Entscheidungsdatum
16.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde der Frau B. K. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 17.2.2017, Zl. MA 40 - SH/2017/01303096-001, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, zu recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt:
vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 1.099,99
vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 1.099,99
vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 1.137,04
vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 1.101,34
vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 1.113,54
vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 1.101,23
vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 1.113,54
vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 1.101,23
vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 1.101,23
vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 1.113,54
vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 1.101,23
vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 1.113,54
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Am 06.12.2016 stellten Frau B. K. und Herrn Ma. M. einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung sowie auf Mietbeihilfe.
Aus dem Antrag sowie den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die beiden Antragsteller, beide österreichische Staatsbürger, sowie deren gemeinsamer Sohn als Lebensgemeinschaft eine Wohnung in Wien, A.-Gasse bewohnen. Der Antragsteller verfügt über ein Einkommen aus Leistungen des AMS (Notstandshilfe bis Ende Februar 2017 von täglich EUR 12,35 und ab März 2017 von täglich EUR 12,31). Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Beide Antragsteller verfügen über kein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen. Die monatliche Miete beträgt EUR 370,36. Beide Antragsteller sind beim AMS gemeldet, wobei bei Herrn M. gerade ein laufendes Verfahren anhängig ist, in dem festgestellt werden soll, ob Herr M. arbeitsfähig ist. Frau K. hat eine Betreuungsvereinbarung für 16 bis 20 Wochenstunden. Die Vermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung wurde nicht vereinbart, da noch Betreuungspflichten für den minderjährigen Sohn bestehen.
Die weiteren Erhebungen haben ergeben, dass Frau K. derzeit ein Studium an der Universität Wien absolviert. Diesbezüglich finden im Sommersemester fünf Vorlesungen und Proseminare mit wöchentlichen Veranstaltungen statt, wobei nur für ein Seminar Anwesenheitspflicht besteht.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.02.2017 zur Zahl MA 40 - SH/2017/01303096-00117.12.2017 wurden den Antragstellern folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt:
vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 681,11
vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 681,11
vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 718,16
vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 EUR 681,11
vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 EUR 693,46
vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 EUR 681,11
vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 EUR 693,46
vom 01.08.2017 bis 31.08.2017 EUR 681,11
vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 681,11
vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 693,46
vom 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 681,11
vom 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 693,46
Über den Antrag auf Mietbeihilfe wurde getrennt entschieden.
In der Bescheidbegründung wurde zusammengefasst angeführt, dass Frau K. ein Studium absolviert, obwohl sie über eine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung verfügt und ihre Arbeitskraft auf Grund des Studiums nicht voll einsetzen könne. Daher seien die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung nicht erfüllt. Es wurden im Bescheid daher nur Leistungen für Herrn M. und den Sohn zuerkannt.
Am 13.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass sie nicht wegen dem Studium nur für eine Teilzeitbeschäftigung beim AMS gemeldet sei, sondern dies mit den Betreuungspflichten des Sohnes zusammenhänge, welcher nur am Vormittag den Kindergarten besuchen könne. Der Kindsvater könne sich krankheitsbedingt nicht um den Sohn kümmern. Die Pflichtveranstaltungen des Studiums werden nur in der Freizeit absolviert und stellen daher keine Behinderung dar, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, abgesehen von den Zeiten der Kinderbetreuung.
Das Verwaltungsgericht Wien führte selbst zum Beschwerdevorbringen Erhebungen durch. Vom AMS wurde mit Schreiben vom 06.04.2017 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht für eine Vollzeitbeschäftigung vermittelt werde, da die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für das Kind habe. Auf das Studium werde bei der Jobvermittlung keine Rücksicht genommen.
Die Universität Wien teilte schriftlich mit, dass Frau K nur Donnerstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr eine Pflichtveranstaltung besuche und ansonsten momentan (Sommersemester 2017) keine anderen Pflichtveranstaltungen bestehen. Zukünftig sei es nicht auszuschließen, dass von der Beschwerdeführerin mehr Pflichtveranstaltungen zu besuchen seien.
Die MA 10 gab schriftlich an, dass der Sohn der Antragsteller im Kindergarten in der A.-Gasse halbtags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr aufgenommen wurde. Die Verlängerung auf eine Ganztagsbetreuung wäre theoretisch möglich, jedoch in einem anderen Kindergarten.
