aber nichts an der dargelegten rechtlichen Beurteilung, wonach ein türkischer Arbeitnehmer erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2016 zugestellt, richtete sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 16.12.2016. römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 23.11.2016 zugestellt, richtete sich die von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 16.12.2016.
Zusammengefasst wurde darin unter Verweis auf die bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zu § 64 NAG sowie eines Informationsschreibens des Sozialministeriums ausgeführt, dass die derzeitige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin eine Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer, wie von ihr geplant, nicht vorsehe und insofern ihren aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechten entgegenstehe. Insofern verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, zumal nach Meinung der Aufenthaltsbehörden durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck im Falle einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht mehr vorliege und daher Studierende im Bundesgebiet in der Regel lediglich 10-20 Wochenstunden unselbstständig beschäftigt sein dürfen.Zusammengefasst wurde darin unter Verweis auf die bezughabenden Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 64, NAG sowie eines Informationsschreibens des Sozialministeriums ausgeführt, dass die derzeitige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin eine Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitnehmer, wie von ihr geplant, nicht vorsehe und insofern ihren aus dem ARB 1/80 erfließenden Rechten entgegenstehe. Insofern verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, zumal nach Meinung der Aufenthaltsbehörden durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck im Falle einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht mehr vorliege und daher Studierende im Bundesgebiet in der Regel lediglich 10-20 Wochenstunden unselbstständig beschäftigt sein dürfen.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
I.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.01.2017 vor. römisch eins.7. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.01.2017 vor.
I.8. Mit Schreiben vom 20.01.2017 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 5 VwGVG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 20.01.2017 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, Absatz 5, VwGVG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1993 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Ihr im Verfahren vorgelegter aktueller Reisepass ist bis 11.08.2021 gültig.
Sie beantragte erstmals am 25.11.2011 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde am 16.01.2012 positiv erledigt und in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt am 13.12.2015, verlängert.
Die Beschwerdeführerin stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß § 26 NAG auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zum Zwecke der Wahrnehmung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWG erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Architektur im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 26, NAG auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zwecke der Wahrnehmung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWG erwachsenen Rechts auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Architektur im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin betreibt derzeit erfolgreich ihr Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien und ging von 07.11.2014 bis 29.02.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant nach. Für diese Tätigkeit wurde ihrem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien für den Zeitraum von 10.10.2014 bis 09.10.2016 gemäß § 4 iVm § 8 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 10 Stunden erteilt. Seit 01.03.2016 ist sie bei diesem Arbeitgeber mit 16 Wochenstunden beschäftigt und verfügt hiefür seit 29.01.2016 über eine, letztmalig am 10.01.2017 befristet bis 28.01.2018 gem. § 4c iVm § 8 AuslBG erteilte entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihr vom AMS nicht genehmigt.Die Beschwerdeführerin betreibt derzeit erfolgreich ihr Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien und ging von 07.11.2014 bis 29.02.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant nach. Für diese Tätigkeit wurde ihrem Arbeitgeber vom Arbeitsmarktservice Wien für den Zeitraum von 10.10.2014 bis 09.10.2016 gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung mit einem Wochenstundenausmaß von 10 Stunden erteilt. Seit 01.03.2016 ist sie bei diesem Arbeitgeber mit 16 Wochenstunden beschäftigt und verfügt hiefür seit 29.01.2016 über eine, letztmalig am 10.01.2017 befristet bis 28.01.2018 gem. Paragraph 4 c, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG erteilte entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber über dieses Stundenausmaß hinaus wird ihr vom AMS nicht genehmigt.
Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Anmietung eines Wohnraums in einem Studierendenheim über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihr zuletzt am 13.12.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.Die Beschwerdeführerin verfügt durch die Anmietung eines Wohnraums in einem Studierendenheim über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der ihr zuletzt am 13.12.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ liegen vor.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und Nachweise bzw. durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.
Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin bislang erteilten Aufenthaltsberechtigungen, ihrem bisherigem Studienerfolg sowie zu ihren aktuellen privaten und beruflichen Lebensverhältnissen gründen auf den Feststellungen im angefochten Bescheid in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise und Unterlagen und aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den öffentlichen Registern.
