TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/9 VGW-242/035/RP02/11625/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10
WMG §12
WMG §14
WMG §14 Abs4
WMG §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.08.2018, Zl. …, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, zu Recht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wie folgt beträgt:

vom 20.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 98,35,

vom 01.08.2018 bis 31.08.2018 EUR 92,24,

vom 01.09.2018 bis 30.09.2018 keine Leistung,

vom 01.10.2018 bis 30.10.2018 keine Leistung.

Für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2018 wird der Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen. Für den Zeitraum 01.10.2018 bis 30.10.2018 wird eine Mietbeihilfe von EUR 36,00 gewährt.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Am 20.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung und auf Mietbeihilfe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig, alleine in Wien, C.-Straße wohnhaft und als Künstler bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Mit Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen und sich bis spätestens 07.08.2018 beim AMS arbeitssuchend zu melden. Der Vorlage der Unterlagen ist der Beschwerdeführer gänzlich nachgekommen. Die Meldung beim AMS erfolgte erst am 02.11.2018. Mit Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen und sich bis spätestens 07.08.2018 beim AMS arbeitssuchend zu melden. Der Vorlage der Unterlagen ist der Beschwerdeführer gänzlich nachgekommen. Die Meldung beim AMS erfolgte erst am 02.11.2018.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.08.2018 zur Zahl MA 40 - … wurde der Antrag vom 20.07.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen mit der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Künstler (Arrangement bei „D.“), welche es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, eine zusätzliche unselbständige Beschäftigung bzw. Meldung beim AMS anzustreben. Die belangte Behörde geht daher davon aus, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch seine selbständige Tätigkeit ausreichend abgedeckt werden könne und daher keine Leistungen der Mindestsicherung notwendig seien. Die Mindestsicherung diene auch nicht dazu schwankende Erträge auszugleichen.

Gegen den Bescheid vom 13.08.2018 zur Zahl MA 40 - ... erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.08.2018 folgende Beschwerde:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.08.2018, …, Abweisung d. Antrags auf Mindestsicherung der MA 40, Sozialzentrum E. und begründe dies wie folgt:

1)  “Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugleichen. Wenn sich herausstellt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, die ein Ausmaß erreichen, das den Lebensunterhalt decken kann, ist die selbständige Erwerbstätigkeit allenfalls stillzulegen.”

Gemäß §4 sowie ergänzend der rechtlichen Information auf bka.gv.at (Zitat: “Bei einem Einkommen unter dem Mindeststandard können ergänzende Leistungen in Anspruch genommen werden, sodass ein Mindesteinkommen gesichert ist.”) besteht das Recht auf Mindestsicherung auch bei bestehender Erwerbstätigkeit, insoferne sich das Einkommen unter dem Mindeststandard befindet. Eine Differenzierung dieser Anspruchsberechtigung zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen (bzw. AMS-Geldbeziehern), wie in meinem Fall die Abweisung eines Antrags begründet mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erwerbsart ist im Gesetzestext nicht verankert, und somit nicht rechtskonform. Sie widerspricht letztlich auch jeglichem Gleichheitsgrundsatz. Es ist weiters unrichtig und realitätsfremd zu behaupten, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit generell davon auszugehen ist, dass diese den Lebensunterhalt sichert. (Gemäß Gründerservice.at wird EU-weit jede zweite Selbständigkeit innerhalb der ersten 5 Jahre aufgegeben.) Jede Betriebsgründung erfordert eine gewisse Anlaufphase, zumeist auch Vorab-Investitionen, und es ist keine Ausnahme sondern Realität, dass eine Selbständigkeit vor allem im ersten Jahr keine oder nur geringe Gewinne abwirft. Selbständige generell von der Mindestsicherung auszuschließen, jedenfalls Ansuchen mittels dieser Begründung abzulehnen widerspricht nicht nur dem Gesetzestext, sondern nicht zuletzt auch jeglichen unter §1 angeführten Zielen dieser Unterstützung.

2)  “...Daher wurden Sie mittels Schreiben vom 24.07.2018 aufgefordert besagte Selbständigkeit beizulegen und sich beim AMS anzumelden. Dieser Aufforderung kamen Sie bis dato nicht nach. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.”

