Entscheidungsdatum
24.12.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §11 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter
Mag. Hohenegger über die BeschwerdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter , Mag. Hohenegger über die Beschwerde
1) des Herrn A. B., geb. 1959, StAng. Libyen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 1.4.2016, Zl. MA35-9/1-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" zum Zweck "Selbständige Schlüsselkraft" sowie der Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG und § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2017, 6.4.2018 und am 3.11.20201) des Herrn A. B., geb. 1959, StAng. Libyen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 1.4.2016, Zl. MA35-9/1-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" zum Zweck "Selbständige Schlüsselkraft" sowie der Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG und Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2017, 6.4.2018 und am 3.11.2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit bis zum 3.2.2022 erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit bis zum 3.2.2022 erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
2) der Frau C. D., geb. 1965, StAng: Libyen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 1.4.2016, Zl.: MA35-9/2-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§46 Abs. 1 Z 1 Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich sowie der Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG idgF und § 21 Abs. 1 NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2017, 6.4.2018 und am 3.11.20202) der Frau C. D., geb. 1965, StAng: Libyen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 1.4.2016, Zl.: MA35-9/2-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§46 Absatz eins, Ziffer eins, Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich sowie der Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG idgF und Paragraph 21, Absatz eins, NAG idgF abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2017, 6.4.2018 und am 3.11.2020
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit zwölf monatiger Gültigkeit erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit zwölf monatiger Gültigkeit erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
I. Entscheidungsgründerömisch eins. Entscheidungsgründe
Herr B. A., geboren 1959, libyscher Staatsangehöriger (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, BF 1), stellte am 1.9.2015 persönlich mittels Antragsformular einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck „selbstständige Schlüsselkraft“ beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: belangte Behörde), nachdem er mit einem Visum C, ausgestellt durch die österreichische Botschaft Tunis, mit einer Gültigkeit bis zum 14.1.2016, in das österreichische Bundesgebiet eingereist war (MA 35 – AS 1-5, VGW – AS 605). Der Erstbeschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma „E. GmbH“, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 6.10.2014 errichtet und am 27.2.2015 am Handelsgericht Wien eingetragen wurde (MA 35 – AS 39 ff). Er beabsichtigte, diese Firma gemeinsam mit seinen Söhnen – F. und G. B. – in Österreich zu betreiben.
Seine Ehegattin, Frau C. D., geboren 1965, libysche Staatsangehörige (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, BF 2), stellte ebenfalls am 1.9.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, jedoch gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“. Sie war zuvor ebenfalls mit einem Visum C, ausgestellt durch die österreichische Botschaft Tunis, mit einer Gültigkeit bis zum 23.1.2016, in das österreichische Bundesgebiet eingereist (Akt BF 2, MA 35 – AS 1-5, VGW – AS 47). Seine Ehegattin, Frau C. D., geboren 1965, libysche Staatsangehörige (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, BF 2), stellte ebenfalls am 1.9.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, jedoch gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG für den Zweck „Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft“. Sie war zuvor ebenfalls mit einem Visum C, ausgestellt durch die österreichische Botschaft Tunis, mit einer Gültigkeit bis zum 23.1.2016, in das österreichische Bundesgebiet eingereist (Akt BF 2, MA 35 – AS 1-5, VGW – AS 47).
