TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/8 VGW-242/043/RP28/16372/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht

Norm

WMG §7 Abs2 Z2
WMG §10
WMG-VO §1
ABGB §94 Abs2
EPG §12 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 05.07.2018, Zl. …, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG-VO in der geltenden Fassung aufgrund des Antrages vom 26.03.2018 I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt wurde und II.) die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 05.07.2018, Zl. …, mit welchem gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG-VO in der geltenden Fassung aufgrund des Antrages vom 26.03.2018 römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt wurde und römisch zwei.) die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen wurde,

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
IIa.römisch zwei a.
Der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt:

von 01.04.2018 bis 30.04.2018 € 730,43

von 01.05.2018 bis 31.05.2018 € 757,29

von 01.06.2018 bis 30.06.2018 € 660,43

von 01.07.2018 bis 31.07.2018 € 687,29

von 01.08.2018 bis 31.08.2018 € 360,43

von 01.09.2018 bis 30.09.2018 € 388,43

von 01.10.2018 bis 31.10.2018 € 457,29

IIb.römisch zwei b.
Der Bedarfsgemeinschaft wird für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf keine Mietbeihilfe zuerkannt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Zum Gang der Verfahren

1. Am 26.03.2018 beantragte die in Wien, C.-straße wohnhafte Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Frau A. B. und ihren drei Kindern D. E., geboren 2015, F. B., geboren 2016, und G. H., geboren 2018, die Zuerkennnung von Leistungen nach dem WMG und Mietbeihilfe. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen erließ die zuständige Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, am 05.07.2018 einen Bescheid, mit dem der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zuerkannt wurden.

2. Am 06.08.2018 brachte die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft, Frau A. B., eine Beschwerde ein und führte begründend aus, dass für ihr Kind G. H. die Leistung falsch berechnet wurde, da € 215,-- als Grundversorgungsleistung angenommen wurden, richtig sei jedoch ein betrag von € 100,--.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt am 11.12.2018 dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

4. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hat nach § 1 Abs. 1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die BMS erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. 4. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hat nach Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die BMS erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

5. Die Zuerkennung von Leistungen der BMS ist nach § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.5. Die Zuerkennung von Leistungen der BMS ist nach Paragraph eins, Absatz 3, WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

6. § 3 WMG lautet:6. Paragraph 3, WMG lautet:

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

7. Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer7. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

8. Nach § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.8. Nach Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

9. Zu Folge § 5 Abs. 2 Z 1 WMG sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.9. Zu Folge Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, WMG sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

10. Zu Folge § 6 Z 4 und 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist, und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen, 10. Zu Folge Paragraph 6, Ziffer 4 und 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist, und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

11. Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.11. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

12. Nach § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:12. Nach Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1.
Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
2.
Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3.
Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4.
Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5.
Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

13. Gemäß § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. 13. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

14. Zu Folge § 8 Abs. 2 WMG betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:14. Zu Folge Paragraph 8, Absatz 2, WMG betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1.
100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
a)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben Alleinstehende) ;für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben Alleinstehende) ;
b)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
ba)
volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder
bb)
minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge. […]
9.
27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

15. Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.15. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

16. Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.
Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
2.
Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3.
Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
a)
für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

17. Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (§ 9 Abs. 3 WMG).17. Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (Paragraph 9, Absatz 3, WMG).

18. § 10 Abs. 1 WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. 18. Paragraph 10, Absatz eins, WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

19. Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 4 WMG).19. Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen (Paragraph 10, Absatz 4, WMG).

20. Zu Folge § 1 Abs. 1 WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, im Jahr 2018 € 863,04. Dieser enthält € 215,76 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.20. Zu Folge Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, im Jahr 2018 € 863,04. Dieser enthält € 215,76 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

21. Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard € 233,02 (Abs. 4 leg. cit.).21. Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard € 233,02 (Absatz 4, leg. cit.).

22. § 94 Abs. 2 ABGB lautet:22. Paragraph 94, Absatz 2, ABGB lautet:

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.

23. Gemäß § 12 Abs. 2 EPG leistet den Beitrag nach Abs. 1 dadurch, dass er den gemeinsamen Haushalt führt; bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.23. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EPG leistet den Beitrag nach Absatz eins, dadurch, dass er den gemeinsamen Haushalt führt; bei dem dadurch entstehenden Anspruch auf Unterhalt sind eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem eingetragenen Partner auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.

24. § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.24. Paragraph 28, VwGVG lautet: Absatz eins, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz 2 :, Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

25. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.25. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

26. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).26. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

27. Die Mitglieder der von der BF vertretenen Bedarfsgemeinschaft sind als Asylberechtigte österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und – da sie ihren Wohnsitz in Wien haben –berechtigt, Leistungen der Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu beziehen.

