TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 VGW-141/051/16017/2018

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

WSHG §15
WSHG §25
WSHG §26 Abs1 Z1
WSHG §29 Abs1
WSHG §34 Abs3
ABGB §1497

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Dr. C. als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 29.10.2018, Zl. …, betreffend Kostenersatz für Pflegeleistungen nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf §§ 25 iVm 26 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) die Leistung von Kostenersatz für im Zeitraum von 30.04.2014 bis 30.06.2014 durch den Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien aufgewendete Pflegekosten auferlegt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraphen 25, in Verbindung mit 26 Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) die Leistung von Kostenersatz für im Zeitraum von 30.04.2014 bis 30.06.2014 durch den Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien aufgewendete Pflegekosten auferlegt.

Begründend wird nach Zitat von Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.04.2014 bis zum 31.05.2017 in einer näher bezeichneten Seniorenresidenz Pflegeleistungen im Sinne des § 15 WSHG unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege in Anspruch genommen.Begründend wird nach Zitat von Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 30.04.2014 bis zum 31.05.2017 in einer näher bezeichneten Seniorenresidenz Pflegeleistungen im Sinne des Paragraph 15, WSHG unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege in Anspruch genommen.

Mit näherer Begründung wird dargelegt, warum aus Sicht der belangten Behörde die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 WSHG für die Vorschreibung eines Kostenersatzes vorliegen. Mit näherer Begründung wird dargelegt, warum aus Sicht der belangten Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, WSHG für die Vorschreibung eines Kostenersatzes vorliegen.

In der durch den bestellten Erwachsenenvertreter erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien unter den beiden Spruchpunkten für einen Zeitraum von Ende April 2014 bis 30.06.2014 Kostenersatz vorgeschrieben worden.

Gemäß § 29 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes könnten Ersatzansprüche im Sinne des § 26 Abs. 1 WSHG jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Wiener Sozialhilfegesetzes könnten Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WSHG jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§§ 25, 26 und 29 des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:Paragraphen 25, 26 und 29 des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:

„§ 25

6. Abschnitt – Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes

Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

§ 26 Paragraph 26,

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

(1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1.
soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder
2.
wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1.
aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,aller Leistungen, mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,
2.
der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen
3.
der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
4.
der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

§ 29 Paragraph 29,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 98/2001).(1) Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,).

(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen nach § 27, zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ersten Grades nach § 27, zum Ersatz herangezogen werden.(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen nach Paragraph 27,, zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ersten Grades nach Paragraph 27,, zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Empfänger der Hilfe sowie unterhaltspflichtige Eltern (Abs. 2) dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung nach § 27 nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Die Beschränkungen der Ersatzpflicht von Verwandten gelten nicht, wenn der Hilfeempfänger oder sein Vertreter es trotz Aufforderung durch den nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger unterlassen, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.(3) Empfänger der Hilfe sowie unterhaltspflichtige Eltern (Absatz 2,) dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung nach Paragraph 27, nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der in Absatz eins, bezeichneten Frist sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Die Beschränkungen der Ersatzpflicht von Verwandten gelten nicht, wenn der Hilfeempfänger oder sein Vertreter es trotz Aufforderung durch den nach Paragraph 34, zuständigen Sozialhilfeträger unterlassen, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Verwertung eines gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insofern erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz der empfangenden Person oder ihrer Kinder, ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Eltern nicht gefährdet wird.(5) Die Verwertung eines gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sichergestellten Vermögens darf nur insofern erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz der empfangenden Person oder ihrer Kinder, ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Eltern nicht gefährdet wird.

(6) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.“

Die belangte Behörde hat die Frage eines Kostenersatzes für Pflegeleistungen zu Recht nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes beurteilt. Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, Zl. B 1094/11 ausgesprochen hat, sind diejenigen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes, die durch die Regelungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht materiell derogiert wurden, weiter anzuwenden. Durch die Regelungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes blieben danach die Regelungen im Wiener Sozialhilfegesetz betreffend Pflege sowie soziale Dienste weiter anwendbar.

Da diese Bereiche auch durch die zwischenzeitlichen Novellen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (etwa LGBl. für Wien 2/2018) nicht geregelt wurden, sind sowohl die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes LGBl. 11/1973 idF LGBl. 16/2013 hinsichtlich der Regelungen von Pflegeleistungen, aber auch hinsichtlich der Frage der Ersatzpflicht für derartige Leistungen, weiterhin anzuwenden.Da diese Bereiche auch durch die zwischenzeitlichen Novellen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (etwa Landesgesetzblatt für Wien 2 aus 2018,) nicht geregelt wurden, sind sowohl die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes Landesgesetzblatt 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2013, hinsichtlich der Regelungen von Pflegeleistungen, aber auch hinsichtlich der Frage der Ersatzpflicht für derartige Leistungen, weiterhin anzuwenden.