Am selben Tag stellten die Kinder der Beschwerdeführer, die damals mj. Tochter H. B. und der Sohn F. B., ebenfalls Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer bzw. „Rot-Weiß-Rot Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“ (siehe dazu hg. Verfahren …). Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführer, G. B., geb. 1993, reiste ebenfalls gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge nach ihrer Einreise direkt bei der belangten Behörde anstatt bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde, welche aufgrund der instabilen Situation im Herkunftsland Libyen damals wie heute die österreichische Botschaft Tunis in Tunesien ist. Die Beschwerdeführer sind keine zur Antragstellung im Inland berechtigte Personen gemäß § 21 Abs. 2 NAG, weshalb der Erstbeschwerdeführer seinem Antrag eine Stellungnahme beigab, welche die belangte Behörde als Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG wertete (MA 35 – AS 73 f). Diese Stellungnahme war auch den Anträgen der anderen Beschwerdeführer beigelegt (z.B. Akt BF 2, MA 35 – AS 7 f; Akt BF 3, MA 35 – AS 7 f). Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge nach ihrer Einreise direkt bei der belangten Behörde anstatt bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde, welche aufgrund der instabilen Situation im Herkunftsland Libyen damals wie heute die österreichische Botschaft Tunis in Tunesien ist. Die Beschwerdeführer sind keine zur Antragstellung im Inland berechtigte Personen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG, weshalb der Erstbeschwerdeführer seinem Antrag eine Stellungnahme beigab, welche die belangte Behörde als Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG wertete (MA 35 – AS 73 f). Diese Stellungnahme war auch den Anträgen der anderen Beschwerdeführer beigelegt (z.B. Akt BF 2, MA 35 – AS 7 f; Akt BF 3, MA 35 – AS 7 f).
In dieser Stellungnahme wurden mehrere Gründe angeführt, welche die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung betreffen. Der Familie sei es weder möglich noch zumutbar auszureisen und den Antrag rechtskonform bei der zuständigen Botschaft zu stellen, da dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei. Die Einreichung der Anträge im Ausland würde zudem die Firma des Erstbeschwerdeführers „auf Eis legen“ und bedeute dies einen Verlust für die Geschäfte der Firma. Die Firma befinde sich in einer Phase der Neugründung, welche die Anwesenheit des Geschäftsführers unentbehrlich mache. Weiters werden auch die hohen Kosten für die Flüge für die gesamte Familie ins Ausland und deren Aufenthalt in einem Land, das nicht der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist – aufgrund der instabilen Situation in Libyen befindet sich die zuständige Berufsvertretungsbehörde in Tunesien – als faktischer Grund ins Treffen geführt. Es sei unzumutbar, wenn die im Bundesgebiet in Ausbildung befindlichen Kinder diese abbrechen müssten.
Mit Bescheiden vom 1.4.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zulassung der Inlandsantragstellung und auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel abgewiesen. Die Begründung des Bescheids des Erstbeschwerdeführers lautet dabei wie folgt (VGW – AS 2 ff, MA 35 – AS 333 ff):
„Sie haben am 1.9.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte (§ 41/2/4) selbständige Schlüsselkraft“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.„Sie haben am 1.9.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte (Paragraph 41 /, 2 /, 4,) selbständige Schlüsselkraft“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.
Nach §21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Nach §21 Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abweichend von dieser Regel sind folgende Fremde zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie gegenständlichen Antrag persönlich am 1.9.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb eingebracht haben.
Ein Fall des § 21 Abs. 2 NAG liegt nicht vor.Ein Fall des Paragraph 21, Absatz 2, NAG liegt nicht vor.
Dem Antrag war eine handschriftliche Stellungnahme, welche als Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG zu werten war, beigelegt.Dem Antrag war eine handschriftliche Stellungnahme, welche als Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu werten war, beigelegt.
Gemäß §21 Abs. 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Abs. 1 Z 1,2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Gemäß §21 Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Absatz eins, Ziffer eins,,2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§11 Abs. 3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (§11 Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
In Ihrer Stellungnahme (datiert mit 31.8.2015) brachten Sie vor, dass es ihnen unmöglich und unzumutbar ist auszureisen und den Antrag rechtskonform bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen, da dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist und ihre Firma dadurch auf „Eis liegen“ würde und für ihre Firma, welche gerade in der Neugründungsphase ist die Anwesenheit ihrer Person unentbehrlich ist.
Aufgrund des Sitzes ihrer Firma in Wien, würde dies auch wegen der starken Konkurrenz noch mehr Arbeit bedeuten.