28. Die BF ist verheiratet, ihr Mann ist ebenfalls in Wien aufhältig und Bezieher von Leistungen aus Geldmitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die unterstützte Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem Ehemann der BF, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind.

29. Die BF ist im Sinne des § 7 WMG als Alleinerzieherin anzusehen und ist daher berechtigt, den Richtsatz für Alleinerzieher, das sind im Jahr 2018 € 864,03 zu beziehen. 29. Die BF ist im Sinne des Paragraph 7, WMG als Alleinerzieherin anzusehen und ist daher berechtigt, den Richtsatz für Alleinerzieher, das sind im Jahr 2018 € 864,03 zu beziehen.

30. Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über folgendes Einkommen:

o
die BF erhält ab 01.04.2018 bis 31.03.2019 € 26,86 Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu;
o
G. H. ist Bezieher von Grundversorgungsleistungen: für Juni bis August je Monat € 72,--, für 01.09.2018 bis 22.09.2018 € 42,--;
o
die Rechtsfürsorge der Magistratsabteilung 11 hat mit dem Kindesvater für alle drei Kinder ab 01.08.2018 einen Unterhalt von € 100,-- je Kind und Monat vereinbart.

31. Die Wohnung in Wien, C.-straße, wird von mehreren volljährigen Personen als Wohngemeinschaft genutzt.

32. Diese Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt und dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens.

In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:

33. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Berechnung der zuerkannten Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft. 2018, nunmehr derart erfolgt, dass volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht ohne im gemeinsamen Haushalt zu leben, eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.

34. Das erkennende Gericht schließt sich aus folgender Überlegung dieser Rechtsauffassung nicht an.

35. § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lautet: „Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: […]35. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG lautet: „Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien: […]

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben“.

36. Vorweg ist festzustellen, dass der Gesetzeswortlaut im Hinblick auf die hier maßgebliche Rechtsfrage nicht eindeutig und daher interpretationsbedürftig ist, da die semantische Bedeutung des, zwischen „Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht“ und „volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht“ eingefügten Wortes „oder“ im Zusammenhang mit der Wortfolge „und die im gemeinsamen Haushalt leben“ unklar ist.

37. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung wird sowohl auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch – ABGB (§ 94) als auch das Gesetz für eingetragene Partnerschaften – EPG (§ 12) verwiesen. Beide Gesetze kennen einen gegenseitigen (partnerschaftlichen) Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse, in beiden Bestimmungen wird aber für diesen Fall der gemeinsame Haushalt zwingend vorausgesetzt.37. Zur näheren Interpretation dieser Bestimmung wird sowohl auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch – ABGB (Paragraph 94,) als auch das Gesetz für eingetragene Partnerschaften – EPG (Paragraph 12,) verwiesen. Beide Gesetze kennen einen gegenseitigen (partnerschaftlichen) Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse, in beiden Bestimmungen wird aber für diesen Fall der gemeinsame Haushalt zwingend vorausgesetzt.

38. Da das EPG bei eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich das Leben im gemeinsamen Haushalt anordnet, ergäbe sich durch die Ungleichbehandlung von Eheleuten, bei denen dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangt, eine unsachliche Schlechterstellung. Ebenso wie bei Lebensgemeinschaften und eingetragenen Partnerschaften, bietet nur die gemeinsame Haushaltsführung Anlass für den, vom Gesetzgeber angenommenen Synergieeffekt, der den dadurch verringerten Grundbedarf rechtfertigt.

39. Für diese Sichtweise spricht auch, dass in der bis 31.01.2018 in Geltung gestandenen Fassung des WMG die Zurechnung von Eheleuten zu einer Bedarfsgemeinschaft nur im Falle des gemeinsamen Haushaltes erfolgte. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, durch die Einfügung des Wortes „oder“ zwischen “Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht“ und „volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht“ eine derart gravierende inhaltliche Änderung vorzunehmen, hätte er dies nicht nur sprachlich deutlicher gefasst, sondern auch in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle ausgeführt und begründet. Das ist allerdings nicht der Fall.

40. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewählte Interpretation widerspräche auch dem Zweck des WMG, wonach sich die Leistungen am Bedarf der jeweils Hilfsbedürftigen zu orientieren haben. Alleine durch eine aufrechte Ehe ohne gemeinsamen Haushalt ist kein geringerer Bedarf anzunehmen als bei Unverheirateten, zumal allfällige Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

41. Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation hieße daher, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.09.2018, VGW-242/028/7509/2018 und vom 12.9.2018, VGW-242/003/3747/2018/A).