Die belangte Behörde stützt den mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich geltend gemachten Ersatzanspruch für im Jahr 2014 erbrachte Pflegeleistungen auf § 26 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes. Die belangte Behörde stützt den mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausschließlich geltend gemachten Ersatzanspruch für im Jahr 2014 erbrachte Pflegeleistungen auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes.

Wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist durch § 29 Abs. 1 WSHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dieser Bestimmung jedoch nicht mehr möglich, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist durch Paragraph 29, Absatz eins, WSHG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dieser Bestimmung jedoch nicht mehr möglich, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

Durch das Verwaltungsgericht Wien war aber auch zu überprüfen, ob die Verjährung der Ersatzforderung im Sinne des letzten Satzes des § 29 Abs. 1 WSHG unter Bedachtnahme auf § 1497 ABGB vor Ablauf des Kalenderjahres 2017 gehemmt wurde.Durch das Verwaltungsgericht Wien war aber auch zu überprüfen, ob die Verjährung der Ersatzforderung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG unter Bedachtnahme auf Paragraph 1497, ABGB vor Ablauf des Kalenderjahres 2017 gehemmt wurde.

Das ist aber ungeachtet des Einlangens eines als „Antrag auf Bescheiderlassung“ bezeichneten Schreibens des Fonds Soziales Wien bei der belangten Behörde am 28.12.2017 nicht der Fall.

Die hier in Rede stehenden, der Ersatzforderung zugrundeliegenden Pflegeleistungen wurden durch den Fonds Soziales Wien, der gemäß § 34 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes auch Träger der in § 22 leg. cit. genannten sozialen Dienste ist, erbracht. Der Fonds Soziales Wien ist ein gemäß § 19 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz durch Anordnung des Fondgründers, der Stadt Wien, nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient.Die hier in Rede stehenden, der Ersatzforderung zugrundeliegenden Pflegeleistungen wurden durch den Fonds Soziales Wien, der gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Wiener Sozialhilfegesetzes auch Träger der in Paragraph 22, leg. cit. genannten sozialen Dienste ist, erbracht. Der Fonds Soziales Wien ist ein gemäß Paragraph 19, Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz durch Anordnung des Fondgründers, der Stadt Wien, nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient.

Der Fonds Soziales Wien erbringt Leistungen als Träger von Privatrechten. Über Ansprüche, auf die Rechtsanspruch besteht, hat der Magistrat der Stadt Wien auf Antrag des Hilfesuchenden oder Förderungswerbers mit Bescheid abzusprechen. Ersatzansprüche sind amtswegig mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien einzufordern.

Daraus ergibt sich, dass erst die Einleitung eines Verfahrens durch den Magistrat der Stadt Wien gegen den Ersatzpflichtigen ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses nach Außen in Erscheinung tritt, die Verjährung iS des § 1497 ABGB unterbricht (vgl. dazu VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143; 01.07.1997, 1995/08/0320; 16.03.2016, Ra 2015/10/0064, mwN).Daraus ergibt sich, dass erst die Einleitung eines Verfahrens durch den Magistrat der Stadt Wien gegen den Ersatzpflichtigen ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses nach Außen in Erscheinung tritt, die Verjährung iS des Paragraph 1497, ABGB unterbricht vergleiche dazu VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143; 01.07.1997, 1995/08/0320; 16.03.2016, Ra 2015/10/0064, mwN).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064 auf das vorzitierte Erkenntnis vom 01.07.1997 verwiesen und zum niederösterreichischen Sozialhilfegesetz unter Bezugnahme auf die im Hinblick auf die Amtswegigkeit des Kostenersatzverfahrens gleichgelagerte Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ausgeführt wie folgt:

„16 Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird (vgl. etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119).„16 Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die - wie der vorliegende Kostenersatzanspruch - im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird vergleiche , etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz 1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119).

17 Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß § 55 Abs. 1 NÖ SHG vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß § 66 Abs. 2 NÖ SHG die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß § 63 leg. cit. anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 261).17 Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für - gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NÖ SHG vom Land zu tragende - Sozialhilfeleistungen entscheidet gemäß Paragraph 66, Absatz 2, NÖ SHG die Bezirkshauptmannschaft. Da - anders als gemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg. cit. für die Leistungsgewährung - für die Einleitung eines Kostenersatzverfahrens im NÖ SHG kein Antrag vorgesehen ist, hat die Behörde nach dem gemäß Paragraph 63, leg. cit. anzuwendenden Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen vergleiche , dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 261).