Als weitere Gründen nennen Sie die hohen Kosten für Flüge ins Ausland und dass der Aufenthalt für ungewisse Zeit viel Geld kostet und Zeit und dies auch die neugegründete Firma belasten würde, zudem würde ein Teil ihrer Familie hier eine Ausbildung machen und dass eine Ausreise und das Warten auf ein Visum die Zerstörung Ihrer Ausbildung und Zukunft bedeuten würde.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.3.2016 (nachweislich zugestellt am 18.3.2016 an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter) wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag abzuweisen, da aus der Aktenlage hervorgeht:
Sie sind bereits seit 22.12.2011 laufend und durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Von 22.12.2011 bis 10.9.2014 in Wien, J.-gasse und seit 10.9.2015 laufend in Wien, K.-gasse.
Als lybischer Staatsbürger ist Ihnen eine sichtvermerkfreie Einreise nicht gestattet und Sie verfügt bisher über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Diese Tatsache alleine verhindert schon eine Meldung mit „Hauptwohnsitz“ im Bundesgebiet.
Das Meldegesetz 1991 idgF besagt:
§ 2 Abs. 1: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.Paragraph 2, Absatz eins :, Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
§ 3 Abs. 1: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, Absatz eins :, Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 4 Abs. 1: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, Absatz eins :, Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
In Österreich definiert sich der Hauptwohnsitz eines Menschen als jenen Ort der Unterkunft, welcher als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kennzeichnen insbesondere folgende drei Kriterien:
• Aufenthaltsdauer
• Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
• Wohnsitz der Familienangehörigen (vor allem von Kindern)
Der vorgelegte Mietvertrag wurde am 1.3.2014 unterzeichnet, der von Ihnen vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Firma E. GmbH am 6.10.2014, beide in Wien und beide zu einem Zeitpunkt, wo Sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein mussten.
Da Sie zu diesem Zeitpunkt auch nur über ein Visum C (gültig vom 15.1.2014 - 14.1.2015) für die Schengen Staaten mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen verfügten.
Bei einem Visum C handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.
Der von Ihnen selbst geschaffene Lebensmittelpunkt in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
Entgegen den von Ihnen in Ihrer Stellungnahme gemachten schriftlichen Angaben, ist Ihnen das Reisen außerhalb Österreichs durchaus möglich, wie die von Ihnen vorgelegte Kopie Ihres Reisepasses zeigt. Darin befinden sich div. Visa C. Das letzte Visum C war gültig vom 15.1.2015 bis 14.1.2016 für die Schengen - Staaten und berechtigte Sie zur mehrfachen Einreise mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen. Das Visum wurde von der österreichischen Botschaft in Tunis ausgestellt.
Auch die Häufigkeit Ihrer Reisen (zahlreiche Stempel im Reisepass) steht im Widerspruch zu den von Ihnen gemachten Angaben (Zeit, Kosten u.a.)
Wie auch zu ihrer Geschäftstätigkeit (Exporte nach Lybien), da es Ihnen nach eigenen Angaben ja nicht möglich sein soll in ihr Heimatland zu reisen, es jedoch übliche Praxis ist, dass Geschäftsführer eben auch die Cooperationsfirmen und die Länder besuchen in welche Sie exportieren.
Der gesamte Sachverhalt zeigt, dass Sie zum Zeitpunkt der letztmaligen Einreise bereits dazu entschlossen waren auch nach Ablauf der sichtvermerkspflichtigen Zeit in Österreich zu verbleiben.
Bei Antragstellung haben Sie der Behörde nicht bekanntgegeben haben, dass Sie - außer für ihre beiden Kinder F., geb. 1991 und H., geb. 2001 - noch einen Sohn (G., geb. 1993) haben, welcher zur Zeit zwecks Ausbildung im Bundesgebiet aufhältig ist. Dies obwohl Sie bei Antragstellung mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben, dass Sie alle Angaben im Antragsformular richtig und vollständig gemacht haben.
Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme eingebracht.