Am 07.06.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:
„Ich habe bereits vor der Geburt meines Sohnes studiert und habe dieses Studium wieder aufgenommen, als mein Sohn in den Kindergarten gekommen ist. Das Studium läuft so ab, dass ich nur zu den Pflichtveranstaltungen gehe. Im Sommersemester war das nur eine Veranstaltung in der Woche, Donnerstag von 12 Uhr bis 14 Uhr. Angemeldet habe ich mich für die Gruppe 18 Uhr bis 20 Uhr, diese Gruppe habe ich aber nicht zugeteilt bekommen. Für diese Veranstaltung wende ich mit Hin- und Rückfahrt etwa 3 Stunden auf. In dieser Zeit kümmert sich ab und zu mein Mann um das Kind, wenn er dazu in der Lage ist, und auch meine Eltern oder die Nachbarin. Die Betreuung meines Kindes erfolgt durch mich am Nachmittag. Ich hole das Kind mittags vom Kindergarten. Ich habe für meinen Sohn keinen anderen Ganztagsplatz besorgt, weil mein Kind besondere Betreuung braucht. Ich kann mein Kind nicht auf eine Vollzeitbetreuung im Kindergarten umstellen, weil es in diesem Kindergarten aktuell keinen Vollzeitplatz gibt. Das Wechseln des Kindergartens ist für das Wohl des Kindes nicht zumutbar, zumal es ein Jahr vor der Einschulung steht. Wenn das Kind in die Schule geht, wird ein Ganztagsplatz gesucht. Für das Absolvieren meines Studiums brauche ich nur die Pflichtveranstaltungen, die anderen Kurse müssen nicht besucht werden und sind auch nicht zwingend notwendig. Der Inhalt ist für das Studium aber schon wichtig. Die Inhalte dieser Kurse werden unter den Studenten ausgetauscht. Auch ohne diese nicht verpflichtenden Kurse ist ein Bestehen im Studium möglich. Auch für das Wintersemester habe ich vor nur den Pflichtkurs zu besuchen und das zu einer Zeit, wo ich nicht vom Arbeitsmarkt benötigt werde. Die Zeiten in denen ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnte definieren sich eigentlich über die Zeiten in denen ich nicht mein Kind versorgen muss. Ich hatte bereits Angebote für Jobs, habe diese aber nicht angenommen, weil das Einkommen aus diesem Job die Leistungen der Mindestsicherung gekürzt hätte.“
Herr Ma. M. gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:
„Ich muss den ganzen Tag Musik machen, da es ansonsten zu psychischen Problemen kommt. Ich bin daher nicht in der Lage mich regelmäßig um mein Kind zu kümmern. Mein Leben besteht nur aus Musik machen. Müsste ich mich um mein eigenes Kind kümmern, kann ich nicht garantieren, dass das Kindeswohl weiterhin aufrecht bleibt. Ich habe einen sehr unregelmäßigen Tagesablauf. Ich bin ein Missbrauchsopfer, daraus resultieren meine Probleme. Momentan wird seitens des AMS festgestellt, ob ich überhaupt arbeitsfähig bin. Momentan ist bei der PVA ein Verfahren im Laufen, in dem festgestellt werden soll, ob ich überhaupt arbeitsfähig bin.“
In den Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Studium sie nicht von einer Arbeitsplatzsuche abhalte und das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehe.
Im Rahmen der Verhandlung wurden Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass Frau K. und Herr M. über keine relevantes Vermögen verfügen. Die bisher durchgeführten ärztlichen Untersuchungen lassen darauf schließen, dass Herr M. zumindest bis Ende 2017 für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht herangezogen werden kann. Aus den vorgelegten Unterlagen ist auch ersichtlich, dass sich Frau K. intensiv um eine Beschäftigung als Texterin oder Lektorin bewirbt.
Das Verwaltungsgericht Wien legt daher seiner Entscheidung den unbestrittenen Akteninhalt zugrunde.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
1. AbschnittAllgemeinesZiele und Grundsätze.
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und WohnbedarfsEinsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
§ 14. (1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Paragraph 14, (1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1.
das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2.
erwerbsunfähig sind,
3.
Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
4.
pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
5.
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
6.
in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
Kürzung der Leistungen
§ 15. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Paragraph 15, (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) vom 1.1.2016, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2016, lauten wie folgt:
Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und GeringfügigkeitsgrenzeEUR 837,76.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
EUR 209,44;
EUR 113,10.
EUR 628,32.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
EUR 157,08;
EUR 84,82;
EUR 56,55.
EUR 418,88.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von
EUR 104,72.
EUR 226,20.
EUR 415,72.
§ 2.Paragraph 2,Mietbeihilfenobergrenzen
EUR 313,10;
EUR 328,27;
EUR 347,77;
EUR 366,19.
§ 4.Paragraph 4,
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 WMG steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WMG steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.