Wie aus beiliegendem Schreiben der MA40 vom 24.07.2018 ersichtlich, wurde ich darin weder aufgefordert meine Selbständigkeit beizulegen noch mich beim AMS anzumelden. Es wäre auch absurd. Wie bereits von Beginn an der MA40 mitgeteilt, arbeite ich seit 3 Jahren (und seit 10/2017 ausschließlich als selbständiger F.) 80 Stunden/Woche … für die D.. (Ein von der MA40 angeführtes “Arrangement” besteht jedoch nicht, d.h. ich erhalte von Seiten der D. bis zur Fertigstellung im Frühjahr 2019 weder Vorschüsse, noch bestehen Verträge darüber oder eine fixe Zusage auf Annahme des Projekts von dieser Seite. Jedoch besteht zu meiner “Absicherung” auch von weiteren … großes Interesse daran.) Es wäre purer Irrsinn nach 3 Jahren und über 13.000 Arbeitsstunden dieses von vielen Seiten hochbeachtete Projekt nur wenige Monate vor Fertigstellung gänzlich fallen zu lassen - was eine Meldung beim AMS und Wechsel in ein Angestelltenverhältnis bedeuten würde. §1 Abs.5 sagt eindeutig aus, dass auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen ist. Dies wurde jedoch in keinster Weise berücksichtigt. Im Gegenteil - es wird von Seiten der MA40 der §14 Abs.1 WMG angeführt, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass daraus der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Ich setze meine Arbeitskraft seit 3 Jahren 80 Stunden/Woche ein um eben dieses Ziel in wenigen Monaten erreicht zu haben. Ich habe der MA40 mehrmals angeboten das Projekt jederzeit dort offenzulegen, und damit nicht nur den enormen Arbeitsumfang, sondern letztlich auch die nahende Fertigstellung Frühjahr 2019 (und somit die nur für wenige Monate nötige, ggfs. befristete Überbrückung mittels Mindestsicherung) bestätigen zu können. Wie bereits erwähnt wurde darauf jedoch in keinster Weise eingegangen, obwohl gerade eben diese Arbeit in so absehbarer Zeit meinen Lebensstandard für viele Jahre decken würde. Und das ist doch gerade der Sinn der Mindestsicherung - dass Menschen in Zukunft wieder ihren Lebensstandard problemlos bewältigen können.Wie aus beiliegendem Schreiben der MA40 vom 24.07.2018 ersichtlich, wurde ich darin weder aufgefordert meine Selbständigkeit beizulegen noch mich beim AMS anzumelden. Es wäre auch absurd. Wie bereits von Beginn an der MA40 mitgeteilt, arbeite ich seit 3 Jahren (und seit 10 aus 2017, ausschließlich als selbständiger F.) 80 Stunden/Woche … für die D.. (Ein von der MA40 angeführtes “Arrangement” besteht jedoch nicht, d.h. ich erhalte von Seiten der D. bis zur Fertigstellung im Frühjahr 2019 weder Vorschüsse, noch bestehen Verträge darüber oder eine fixe Zusage auf Annahme des Projekts von dieser Seite. Jedoch besteht zu meiner “Absicherung” auch von weiteren … großes Interesse daran.) Es wäre purer Irrsinn nach 3 Jahren und über 13.000 Arbeitsstunden dieses von vielen Seiten hochbeachtete Projekt nur wenige Monate vor Fertigstellung gänzlich fallen zu lassen - was eine Meldung beim AMS und Wechsel in ein Angestelltenverhältnis bedeuten würde. §1 Absatz 5, sagt eindeutig aus, dass auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen ist. Dies wurde jedoch in keinster Weise berücksichtigt. Im Gegenteil - es wird von Seiten der MA40 der §14 Absatz eins, WMG angeführt, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass daraus der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Ich setze meine Arbeitskraft seit 3 Jahren 80 Stunden/Woche ein um eben dieses Ziel in wenigen Monaten erreicht zu haben. Ich habe der MA40 mehrmals angeboten das Projekt jederzeit dort offenzulegen, und damit nicht nur den enormen Arbeitsumfang, sondern letztlich auch die nahende Fertigstellung Frühjahr 2019 (und somit die nur für wenige Monate nötige, ggfs. befristete Überbrückung mittels Mindestsicherung) bestätigen zu können. Wie bereits erwähnt wurde darauf jedoch in keinster Weise eingegangen, obwohl gerade eben diese Arbeit in so absehbarer Zeit meinen Lebensstandard für viele Jahre decken würde. Und das ist doch gerade der Sinn der Mindestsicherung - dass Menschen in Zukunft wieder ihren Lebensstandard problemlos bewältigen können.