Ihr Rechtsvertreter gab zu Ihren Geschäften an, dass sich ihre Geschäftstätigkeit mit Lybien derzeit äußert reduziert hat und es wesentlich sei, dass das Geschäft mit anderen Ländern gut läuft. Diese Angaben werden dahingehend widerlegt, da die vorgelegten Verträge und Abkommen zur Gänze mit der Firma E. Company und der E. Co, Tripolis, Lybien, abgeschlossen wurden.
Auch die vorgelegten Rechnungen wurden ausschliesslich auf diese Firmen ausgestellt.
Wie aus den Verträgen hervorgeht, beziehen sich die Vereinbarungen auf Exporte nach Lybien.
Diese Unterlagen wurden vorgelegt um Verwendung als „Businessplan“ für den Antrag auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot-Karte (§41/2/4) selbständige Schlüsselkraft“ zu finden. Nach den übermittelten schriftlichen Ausführungen Ihres Rechtsvertreters wären diese jedoch nun nicht mehr aussagekräftig und auch als Basis für den für Ihren beanspruchten Aufenthaltszweck untauglich, wenn die Geschäfte in/nach Lybien so stark reduziert sind.
Da Sie - wie die Aktenlage zeigt und auch ihr Rechtsvertreter angeben - nach wie vor über ein bzw. mehrere Unternehmen in Lybien verfügen, handelt es sich nicht um einen Wiederaufbau einer Existenz, vielmehr um bestehende enge Verbindungen zum Heimatland und um vorhandene Existenzmittel um dadurch den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hinsichtlich des Vorwurfes der fehlenden Manuduktionspflicht durch die Behörde wird dies widerlegt durch die Tatsache, dass Sie - hätte keine Manuduktion bzw. Information stattgefunden - auch keinen Antrag auf Zulassung einer Inlandsantragstellung gestellt hätten.
Allein dies zeigt, dass Sie sehr wohl, und wie das Datum Ihrer Stellungnahme zeigt, bereits vor Antragstellung darüber Kenntnis hatten, dass in Ihrem Fall eine Inlandsantragstellung nicht zulässig ist, sie jedoch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit haben einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung zu stellen.
Auch der weitere geltende gemachte Sachverhalt: Herr G. B., geb. 1993, könne im Falle einer Ausreise seine Ausbildung im Bundesgebiet wegen fehlender Alimentation nicht vollenden, kann keine Berücksichtigung finden, da er als Schüler gem. § 63 NAG den Nachweis für seinen gesicherten Lebensunterhalt in jeglicher geeigneter Form (Kontoguthaben, Sparvermögen, ua.) erbringen kann.Auch der weitere geltende gemachte Sachverhalt: Herr G. B., geb. 1993, könne im Falle einer Ausreise seine Ausbildung im Bundesgebiet wegen fehlender Alimentation nicht vollenden, kann keine Berücksichtigung finden, da er als Schüler gem. Paragraph 63, NAG den Nachweis für seinen gesicherten Lebensunterhalt in jeglicher geeigneter Form (Kontoguthaben, Sparvermögen, ua.) erbringen kann.
Ihr Rechtsanwalt gibt an, dass Sie keinen Grund haben, wissentlich oder vorsätzlich ihren Sohn G. nicht zu erwähnen. Vielmehr haben Sie nicht daran gedacht, da er bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, war es für Sie kein Thema ihn zu erwähnen. Dies kann nicht nachvollzogen werden, da egal welchen Aufenthaltsstatus ihr Sohn in Österreich hat, er ihr Sohn bleibt und nun in weiterer Folge genau diese Tatsache im Verfahren zu Ihren Gunsten nutzen wollen.
