TE Lvwg Beschluss 2020/12/2 VGW-001/076/14936/2020

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D.-Gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 05.11.2020, Zahl …, mit welcher gemäß § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, der Antrag vom 21.07.2020 auf Übermittlung der Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern abgewiesen wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D.-Gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 05.11.2020, Zahl …, mit welcher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, der Antrag vom 21.07.2020 auf Übermittlung der Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.

Begründung

I. 1. Aufgrund einer mit Schreiben vom 06.04.2020 von der Landespolizeidirektion Wien übermittelten Anzeige vom 31.03.2020 wurde von der belangten Behörde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz eingeleitet.römisch eins. 1. Aufgrund einer mit Schreiben vom 06.04.2020 von der Landespolizeidirektion Wien übermittelten Anzeige vom 31.03.2020 wurde von der belangten Behörde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz eingeleitet.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 22.07.2019, um 15:27 Uhr, in Wien, E.-weg, an einem öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm verwahrten Hund entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist, wodurch er gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 9 des Wiener Tierhaltegesetzes verstoßen habe.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 22.07.2019, um 15:27 Uhr, in Wien, E.-weg, an einem öffentlichen Ort unterlassen, den von ihm verwahrten Hund entsprechend den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist, wodurch er gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 9, des Wiener Tierhaltegesetzes verstoßen habe.

In Reaktion auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.06.2020 um Akteneinsicht.

Mit E-Mail vom 14.07.2020 übermittelte die belangte Behörde „die gewünschte Akteneinsicht“ an den rechtsanwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers, darunter die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige vom 31.03.2020, allerdings waren Angaben über die Zeugen geschwärzt.

Mit per E-Mail vom 22.07.2020 eingebrachtem Schriftsatz vom 21.07.2020 (sowie weiteren Urgenzen vom 26.08.2020 und 09.10.2020) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern, sohin in der bei der Behörde eingereichten Form, zu übermitteln.

2. Mit der nunmehr angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 05.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2020 auf Übermittlung der Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern ab. Begründend wurde bezugnehmend auf § 17 Abs. 3 AVG ausgeführt, dass die Akteneinsicht gewährt worden sei, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person seien zu deren Schutz geschwärzt worden, um eine Schädigung berechtigter Interessen zu verhindern. 2. Mit der nunmehr angefochtenen als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 05.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2020 auf Übermittlung der Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern ab. Begründend wurde bezugnehmend auf Paragraph 17, Absatz 3, AVG ausgeführt, dass die Akteneinsicht gewährt worden sei, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person seien zu deren Schutz geschwärzt worden, um eine Schädigung berechtigter Interessen zu verhindern.

3. Gegen diese als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.11.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die pauschale Verweigerung der Übermittlung der Anzeige mit den nicht unkenntlich gemachten Anzeigern unsachlich bzw. nicht gerechtfertigt sei. Die Behörde habe eine Abwägung zwischen den Interessen einer Partei auf Akteneinsicht und entgegenstehenden Interessen einer anderen Partei bzw. eines Dritten vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Bei Vornahme einer Interessenabwägung schlage diese klar zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da es sein könne, dass ihm die anzeigende Person bekannt sei und etwa Feindschaft bestehe, sodass die Zeugenaussage bzw. Aussagekraft der Anzeiger reduziert sei. Dies könne der Beschwerdeführer nur dann feststellen, wenn ihm der Name der Person bekanntgegeben werde.

4. Der (unstrittige) Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.

II. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG und Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG lauten auszugsweise:römisch zwei. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG und Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG lauten auszugsweise:

VwGVG:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

 

(2) – (4) […]

 

Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht

§ 17.Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

AVG:

"Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

 

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

 

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

 

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

 

III. 1. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.römisch drei. 1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren im Zuge dessen der Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht, nämlich Einsicht auch in die vollständige Anzeige ohne Schwärzung der Daten des Privatanzeigers bzw. Zeugen, gestellt wurde. Mit der angefochtenen – als „Bescheid“ bezeichneten – Erledigung wurde dieser Antrag gemäß § 17 AVG abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen „Bescheides“ wurde ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person seien zu deren Schutz geschwärzt worden. Dies, um eine Schädigung berechtigter Interessen dieser Person zu verhindern.Der nunmehrige Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren im Zuge dessen der Antrag auf uneingeschränkte Akteneinsicht, nämlich Einsicht auch in die vollständige Anzeige ohne Schwärzung der Daten des Privatanzeigers bzw. Zeugen, gestellt wurde. Mit der angefochtenen – als „Bescheid“ bezeichneten – Erledigung wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 17, AVG abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen „Bescheides“ wurde ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person seien zu deren Schutz geschwärzt worden. Dies, um eine Schädigung berechtigter Interessen dieser Person zu verhindern.

Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein Begehren auf (uneingeschränkte) Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens. Nun stellt aber die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 7 Abs. 1 VwGVG (vgl. auch § 63 Abs. 2 AVG) dar, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in der Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid (hier: Straferkenntnis) geltend gemacht werden kann (VwGH vom 30.09.2011, Zl 2007/11/0210; 22.10.2013, Zl 2012/10/0002). Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein Begehren auf (uneingeschränkte) Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens. Nun stellt aber die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens keinen Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG vergleiche auch Paragraph 63, Absatz 2, AVG) dar, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in der Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid (hier: Straferkenntnis) geltend gemacht werden kann (VwGH vom 30.09.2011, Zl 2007/11/0210; 22.10.2013, Zl 2012/10/0002).

Damit ist die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann als bloße Verfahrensanordnung zu deuten, wenn sie – wie dies im gegenständlichen Fall erfolgt ist – in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wurde (VwGH vom 24.03.1999, Zl 99/12/0036; 18.09.2000, Zl 2000/17/0052).

Die angefochtene Erledigung vom 05.11.2020 ist daher ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich und ist die Verweigerung der Akteneinsicht allenfalls mit Beschwerde gegen das in der betreffenden Sache ergehende Straferkenntnis zu relevieren. Die unmittelbar gegen die Verweigerung erhobene Beschwerde war daher – wie dargelegt unabhängig von der äußeren Bescheidform – spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.09.2008, Zl 2007/06/0056).Die angefochtene Erledigung vom 05.11.2020 ist daher ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich und ist die Verweigerung der Akteneinsicht allenfalls mit Beschwerde gegen das in der betreffenden Sache ergehende Straferkenntnis zu relevieren. Die unmittelbar gegen die Verweigerung erhobene Beschwerde war daher – wie dargelegt unabhängig von der äußeren Bescheidform – spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.09.2008, Zl 2007/06/0056).

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Akteneinsicht; Verweigerung; Bescheid; Verfahrensanordnung; Beschwerdegegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.076.14936.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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