TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/25 VGW-151/058/8538/2019

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

NAG §2 Abs1 Z14
NAG §2 Abs2
NAG §2 Abs3
NAG §8 Abs1 Z12
NAG §45 Abs1
NAG §45 Abs2
NAG §45 Abs11
NAG §64
ARB 1/80 Art. 6
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ... 1989, StA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21. Mai 2019, Zl. ..., mit welchem der Zweckänderungsantrag vom 21. Februar 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 2 Abs. 3 NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2019,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ... 1989, StA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21. Mai 2019, Zl. ..., mit welchem der Zweckänderungsantrag vom 21. Februar 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2019,

zu Recht erkannt:

I.       Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2019 wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2019 wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Daueraufenthalt-EU“ gegeben seien, da er seit 2009 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Student“ verfüge und er überdies seit mehr als einem Jahr beim gleichen Unternehmen beschäftigt sei, weshalb er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zumindest im ersten Spiegelstrich erfülle. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich aufgrund mehrerer Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck „Student“ zum Entscheidungszeitpunkt seit 9 Jahren, 11 Monaten und 3 Tagen in Österreich aufenthaltsberechtigt. Gemäß § 45 Abs. 1 NAG könne jedoch lediglich jenen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen waren. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich zum Zwecke seines Studiums in Österreich aufhältig gewesen sei, sei dieser zwar aufenthaltsberechtigt, aber nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen. Die Anrechnung der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes für die erforderliche Fünfjahresfrist habe daher mangels Berechtigung zur Niederlassung nicht vorgenommen werden können. Darüber hinaus könne auch hinsichtlich des behaupteten, aus dem Assoziationsabkommen abgeleiteten, Aufenthaltsrechts nur von einem Aufenthaltsrecht und nicht von einem Niederlassungsrecht gesprochen werden. Dementsprechend würden die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Daueraufenthalt-EU“ gegeben seien, da er seit 2009 durchgehend über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Student“ verfüge und er überdies seit mehr als einem Jahr beim gleichen Unternehmen beschäftigt sei, weshalb er die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zumindest im ersten Spiegelstrich erfülle. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich aufgrund mehrerer Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck „Student“ zum Entscheidungszeitpunkt seit 9 Jahren, 11 Monaten und 3 Tagen in Österreich aufenthaltsberechtigt. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne jedoch lediglich jenen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, welche in den letzten fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen waren. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich zum Zwecke seines Studiums in Österreich aufhältig gewesen sei, sei dieser zwar aufenthaltsberechtigt, aber nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen. Die Anrechnung der Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes für die erforderliche Fünfjahresfrist habe daher mangels Berechtigung zur Niederlassung nicht vorgenommen werden können. Darüber hinaus könne auch hinsichtlich des behaupteten, aus dem Assoziationsabkommen abgeleiteten, Aufenthaltsrechts nur von einem Aufenthaltsrecht und nicht von einem Niederlassungsrecht gesprochen werden. Dementsprechend würden die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