3)  “Es wurden im Verfahren weder Tatsachen vorgebracht noch Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind glaubhaft zu machen, dass durch die selbständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts erzielt werden. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes war daher nicht als erwiesen anzusehen.”

Auch dies ist nicht korrekt. Aus der ESt-Erklärung 2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass aus meiner Tätigkeit als F. seit deren Beginn 10/2017 keinerlei Einkünfte erzielt wurden. Ebenso ist dies für das aktuelle Jahr aus den beiden übermittelten Kontoauszügen von 01.01. bzw. 08.04. bis 02.07.2018 ersichtlich, auf welchen ebenso keine einzige Buchung diese Tätigkeit betreffend aufscheint. Im Gegenteil, sich meine Ersparnisse von € 8.227,95 auf € 3.255,85 reduziert haben (was alleine schon ausreichend bestätigen sollte dass ich noch über kein Einkommen verfüge). Auch die dem Antrag beigelegte Vorschreibung der SVA für die Versicherung als F. wäre bis heute nicht mit € 127,- pro Quartal auf der Mindestprämie wenn Einkünfte dort gemeldet worden wären. Betreffend dem weiters im Bescheid angeführten Text "Eine Notlage im Sinne des Gesetzes war daher nicht als erwiesen anzusehen’’ möchte ich § 1 Abs.4 anführen, in welchem umissverständlich angeführt wird, dass die Mindestsicherung nicht nur bei einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren ist, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Und diese Notlage - meine gänzliche Zahlungsunfähigkeit - tritt in etwa 4 Monaten ein, was ebenso aus den Unterlagen (Kontoauszüge, Mietvorschreibung) klar ersichtlich ist. Eine Abweisung des Ansuchens auf Mindestsicherung mittels der Begründung einer aktuell nicht bestehenden Notlage ist also aufgrund §1 Abs.4 ebenso nicht rechtskonform.Auch dies ist nicht korrekt. Aus der ESt-Erklärung 2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass aus meiner Tätigkeit als F. seit deren Beginn 10 aus 2017, keinerlei Einkünfte erzielt wurden. Ebenso ist dies für das aktuelle Jahr aus den beiden übermittelten Kontoauszügen von 01.01. bzw. 08.04. bis 02.07.2018 ersichtlich, auf welchen ebenso keine einzige Buchung diese Tätigkeit betreffend aufscheint. Im Gegenteil, sich meine Ersparnisse von € 8.227,95 auf € 3.255,85 reduziert haben (was alleine schon ausreichend bestätigen sollte dass ich noch über kein Einkommen verfüge). Auch die dem Antrag beigelegte Vorschreibung der SVA für die Versicherung als F. wäre bis heute nicht mit € 127,- pro Quartal auf der Mindestprämie wenn Einkünfte dort gemeldet worden wären. Betreffend dem weiters im Bescheid angeführten Text "Eine Notlage im Sinne des Gesetzes war daher nicht als erwiesen anzusehen’’ möchte ich Paragraph eins, Absatz 4, anführen, in welchem umissverständlich angeführt wird, dass die Mindestsicherung nicht nur bei einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren ist, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Und diese Notlage - meine gänzliche Zahlungsunfähigkeit - tritt in etwa 4 Monaten ein, was ebenso aus den Unterlagen (Kontoauszüge, Mietvorschreibung) klar ersichtlich ist. Eine Abweisung des Ansuchens auf Mindestsicherung mittels der Begründung einer aktuell nicht bestehenden Notlage ist also aufgrund §1 Absatz 4, ebenso nicht rechtskonform.

Mit der Bitte um Prüfung und freundlichen Grüßen,

A. B.

C.-Str. Wien

Mail: a.b@amail.com

Mobil: +…“

Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.09.2018 zum Beschwerdevorbringen gab „D.“ am 18.09.2018 folgende Stellungnahme ab:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben in obiger Sache vom 10. September 2018 können wir Ihnen nach Rücksprache mit den bei D. … zuständigen Personen, insbesondere auch mit … - Herrn G. H. - mitteilen, dass uns der von Ihnen genannte Herr A. B. sowie ein entsprechendes Projekt nicht bekannt sind.

