Entscheidungsdatum
16.03.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 11.09.2018, Zl: ..., mit welchem Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG zuerkannt wurden, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.06.2019, GZ: VGW-242/021/RP28/13158/2018-17,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als aufgrund des Antrages vom 05.07.2018 dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in folgendes Höhe zuerkannt wird:römisch eins. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als aufgrund des Antrages vom 05.07.2018 dem Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in folgendes Höhe zuerkannt wird:
von 05.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 751,68
von 01.08.2018 bis 31.12.2018 pro Monat je EUR 863,04
und von 01.01.2019 bis 30.06.2019 pro Monat je EUR 885,47
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11.9.2018, MA 40 – Sozialzentrum ... - ..., wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) aufgrund seines Antrages vom 5.7.2018 unter Spruchpunkt I) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 5.7.2018 bis 30.6.2019 gemäß den §§ 7, 8, 9, 10 und 12 WMG zuerkannt. Die zuerkannte Leistung betrug für den Juli 2018 EUR 563,76 und für die Monate August 2018 bis Juni 2019 je EUR 647,28 pro Monat. Die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgte nach dem Ehepaar-Richtsatz. Unter Spruchpunkt II) wurde die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der Mietbeihilfe damit, dass ein Anspruch auf Mietbeihilfe aufgrund des im Richtsatz enthaltenden Grundbetrages an Wohnbedarf in Höhe von EUR 322,54 nicht vorhanden sei (die Miete würde EUR 150,00 betragen). Mit Bescheid vom 11.9.2018, MA 40 – Sozialzentrum ... - ..., wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) aufgrund seines Antrages vom 5.7.2018 unter Spruchpunkt römisch eins) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 5.7.2018 bis 30.6.2019 gemäß den Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 WMG zuerkannt. Die zuerkannte Leistung betrug für den Juli 2018 EUR 563,76 und für die Monate August 2018 bis Juni 2019 je EUR 647,28 pro Monat. Die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgte nach dem Ehepaar-Richtsatz. Unter Spruchpunkt römisch zwei) wurde die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der Mietbeihilfe damit, dass ein Anspruch auf Mietbeihilfe aufgrund des im Richtsatz enthaltenden Grundbetrages an Wohnbedarf in Höhe von EUR 322,54 nicht vorhanden sei (die Miete würde EUR 150,00 betragen).
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein und führte unter anderem aus, er habe keine Mietbeihilfe und keine Sonderzahlungen bekommen und sei noch nicht über seinen Antrag vom 8.3.2018 entschieden worden.
Die belangte Behörde legte den Akt mit der Beschwerde am 5.10.2018 vor. Das Verwaltungsgericht Wien führte durch seinen zuständigen Landesrechtspfleger am 12.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesrechtspflegers verkündet.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Bf. fristgerecht Vorstellung und wies, wie bereits in seiner Beschwerde - darauf hin, dass er in den Monaten April und Oktober keine Sonderzahlungen erhalten habe. Er sei seit dem 22.3.2018 auf unbestimmte Zeit behindert und habe eine Entscheidung von zwei Gerichten über die Pflegebedürftigkeit. Er ersuche daher, ihm die Sonderzahlungen für die Jahre 2018 und 2019 zuzuerkennen. Hinsichtlich der Ablehnung der Mietbeihilfe brachte der Bf. unter anderem vor, dass er ab 4.3.2019 in der C.-gasse angemeldet sei. Alle notwendigen Unterlagen habe er eingereicht. Er habe aber keine Neuberechnung für den Zeitraum vom 4.3.2019 bis 30.6.2019 erhalten. Er ersuche, die Zahlung der Miete für die Wohnung in der Höhe von EUR 211,39 pro Monat für den Zeitraum 4.3.2019 bis 30.6.2019 zuzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 4.2.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher zwei Vertreter für den Bf. teilnahmen und Folgendes vorbrachten:
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll:
„Herr B. lebt nach wie vor in der C.-gasse. Er hat einen Mietvertrag für ein Zimmer, das er allein bewohnt. Ab 04.03. wird für die Miete 350,- Euro bezahlt. Wir haben bereits vorgelegt eine Bestätigung von zwei Frauen, die ebenfalls in der Wohnung in der C.-gasse wohnen, allerdings stehen die in keinem Naheverhältnis zum Bf. Sie bewohnen jeweils ein eigenes Zimmer.
