TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/14 VGW-141/081/983/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2 Z1
WMG §10 Abs3
WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 24.10.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 28.02.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen de Mindestsicherung in der Höhe von 157,78 rückgefordert wurden und II.) gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 24.10.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF die für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 28.02.2018 zu Unrecht empfangenen Leistungen de Mindestsicherung in der Höhe von 157,78 rückgefordert wurden und römisch zwei.) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – ... verpflichtet, für den Monat Februar 2018 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 157,78 zurückzuzahlen. In einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im öffentlichen Interesse ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf Grund der Nachverrechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2017 ein Überbezug entstanden sei. Auf Grund geänderter Verhältnisse würden sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen ergeben. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht zumutbar sei, wäre diese in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Wesentlichen Nachstehendes aus:

„Ich habe mich auf mein Ersuchen zum Zwecke der Reintegration in den Arbeitsmarkt im Jahr 2017 an eine Arbeitskräfteüberlassung (D. GmbH) durch das AMS zuweisen lassen. Dort habe ich mich in weiterer Folge um eine zeitlich befristeten Anstellung bemüht und erhalten, um so die Chancen einer Vermittlung zu erhöhen.

Dieses Dienstverhältnis endete leider ohne den entsprechenden Erfolg der Arbeitskräfteüberlassung schließlich am 13.11.2017.

Aufgrund des geringen Jahreseinkommens 2017 entstand bei der Arbeitnehmerveranlagung 2017 eine Steuergutschrift in Form der „Negativsteuer“. Dieses wurde bescheidmäßig auch festgestellt, jedoch nicht ausgezahlt.

Stattdessen wurde mir eine Buchungsmitteilung vom Finanzamt ... zugestellt, in welcher die Negativsteuer gegenverrechnet wurde.

Es erfolgte somit weder eine Auszahlung, noch konnte ich in irgendeinem Augenblick über den Betrag verfügen und habe folglich auch nicht freiwillig diesen Betrag zur Rückzahlung angewiesen, da es meine finanzielle Situation auch nicht erlauben würde.

Wenn nun die MA 40 davon ausgeht, dass hier geänderte Einkommensverhältnisse vorliegen, so sind diese im realen Leben nicht angekommen und waren auch nicht in meiner Verfügungsgewalt, womit ich die Sicherung meines Lebensunterhaltes auch gewährleisten hätte können. Es war ein fiktives Einkommen, bei welchem ich daher auch keine Notwendigkeit zu einer Anzeige über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse gem § 21 WMG sah.Wenn nun die MA 40 davon ausgeht, dass hier geänderte Einkommensverhältnisse vorliegen, so sind diese im realen Leben nicht angekommen und waren auch nicht in meiner Verfügungsgewalt, womit ich die Sicherung meines Lebensunterhaltes auch gewährleisten hätte können. Es war ein fiktives Einkommen, bei welchem ich daher auch keine Notwendigkeit zu einer Anzeige über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse gem Paragraph 21, WMG sah.

Geld, das man jedoch nicht hat und auch nie bekommen hat wie besagte Negativsteuer, sind jedoch nicht dazu geeignet, im realen Leben den Lebensunterhalt abzusichern.

Es wäre gewiss anders, wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, selbst zu entscheiden, damit Rückzahlungen zu leisten-sei es bei einer Bank zum Beispiel oder sonstigen Gläubigern. Dann wäre mir das Einrechnen dieses Betrages auch einleuchtend, da ich ja selbst darüber verfügt habe und es mein Entschluss war, was ich damit bezahle. Auch hätte ich dem Zahlen von notwendigen Ausgaben den Vorzug vor einer Rückzahlung beim Finanzamt gegeben-hätte ich die Wahl gehabt.

Auch widerspricht eine solche Sichtweise den Zielsetzungen des betreffenden Gesetzes in § 1 WMG, wo es primär um die Sicherung des Lebensunterhaltes, der Bekämpfung von Armut und die Gefahr sozialen Ausschlusses zu bekämpfen geht, mit dem erklärten Ziel eine rasche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu fördern.Auch widerspricht eine solche Sichtweise den Zielsetzungen des betreffenden Gesetzes in Paragraph eins, WMG, wo es primär um die Sicherung des Lebensunterhaltes, der Bekämpfung von Armut und die Gefahr sozialen Ausschlusses zu bekämpfen geht, mit dem erklärten Ziel eine rasche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu fördern.

Das Finanzministerium gab mir keinerlei Möglichkeit, entsprechend hier zu handeln. Es hat auch nicht auf ein etwaiges Existenzminimum Bedacht genommen.