42. Gegenständlich ist unstrittig, dass die BF zwar verheiratet ist, jedoch vom Ehemann getrennt lebt, dieser erhält als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus Mitteln der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die BF hat daher Anspruch auf den Mindeststandard für eine volljährige allein lebende Person, die mit Minderjährigen im selben Haushalt lebt, dieser beträgt € 863,04.

43. § 10 WMG bestimmt die Anrechnung des Einkommens der Hilfe suchenden oder empfangenden Person auf einen bestehenden Mindestsicherungsbedarf. Im Sinne des gemäß § 1 Abs. 3 WMG geltenden Subsidiaritätsprinzips erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann. Dem Mindestsicherungsbedarf sind daher die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüberzustellen. Dabei ist – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen.43. Paragraph 10, WMG bestimmt die Anrechnung des Einkommens der Hilfe suchenden oder empfangenden Person auf einen bestehenden Mindestsicherungsbedarf. Im Sinne des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG geltenden Subsidiaritätsprinzips erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann. Dem Mindestsicherungsbedarf sind daher die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüberzustellen. Dabei ist – im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen.

44. Wie das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ergeben hat, leistet der Ehemann ab 01.08.2018 Unterhalt in Höhe von € 100,-- pro Kind und Monat.

45. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe (€ 26,86 pro Tag), der Grundversorgung für G. H. von 01.06.2018 bis 22.09.2018 (nach den vorliegenden Bestätigungen der Caritas Wien insgesamt € 255,-- (siehe oben Punkt 30).

46. Das Verwaltungsgericht Wien hat über den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.10.2018 zu entscheiden. Der Folgebescheid der belangten Behörde vom 15.05.2019, Zl. … spricht über Leistungen für den Zeitraum von 01.11.2018 bis 31.08.2019 ab. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass auch in diesem Fall der Richtsatz für Alleinerzieherinnen anzuwenden ist.

47. Nach § 1 WMG-VO beträgt der Mindeststandard für die BF € 863,04 und für ihre drei Kinder je € 233,02, das sind in Summe € 1.563,09 pro Monat. Dem ist das oben erwähnte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenzurechnen. Es war daher folgende Leistung nach dem WMG zuzuerkennen: 47. Nach Paragraph eins, WMG-VO beträgt der Mindeststandard für die BF € 863,04 und für ihre drei Kinder je € 233,02, das sind in Summe € 1.563,09 pro Monat. Dem ist das oben erwähnte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenzurechnen. Es war daher folgende Leistung nach dem WMG zuzuerkennen:

April 2018: € 1.563,09 (Mindeststandard) - € 832,66 (Einkommen) = € 730,43,

Mai 2018: € 1.563,09 - € 805,80 = € 757,29,
Juni 2018: € 1.563,09 - € 902,66 = € 660,43,
Juli 2018:          € 1.563,09 - € 875,80 = € 687,29,
August 2018: € 1.563,09 - € 1.202,66 = € 360,43,
September 2018: € 1.563,09 - € 1.174,66 = € 388,43,
Oktober 2018: € 1.563,09 - € 1.105,80 = € 457,29.
Mai 2018: € 1.563,09 - € 805,80 = € 757,29,, Juni 2018: € 1.563,09 - € 902,66 = € 660,43,, Juli 2018: € 1.563,09 - € 875,80 = € 687,29,, August 2018: € 1.563,09 - € 1.202,66 = € 360,43,, September 2018: € 1.563,09 - € 1.174,66 = € 388,43,, Oktober 2018: € 1.563,09 - € 1.105,80 = € 457,29.

48. In der verfahrensgegenständlichen Wohnung wohnen drei volljährige Personen in Form einer Wohngemeinschaft, nach der Aktenlage ist nur die Höhe der (Teil)Miete der BF bekannt. Sie bezahlt € 400,-- pro Monat, da sie nur ein Drittel der Wohnfläche nutzt, erfolgt die Berechnung nach der Mietbeihilfenobergrenze für einen 5-Personen-Haushalt in Höhe von € 358,26. Da der Grundbetrag für Wohnen für 3 volljährige, alleinlebende Personen (je € 215,76) über diesem Betrag liegt, war keine Mietbeihilfe zuzuerkennen.

53. Es war daher die Leistung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.10.2018 unter den oben angeführten (neuberechneten) Grundsätzen zuzuerkennen.

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Wortinterpretation; Ehe; eingetragene Partnerschaft; gemeinsamer Haushalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.043.RP28.16372.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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