Der Vollständigkeit halber dürfen wir Sie informieren, dass … für das Frühjahr 2019 bereits feststeht und im J. unsere Eigenproduktion „…“ sowie im K. die Produktion „…“, jeweils bis Ende Juni 2019, geplant sind.

Wir können Ihnen daher hiermit bestätigen, dass keinerlei Absprachen zur Erarbeitung …, zu dessen Vorlage sowie sonst auch keinerlei Zusagen, welcher Natur und welchen Inhalts auch immer, zwischen D. und Herrn A. B. bestehen, dies weder für das Frühjahr 2019 noch darüber hinaus.

Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben und stehen Ihnen für allfällige Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

eigenhändige Unterschrift

Prof. Dr. L. M.

Geschäftsführer“

Am 20.12.2018 führe das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Ladung vom 22.10.2018 zur Verhandlung vom 20.12.2018, zugestellt am 25.10.2018, wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert seine Arbeitskraft durch Meldung beim AMS zur Verfügung zu stellen.

In der Verhandlung vom 20.12.2018 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

„Ich hatte früher eine Agentur und war auch selbstständiger Agent. Diese Tätigkeit habe ich aufgegeben, um …. Seit 4 Jahren bin ich damit beschäftigt und möchte dieses im März 2019 fertigstellen. Der Großteil ist fertig, es geht nur mehr um Kleinigkeiten. Ich hatte vor, die Arbeit … durch Erspartes zu finanzieren und habe dies auch. Ich hatte auch einen Kredit aufgenommen. Diesen Kredit habe ich in 200 Euro Raten zurückgezahlt, letzte Rate war vor 3 oder 4 Monaten. Ich hatte zum Start ein Vermögen von etwa 8.000 Euro und den Kredit von 16.000 Euro. Weiters hatte ich Einkommen aus meiner ehemaligen Tätigkeit als Agent. Diese Einnahmen werden jährlich eher weniger. Ich hatte eine Friedenszinswohnung gemeinsam mit meiner Mutter. Diese haben wir zurückgegen und eine Abfindung dafür erhalten. Die Wohnung ist mit 30.09.2017 zurückgegeben worden. Wir haben gemeinsam 65.000 Euro an Abfindung erhalten. Ich habe 43.000 Euro davon bekommen. Mit diesem Geld habe ich die Miete im Vorhinein bezahlt. Bis zur Antragsstellung hatte ich nur mehr 3.000 Euro von den 43.000 Euro. Ich habe mit der Abfindung die Miete, Gerätschaften …, Kaution für die Wohnung, Maklergebühr bezahlt und das tägliche Leben finanziert. Ich habe im Monat etwa Kosten von 1.600 Euro, davon 1.160 Euro Fixkosten für Wohnung, Internet und dergleichen. Aktuell bin ich 4.000 Euro im Minus. Meine Mutter zahlt mir seit Oktober 25 Euro Unterstützung für meine Katze. Am 12.12.2018 habe ich von meiner Mutter 1.000 Euro an Überbrückungsdarlehen erhalten. Bei der Miete ist nur die Miete und keine Garage dabei. Seit November bin ich beim AMS gemeldet, ich lege die Betreuungsvereinbarung vor. Seit Mitte Oktober bin ich krank, aber nicht arbeitsunfähig. Ich habe mich bisher nicht beworben, weil ich die heutige Verhandlung abwarten wollte. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen nachzuweisen, wie die 43.000 Euro bis zur Antragstellung und danach verwendet wurden, um überprüfen zu können, welches Vermögen bei Antragstellung und danach bei der Berechnung zu berücksichtigen ist bzw nicht zu berücksichtigen ist. Frist wird bis 02.01.2019 gewährt, dabei ist auch der Kontoauszug bis Ende 2018 vorzulegen. Ich habe am 31.10.2018 einen Neuantrag gestellt, dieser ist noch nicht entschieden. Daraufhin ergeht die rechtliche Belehrung, dass das Verwaltungsgericht Wien nur mehr über den Zeitraum 20.07.2018 bis 30.10.2018 zu entscheiden hat.“

In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des VfGH vom 22.11.2012, Zl. B553, 554/11-14, des VwGH vom 18.06.2013, Zl. 2013/10/0045, und des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2014, Zl. 141/053/24227/2014.