2.       In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sehr wohl gegeben seien. Im angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach ARB 1/80 erfülle, ihm somit ein Aufenthaltsrecht zukomme, er aber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ habe, da er nicht „niedergelassen“ sei. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel nicht vorliegen, da grundsätzlich nur Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige zur Niederlassung berechtigt wäre, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen seien. Auch wenn der Beschwerdeführer im Moment über keine „Niederlassung“ verfüge, lebe er bereits seit 2009, also mehr als 10 Jahre in Österreich und verfüge über Aufenthaltstitel als „Studierender“. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Vergangenheit als auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Voraussetzungen nach dem ARB 1/80 erfülle und somit ein direkt aus dem ARB 1/80 abzuleitendes, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht in Österreich habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Beschwerdeführer ein spezifisches Aufenthaltsrecht zu und dies begründe ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Selbstverständlich entspreche dieses direkt aus dem ARB 1/80 abgeleitete Recht jedenfalls einer „Niederlassung“, allenfalls einer „Dokumentation“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Jede andere Auslegung sei unsachlich, einer gesonderten innerstaatlichen Regelung bedürfe es nicht. Das Aufenthaltsrecht sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes direkt aus dem ARB 1/80 abgeleitet und entspreche in der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einer „Dokumentation“. Nach § 45 Abs. 11 NAG sei aber auch die Zeit eines unionsrechtlichen Aufenthaltes auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Auch Personen, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das „unionsrechtliche Aufenthaltsrecht“ zugekommen sei, würden nach § 45 Abs. 11 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten. Gemäß § 45 Abs. 2 NAG sei die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dadurch ergebe sich zweifelsfrei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels.2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ sehr wohl gegeben seien. Im angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach ARB 1/80 erfülle, ihm somit ein Aufenthaltsrecht zukomme, er aber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ habe, da er nicht „niedergelassen“ sei. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel nicht vorliegen, da grundsätzlich nur Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige zur Niederlassung berechtigt wäre, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen seien. Auch wenn der Beschwerdeführer im Moment über keine „Niederlassung“ verfüge, lebe er bereits seit 2009, also mehr als 10 Jahre in Österreich und verfüge über Aufenthaltstitel als „Studierender“. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Vergangenheit als auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Voraussetzungen nach dem ARB 1/80 erfülle und somit ein direkt aus dem ARB 1/80 abzuleitendes, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht in Österreich habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Beschwerdeführer ein spezifisches Aufenthaltsrecht zu und dies begründe ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Selbstverständlich entspreche dieses direkt aus dem ARB 1/80 abgeleitete Recht jedenfalls einer „Niederlassung“, allenfalls einer „Dokumentation“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Jede andere Auslegung sei unsachlich, einer gesonderten innerstaatlichen Regelung bedürfe es nicht. Das Aufenthaltsrecht sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes direkt aus dem ARB 1/80 abgeleitet und entspreche in der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes einer „Dokumentation“. Nach Paragraph 45, Absatz 11, NAG sei aber auch die Zeit eines unionsrechtlichen Aufenthaltes auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Auch Personen, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das „unionsrechtliche Aufenthaltsrecht“ zugekommen sei, würden nach Paragraph 45, Absatz 11, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erhalten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG sei die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dadurch ergebe sich zweifelsfrei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 25. Oktober 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen sind und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und entsendete keinen Vertreter.

II.      Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1.    Der Beschwerdeführer ist am ... 1989 geboren und türkischer Staatsangehöriger.

1.2.    Der Beschwerdeführer ist seit 25. Februar 2009 in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Er besitzt seit 16. Juni 2009 (Datum der Übernahme des Aufenthaltstitels) einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierende“, welcher in der Folge jeweils antragsgemäß, zuletzt bis 28. Juni 2017, verlängert wurde.

1.3.    Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Universität ... vom 6. Oktober 2008 unter der Bedingung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum Bakkalaureatsstudium „C.“ zugelassen. Am 27. Juli 2011 wurde er darüber hinaus zum Bachelorstudium D. zugelassen. Er hat von 1. März 2009 bis 6. Juli 2010 als außerordentlicher Studierender den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten besucht. Vom 1. Oktober 2010 bis 2. Februar 2017 war der Beschwerdeführer im Bakkalaureatsstudium „C.“ gemeldet und vom 1. Oktober 2011 bis 28. April 2016 darüber hinaus im Bachelorstudium D.. Am 28. April 2016 schloss der Beschwerdeführer sein Studium der D. ab und ihm wurde am 21. Juni 2016 der akademische Grad „Bachelor of Arts (BA)“ verliehen. Seit 1. Oktober 2018 ist der Beschwerdeführer im Bachelorstudium E. gemeldet.

1.4.    Laut Sozialversicherungsdatenauszug hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher folgende Beschäftigungen ausgeübt:

?
F. GmbH
-
Angestellter vom 1. Februar 2013 bis 9. September 2013
?
G. ges. m. b. H.
-
Angestellter vom 1. Juni 2017 bis 19. Juni 2017
?
H. KG
-
geringfügig beschäftigter Angestellter vom 14. August 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie
-
Angestellter vom 1. Jänner 2018 bis 2. Juli 2018
?
I. J. römisch eins. J.
-
geringfügig beschäftigter Angestellter vom 9. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 sowie
-
seit 18. November 2015
?
K. GmbH
-
Arbeiter seit 26. August 2019

Der Beschwerdeführer hat die Beschäftigung bei I. J. am 6. Juli 2015 abgebrochen, da er aus familiären Gründen in die Türkei gereist ist.Der Beschwerdeführer hat die Beschäftigung bei römisch eins. J. am 6. Juli 2015 abgebrochen, da er aus familiären Gründen in die Türkei gereist ist.

