TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/29 VGW-151/063/9699/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. 1983, StA: Serbien) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.06.2019, Zl. …, betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erwachsenes, verheiratetes Kind des österreichischen Staatsangehörigen Herrn C. D.. Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sei, dass die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden bereits in ihrem Herkunftsland Unterhalt bezogen habe und müsse zudem ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Antragstellung Geldüberweisungen ihres Vaters der Monate September 2018 bis April 2019 vorgelegt, welche über Western Union erfolgt wären. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater sei nicht nachgewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihr Gatte über Einkünfte verfüge und für den Familienunterhalt aufkomme. Die Beschwerdeführerin sei über die beabsichtigte Abweisung ihres Antrags in Kenntnis gesetzt worden und sei ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 18.06.2019 wären Unterlagen nachgereicht worden und sei eine Stellungnahme nachgereicht worden. Demnach würde die Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung 2004 in ihrem Elternhaus leben. Sie würde in einem Dorf leben, es würde keine Arbeitsplätze geben. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten nur ein einziges Jahr ein Dienstverhältnis gehabt, das sei im Unternahmen der Mutter gewesen. Das Geschäft sei erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die Kinder wären zur Gänze auf die Unterhaltsleistungen durch ihren Vater angewiesen. Die Unterhaltsmittel habe er auch nach seinem Wegzug nach Serbien immer zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bis zu seinem Weggang aus Serbien im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater gelebt. Ihre Mutter sei krank, und die Beschwerdeführerin müsse ihren Vater bei der Pflege der Mutter unterstützen. Vorgelegt worden wären folgende Unterlagen;römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei erwachsenes, verheiratetes Kind des österreichischen Staatsangehörigen Herrn C. D.. Voraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sei, dass die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden bereits in ihrem Herkunftsland Unterhalt bezogen habe und müsse zudem ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Antragstellung Geldüberweisungen ihres Vaters der Monate September 2018 bis April 2019 vorgelegt, welche über Western Union erfolgt wären. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater sei nicht nachgewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihr Gatte über Einkünfte verfüge und für den Familienunterhalt aufkomme. Die Beschwerdeführerin sei über die beabsichtigte Abweisung ihres Antrags in Kenntnis gesetzt worden und sei ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 18.06.2019 wären Unterlagen nachgereicht worden und sei eine Stellungnahme nachgereicht worden. Demnach würde die Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschließung 2004 in ihrem Elternhaus leben. Sie würde in einem Dorf leben, es würde keine Arbeitsplätze geben. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten nur ein einziges Jahr ein Dienstverhältnis gehabt, das sei im Unternahmen der Mutter gewesen. Das Geschäft sei erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die Kinder wären zur Gänze auf die Unterhaltsleistungen durch ihren Vater angewiesen. Die Unterhaltsmittel habe er auch nach seinem Wegzug nach Serbien immer zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin bis zu seinem Weggang aus Serbien im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater gelebt. Ihre Mutter sei krank, und die Beschwerdeführerin müsse ihren Vater bei der Pflege der Mutter unterstützen. Vorgelegt worden wären folgende Unterlagen;

- Eidesstattliche Erklärung über den gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Vater

- Bestätigung des Republikfonds für Renten und Invaliditätsversicherung für die Beschwerdeführerin und D. E., wonach zuletzt im Juni 2006 eine Beschäftigung beendet worden wäre

- Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin über keine Liegenschaften in Serbien verfüge

- Bestätigung des Nationalen Arbeitsamtes Serbien, dass die Beschwerdeführerin und Herr B. E. sich nicht in der Evidenz der arbeitslosen Personen befinden

- Abschrift aus dem Immobilienblatt

Gegenständlich handle es sich bereits um den dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Aus den Vorakten könne folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Die Beschwerdeführerin habe am 16.05.2004 die Ehe mit Herrn E. B., geb. 14.07.1977, geschlossen. Aus dieser Ehe entstamme das Kind F. B., geb. 2004. die erste Scheidung vom Kindesvater sei am 09.02.2005 erfolgt.