Laut Auskunft des AMS Wien ist der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Stundenaufstockung über 20 Wochenstunden bei ihrem jetzigen Arbeitsgeber aufgrund ihres derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht genehmigungsfähig.
Dass die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag ferner das Ziel verfolgt, im Bundesgebiet in Hinkunft einer regelmäßigen (zumindest) Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden im Bereich ihrer Studienrichtung in einem architekturverwandten Unternehmen nachgehen zu können, ergibt sich aus ihrem bisherigen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch die Beschwerdeführerin ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
II.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen. römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 01.02.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 23.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.01.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 01.02.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 23.11.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.12.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.01.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. § 26 NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies gem. Paragraph 26, NAG der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.
II.3.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während ihres Aufenthaltes in Österreich seit 07.11.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Schnellrestaurant nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.römisch zwei.3.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verfügt und während ihres Aufenthaltes in Österreich seit 07.11.2014 einer (zunächst geringfügigen) Beschäftigung als Hilfskraft in einem Schnellrestaurant nachgeht. Es ist daher zunächst zu prüfen ist, ob auf den gegenständlichen Fall das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Anwendung gelangt.
Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Art. 12) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Art. 13f) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07). Gemäß Art. 9 AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.Am 12.09.1963 schloss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei ein Assoziierungsabkommen (AssoAbk), dessen Ziel die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EWG (nunmehr EU) und der Türkischen Republik ist. Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem Abkommen fallbezogen unter Berücksichtigung der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen (Artikel 12,) sowie bezugnehmend auf Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft untereinander die Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aufzuheben (Artikel 13 f,) und die Lage türkischer Staatsangehöriger an jene der Unionsbürger anzunähern (EGMR 29.10.2010, Rs. Kommission vs. Niederlande, C-92/07). Gemäß Artikel 9, AssoAbk erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Art. 6 befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.Zur Verwirklichung dieses Zieles wurde ein Assoziationsrat geschaffen, der gem. Artikel 6, befugt ist, verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die gegenwärtig maßgeblichen Bestimmungen zur Erreichung der im AssoAbk genannten Ziele finden sich insbesondere im Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 23.11.1970 sowie im Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB 1/80) vom 19.09.1980.
Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben (vgl. EuGH Rs Abatay, C-317/01, RNr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind. Der ARB 1/80 findet auf türkische Staatbürger Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind und deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates ordnungsgemäß ist, oder die als Arbeitnehmer tätig werden wollen sowie auf ihre Familienangehörigen, soweit diese mit dem türkischen Arbeitnehmer tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft leben, auch wenn sie selbst keine eigene Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben vergleiche EuGH Rs Abatay, C-317/01, RNr. 81ff) und auf Kinder von türkischen Arbeitnehmern, die im betreffenden Mitgliedsstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Der ARB 1/80 regelt demgemäß den Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedsstaaten für türkische Staatsbürger, belässt jedoch die Befugnis der Mitgliedsstaaten zur Regelung der Einreise und der erstmaligen Arbeitsaufnahme gemäß innerstaatlichem Recht unberührt. Die Frage, welcher Arbeitnehmer türkischer Staatsbürger ist, ist nach dem Recht der Türkei zu beantworten, wobei Personen, die zusätzlich auch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates haben, als Unionsbürger zu behandeln sind.
Art. 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet:
„Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
Die sog. „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin). Die sog. „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 verbietet somit Mitgliedstaaten, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 01.01.1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Artikel 13, ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen vergleiche etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der betroffene türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay; Rs Sahin).
Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs. Kommission vs. Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06).
Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C-301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen vergleiche EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).
Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08).Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Artikel 59, ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Artikel 14, ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Artikel 13, ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08).
Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem AssoAbk und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Artikel 216 f, f, AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Artikel 6, Absatz eins, 9, Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 41, Absatz eins, ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht über einen auf Artikel 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.