1.5.    Für diese Beschäftigungen lagen folgende Beschäftigungsbewilligungen des Arbeitsmarktservice Wien vor:

?
Als Marketingassistent für die F. GmbH über den Zeitraum vom 23. Jänner 2013 bis 22. Jänner 2014 im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche.
?
Als Marketingassistent für die G. ges. m. b. H. für den Zeitraum vom 23. Mai 2017 bis 22. Mai 2018 im Ausmaß von 14 Stunden pro Woche.
?
Als Disponent für die H. KG über den Zeitraum vom 7. August 2017 bis 6. August 2018 im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche und vom 15. Dezember 2017 bis 14. Dezember 2018 im Ausmaß von 16 Stunden pro Woche.
?
Als Marketingassistent für I. J. über den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 und vom 16. November 2015 bis 15. November 2016 im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche, vom 16. November 2016 bis 15. November 2017 im Ausmaß von 6 Stunden pro Woche, vom 16. November 2017 bis 15. November 2018 und vom 16. November 2018 bis 15. November 2019 im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche.Als Marketingassistent für römisch eins. J. über den Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 und vom 16. November 2015 bis 15. November 2016 im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche, vom 16. November 2016 bis 15. November 2017 im Ausmaß von 6 Stunden pro Woche, vom 16. November 2017 bis 15. November 2018 und vom 16. November 2018 bis 15. November 2019 im Ausmaß von 4 Stunden pro Woche.
?
Zuletzt wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung als Verkäufer mit einer Laufzeit bis 21. August 2020 erteilt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein nach § 4c AuslBG mit einer Laufzeit bis 8. August 2024.Zuletzt wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung als Verkäufer mit einer Laufzeit bis 21. August 2020 erteilt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein nach Paragraph 4 c, AuslBG mit einer Laufzeit bis 8. August 2024.

1.6.    Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer zunächst am 14. Oktober 2016 unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Dieser Antrag wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2017, Zl. ..., abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. November 2017 zur Zahl VGW-151/085/3557/2017-2 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2018 zur Zahl Ro 2018/22/0009-5 zurückgewiesen. 1.6. Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer zunächst am 14. Oktober 2016 unter Berufung auf Artikel 6, Absatz eins, des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrats über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Dieser Antrag wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2017, Zl. ..., abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. November 2017 zur Zahl VGW-151/085/3557/2017-2 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2018 zur Zahl Ro 2018/22/0009-5 zurückgewiesen.

Da der Beschwerdeführer vor der Stellung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ mit Gültigkeit von 28. Juni 2016 bis 28. Juni 2017 verfügte, wurde der Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte gemäß § 24 Abs. 4 NAG gleichfalls als Verlängerungsantrag der bestehenden Aufenthaltsbewilligung gewertet. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Unterlagenanforderung vom 28. Jänner 2019 mitgeteilt, dass über den Verlängerungsantrag noch zu entscheiden sei. Da der Beschwerdeführer vor der Stellung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Studierender“ mit Gültigkeit von 28. Juni 2016 bis 28. Juni 2017 verfügte, wurde der Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG gleichfalls als Verlängerungsantrag der bestehenden Aufenthaltsbewilligung gewertet. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Unterlagenanforderung vom 28. Jänner 2019 mitgeteilt, dass über den Verlängerungsantrag noch zu entscheiden sei.

In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer per E-Mail vom 21. Februar 2019 bekannt, nunmehr einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, in eventu einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und in eventu eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck „Student“ beantragen zu wollen. Am 1. März 2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nicht weiter aufrechterhalten, sondern lediglich der Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ verfolgt werde. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab, in der er darlegte, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel vorliegen würden. Zusammen mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein umfassendes Konvolut zum Beweis des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen vor.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. April 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass geplant sei, den Zweckänderungsantrag abzuweisen. Ferner räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen ein. Nach Verstreichen dieser Frist erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1.    Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, sowie der Einholung verschiedener Registerauszügen (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsdaten).

2.2.    Der entscheidungserhebliche – unstrittige – Sachverhalt ergibt sich in weiten Teilen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere den Zulassungsbescheiden der Universität ..., den Studienbestätigungen der Universität ..., den Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien, dem Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. September 2019, dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Sozialversicherungsauszügen und den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

III.    Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1.    Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, (§ 2 idF BGBl. I Nr. 56/2018 und § 8, § 24 und § 45 idF BGBl. I Nr. 145/2017) lauten auszugsweise:1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 8,, Paragraph 24 und Paragraph 45, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

       1. bis 13. …

      14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;

      15. bis 22. …

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

       1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

       2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

       3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,

(4) bis (7) …

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

       1. bis 11. …

      12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).