Indem die MA 40 darauf auch keine Rücksicht nimmt, habe ich damit faktisch von beiden Behörden einen Betrag aberkannt bekommen, der mein monatlich verfügbares Einkommen unter das Existenzminimum drückt.

Ich möchte nochmals betonen, dass es sich anders verhalten würde, hätte mir das BMF die Arbeitnehmerveranlagung zuerkannt und auch zur Verfügung gestellt. Aber dem war nicht so.

Würde man daher dies als Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dennoch anerkennen, dann würde man dem Betroffenen oder der Betroffenen Beträge fiktiv zum Leben zurechnen, die theoretisch sogar das gesamte Existenzminimum oder bedarfsorientierte Mindestsicherung ausmachen könnten, ohne einen Cent real gesehen zu haben.

Es ist auch sozialpolitisch darüber hinaus nicht sinnvoll, Menschen de facto dadurch zu pönalisieren, indem diese sich darum bemühen, einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu schaffen. Denn mein monatliches Einkommen in der damaligen Zeit war entsprechend niedrig. Im Grunde sogar niedriger, da ich auch erhöhte Werbungskosten in dieser Zeit hatte

Es ist mir durch diese Aberkennung sehr wohl eine Notlage entstanden, wodurch ich mich leider veranlasst sehe, eine Vorsprache bei der lokalen Aussenstelle der MA 40 vornehmen zu müssen, um hier den Rückstand bei den Energiekosten vorzuweisen, der mir u.a. dadurch entstanden ist-da ich der Mietzahlung bei dem geringeren Monatseinkommen den Vorrang eingeräumt habe und ich mich bereits in einem Ratenzahlungsplan mit Wien Energie befand, den ich nun nicht mehr einhalten konnte.

Subsidiär zu meinem Begehren und Argumentation möchte ich anregen, gem. § 21/3 WMG von einer Rückforderung abzusehen, da mir nie der Gedanke kam, dass eine Negativsteuer, welche ich auch nie erhielt und nie in meiner Verfügungsgewalt war, eine Anzeigepflicht auslösen könnte.Subsidiär zu meinem Begehren und Argumentation möchte ich anregen, gem. Paragraph 21 /, 3, WMG von einer Rückforderung abzusehen, da mir nie der Gedanke kam, dass eine Negativsteuer, welche ich auch nie erhielt und nie in meiner Verfügungsgewalt war, eine Anzeigepflicht auslösen könnte.

Die Notlage ist dadurch eingetreten, dass mir ein Betrag hypothetisch zugerechnet wurde, den ich nie zur Sicherung meines Lebensunterhaltes bekommen hatte und dadurch faktisch mit weniger leben musste, als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht.

Um auch zu veranschaulichen, dass es mir nicht darum geht, im Rahmen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung Steuerschulden „nebenbei gemütlich abzuzahlen“ , hätte ich bei Möglichkeit dem BMF ... dies auch mitgeteilt, damit dieser Betrag mir auch wirklich mit der BMS gegenverrechnet werden könnte.

Es geht mir nicht darum mehr zu erhalten, sondern lediglich jenen Betrag auch tatsächlich zur Bestreitung meiner monatlichen Ausgaben und Sicherung des notwendigsten Lebensunterhaltes zur Verfügung zu haben, den das Gesetz vorsieht.

Ich habe auch absolut kein Problem damit, sondern im Gegenteil, sehe ich es als immanenten Bestandteil einer Sozialleistung an, bei einer späteren Erwerbstätigkeit Rückzahlungen an die öffentliche Hand zu leisten. Auch das gehört zu meinem Selbstverständnis über ein derartiges Hilfsinstrument dazu.“

Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständige Kontoauszüge sämtlicher seiner Konten betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 28. Februar 2018 vorzulegen. Dieser Aufforderung, welche ihm am 26. Februar 2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, kam der Rechtsmittelwerber bislang nicht nach. Vielmehr legte er mit Eingabe vom 6. März 2019 Nachstehendes dar:

„ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.02.2019, in welchem ich aufgefordert werde, für den Zeitraum Jänner und Februar 2018 die entsprechenden Kontoauszüge meines Kontos vorzuweisen.

Mir ist jedoch nicht ganz nachvollziehbar, wieso dies im gegenständlichen Fall von Relevanz sein soll.

Ich habe gegen Bescheid der MA 40 vom 24.10.2018 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass mir die Negativsteuer von € 325,00 zu Unrecht als Einkommen zugerechnet wurde.