Im Rahmen des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen vorgelegt (Bankbelege, Kontoauszüge für das gesamte Jahr 2018, Abrechnungen der Provisionen, Mietvertrag, Zahlungen Sozialversicherung, Vertrag zur Ablöse der Wohnung der Mutter, Betreuungsvereinbarung AMS). Das Verwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Zentralmelderegister, das AMS-Behördenportal und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Kapitalvermögen, insbesondere die Ablöse für die Wohnung der Mutter, bis zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages nahezu aufgebracht hatte. Das restliche Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers betrug bei Antragseinbringung etwa EUR 3.000,00 und reduzierte sich laufend ins Minus.

Der Beschwerdeführer ist in Wien, C.- Straße alleine wohnhaft. Die monatliche Miete beträgt 920,00. Im September 2017 wurde diese mit EUR 11.500,00 bis Ende August 2018 vorausbezahlt. Erst ab Oktober 2018 wurde die monatliche Miete von EUR 920,00 vom Beschwerdeführer wieder an den Vermieter überweisen.

Der Beschwerdeführer ist als Künstler bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft seit 14.08.2017 pflichtversichert. Der Sozialversicherungsbeitrag wird vom Beschwerdeführer quartalsweise überwiesen und beträgt EUR 129,33 (monatlich somit EUR 43,11).

Der Beschwerdeführer erhält aus seiner ehemaligen Tätigkeit noch Provisionen ausbezahlt. Im Jahr 2018 erhielt der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, der vom Beschwerdeführer erstellen Ausstellung zu seinen Einkünften und den vorgelegten Provisionsunterlagen ergibt – noch Provisionen ausbezahlt. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2018 EUR 7.825,13 an Provisionen überwiesen (monatlich EUR 652,09).

Dem AMS-Behördenportal ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst Anfang November 2018 beim AMS arbeitssuchend gemeldet hat. Der Beschwerdeführer erhält keine Leistungen vom AMS.

Am 31.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag bei der belangten Behörde.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Da der Beschwerdeführer am 31.10.2018 einen neuerlichen Antrag bei der belangten Behörde auf Gewährung einer Leistung der Mindestsicherung stellte, war seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nur mehr über den Zeitraum 20.07.2018 bis 30.10.2018 zu befinden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ab 1. Februar 2018 gültigen Wiener Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

1. Abschnitt
AllgemeinesZiele und Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz eins,Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
  5. (5)Absatz 5,Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.
  6. (6)Absatz 6,Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.
  7. (7)Absatz 7,Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.
2. Abschnitt
Leistungen der Wiener MindestsicherungErfasste Bedarfsbereiche
§ 3.Paragraph 3,
  1. (1)Absatz eins,Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
  2. (2)Absatz 2,Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
  3. (3)Absatz 3,Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
  4. (4)Absatz 4,Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer
    1. 1.Ziffer eins
      zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
    2. 2.Ziffer 2
      seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
    3. 3.Ziffer 3
      die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
    4. 4.Ziffer 4
      einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.
Personenkreis
§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz eins,Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
  2. (2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
    1. 1.Ziffer eins
      Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);
    2. 2.Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
    3. 3.Ziffer 3
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
    4. 4.Ziffer 4
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,
    5. 5.Ziffer 5
      Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6.Paragraph 6,

Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. 1.Ziffer eins
    zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. 2.Ziffer 2
    an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,
  3. 3.Ziffer 3
    eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. 4.Ziffer 4
    Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. 5.Ziffer 5
    zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. 6.Ziffer 6
    ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,
  7. 7.Ziffer 7
    ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,ihre Integrationspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,
  8. 8.Ziffer 8
    Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.
Rechte der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6a.Paragraph 6 a,

Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende
oder empfangende Personen:
Soweit dies in bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, haben Hilfe suchende , oder empfangende Personen:

  1. 1.Ziffer eins
    einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, über den mit Bescheid zu entscheiden ist,
  2. 2.Ziffer 2
    ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach § 33,ein Recht auf Information über Rechte und Pflichten und den Gang des Verfahrens sowie auf geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren nach Paragraph 33,,
  3. 3.Ziffer 3
    ein Recht auf Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien,
  4. 4.Ziffer 4
    ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach § 14a.ein Recht auf individuelle Beratung und Betreuung nach Paragraph 14 a,
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
  2. (2)Absatz 2,Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
    1. 1.Ziffer eins
      Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
    2. 2.Ziffer 2
      Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
    3. 3.Ziffer 3
      Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
    4. 4.Ziffer 4
      Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
    5. 5.Ziffer 5
      Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
  3. (3)Absatz 3,Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2/2018 vom 31.1.2018entfällt; LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2018, vom 31.1.2018
Mindeststandards
§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz eins,Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt
    auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen
    Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindest-
    standards enthalten.
    Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt, auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen , Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindest-, standards enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
    1. 1.Ziffer eins
      100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
      1. a)Litera a
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
      2. b)Litera b
        für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
        1. ba)Sub-Litera, b, a
          volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b
          minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
    2. 2.Ziffer 2
      75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.
    3. 3.Ziffer 3
      75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,
      1. a)Litera a
        unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
      2. b)Litera b
        bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
    4. 4.Ziffer 4
      50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    5. 5.Ziffer 5
      100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben 100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
    6. a)Litera a
      unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
      1. b)Litera b
        bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
    7. 6.Ziffer 6
      75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben
      1. a)Litera a
        unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
      2. b)Litera b
        bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
    8. 7.Ziffer 7
      75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    9. 8.Ziffer 8
      50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
    10. 9.Ziffer 9
      27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und
2:
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und, 2:

  1. 1.Ziffer eins
    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
  2. 2.Ziffer 2
    Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
  3. 3.Ziffer 3
    Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

  1. (4)Absatz 4,Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
  2. (5)Absatz 5,Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
Mietbeihilfe
§ 9.Paragraph 9,
  1. (1)Absatz eins,Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. (2)Absatz 2,Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
    1. 1.Ziffer eins
      Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
    2. 2.Ziffer 2
      Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
    3. 3.Ziffer 3
      Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
      1. a)Litera a
        für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
      2. b)Litera b
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
      3. c)Litera c
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
  3. (3)Absatz 3,Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10.Paragraph 10,
  1. (1)Absatz eins,Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.

(3) Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.(5) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.

(6) Von der Anrechnung ausgenommen sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich und Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988,
  2. 2.Ziffer 2
    Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um ein einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
  3. 3.Ziffer 3
    Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
  4. 4.Ziffer 4
    freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  5. 5.Ziffer 5
    Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3.Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,
Beschäftigungsbonus und Freibetrag
§ 11.Paragraph 11,

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemes-
sung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung aus-
genommen.
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus eigener Erwerbstätigkeit sind bei der Bemes-, sung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Anrechnung aus-, genommen.

Anrechnung von Vermögen
§ 12.Paragraph 12,
  1. (1)Absatz eins,Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von
    anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
    Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von , anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
    1. 1.Ziffer eins
      unbewegliches Vermögen;
    2. 2.Ziffer 2
      Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
  3. (3)Absatz 3,Als nicht verwertbar gelten:
    1. 1.Ziffer eins
      Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
    2. 2.Ziffer 2
      Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. 3.Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
    4. 4.Ziffer 4
      unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
    5. 5.Ziffer 5
      verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);       verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
    6. 6.Ziffer 6
      sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

§ 14. (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt. Paragraph 14, (1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Kompetenzchecks,

2.

Nach- und Umschulungen,

3.

Beschäftigungsmaßnahmen,

4.

Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5.

Beratung, Betreuung und Coaching,

6.

Integrationsmaßnahmen.

(3) Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2.

arbeitsunfähig sind,

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4.

pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraphen 14 a, 14 b, AVRAG leisten,

6.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a)

bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b)

einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7.

an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Kürzung der Leistungen

§ 15. (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.Paragraph 15, (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.

(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach § 15 Abs. 1 möglichen Kürzungen nicht übersteigen.(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach Paragraph 15, Absatz eins, möglichen Kürzungen nicht übersteigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der derzeit gültigen Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz lauten wie folgt:

Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
  1. (1)Absatz eins,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer
    Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende),
    beträgt der Mindeststandard
    Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer, Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), , beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. a)Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 215,76;

  1. b)Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 116,50.