(2) bis (4) …

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) …

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) …

Zweckänderungsverfahren

§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

       1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

       2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) bis (10) …

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.(11) Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) …“

1.2.    Die Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, vom 23. Jänner 2004 S. 44, lautet auszugsweise:1.2. Die Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16, vom 23. Jänner 2004 Seite 44, lautet auszugsweise:

"Artikel 1
Gegenstand
"Artikel 1, Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)
der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und

Artikel 3
Anwendungsbereich
Artikel 3, Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a)
die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;

e)
die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

Artikel 4
Dauer des Aufenthalts
Artikel 4, Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(1a) …

(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

…"

1.3.    Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das (am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG vom 23. Dezember 1963, ABl. Nr. 217/1964, S. 3685, im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) geschaffenen – Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:1.3. Artikel 6, Absatz eins und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das (am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG vom 23. Dezember 1963, Amtsblatt Nummer 217 aus 1964,, Seite 3685, im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) geschaffenen – Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lautet:

Artikel 6. (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“

2.       Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seit 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“ und kann derzeit eine seit 18. November 2015 andauernde, ununterbrochene Beschäftigung von über drei Jahren bei demselben Arbeitgeber (I. J.) sowie die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Damit erfüllt er – zum jetzigen Zeitpunkt – die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und ihm steht implizit ein aus dem ARB 1/80 direkt ableitbares Aufenthaltsrecht zu (VwGH 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038).2. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seit 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“ und kann derzeit eine seit 18. November 2015 andauernde, ununterbrochene Beschäftigung von über drei Jahren bei demselben Arbeitgeber (römisch eins. J.) sowie die hierfür erforderliche Beschäftigungsbewilligung vorweisen. Damit erfüllt er – zum jetzigen Zeitpunkt – die Voraussetzungen des zweiten Spiegelstriches des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 und ihm steht implizit ein aus dem ARB 1/80 direkt ableitbares Aufenthaltsrecht zu (VwGH 23. Juni 2015, Ro 2014/22/0038).

3.       Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass er aufgrund seines bisherigen Aufenthalts und seiner Arbeitnehmereigenschaft ein Niederlassungsrecht gestützt auf Art. 6 ARB 1/80 erlangt habe und er dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltes – EU“ erfülle, da die Zeit, die er aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Österreich seit 2009 verbracht habe, zur Hälfte auf die in § 45 Abs. 1 NAG statuierte Fünfjahresfrist anzurechnen sei (§ 45 Abs. 2 NAG) und ihm zudem auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme (§ 45 Abs. 11 NAG).3. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, dass er aufgrund seines bisherigen Aufenthalts und seiner Arbeitnehmereigenschaft ein Niederlassungsrecht gestützt auf Artikel 6, ARB 1/80 erlangt habe und er dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthaltes – EU“ erfülle, da die Zeit, die er aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Österreich seit 2009 verbracht habe, zur Hälfte auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG statuierte Fünfjahresfrist anzurechnen sei (Paragraph 45, Absatz 2, NAG) und ihm zudem auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme (Paragraph 45, Absatz 11, NAG).

4.       Gemäß § 45 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen (§ 45 Abs. 2 NAG). Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsberechtigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist (§ 45 Abs. 11 NAG). 4. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen (Paragraph 45, Absatz 2, NAG). Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsberechtigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist (Paragraph 45, Absatz 11, NAG).

5.       Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 NAG ist somit nach dem Gesetzeswortlaut zunächst, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag (Beschwerde) in Österreich niedergelassen ist (vgl. auch Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG [2016] § 45 Rz 7).5. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist somit nach dem Gesetzeswortlaut zunächst, dass der Antragsteller (Beschwerdeführer) im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag (Beschwerde) in Österreich niedergelassen ist vergleiche auch Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG [2016] Paragraph 45, Rz 7).

6.       Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien liegt diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vor:

6.1.    Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11. November 2013, 2011/22/0202).6.1. Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11. November 2013, 2011/22/0202).

6.2.    Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).6.2. Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f).

6.3.    Die bei Heranziehung der für die Interpretation des § 45 NAG maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung. 6.3. Die bei Heranziehung der für die Interpretation des Paragraph 45, NAG maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung.