Art. 6 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, ARB 1/80 lautet:
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Art. 6 ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.Artikel 6, ARB 1/80 regelt somit jene Voraussetzungen, unter denen türkische Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat genießen. Für den EuGH impliziert der Erwerb dieses Rechts gleichzeitig auch das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedsstaat, da es andernfalls völlig wirkungslos wäre vergleiche EuGH vom 26.11.1998, C-192/89, Rs. Birden). Türkische Staatsbürger, die in den Genuss der Rechte aus dem Assoziierungsabkommens EWG/Türkei gelangen, kommt daher ein Recht auf dieses ableitbare Aufenthaltsrecht zu, welches europarechtlicher Natur ist und daher von der Erteilung einer (nationalen) Aufenthaltsberechtigung unabhängig ist, zumal dieser in erster Linie deklaratorische Bedeutung zukommt. Freilich bleibt festzuhalten, dass sich dieses Aufenthaltsrecht lediglich auf den betreffenden Mitgliedsstaat beschränkt, und dem assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger – anders als der freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger – somit kein (europarechtlicher) Anspruch auf Niederlassung in anderen Mitgliedsstaaten über die Dauer von drei Monaten hinaus zukommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Art. 59 ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen sich die Rechtsbürger dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN). Weiters leitet der EuGH aus dem Wortlaut des Artikel 59, ZP im Wesentlichen ab, dass einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind nach Meinung des EuGH jedoch nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind vergleiche Rs Niederlande; Rs Sahin).
Schließlich beschränkt Art. 14 ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt II, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat (vgl. EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Art. 45 AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Art. 27f der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Schließlich beschränkt Artikel 14, ARB 1/80 den Ausschluss der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aus dem AssoAbk auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind vergleiche dazu EuGH Rs Polat, C-349/06, und Bozkurt römisch zwei, C-303/08). Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache „Murat Polat“ ausgesprochen hat, verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei erworben hat, das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur, wenn die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses darstellt oder wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt; dies selbst dann wenn er im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat vergleiche EuGH 04.10.2007, C-349/06). Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehörige kann daher im Ergebnis nur unter den Voraussetzungen ausgewiesen werden, die nach Artikel 45, AEUV für eine Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern gelten, wobei in diesem Zusammenhang die in Artikel 27 f, der RL 2004/38/EG genannten Schutzvorschriften auch auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommen EWG/Türkei anzuwenden sind. Demnach dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger, die sich länger als fünf Jahre rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten, nur dann ausgewiesen werden, wenn deren persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
II.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob sie sich daher weiterhin auf ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann. römisch zwei.3.2.2. Ausgehend von dieser Judikaturlinie des EuGH ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört und ob sie sich daher weiterhin auf ein aus Artikel 6, ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht stützen kann.
Im Beschwerdefall handelt es sich um einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer türkischen Staatsbürgerin, die sich seit Anfang November 2011 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die seit 07.11.2014 fortgesetzt beim selben Arbeitsgeber, zunächst geringfügig und sei 01.03.2016 Teilzeit mit einem Ausmaß von 16 Wochenstunden beschäftigt ist.
Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.Ob eine Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen.
Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat (vgl. EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin). Der Begriff des Arbeitnehmers hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich vergleiche EuGH Urteil 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; Urteil 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205; Urteil 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027; Urteile Günaydin und Ertanir). Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses sind nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub von 28 Tagen, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen bereits beinahe vier Jahre bestanden hat vergleiche EuGH 04.02.2010, Rs. C-14/09, Hava Genc gegen Land Berlin).
Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte (vgl. EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (vgl. etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Art. 39 bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010, zu Art. 45 AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band I 2011, zu Art. 45 AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012, zu Art 45, Rz 19). Im Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache Birden, C-1/97, hat der EuGH die Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen als Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert, "auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde". Weiters vertritt der EuGH die Ansicht, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche EuGH 05.10.1988, Rs. Steymann, C-196/87). So hat der EuGH in weiterer Folge insbesondere auch die Tätigkeit eines Priesters und Missionars, der keine Bezüge von seinem Ordnen erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, sehr wohl als dem Wirtschaftsleben zugehörig angesehen, wobei er nicht auf den Inhalt dieser Tätigkeit abstellte vergleiche EuGH 23.10.1986, Rs. A.J.N. van Roosmalen C 300/84, Randnrn. 18 ff). Daraus ergibt sich, dass auch Arbeitsverhältnisse mit Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 45, AEUV begründen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits am Wirtschaftsleben teilnimmt oder seine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten vergleiche , etwa Wölker/Grill, in von der Groeben/Schwarze, Vorbemerkung zu Artikel 39, bis 41 EGV, Rz 38; Franzen in Streinz, EUV/AEUV, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2. Auflage 2010, zu Artikel 45, AEUV, Rz 29; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtscharta, Kommentar, 4. Auflage 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 25; Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Band römisch eins 2011, zu Artikel 45, AEUV, Rz 85; Schneider/Wunderlich in Schwarze, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012, zu Artikel 45,, Rz 19).
Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung). Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt als weitere Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, d.h. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht vergleiche , EuGH 19.11.2002, Rs. Kurz, C- 188/00). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche , EuGH 30.09.1997, Rs. Faik Günaydin u. a. gegen Freistaat Bayern, C-36/96, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung).
Im Beschwerdefall hält sich die Beschwerdeführerin von Beginn an und während der gesamten Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 07.11.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Art 6 ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass ihr Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre (vgl. in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80. Im Beschwerdefall hält sich die Beschwerdeführerin von Beginn an und während der gesamten Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes unbestritten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und geht seit 07.11.2014 einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, ARB 1/80 beim selben Arbeitgeber nach. Es hat sich im Verlauf des gesamten Verwaltungsverfahren nicht ergeben, dass ihr Aufenthalt bloß vorläufig oder nicht gesichert gewesen wäre vergleiche in dieser Hinsicht ähnlich der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0234, zu Grunde liegende Fall). Im Hinblick darauf war sowohl die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als auch der dieser zu Grunde liegende Aufenthalt ordnungsgemäß im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80.
Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich die Beschwerdeführerin auf ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Im gegenständlichen Fall gelangen vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen somit die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zur Anwendung und kann sich die Beschwerdeführerin auf ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.
Dies selbst dann, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in erster Linie der Absolvierung ihres Studium an der TU Wien dient und sie ihre derzeitige Beschäftigung lediglich nebenberuflich ausübt, um ihren Lebensunterhalt in Österreich während dieser Zeit (zumindest ergänzend) durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Beschwerdeführerin kann sich daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls auf ihre erworbenen Rechte aus dem AssoAbk (weiter) berufen.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedenfalls) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. § 6 ARB 1/80“) auszustellen, die einem türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (jedenfalls) - mangels entsprechender innerstaatlicher gesetzlicher Normierung einer für diese Fälle auszustellenden Dokumentation eines auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehenden Aufenthaltsrechts - jene (nationale) Aufenthaltstitelkarte (zweckmäßiger Weise mit einem entsprechenden Zusatz, etwa „gem. Paragraph 6, ARB 1/80“) auszustellen, die einem türkischen Staatsbürger bestmöglich in die Lage versetzt, von seinen aus dem AssoAbk ableitbaren Rechten im Bundesgebiet auch in Hinkunft effektiv Gebrauch machen zu können.
I.3.3.1. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführerin seit 02.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt seit 16.01.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende gem. § 64 Abs. 1 und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der ihr zuletzt bis 13.12.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus. römisch eins.3.3.1. Im Beschwerdefall befindet sich die Beschwerdeführerin seit 02.02.2012 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt seit 16.01.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung als Studierende gem. Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der ihr zuletzt bis 13.12.2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ aus.
§ 64 NAG lautet:Paragraph 64, NAG lautet:
„StudierendeFür die Beschwerdeführerin wurde durch das AMS Wien erstmalig am 06.10.2014 gem. § 4 iVm § 8 AuslBG eine ab 10.10.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 09.10.2016 gültige Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant ausgestellt. Ihr wurden schließlich ab 29.01.2016 für denselben Arbeitgeber jeweils eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung – nunmehr gem. § 4c iVm § 8 AuslBG – erteilt, welche zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt am 28.01.2018 abläuft. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 16 Wochenstunden zulässig.Für die Beschwerdeführerin wurde durch das AMS Wien erstmalig am 06.10.2014 gem. Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG eine ab 10.10.2014 gültige und jeweils antragsgemäß bis letztlich 09.10.2016 gültige Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft in einem Schnellrestaurant ausgestellt. Ihr wurden schließlich ab 29.01.2016 für denselben Arbeitgeber jeweils eine (weitere) Beschäftigungsbewilligung – nunmehr gem. Paragraph 4 c, in Verbindung mit Paragraph 8, AuslBG – erteilt, welche zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt am 28.01.2018 abläuft. Aufgrund dieser Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nach Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde (AMS Wien) lediglich eine Arbeitsaufnahme bei diesem Arbeitgeber im Ausmaß von maximal 16 Wochenstunden zulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte noch vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. § 64 NAG am 01.02.2016 im Wege eines Antrags gem. § 26 NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWR abgeleiteten Rechts auf Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete sie damit, dass sie seit geraumer Zeit versucht habe, im Bereich der Architektur eine neue Anstellung zu finden, ihre diesbezüglichen Bewerbungen jedoch (ihrer Ansicht nach) vor allem wegen des Umstandes nicht erfolgreich waren, weil sie für eine solche Beschäftigung bislang noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Ferner