Diese Bestimmung trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Die Beschwerdeführerin steht zwar dem Arbeitsmarkt nicht vollständig zur Verfügung, was aber nicht auf die Absolvierung des Studiums zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin besucht einmal wöchentlich eine Pflichtveranstaltung an der Uni mit einem Zeitaufwand von nur drei Stunden. In der Vermittlung durch das AMS wird auf Bedürfnisse des Studiums keine Rücksicht genommen. Die Einschränkung in der Vermittelbarkeit ergibt sich aus den sehr schwierigen Betreuungspflichten hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes der Antragsteller und aus dem gesundheitlichen Zustand des Kindsvaters, welcher kaum bis gar nicht in der Lage ist, sich um sein eigenes Kind zu kümmern. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft in der Verhandlung dargetan, dass auch das Kind besonderer Betreuung bedarf und Änderungen in der Kinderbetreuung (z.B. Ganztagsbetreuung in einem anderen Kindergarten kurz vor der Einschulung) das Kindeswohl gefährden würde.
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 WMG sind zwar von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nur Personen ausgenommen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenspiel mit dem problematischen Gesundheitszustand des Kindsvaters und der besonderen Betreuungsnotwendigkeit des Kindes stellt jedoch eine besondere Konstellation dar. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt daher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise und so gut wie möglich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin versucht, wie die vorgelegten Bewerbungen zeigen, im Rahmen der zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten einer Beschäftigung – wenn bisher auch vergeblich - nachzugehen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG sind zwar von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nur Personen ausgenommen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenspiel mit dem problematischen Gesundheitszustand des Kindsvaters und der besonderen Betreuungsnotwendigkeit des Kindes stellt jedoch eine besondere Konstellation dar. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellt daher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise und so gut wie möglich zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin versucht, wie die vorgelegten Bewerbungen zeigen, im Rahmen der zeitlichen und organisatorischen Möglichkeiten einer Beschäftigung – wenn bisher auch vergeblich - nachzugehen.
Bei Herrn M. ist aktuell von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Frau K. und Herr M. verfügen somit über die allgemeinen Anspruchsvorausstetzungen für den ungekürzten Erhalt von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Bei der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sind die Richtsätze der Mindestsicherungsverordnung für eine volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, heranzuziehen. Bei der Berechnung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs sind die Richtsätze der Mindestsicherungsverordnung für eine volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, heranzuziehen.
Daraus ergibt sich für die Beschwerdeführerin und Herrn M. jeweils ein Mindeststandard von EUR 628,32 sowie für den minderjährigen Sohn ein Mindeststandard von EUR 226,20, somit insgesamt EUR 1.482,84.
Gemäß § 10 Abs. 1 WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt EUR 1.482,84). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft (im gegenständlichen Fall wie bereits ausgeführt EUR 1.482,84). Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen. Herr M. hatte beim AMS bis Ende Februar 2017 Anspruch auf Notstandshilfe von täglich EUR 12,35 und hat ab März 2017 einen Anspruch von täglich EUR 12,31. Sein Einkommen beträgt somit abhängig von der Anzahl der Leistungstage des Leistungsmonats zwischen EUR 345,80 und EUR 382,85, wobei die Leistungen jeweils einen Monat zeitversetzt zur Auszahlung gelangen (z.B. Leistung Dezember 2016 im Jänner 2017).
Gemäß § 12 WMG war kein Vermögen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 12, WMG war kein Vermögen bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des oben angeführten monatlichen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft sowie des festgestellten Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich die im Spruch angeführten monatlichen Ansprüche an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 21 WMG jegliche Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse (z.B. außerordentliche Sonderzahlungen, Überstunden, geänderter Bezug von Leistungen des AMS, zusätzliches Einkommen, krankheitsbedingte Pensionierung, relevante Änderungen bei der Stundenanzahl der Pflichtveranstaltungen an der Uni, Änderung bei der Kindergartenbetreuung usw.) unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß Paragraph 21, WMG jegliche Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse (z.B. außerordentliche Sonderzahlungen, Überstunden, geänderter Bezug von Leistungen des AMS, zusätzliches Einkommen, krankheitsbedingte Pensionierung, relevante Änderungen bei der Stundenanzahl der Pflichtveranstaltungen an der Uni, Änderung bei der Kindergartenbetreuung usw.) unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat.
Auch die belangte Behörde wird Entsprechendes laufend zu überprüfen haben.
Schlagworte
Mindestsicherung, Gewährung; Arbeitskraft, Studium, KinderbetreuungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.4745.2017Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017