Dies ist im gegenständlichen Bescheid als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf Seite 2, tituliert als „Arbeitnehmerveranlagung 2017“, auch entsprechend nachzulesen.

Ich hätte mir daher erwartet, dass man zuerst behördenintern versucht zu ermitteln, ob der besagte Betrag seitens des Bundesministeriums für Finanzen auch tatsächlich ausgezahlt worden ist oder nicht.

Dies erscheint mir als das gelindere Mittel, in der betreffenden Angelegenheit Gewissheit zu erlangen.

In meinen Augen ist dies die entscheidende Frage, welche ja im Ermittlungsverfahren als Begründung für die Aberkennung der BMS für Februar 2018 auch angeführt wurde.

Das Finanzministerium hat mir zwischenzeitlich in einer mündlichen Anfrage bestätigt, dass dieser Betrag nicht als Einkommen (v.a. nicht i.S. der Deckung des Lebensunterhaltes nach dem WMG) gesehen werden kann, da es mir ja auch nie ausbezahlt und somit zur Verfügung gestanden hat.

Mein Konto kann dies nicht wiedergeben, da ich hier eben diesen Zahlungseingang nicht aufweisen kann.

Ich hätte kein Problem dies auch nachzuweisen, es verwundert mich aber, dass man zuerst beim Beschwerdeführer eine Einsicht in sein Konto begehrt, bevor man nicht den einfacheren Weg geht, behördenintern dies zu klären.

Dieser Eingriff erscheint mir so nicht nachvollziehbar und überschießend.

Ich übermittle Ihnen daher einen Kontoauszug meines Steuerkontos beim BMFA, aus welchem klar hervor geht, dass der Betrag von € 325,00 nicht ausbezahlt wurde.

Dies ist zum einen aus den Buchungen für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2018 ersichtlich, in welchem der Fehlbetrag zwischen Anfangssaldo und Endsaldo mit 29.01.2018 genau €325,00 ausmacht.

Des Weiteren ist dies in der Rubrik „zusätzliche Information“ mit dem Text „Festsetzung Tagessaldo 2.278,98“ (im Vergleich zum Anfangssaldo 2.603,98: somit genau um 325,00 reduziert) deutlich erkennbar.

Auch einen Auszug des Posteingangsbuches meines Steuerkontos sende ich Ihnen gerne als Anhang.

Ich habe darüber hinaus beim Finanzamt angefragt, mir diesen Umstand gesondert zu bestätigen, dass keine Auszahlung erfolgte. Diese Bestätigung steht noch aus und wird sofort nachgereicht, sobald ich sie erhalte.?

Ich empfinde die Notwendigkeit, es über mein Konto nachweisen zu müssen, dass ich diesbezüglich kein Einkommen in entsprechender Höhe erhalten habe, im Vergleich zur Möglichkeit, den nicht erfolgten Zahlungsausgang im BMF nachzufragen, als überschießend.

In Relation zu besagtem Betrag und vor allem auch der Tatsache, dass ich mir erwartet hätte, dass man dies unter öffentlichen Stellen schnell und unbürokratisch klären kann, wüsste ich nicht, was etwa meine privaten Ausgaben in diesen zwei Monaten mit meiner Beschwerde und besagter Steuergutschrift im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2017 zu tun hätten. Abgesehen davon, müsste ich aufgrund meines Online Kontos extra Kontoauszüge für diese zwei Monate bei meiner Bank erstellen lassen, was wiederum mit Ausgaben verbunden wäre.

Persönlich halte ich dies für einen übermäßigen Eingriff in meine Privatsphäre, den ich so nicht für notwendig erachte, um der Beschwerde stattgeben zu können und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des von mir bekämpften Bescheides als nicht rechtmäßig feststellen zu können.

Dazu würde meines Erachtens wie schon erwähnt das gelindere Mittel der behördeninternen Abklärung oder der von mir vorgebrachte Nachweis des Kontoauszuges aus meinem Steuerkonto ausreichen.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ...1971 geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, wohnt alleine in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse. Die monatlich zu zahlende Miete beläuft sich dabei auf EUR 480,57. Dem Rechtsmittelwerber wurde Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 178,02 monatlich ab 1. November 2017 zuerkannt.