wolle sie bis zu einem Jobwechsel das Stundenausmaß bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 20 bis 30 Wochenstunden erhöhen. Zumal ihr dies als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, sie jedoch dazu aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre sie einen Aufenthaltstitel, der ihr Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG als unter das AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige sicherstellt.Die Beschwerdeführerin beantragte noch vor Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 64, NAG am 01.02.2016 im Wege eines Antrags gem. Paragraph 26, NAG die (erstmalige) Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung ihres aus dem Assoziationsabkommen Türkei/EWR abgeleiteten Rechts auf Ausübung jeder Beschäftigung im Bundesgebiet. Diesen begründete sie damit, dass sie seit geraumer Zeit versucht habe, im Bereich der Architektur eine neue Anstellung zu finden, ihre diesbezüglichen Bewerbungen jedoch (ihrer Ansicht nach) vor allem wegen des Umstandes nicht erfolgreich waren, weil sie für eine solche Beschäftigung bislang noch keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Ferner wolle sie bis zu einem Jobwechsel das Stundenausmaß bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf 20 bis 30 Wochenstunden erhöhen. Zumal ihr dies als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ verwehrt sei, sie jedoch dazu aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 einen Anspruch ableiten könne, begehre sie einen Aufenthaltstitel, der ihr Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG als unter das AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige sicherstellt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt, erteilt.
§ 41a NAG lautet:Paragraph 41 a, NAG lautet:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“II.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als die Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2015 gem. Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihr ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das Assoziationsabkommen Türkei/EWR dem Rechtsbestand des Unionsrecht angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinen Einfluss hat.römisch zwei.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde insofern im Recht, als die Beschwerdeführerin bereits am 07.11.2015 gem. Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitsgeber erworben hat. Damit verbunden kommt ihr ausgehend von der oben wiedergegebenen Judikaturlinie des EuGH seit diesem Zeitpunkt auch ein aus dem AssoAbk direkt ableitbares, insofern „unionsrechtliches“ Aufenthaltsrecht zu, als das Assoziationsabkommen Türkei/EWR dem Rechtsbestand des Unionsrecht angehört. Dies hat ferner die Konsequenz, dass die Erteilung eines (zusätzlichen) nationalen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – hier Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ - für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinen Einfluss hat.
Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während ihres Studiums bedeutet dies nun, dass sie das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkische Staatsangehörige, die in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (ins nationale Recht durch § 4c AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des § 64 Abs. 2 NAG unterliegen.Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet während ihres Studiums bedeutet dies nun, dass sie das Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt direkt auf Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ableiten kann und daher als türkische Staatsangehörige, die in den Anwendungsfall des AssoAbk fällt, nicht den Beschränkungen für Drittstaatsangehörige nach dem nationalen österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Eine solche Person hat demnach auch wenn – wie im vorliegenden Fall – sie neben ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einem Studium nachgeht, jedenfalls Anspruch auf Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. Dieses Recht kann nur in dem in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 (ins nationale Recht durch Paragraph 4 c, AuslBG transformiert) normierten Umfang eingeschränkt werden. Für „assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigte“ Studierende mit türkischer Staatsangehörigkeit bedeutet dies konkret, dass sie bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 64, Absatz 2, NAG unterliegen.
Dennoch ist der gegenständlichen Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Beurteilung der Erfolg zu versagen, da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich eine ununterbrochene unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren aufweist. Sie ist daher lediglich zur weiteren Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber berechtigt. Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (§ 64 Abs. 2 NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern die Beschwerdeführerin ein direkt aus Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihr ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. § 4c Abs. 1 AuslBG auszustellen. Dennoch ist der gegenständlichen Beschwerde auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Beurteilung der Erfolg zu versagen, da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lediglich eine ununterbrochene unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren aufweist. Sie ist daher lediglich zur weiteren Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber berechtigt. Nochmals sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass auf diese Beschäftigung entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des AMS Wien nicht die für drittstaatsangehörige Studierende geltenden Beschränkungen (Paragraph 64, Absatz 2, NAG) zur Anwendung gelangen dürfen, sondern die Beschwerdeführerin ein direkt aus Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 ableitbares Recht auf eine Vollzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber hat. Ihr ist daher eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG auszustellen.
Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 4. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. § 17 AuslBG dokumentiert (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG), zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das sie nach Maßgabe des Assoziationsrechts bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu.Unter den Anwendungsbereich des AssoAbk fallende türkische Staatsangehörige haben jedoch erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (Artikel 6, Absatz eins, 4. Unterabsatz ARB 1/80). Insofern würde die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG, die das Recht auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit gem. Paragraph 17, AuslBG dokumentiert (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Rechts gelangen würde, das sie nach Maßgabe des Assoziationsrechts bislang noch nicht erworben hat. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin kommt daher jedenfalls keine Berechtigung zu.
II.3.3.3. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit ihrem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet, wenn möglich in einem mit ihrem Studium der Architektur verwandten Bereich. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 23 Abs. 1 NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in ihrem konkreten Fall nicht möglich ist, sie jedoch seit 07.11.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihr demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres nach Maßgabe des Art 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.römisch zwei.3.3.3. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit ihrem Wunsch nach Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet, wenn möglich in einem mit ihrem Studium der Architektur verwandten Bereich. Ausgehend von der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtslage hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren verabsäumt, die Beschwerdeführerin in Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, NAG über den Umstand aufzuklären, dass mangels gesetzlicher Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in ihrem konkreten Fall nicht möglich ist, sie jedoch seit 07.11.2015 über ein unmittelbar aus dem Unionsrecht ableitbares Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügt und ihr demgemäß eine Aufenthaltstitelkarte zur Dokumentation ihres nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 bestehenden „assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ auszustellen sein wird. Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gleichzeitig entgegen ihrer Verpflichtung nicht gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den gegenständlichen Antrag entsprechend zu modifizieren, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist (vgl. VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026).Aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist vergleiche , die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Darüber hinaus normiert Paragraph 37, AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist vergleiche , nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit auch aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist vergleiche VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026).
Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des § 17 AuslBG. Erkennbarer Zweck der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung einer Dokumentation ihres sich aus Art. 6 Abs. 1 1. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte (vgl. zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015). Rechtssache im gegenständlich Verfahren war die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich nach Maßgabe des Paragraph 17, AuslBG. Erkennbarer Zweck der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist jedoch die Ausstellung einer Dokumentation ihres sich aus Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabschnitt ARB 1/80 direkt aus dem Unionsrecht abgeleiteten assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet, verbunden mit der Möglichkeit einer zukünftigen unbeschränkten Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitsgeber. Vor diesem Hintergrund handelt es sich im gegenständlichen Fall - zumal es sich um eine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks handelt - um eine wesentliche Antragsänderung, welche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgenommen werden konnte vergleiche zur Zulässigkeit einer Antragsmodifikation im Verfahren vor einem VwG VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224; und das ober zitierte E vom 16.09.2015).
Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf.Der angefochtene Bescheid war daher mit dieser Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien inhaltlich über den intendierten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte, die ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 am Wirksamsten dokumentiert, abzusprechen hatte. Die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung kam schon alleine aus Billigkeitsüberlegungen nicht in Betracht, zumal dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag einbringen muss, für den erneut Eingabegebühren anfallen, und eine Verkennung der Rechtslage nicht zum finanziellen Nachteil eines Antragstellers führen darf.
II.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. § 23 Abs. 1 NAG über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihr mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird. römisch zwei.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Verwaltungsbehörde die Beschwerdeführerin daher zunächst – sollte eine entsprechende Antragsmodifikation nicht bereits eigeninitiativ erfolgen - gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz eins, 1. Unterabsatz ARB 1/80 zu belehren und ihr mitzuteilen haben, welche Aufenthaltstitelkarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu dessen Dokumentation auszustellen sein wird.