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, zu der in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/73, ausgeführt, dass bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist.“18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0320, zu der in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/73, ausgeführt, dass bei amtswegig einzuleitenden Kostenersatzverfahren, bei denen Paragraph 1497, ABGB sinngemäß anzuwenden ist, unter der die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Ersatzanspruches ein gegenüber dem Ersatzpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tretendes (amtswegiges) Vorgehen zu verstehen ist. Als die Verjährung unterbrechend hat der Verwaltungsgerichtshof daher den Umstand angesehen, dass dem - wegen eines unrechtmäßigen Bezugs der Leistungen - zum Kostenersatz Verpflichteten die mangelnde Berechtigung seines Sozialhilfebezuges und die daraus resultierende Kostenersatzpflicht niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist.“

Zusammengefasst geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zur Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB in Kostenersatzverfahren nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetze der Länder davon aus, dass in Fallkonstellationen, in denen die Rechtslage die Einleitung des Kostenersatzverfahrens nur aufgrund eines Antrages des Trägers der sozialen Dienste vorsieht, die Verjährung bereits mit Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages bei der zuständigen Behörde unterbrochen wird, während in Verfahrenssystemen wie dem Wiener Sozialhilfegesetz, die die amtswegige Führung von Kostenersatzverfahren vorsehen, die Verjährung im Sinne des § 1497 ABGB erst durch einen nach Außen tretenden Verfahrensschritt der Behörde, wie etwa der Einräumung von Parteiengehör, gehemmt wird. Zusammengefasst geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zur Anwendung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB in Kostenersatzverfahren nach den Bestimmungen der Sozialhilfegesetze der Länder davon aus, dass in Fallkonstellationen, in denen die Rechtslage die Einleitung des Kostenersatzverfahrens nur aufgrund eines Antrages des Trägers der sozialen Dienste vorsieht, die Verjährung bereits mit Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrages bei der zuständigen Behörde unterbrochen wird, während in Verfahrenssystemen wie dem Wiener Sozialhilfegesetz, die die amtswegige Führung von Kostenersatzverfahren vorsehen, die Verjährung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB erst durch einen nach Außen tretenden Verfahrensschritt der Behörde, wie etwa der Einräumung von Parteiengehör, gehemmt wird.

Das gegen den Beschwerdeführer geführte Kostenersatzverfahren wurde zwar aufgrund eines Ersuchens des Fonds Soziales Wien vom 28.12.2017 eingeleitet, vor Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2017 wurden durch den Magistrat der Stadt Wien aber keine nach Außen tretenden Verfahrensschritte gesetzt.

Anzumerken bleibt, dass die Bezeichnung der Sachverhaltsmitteilung des Fonds Soziales Wien über Ersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer vom 28.12.2017 als „Antrag auf Bescheiderlassung“ nichts daran ändern kann, dass das Kostenersatzverfahren iS des § 26 WSHG kein antragsgebundenes sondern ein amtswegiges Verfahren im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist.Anzumerken bleibt, dass die Bezeichnung der Sachverhaltsmitteilung des Fonds Soziales Wien über Ersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer vom 28.12.2017 als „Antrag auf Bescheiderlassung“ nichts daran ändern kann, dass das Kostenersatzverfahren iS des Paragraph 26, WSHG kein antragsgebundenes sondern ein amtswegiges Verfahren im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist.

Für die im Kalenderjahr 2014 an den Beschwerdeführer erbrachten Pflegeleistungen konnten daher mangels Hemmung der Verjährungsfrist des § 29 Abs. 1 WSHG nach Ablauf des Jahres 2017 keine auf § 26 Abs. 1 WSHG gestützten Ersatzansprüche geltend gemacht werden.Für die im Kalenderjahr 2014 an den Beschwerdeführer erbrachten Pflegeleistungen konnten daher mangels Hemmung der Verjährungsfrist des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG nach Ablauf des Jahres 2017 keine auf Paragraph 26, Absatz eins, WSHG gestützten Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Da mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ausschließlich über Ersatzansprüche für Zeiträume im Jahr 2014 abgesprochen wurde, erweist sich diese Entscheidung als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu beheben.

Da sich die Entscheidung an der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des § 1497 ABGB in derartigen Fallkonstellationen orientiert, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.Da sich die Entscheidung an der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des Paragraph 1497, ABGB in derartigen Fallkonstellationen orientiert, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Sozialhilfe; Ersatzpflicht; Ersatzanspruch; Kostenersatz für Pflegeleistungen; Mindestsicherungsgesetz; materielle Derogation; Verjährung; Hemmung der Verjährung; Fonds Soziales Wien; amtswegiges Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.051.16017.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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