Uns wird zur Kenntnis gebracht, dass über den Antrag auf Mindestsicherung vom 03.03.2018 mit Bescheid vom 25.04.2018, MA 40 – Sozialzentrum ... ..., bereits entschieden wurde. Der Antrag wurde mangels Mitwirkung gemäß § 16 WMG abgewiesen.Uns wird zur Kenntnis gebracht, dass über den Antrag auf Mindestsicherung vom 03.03.2018 mit Bescheid vom 25.04.2018, MA 40 – Sozialzentrum ... ..., bereits entschieden wurde. Der Antrag wurde mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 16, WMG abgewiesen.
Dazu wird angegeben, dass man uns nach Erhalt des abschlägigen Bescheides gesagt hat, dass man da jetzt nicht mehr machen kann und wir sollen einen neuen Antrag stellen. Man sagte uns aber nicht, dass die Frist dann einfach bis zum neuen Antrag weggestrichen wird. Der Antrag wurde erst im Juli 2017 eingebracht, weil wir die geforderten Dokumente alle einholen wollten und glaubten, man könnte erst dann einen neuen Antrag stellen, wenn alle geforderten Dokumente vorhanden sind.“
Die belangte Behörde verzichtete neuerlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Mit Schriftsatz vom 5.2.2020 beantragte der Bf. die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. ist als Asylberechtigter österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, hat seinen Lebensmittelpunkt in Wien und ist daher berechtigt, Leistungen aus Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beziehen.
Der Bf. verfügt über kein Einkommen und bezieht ab März 2017 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1. Der Bf. lebt von seiner (Ex-)Frau, Frau D. B., getrennt. Dieser wurden rechtskräftig Leistungen aus Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt, die auf der Anwendung des Richtsatzes für alleinlebende volljährige Personen beruhen. Der Bf. wohnt seit dem 4.3.2019 in der Wohnung C.-gasse, Wien, die eine Gesamtfläche von 181,68 m² aufweist. Er bewohnt dort ein Zimmer in der Größe von 11,5 m² und bezahlt für dieses monatliche Miete EUR 350,00. Zusammen mit dem Bf. wohnen in der Wohnung C.-gasse, Wien zwei weitere Personen, wobei aus der von diesen beiden Personen unterzeichneten Erklärung vom 19.11.2019 hervorgeht, dass diese mit dem Bf. nicht zusammen leben, nicht verheiratet sind und auch zwischen ihnen keine unterstützende Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht. Jeder dieser drei Personen bildet jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Laut ärztlichem Gutachten der PVA vom 7.6.2018 ist der Bf. nicht arbeitsunfähig, sondern kann gewisse Tätigkeiten durchführen. Lauf chefärztlicher Stellungnahme vom 11.6.2018 (unterfertigt vom Chefarzt am 18.6.2018) ist laut Gutachten vom 16.5.2018 die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und den vom Bf. selbst vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
Rechtliche Beurteilung:
Gesetzliche Bestimmungen:
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hat nach § 1 Abs. 1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die BMS erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hat nach Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die BMS erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Die Zuerkennung von Leistungen der BMS ist nach § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Die Zuerkennung von Leistungen der BMS ist nach Paragraph eins, Absatz 3, WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 3 WMG lautet:Paragraph 3, WMG lautet:
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werGemäß Paragraph 4, Absatz eins, WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
Nach § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Nach Paragraph 5, Absatz eins, WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Zu Folge § 5 Abs. 2 Z 2 WMG sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.Zu Folge Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.
Zu Folge § 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Zu Folge Paragraph 6, WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Nach § 7 Abs. 2 WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:Nach Paragraph 7, Absatz 2, WMG erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
§ 10 Abs. 1 WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Paragraph 10, Absatz eins, WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Zu Folge § 1 Abs. 1 lit. a) der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien - WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen […] im Jahr 2018 € 863,04, im Jahr 2019 € 885,47. Dieser enthält € 215,76 bzw. € 221,36 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.Zu Folge Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) der Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien - WMG-VO beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen […] im Jahr 2018 € 863,04, im Jahr 2019 € 885,47. Dieser enthält € 215,76 bzw. € 221,36 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Gemäß § 8 Abs. 4 WMG ist Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zu monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, WMG ist Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zu monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.
Da der Bf. von seiner (Ex-)Frau getrennt lebt, hat er Anspruch auf den Mindeststandard für eine volljährige alleinlebende Person; dieser hat – wie bereits oben ausgeführt – im Jahr 2018 EUR 863,04 und im Jahr 2019 EUR 885,47 betragen. Da der Bf. am 5.7.2018 seinen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat, ist für den Monat Juli 2018 eine Aliquotierung des Richtsatzes notwendig und somit ergibt sich: Der gesamte Richtsatz in der Höhe von EUR 863,04 dividiert durch 31 Tage x 27 Tage Anspruch = EUR 751,68.