 

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – ... zunächst eine Mietbeihilfe für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Oktober 2018 zugesprochen. Der Berechnung dieser so zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung wurde der Umstand zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen durch Arbeitslosengeld von EUR 25,55 täglich bezog und sich die Miete auf EUR 480,57 sowie die zuerkannte Wohnbeihilfe auf EUR 178,02 belief.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2018 wurden dem Rechtsmittelwerber zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – ... Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 31. Oktober 2018 zuerkannt. Dabei wurde ihm für den Monat Februar 2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 70,99 zugesprochen. Der Berechnung dieser so zuerkannten Leistungen der Mindestsicherung wurde der Umstand zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 14. November 2017 bis 11. Juni 2018 ein Einkommen durch Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 25,55 täglich bezog und sich die Miete auf EUR 480,57 sowie die zuerkannte Wohnbeihilfe auf EUR 178,02 belief. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft und wurden dem Rechtsmittelwerber im Monat Februar 2018 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 157,78 ausbezahlt.

Der Rechtsmittelwerber bezog im Jänner 2018 ein Einkommen durch den Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 25,55 täglich und somit von EUR 792,05. Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer im Jänner 2018 eine Gutschrift in der Höhe von EUR 325,-- aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017, wobei dieses Guthaben mit seinem Abgabenrückstand in der Höhe von EUR 2.603,98 aufgerechnet wurde. Den Umstand, dass er eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 erhielt, meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht. Vielmehr übermittelte er erst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der Behörde vom 19. Juli 2018 den Bescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung vom 29. Jänner 2018.

Ob der Beschwerdeführer im Jänner 2018 ein darüber hinausgehendes Einkommen lukrierte bzw. auf welche Höhe sich ein solches belief, konnte nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die unterbliebene Feststellung hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer im Jänner 2018 lukrierten über das Einkommen aus Arbeitslosengeld und die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 hinausgehenden Einkommens bzw. dessen Höhe basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des erkennenden Gerichts, vollständige Auszüge seiner Konten betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 28. Februar 2018 innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 WMG hinzuweisen. Die unterbliebene Feststellung hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer im Jänner 2018 lukrierten über das Einkommen aus Arbeitslosengeld und die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 hinausgehenden Einkommens bzw. dessen Höhe basiert auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des erkennenden Gerichts, vollständige Auszüge seiner Konten betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 28. Februar 2018 innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, WMG hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 6, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Feststellung seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert wurde, vollständige Kontoauszüge vorzulegen, er jedoch dieser Aufforderung bis dato nicht nachkam, ist gemäß der oben dargelegten Judikatur zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass er im Jänner 2018 eine zusätzliche, unbekannte Einkommensquelle hatte und seinen Lebensunterhalt im verfahrensgegenständlichen Monat jedenfalls selbst decken konnte.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Änderungen der Einkommensverhältnisse.

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 10 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Auf Grund dieser Bestimmung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das von ihm auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung 2017 im Jänner 2018 lukrierte Guthaben in der Höhe von EUR 325,-- bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn dieses Einkommen dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt, sondern mit der bestehenden Abgabenschuld aufgerechnet wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam es somit auch durch das im Jänner 2018 erzielte Guthaben durch die Arbeitnehmerveranlagung zu einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Einschreiters, welchem somit oblegen wäre, diese unverzüglich zu melden. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren, nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Auf Grund dieser Bestimmung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das von ihm auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung 2017 im Jänner 2018 lukrierte Guthaben in der Höhe von EUR 325,-- bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung als Einkommen zu berücksichtigen, auch wenn dieses Einkommen dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt, sondern mit der bestehenden Abgabenschuld aufgerechnet wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam es somit auch durch das im Jänner 2018 erzielte Guthaben durch die Arbeitnehmerveranlagung zu einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Einschreiters, welchem somit oblegen wäre, diese unverzüglich zu melden.

Da der Rechtsmittelwerber der Behörde den Umstand, dass er im Jänner 2018 eine Gutschrift in der Höhe von EUR 325,-- aus Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 erhielt, nicht meldete, sondern der Behörde den diesbezüglichen Bescheid des Finanzamtes erst nach einer behördlichen Aufforderung vom 19. Juli 2018 übermittelte, kam er seiner Anzeigeobliegenheit nicht nach. Somit hat der Beschwerdeführer seine gesetzliche Anzeigepflicht jedenfalls verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher dem Grunde nach zu Recht.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2018 unbestritten Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 157,78 zuerkannt und ausbezahlt erhielt.

Der Beschwerdeführer bildete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine eigene Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Z. 1 WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine alleinstehende volljährige Person im Jahr 2018 EUR 863,04 betrug. Der Beschwerdeführer bildete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine eigene Bedarfsgemeinschaft vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG). Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine alleinstehende volljährige Person im Jahr 2018 EUR 863,04 betrug.

Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Monat eine monatliche Miete von EUR 480,57 zu zahlen hatte und ihm Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 178,02 zuerkannt wurde. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt betrug im Jahr 2018 EUR 322,54. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe unter der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von ersterem Betrag in der Höhe von EUR 302,55 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 215,76 in Abzug zu bringen, womit sich grundsätzlich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 86,79 im Februar 2018 ergibt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Monat eine monatliche Miete von EUR 480,57 zu zahlen hatte und ihm Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 178,02 zuerkannt wurde. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt betrug im Jahr 2018 EUR 322,54. Da die Differenz zwischen der tatsächlich anfallenden Miete und der Wohnbeihilfe unter der normierten Mietbeihilfenobergrenze liegt, ist somit bei der weiteren Bemessung von ersterem Betrag in der Höhe von EUR 302,55 auszugehen. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 215,76 in Abzug zu bringen, womit sich grundsätzlich ein Anspruch auf Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 86,79 im Februar 2018 ergibt.

Von diesem so errechneten Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 949,83 (863,04 + 86,79) im Februar 2018 ist nunmehr das im Vormonat lukrierte Einkommen des Rechtsmittelwerbers abzuziehen.

Der Rechtsmittelwerber lukrierte im Jänner 2018 ein Einkommen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 von insgesamt EUR 1.117,05. Dem Beschwerdeführer wären daher im verfahrensgegenständlichen Monat Februar 2018 auf Grund seines Einkommens keine Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen (949,83 – 792,05 – 325). Tatsächlich wurden dem Rechtsmittelwerber in diesem Monat jedoch Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 157,78 zuerkannt und ausbezahlt, welche somit zur Gänze zurückzufordern sind. Der für den verfahrensgegenständlichen Monat festzusetzende Rückforderungsbetrag beläuft sich somit auf EUR 157,78.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung Auszüge seines Kontos betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlegte, sodass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen ist, dass er auf Grund einer zusätzlichen, unbekannten Einnahmequelle seinen Lebensunterhalt im Februar 2018 jedenfalls selbst bestreiten konnte.

Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruhe, weil ihm nicht klar gewesen sei, dass eine „Negativsteuer“, welche er nie erhalten habe, eine Anzeigepflicht auslöse, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber im Zuerkennungsbescheid vom 19. Juli 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er während des Leistungsbezugs alle Änderungen unverzüglich melden muss. Des Weiteren ist zu der finanziellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes insbesondere das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Um die Herbeiführung einer Notlage zu verhindern, wurde jedoch bereits im angefochtenen Bescheid der Rückforderungsbetrag in Teilbeträgen festgesetzt.Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruhe, weil ihm nicht klar gewesen sei, dass eine „Negativsteuer“, welche er nie erhalten habe, eine Anzeigepflicht auslöse, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber im Zuerkennungsbescheid vom 19. Juli 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er während des Leistungsbezugs alle Änderungen unverzüglich melden muss. Des Weiteren ist zu der finanziellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes insbesondere das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Um die Herbeiführung einer Notlage zu verhindern, wurde jedoch bereits im angefochtenen Bescheid der Rückforderungsbetrag in Teilbeträgen festgesetzt.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Letztlich ist nochmals festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine unbekannte Einnahmequelle hat, zumal er der gerichtlichen Aufforderung Kontoauszüge vorzulegen, bislang nicht nachkam, sondern lediglich darlegte, dass er sich „erwartet“ hätte, „dass man zuerst versucht behördenintern zu ermitteln, ob der besagte Betrag seitens des Bundesministeriums für Finanzen tatsächlich ausgezahlt worden ist oder nicht“. Es wird daher dringend angeregt den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige weitere Rückforderungen in Anwendung des § 16 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz aufzufordern, vollständige Kontoauszüge vorzulegen. Letztlich ist nochmals festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine unbekannte Einnahmequelle hat, zumal er der gerichtlichen Aufforderung Kontoauszüge vorzulegen, bislang nicht nachkam, sondern lediglich darlegte, dass er sich „erwartet“ hätte, „dass man zuerst versucht behördenintern zu ermitteln, ob der besagte Betrag seitens des Bundesministeriums für Finanzen tatsächlich ausgezahlt worden ist oder nicht“. Es wird daher dringend angeregt den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige weitere Rückforderungen in Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz aufzufordern, vollständige Kontoauszüge vorzulegen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anzeigepflicht; Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen; Rückforderung in Teilbeträgen; geringfügiges Verschulden; Notlage; Änderung der Einkommensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.983.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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