6.4.    Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG findet diese auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten. Hingegen werden Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, durch Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG in Anbetracht der genannten Ziele, nämlich die Integration von langfristig ansässigen Drittstaatsangehörigen und die Annäherung ihrer Rechtsstellung von Mitgliedstaatsangehörigen, von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen (EuGH 18. Oktober 2012, C-502/10 Mangat Singh, Rz 45 und 47).6.4. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG findet diese auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten. Hingegen werden Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen, die zwar rechtmäßig und gegebenenfalls ununterbrochen sind, aber a priori nicht den Willen dieser Personen widerspiegeln, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein, durch Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG in Anbetracht der genannten Ziele, nämlich die Integration von langfristig ansässigen Drittstaatsangehörigen und die Annäherung ihrer Rechtsstellung von Mitgliedstaatsangehörigen, von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen (EuGH 18. Oktober 2012, C-502/10 Mangat Singh, Rz 45 und 47).

6.5.    Der Beschwerdeführer hatte bisher unstrittig noch keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne, der ihn zur Niederlassung berechtigt. Eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums (§ 64 NAG) berechtigt Fremde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch nicht zur Niederlassung (vgl. zB. VwGH 17. Dezember 2013, 2012/09/0137; 13. November 2007, 2006/18/0301). Auch Art. 3 Abs. 2 lit. a der RL 2003/109/EG sieht eine Ausnahme für Aufenthalte zum Zwecke des Studiums oder eine Berufsausbildung vor, sodass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner bisher innegehabten Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck Student auch nicht auf die RL 2003/109/EG berufen kann.6.5. Der Beschwerdeführer hatte bisher unstrittig noch keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne, der ihn zur Niederlassung berechtigt. Eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums (Paragraph 64, NAG) berechtigt Fremde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch nicht zur Niederlassung vergleiche zB. VwGH 17. Dezember 2013, 2012/09/0137; 13. November 2007, 2006/18/0301). Auch Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der RL 2003/109/EG sieht eine Ausnahme für Aufenthalte zum Zwecke des Studiums oder eine Berufsausbildung vor, sodass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner bisher innegehabten Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck Student auch nicht auf die RL 2003/109/EG berufen kann.

6.6.    Zudem schließt die Richtlinie 2003/109/EG in Art. 3 Abs. 2 lit. e Drittstaatsangehörige von ihrem Anwendungsbereich aus, deren Aufenthaltsgenehmigungen „förmlich begrenzt“ wurde.6.6. Zudem schließt die Richtlinie 2003/109/EG in Artikel 3, Absatz 2, Litera e, Drittstaatsangehörige von ihrem Anwendungsbereich aus, deren Aufenthaltsgenehmigungen „förmlich begrenzt“ wurde.

Bei der dem Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien um eine solche förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e RL 2003/109/EG. Bei der dem Beschwerdeführer aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien um eine solche förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, RL 2003/109/EG.

So ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, dass der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich – vorbehaltlich des den Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs – für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Der dritte Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) verleiht dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Somit kann generell ein Recht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend gemacht werden, dass ein türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (VwGH 21. März 2017, Ra 2016/22/0098).So ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80, dass der erste und der zweite Spiegelstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann. Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Spiegelstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich – vorbehaltlich des den Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs – für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Spiegelstrich). Der dritte Spiegelstrich (nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung) verleiht dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Somit kann generell ein Recht nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend gemacht werden, dass ein türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht mehr als ein Jahr bei demselben Arbeitgeber und zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet hat (VwGH 21. März 2017, Ra 2016/22/0098).

Mit anderen Worten vermittelt Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 über die (schrittweise erweiterte) Zugehörigkeit zum inländischen Arbeitsmarkt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht verlangt die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt. Es handelt sich also um kein "zeitlich unbeschränktes und unbedingtes Aufenthaltsrecht" - Akyürek, Das Assoziationsabkommen EGW - Türkei [2005], 126f und 140) und besteht dann nicht mehr (fort), wenn von einer Rückkehr auf den inländischen Arbeitsmarkt in angemessener Zeit nicht mehr auszugehen ist (VwGH 20. November 2003, 2001/09/0239; sowie VwGH 15. März 2000, 98/09/0054).Mit anderen Worten vermittelt Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 über die (schrittweise erweiterte) Zugehörigkeit zum inländischen Arbeitsmarkt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht verlangt die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt. Es handelt sich also um kein "zeitlich unbeschränktes und unbedingtes Aufenthaltsrecht" - Akyürek, Das Assoziationsabkommen EGW - Türkei [2005], 126f und 140) und besteht dann nicht mehr (fort), wenn von einer Rückkehr auf den inländischen Arbeitsmarkt in angemessener Zeit nicht mehr auszugehen ist (VwGH 20. November 2003, 2001/09/0239; sowie VwGH 15. März 2000, 98/09/0054).