Herr E. B. habe am 04.04.2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und sich dabei auf die Urgroßmutter seiner Gattin (der Beschwerdeführerin), Frau G. D., berufen. Der Antrag sei abgewiesen worden.

Am 27.01.2007 sei neuerlich die Ehe geschlossen worden und 2007 sei das gemeinsame Kind H. B. geboren. Die neuerliche Scheidung sei am 13.07.2010 erfolgt.

Am 23.10.2010 sei Herr E. B. eine Aufenthaltsehe mit der österreichischen Staatsangehörigen J. K. eingegangen und habe am 17.10.2010 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Es sei kein Aufenthaltstitel erteilt worden und die Scheidung sei im Dezember 2011 erfolgt.

Im Jänner 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für hochqualifizierte Schlüsselkräfte eingebracht. Nachdem das AMS eine negative Mitteilung erteilt habe, sei das Verfahren eingestellt worden. Zwei Tage nachdem die Beschwerdeführerin diesen Antrag gestellt habe, habe auch Herr E. B. einen Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Fachkraft in Mangelberuf) gestellt. Auch dieser Antrag sei negativ beschieden worden.

Am 28.01.2018 hätten die Beschwerdeführerin und Herr E. B. neuerlich die Ehe geschlossen.

Es sei von einem monatlichen Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 400,- in Serbien auszugehen. Die beiden nachgewiesenen Überweisungen würden keinesfalls ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem haftenden Vater belegen. Vielmehr versuchten die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seit Jahren nach Österreich zu gelangen, wobei sogar das Eingehen einer Aufenthaltsehe als Mittel verwendet worden wäre. Bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.11.2018 sei die Glaubwürdigkeit der Angaben über die Unterhaltsgewährung angezweifelt worden. Aufgrund der offensichtlichen Täuschungsabsicht wären auch die Scheinzahlung der nachgewiesenen Geldüberweisungen und die tatsächliche Verfügungsberechtigung in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerde sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 05.11.2018 abgewiesen worden. Aktuell würden die gleichen Erteilungsvoraussetzungen wie für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 bestehen. Auch nun könne das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis nicht glaubwürdig dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin erfülle daher nicht die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck.

II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: römisch zwei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

In außen bezeichneter Rechtssache erstatte ich gegen den Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 28.6.2019 durch meinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

B e s c h werde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger" abgewiesen, da ich die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle.

Die MA 35 hat festgestellt, dass das Kriterium einer häuslichen Gemeinschaft mit meinem Vater im Herkunftsland nicht erfüllt sind. Mein Vater unterstützt mich seit vielen Jahren mit Zahlungen von rund Euro 300,- monatlich. Ich lebe im Haus meines Vaters. Mein Vater kommt immer schon für Strom, Heizung, Gebühren, Reparaturen und Erhaltungsarbeiten für dieses Haus auf, wobei diese Leistungen ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen sind. Mein Vater hat, seit er in Österreich ist, (2004) immer Geld an mich überwiesen, da ich ansonsten nicht hätte existieren können. Mein Mann ist ebenso wie ich arbeitslos, Wir haben kein Einkommen. Wir beide sind an sich auf die Unterstützungen meines Vaters angewiesen. Im Übrigen verweise ich auf meine Stellungnahme vom 11.6.2019 samt den damit übermittelten Unterlagen.

Ich stelle daher den

Antrag

in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Angehöriger" zu erteilen.“

III. Bisheriger Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: römisch drei. Bisheriger Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde 1983 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde in Serbien geboren, wo sie aufgewachsen ist und wo sie nach wie vor lebt. Sie ist mit dem serbischen Staatsangehörigen Herrn E. B., geb. 1977, verheiratet. Nachdem beide bereits zwei Mal miteinander verheiratet waren und sich jeweils scheiden ließen, handelt es sich um die dritte Ehe der Beiden. Der Ehe entstammen die Kinder F. B. geb. 2004, und H. B., geb. 2007. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den Kindern in Serbien.

Die Eltern der Beschwerdeführerin, C. D., geb. 1962 und L. D., geb. 1960, leben seit 2004 in Österreich. Herr C. D. ist österreichischer Staatsbürger.