Gleichzeitig wird sie ihr gem. § 13 Abs. 3 AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihr dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin auf die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. § 41a NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Art. 6 3. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben.Gleichzeitig wird sie ihr gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausreichend Zeit zur Modifikation des gegenständlichen Antrags einzuräumen haben und ihr dann diese Aufenthaltstitelkarte auszustellen haben. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin auf die Ausstellung einer Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41 a, NAG bestehen, wird sie diesen Antrag mangels Vorliegen eines Rechts gem. Artikel 6, 3. Unterabsatz ARB 1/80 abzuweisen haben.
In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber angemerkt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Art. 6 (bzw. Art 7 ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Art. 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen. Zumal der Gesetzgeber bislang keine diesbezüglichen Vorkehrungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht getroffen hat, sind bis auf Weiteres jene Aufenthaltstitelkarten – wohl mit einem entsprechenden Hinweis auf die unionsrechtliche Rechtsgrundlage - zur Dokumentation auszustellen, die mit dem konkreten Recht des jeweiligen Antragsteller auf Zugangs zum Arbeitsmarkt korrespondieren. Heranzuziehen ist daher zunächst während der Dauer eines nur eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. § 41 NAG, nach Erwerb des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. Art. 6 Abs. 1 3. Unterabsatz ARB 1/80 die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte - plus“ gem. § 41a NAG und nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 Abs. 1 NAG. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gem. Art 10 ARB 1/80 werden diese Dokumentationen die jeweils maximal erforderliche Gültigkeitsdauer aufzuweisen haben müssen. Auszustellen wird daher die Aufenthaltstitelkarte gem. § 41 NAG zunächst für die Dauer von (zumindest) zwei und im Verlängerungsfall für jeweils weitere fünf Jahre, jene gem. § 41a NAG für die Dauer von fünf Jahr, jeweils mit der Möglichkeit des Umstiegs auf eine Aufenthaltstitelkarte gem. § 45 Abs. 1 NAG nach einem durchgehenden fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, die jeweils eine Gültigkeit von fünf Jahre aufzuweisen haben wird.In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber angemerkt, dass türkische Staatsangehörige, denen ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ein direkt aus dem Unionsrecht ableitbares Recht zukommt, sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Bundesgebiet aufzuhalten und nach Maßgabe des Artikel 6, (bzw. Artikel 7, ARB 1/80) einer unselbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Demgemäß ist ihnen auch kein nationaler Aufenthaltstitel zu erteilen, sondern haben die Aufenthaltsbehörden ihnen lediglich ihr aus dem AssoAbk (Artikel 6, 7 und 9 ARB 1/80) zustehendes, direkt aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet mittels Ausstellung einer entsprechenden Dokumentation zu bestätigen. Zumal der Gesetzgeber bislang keine diesbezüglichen Vorkehrungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht getroffen hat, sind bis auf Weiteres jene Aufenthaltstitelkarten – wohl mit einem entsprechenden Hinweis auf die unionsrechtliche Rechtsgrundlage - zur Dokumentation auszustellen, die mit dem konkreten Recht des jeweiligen Antragsteller auf Zugangs zum Arbeitsmarkt korrespondieren. Heranzuziehen ist daher zunächst während der Dauer eines nur eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gem. Paragraph 41, NAG, nach Erwerb des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. Artikel 6, Absatz eins, 3. Unterabsatz ARB 1/80 die Aufenthaltstitelkarte „Rot-Weiß-Rot – Karte - plus“ gem. Paragraph 41 a, NAG und nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots gem. Artikel 10, ARB 1/80 werden diese Dokumentationen die jeweils maximal erforderliche Gültigkeitsdauer aufzuweisen haben müssen. Auszustellen wird daher die Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 41, NAG zunächst für die Dauer von (zumindest) zwei und im Verlängerungsfall für jeweils weitere fünf Jahre, jene gem. Paragraph 41 a, NAG für die Dauer von fünf Jahr, jeweils mit der Möglichkeit des Umstiegs auf eine Aufenthaltstitelkarte gem. Paragraph 45, Absatz eins, NAG nach einem durchgehenden fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, die jeweils eine Gültigkeit von fünf Jahre aufzuweisen haben wird.
II.3.5. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.5. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.06. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).
Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).
Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).
Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfalls zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfalls zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.
II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f).
Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu entscheidende Rechtssache hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine sonst entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren, Antragsmodifikation im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht, Assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, nebenberufliche BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.773.2017Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017