Aufgrund des Zusammenspiels der inhaltlichen und zeitlichen Befristung des dem Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist der Sachverhalt nicht mit jenem betreffend das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012, Rs C-502/10, Mangat Singh, vergleichbar, in welchem es ausschließlich um zeitliche Befristungen ging.Aufgrund des Zusammenspiels der inhaltlichen und zeitlichen Befristung des dem Beschwerdeführer aus Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts ist der Sachverhalt nicht mit jenem betreffend das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012, Rs C-502/10, Mangat Singh, vergleichbar, in welchem es ausschließlich um zeitliche Befristungen ging.

6.7.          Auch der vom Beschwerdeführer genannte § 45 Abs. 11 NAG gilt nur für Drittstaatsangehörige, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wird in § 2 Abs. 1 Z 14 NAG definiert und bezieht sich lediglich auf das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten. Der Beschwerdeführer ist aber weder EWR-Bürger noch ein Angehöriger eines solchen, weshalb diese Bestimmung für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann. § 45 Abs. 11 NAG soll vielmehr Personen erfassen, die bisher in den Anwendungsbereich der §§ 51ff NAG gefallen sind (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 49), was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos nicht tat.6.7. Auch der vom Beschwerdeführer genannte Paragraph 45, Absatz 11, NAG gilt nur für Drittstaatsangehörige, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG definiert und bezieht sich lediglich auf das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten. Der Beschwerdeführer ist aber weder EWR-Bürger noch ein Angehöriger eines solchen, weshalb diese Bestimmung für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann. Paragraph 45, Absatz 11, NAG soll vielmehr Personen erfassen, die bisher in den Anwendungsbereich der Paragraphen 51 f, f, NAG gefallen sind vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49), was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos nicht tat.

7.       Dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Studierender“, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten kann, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (VwGH 9. August 2018, Ro 2017/22/0015 und VwGH 6. September 2018 Ro 2018/22/0008 zu Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich und VwGH 6. September 2018, Ro 2018/22/0008 zu Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich). Auch Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erhalten gemäß § 17 AuslBG unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Auch aus diesem Grund ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nicht zu erteilen.7. Dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Studierender“, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ableiten kann, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (VwGH 9. August 2018, Ro 2017/22/0015 und VwGH 6. September 2018 Ro 2018/22/0008 zu Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich und VwGH 6. September 2018, Ro 2018/22/0008 zu Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich). Auch Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erhalten gemäß Paragraph 17, AuslBG unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Auch aus diesem Grund ist – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – dem Beschwerdeführer der begehrte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nicht zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof sah in der zitierten Rechtsprechung die im ARB 1/80 geregelte Stillhalteklausel implizit nicht widersprüchlich zum Ergebnis der Entscheidung an. Nichts anderes kann für den gegenständlich zu beurteilenden Fall gelten. Zudem bedeutet das auch, dass es sich bei dem ARB 1/80 nicht um günstigere Bestimmungen einer multilateralen Übereinkunft im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a RL 2003/109/EG handelt.Der Verwaltungsgerichtshof sah in der zitierten Rechtsprechung die im ARB 1/80 geregelte Stillhalteklausel implizit nicht widersprüchlich zum Ergebnis der Entscheidung an. Nichts anderes kann für den gegenständlich zu beurteilenden Fall gelten. Zudem bedeutet das auch, dass es sich bei dem ARB 1/80 nicht um günstigere Bestimmungen einer multilateralen Übereinkunft im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, Litera a, RL 2003/109/EG handelt.

8.       Da der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

9.       Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 fallen, als niedergelassen im Sinne des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 NAG gelten und daher die Zeiten einer der Niederlassung vorangehenden Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte gemäß § 45 Abs. 2 NAG auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG anzurechnen sind. 9. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 fallen, als niedergelassen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, NAG gelten und daher die Zeiten einer der Niederlassung vorangehenden Aufenthaltsbewilligung „Student“ zur Hälfte gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzurechnen sind.

Schlagworte

Daueraufenthaltsrichtlinie; Richtlinie 2003/109/EG; Anwendungsbereich; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung; unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.058.8538.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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