  1. (2)Absatz 2,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

 

  1. a)Litera a
    volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder

 

  1. b)Litera b
    minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge
    beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. aa)Sub-Litera, a, a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. bb fallen

EUR 215,76;

  1. bb)Sub-Litera, b, b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 116,50.

  1. (3)Absatz 3,Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit
    anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebens-
    gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben,
    beträgt der Mindeststandard
    Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit , anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebens-, gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben,, beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. a)Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallenfür volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen

EUR 161,82;

  1. b)Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 87,38;

  1. c)Litera c
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegenfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 58,25.

  1. (4)Absatz 4,Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, beträgt der Mindeststandard

 

  1. a)Litera a
    unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 647,28;

  1. b)Litera b
    bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht,bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde, erhöht,

EUR 647,28.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 161,82.

  1. (5)Absatz 5,Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 431,52.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 107,88.

  1. (6)Absatz 6,Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard

 

  1. a)Litera a
    unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 863,04;

  1. b)Litera b
    bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde, erhöht,

EUR 863,04.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 215,76.

  1. (7)Absatz 7,Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

 

  1. a)Litera a
    unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 647,28;

  1. b)Litera b
    bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde, erhöht, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten, wobei sich dieses Gesamtausmaß um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde, erhöht,

EUR 647,28.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 161,82.

  1. (8)Absatz 8,Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 161,82.

  1. (9)Absatz 9,Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der MindeststandardFür volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 431,52.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 107,88.

  1. (10)Absatz 10,Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der MindeststandardFür Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 116,50.

  1. (11)Absatz 11,Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) beträgt der MindeststandardFür Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

 

  1. aa)Sub-Litera, a, a
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebtfür jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 87,38.

  1. bb)Sub-Litera, b, b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 58,25.

  1. (12)Absatz 12,Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der
    Mindeststandard
    Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der, Mindeststandard

EUR 233,02.

  1. (13)Absatz 13,Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 438,05.

Artikel IIArtikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2016 und vor 1. Jänner 2018 ereignet haben.Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2017,, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2016 und vor 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2017 und vor 1. Februar 2018 ereignet haben.Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2018,, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2017 und vor 1. Februar 2018 ereignet haben.

§ 2.Paragraph 2,Mietbeihilfenobergrenzen
  1. (1)Absatz eins,Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

  1. 1.Ziffer eins
    bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 322,54;

  1. 2.Ziffer 2
    bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 338,18;

  1. 3.Ziffer 3
    bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 358,26;

  1. 4.Ziffer 4
    ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern

EUR 377,24.

  1. (2)Absatz 2,Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

§ 3.Paragraph 3,Vermögensfreibetrag

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.315,20 zu berücksichtigen.

§ 4.Paragraph 4,

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 129,46.Das Taschengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG beträgt EUR 129,46.

Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist. Aktuell beträgt der Mindeststandard für eine das 25. Lebensjahr vollendende Person EUR 863,04, der darin enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt EUR 215,76.

Der Beschwerdeführer hat, da er durch sein Vermögen die Miete für seine Wohnung für ein Jahr im Vorhinein bezahlt hatte, erst wieder ab Oktober 2018 monatliche Mietzahlungen von EUR 920,00. Daher besteht erst ab Oktober 2018 Anspruch auf Mietbeihilfe.

Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 322,54 (ein Bewohner) auszugehen, da die tatsächlich bezahlte Miete von EUR 920,00 diese deutlich übersteigt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 WMG ist von der Mietbeihilfeobergrenze der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Abzug zu bringen (konkret EUR 215,76). Somit besteht ab Oktober 2018 ein monatlicher Mietbeihilfeanspruch von EUR 106,78.Bei der Berechnung der Mietbeihilfe ist von einer Mietbeihilfeobergrenze von EUR 322,54 (ein Bewohner) auszugehen, da die tatsächlich bezahlte Miete von EUR 920,00 diese deutlich übersteigt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, WMG ist von der Mietbeihilfeobergrenze der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Abzug zu bringen (konkret EUR 215,76). Somit besteht ab Oktober 2018 ein monatlicher Mietbeihilfeanspruch von EUR 106,78.

 

Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird.

Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind weiters verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer ist zurzeit als Künstler tätig .... Aktuell wirft diese selbständige Tätigkeit keinerlei Ertrag ab, sondern dieser wird vom Beschwerdeführer, welcher aber über keine entsprechenden Zusagen … verfügt, nur erhofft. Aktuell besteht das Einkommen des Beschwerdeführers aus dessen Folgeprovisionen von früheren Geschäften (2018 EUR 7.825,13), welche im Durchschnitt monatlich EUR 652,09 betragen. Der Beschwerdeführer kann damit nicht seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf decken und wäre daher verpflichtet gewesen, eine Beschäftigung zu erlangen, welche es ihm ermöglicht seinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf ohne die Leistungen der Mindestsicherung zu decken. Im Rahmen dessen hat sich Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und entsprechend aktiv an der Vermittelbarkeit beizutragen.

Aus den Bestimmungen des WMG lässt sich nicht ableiten, dass Personen die selbständig Tätig sind, grundsätzlich keine Leistung der Mindestsicherung zusteht. Jedoch sind Selbständige verpflichtet, sollte ihre Tätigkeit keinen ausreichenden Ertrag abwerfen, den fehlenden notwendigen Lebensunterhalt durch andere/zusätzliche Tätigkeiten (z.B. unselbständige Tätigkeiten) ins Verdienen zu bringen. Hiebei ist unerheblich, ob die gewählte selbständige Tätigkeit derartig zeitaufwendig ist, dass keine zeitlichen Ressourcen für andere Beschäftigungsverhältnisse mehr zur Verfügung stehen. In diesem Fällen muss sich der Antragsteller zwischen der alleinigen selbständigen Tätigkeit ohne Leistung der Mindestsicherung oder dem Bezug von Mindestsicherung mit Meldung beim AMS, Arbeitssuche und dem Nachgehen einer weiteren/anderen Tätigkeit entscheiden.

§ 14 Abs. 4 WMG enthält Ausnahmetatbestände in demonstrativer Aufzählung, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Sofern nach Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, muss eine Hilfe suchende oder empfangende Person jedenfalls ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Auf den Beschwerdeführer treffen keine der Ausnahmetatbestände zu. Paragraph 14, Absatz 4, WMG enthält Ausnahmetatbestände in demonstrativer Aufzählung, wann der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. Sofern nach Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, muss eine Hilfe suchende oder empfangende Person jedenfalls ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Auf den Beschwerdeführer treffen keine der Ausnahmetatbestände zu.

Da sich der Beschwerdeführer erst Anfang November 2018 beim AMS meldete, war der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (EUR 647,28) für August 2018 um 25 % und für September und Oktober 2018 um 50 % zu kürzen. Ob die belangte Behörde in Erledigung des Neuantrages vom 31.10.2018 eine weitere Kürzung um 100 % vornimmt, obliegt deren Entscheidung.

Gemäß § 10 Abs. 1 WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (Provisionen EUR 652,09). § 10 Abs. 2 WMG zufolge waren die Versicherungsbeiträge der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom monatlich EUR 43,11 einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gemäß § 12 WMG war kein Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG sind auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (Provisionen EUR 652,09). Paragraph 10, Absatz 2, WMG zufolge waren die Versicherungsbeiträge der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom monatlich EUR 43,11 einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 12, WMG war kein Vermögen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des festgestellten ungekürzten monatlichen Mindeststandards von EUR 863,04 (davon 21 Tage für Juli 2018), der Kürzungen des Mindeststandards für August 2018 (25%; Mindeststandard EUR 701,22), für September (50 %; Mindeststandard EUR 539,40) und für Oktober 2018 (für 30 Tage, 50 %; Mindeststandard EUR 646,18 inklusive EUR 106,78 Mietbeihilfe) sowie dem durchschnittlichen Einkommen von EUR 608,98 (EUR 652,09 – EUR 43,11) ergibt sich der im Spruch angeführte Anspruch auf Leistung der Wiener Mindestsicherung im Zeitraum 20. Juli 2018 bis 30.10.2018. Im Juli 2018 und im August 2018 war der Anspruch entsprechend tageweise zu aliquotieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einsatz der Arbeitskraft; Bereitstellung zur Arbeitsvermittlung; Mitwirkungspflicht; selbständige Tätigkeit; Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.035.RP02.11625.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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