Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.01.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs1Rechtssatz
Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; Erwerbstätigeneigenschaft; Erwerbstätigkeit; Erwerbstätigenbegriff; autonome Auslegung; geringfügige Beschäftigung; UnionsbürgerrichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.16921.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019