Sonderzahlungen konnten dem Bf. nicht zuerkannt werden, da ihm diese gemäß § 8 Abs. 4 WMG nur dann zuzuerkennen gewesen wären, wenn der Bf. auf Dauer arbeitsunfähig ist. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 17.2.2017 von der PVA wurde der Bf. zwar für dauernd invalid befunden, laut der aktuellen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.6.2018, welche gegenständlich für die Berechnung der Leistung heranzuziehen ist, ist allerdings die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Aus diesem Grund wurde zu Recht von der Behörde keine Sonderzahlung gewährt.Sonderzahlungen konnten dem Bf. nicht zuerkannt werden, da ihm diese gemäß Paragraph 8, Absatz 4, WMG nur dann zuzuerkennen gewesen wären, wenn der Bf. auf Dauer arbeitsunfähig ist. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 17.2.2017 von der PVA wurde der Bf. zwar für dauernd invalid befunden, laut der aktuellen chefärztlichen Stellungnahme vom 18.6.2018, welche gegenständlich für die Berechnung der Leistung heranzuziehen ist, ist allerdings die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Aus diesem Grund wurde zu Recht von der Behörde keine Sonderzahlung gewährt.
Zur Mietbeihilfe:
Da der Bf. in der Wohnung in der C.-gasse mit zwei weiteren Personen wohnt, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG, wonach volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn sie mit anderen Personen leben (Wohngemeinschaft).Da der Bf. in der Wohnung in der C.-gasse mit zwei weiteren Personen wohnt, gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG, wonach volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn sie mit anderen Personen leben (Wohngemeinschaft).
Es wohnen somit insgesamt 3 Personen in der Wohnung in der C.-gasse. Die Mietbeihilfenobergrenze für das Jahr 2019 hat daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO EUR 346,97 betragen. Dieser Ausgangswert ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 WMG durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. EUR 346,97 dividiert durch 3 Bewohner ergibt EUR 115,66 x einer Person der Bedarfsgemeinschaft (= Bf.) = EUR 115,66. Dies ergibt aber einen Betrag, der unter dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (EUR 221,36) liegt und gebührt daher dem Bf. somit keine Mietbeihilfe. Dies würde im Übrigen auch für den Fall gelten, als der Bf. auf Dauer arbeitsunfähig wäre, da in diesem Fall der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs EUR 119,54 (im Jahr 2019) betragen hat.Es wohnen somit insgesamt 3 Personen in der Wohnung in der C.-gasse. Die Mietbeihilfenobergrenze für das Jahr 2019 hat daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WMG-VO EUR 346,97 betragen. Dieser Ausgangswert ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, WMG durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen zu teilen und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. EUR 346,97 dividiert durch 3 Bewohner ergibt EUR 115,66 x einer Person der Bedarfsgemeinschaft (= Bf.) = EUR 115,66. Dies ergibt aber einen Betrag, der unter dem Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (EUR 221,36) liegt und gebührt daher dem Bf. somit keine Mietbeihilfe. Dies würde im Übrigen auch für den Fall gelten, als der Bf. auf Dauer arbeitsunfähig wäre, da in diesem Fall der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs EUR 119,54 (im Jahr 2019) betragen hat.
Was das Vorbringen des Bf. betrifft, über seinem Antrag vom 8.3.2018 sei noch nicht entschieden worden, ist dem Bf. entgegen zu halten, dass sehr wohl über diesen Antrag entschieden wurde und zwar wurde mit Bescheid vom 25.4.2018, MA 40-Sozialzentrum ...-..., der Antrag des Bf. vom 8.3.2018 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 16 WMG abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen ist nicht aktenkundig. Was das Vorbringen des Bf. betrifft, über seinem Antrag vom 8.3.2018 sei noch nicht entschieden worden, ist dem Bf. entgegen zu halten, dass sehr wohl über diesen Antrag entschieden wurde und zwar wurde mit Bescheid vom 25.4.2018, MA 40-Sozialzentrum ...-..., der Antrag des Bf. vom 8.3.2018 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 16, WMG abgewiesen. Eine Beschwerde dagegen ist nicht aktenkundig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; Leistung; Anrechnung; Sonderzahlungen; Bedarfsgemeinschaft; Mietbeihilfe WohngemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.021.11675.2019.VORZuletzt aktualisiert am
26.03.2021