Am 15.01.2013 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft). Sie legte dazu ein Diplom der Höheren Technischen Schule – M. vor, wonach sie die Ausbildung zum Ingenieur der Landwirtschaft (allgemeine Fachrichtung) absolviert habe. Der Antrag wurde abgewiesen.

Am 05.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin für sich selbst sowie für Ihre beiden Kinder Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Angehörige“. Das Aufenthaltsrecht sollte von Ihrem Vater, Herrn C. D. abgeleitet werden, welcher österreichischer Staatsbürger ist. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2004 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater gelebt habe und seither sowohl sie als auch ihre Kinder von ihrem Vater regelmäßig finanziell unterstützt worden wären, wobei dieser auch für die Betriebskosten des Hauses in Serbien aufkomme, das ihm gehöre und in welchem die Beschwerdeführerin lebe.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 24.05.2018, …, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine „Angehörige“ eines Österreichers im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG wäre. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/086/8500/2018-14, mündlich verkündet am 13.09.2018, Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 08.11.2018, als unbegründet abgewiesen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 24.05.2018, …, mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine „Angehörige“ eines Österreichers im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG wäre. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/086/8500/2018-14, mündlich verkündet am 13.09.2018, Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 08.11.2018, als unbegründet abgewiesen.

Am 09.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“, abgeleitet von ihrem Vater.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gegenständlich wurde bereits mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zur GZ VGW-151/086/8500/2018-14 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Angehöriger“, abgeleitet von ihrem Vater, abgesprochen. In dem nur einige Monate später neuerlich gestellten gleichlautenden Antrag wurde kein geänderter Sachverhalt behauptet. Es wurde demgegenüber dezidiert neuerlich darauf Bezug genommen, dass die Beschwerdeführerin bis 2004 mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dieser sie seitdem finanziell unterstütze sowie auch die Betriebskosten für das Haus, in dem die Beschwerdeführerin lebe, trage. Auch die vorgelegten Western Union Überweisungsbelege (mit den monatlichen Überweisungen wurde unmittelbar nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begonnen) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wurde doch nicht einmal behauptet, dass in diesem Zeitraum eine wesentlich Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfolgt wäre, welche nunmehr eine Neubeurteilung und Bewertung erfordere. Es war demnach davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um freiwillige Zuwendungen – welche der Beschwerdeführerin selbst oder auch ihren Kindern und/oder ihrem Gatten zu Gute kommen sollten - handelt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder - anders ausgedrückt - dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift.Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder - anders ausgedrückt - dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift.

"Sache" des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien (siehe Erkenntnis vom 05.11.2018, VGW-151/086/8500/2018-14) war jene Angelegenheit, die den Inhalt des nunmehr angefochtenen Spruchs der Bescheides der belangten Verwaltungsbehörde vom 28.06.2019 bildet, nämlich die Versagung der Erteilung des Aufenthaltstitels "Angehöriger" aufgrund der Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin, dem österreichischen Staatsbürger C. D..

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH 24.3.2014, 2013/01/ 0117; VwGH 2.7.2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19. 1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche etwa VwGH 24.3.2014, 2013/01/ 0117; VwGH 2.7.2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche idS VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19. 1.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl idS VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl nochmals VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen vergleiche idS VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche nochmals VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0029).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 23.5.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.6.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014).Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.5.1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18.6.2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,).

Da im konkreten Beschwerdefall Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder - anders ausgedrückt - Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen, da weder ein anderer Sachverhalt gegeben ist bzw. es auch nicht um einen später entstandenen geht, und auch der Sachverhalt keiner anderen Rechtsvorschrift unterstellt wurde, insbesondere keiner später erlassenen Rechtsvorschrift, steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, VGW-151/086/8500/2018-14, einem neuerlichen Abspruch entgegen.

Es war daher der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.05.2019 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und entfiel gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und entfiel gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Res iudicata; entschiedene Sache; Identität der Sache; materielle Rechtskraft; ne bis in idem; Wiederholungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.063.9699.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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