Da Sie und ihre Gattin bei der Erstbewilligung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ Ihres Sohnes über keine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügten, ihre Einreisen und der Aufenthalt wie bereits ausgeführt immer mit mehr oder weniger lange gültigen Visa C stattgefunden haben, mussten sich alle Beteiligten darüber klar sein, dass sich ihr Sohn während seiner Ausbildung alleine in Österreich aufhalten wird, und hat dies mit Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke seiner Ausbildung akzeptiert. Da Ihr Sohn bereits volljährig ist, kann eine Betreuung durch Sie oder die Mutter kein zwingendes Erfordernis für seine Ausbildung oder seinen Schulerfolg darstellen und somit auch keinen Grund für die nicht mögliche Ausreise zum Zwecke einer gesetzeskonformen Antragstellung.
Im vorliegenden Fall wurde daher festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben ist, welcher die Inlandsantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels zulassen würde. Bei der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK anhand der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG konnte Ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden.Im vorliegenden Fall wurde daher festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben ist, welcher die Inlandsantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels zulassen würde. Bei der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK anhand der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte Ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Die von Ihnen gewählte Vorgehensweise ist vielmehr eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Der von Ihnen selbst geschaffene Lebensmittelpunkt in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.
Da Sie sich zweifelsfrei seit Ablauf ihres Visum C nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, steht § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.Da Sie sich zweifelsfrei seit Ablauf ihres Visum C nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, steht Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen.Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen.
Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot-Karte (§41/2/4) selbständige Schlüsselkraft“ unzulässigerweise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“
Der Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin ist folgendermaßen begründet (VGW BF 2 – AS 3 ff):
„Sie haben am 1.9.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 1 (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) persönlich bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 gestellt.„Sie haben am 1.9.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) persönlich bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 gestellt.
Grundlage für die Antragstellung ist der, ebenfalls am 1.9.2015, gestellte Antrag Ihres Gatten Herrn A. B. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot Karte gem. § 41 Abs. 2 Z 4 („Schlüsselkraft selbständig“).Grundlage für die Antragstellung ist der, ebenfalls am 1.9.2015, gestellte Antrag Ihres Gatten Herrn A. B. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot Karte gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, („Schlüsselkraft selbständig“).
Nach §21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Nach §21 Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Abweichend von dieser Regel sind folgende Fremde zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass
Sie gegenständlichen Antrag persönlich am 1.9.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb eingebracht haben.
Ein Fall des § 21 Abs. 2 NAG liegt nicht vor.Ein Fall des Paragraph 21, Absatz 2, NAG liegt nicht vor.
Ihrem Antrag war eine Stellungnahme Ihres Gatten, welche als Antrag gem. § 21 Abs. 3 zu werten war beigelegt.Ihrem Antrag war eine Stellungnahme Ihres Gatten, welche als Antrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, zu werten war beigelegt.
§ 21 Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3 :, Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§11 Abs. 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (§11 Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
Als Gründe dafür, dass es Ihnen unmöglich und unzumutbar ist auszureisen und den Antrag rechtskonform bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen, gibt Ihr Gatte an, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist und seine Firma dadurch auf „Eis liegen“ würde und für seine Firma, welche gerade in der Neugründungsphase ist, die Anwesenheit seiner Person unentbehrlich ist.
Aufgrund des Sitzes seiner Firma in Wien, würde dies auch wegen der starken Konkurrenz noch mehr Arbeit bedeuten.
Als weitere Gründen nennt er die hohen Kosten für Flüge ins Ausland und dass der Aufenthalt für ungewisse Zeit viel Geld kostet und Zeit und dies auch die neugegründete Firma belasten würde, zudem würde ein Teil seiner Familie hier eine Ausbildung machen und dass eine Ausreise und das Warten auf ein Visum die Zerstörung deren Ausbildung und Zukunft bedeuten würde.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.3.2016 (nachweislich zugestellt am 18.3.2016 an Ihren rechtsfreundlichen Vertreter) wurden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag abzuweisen, da aus der Aktenlage hervorgeht:
Sie sind bereits seit 10.9.2014 lautend und durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien, K.-gasse gemeldet. Von 24.8.2009 bis 7.2.2013 waren Sie laufend und durchgehend im Bundesgebiet an der Adresse in Wien, J.-gasse gemeldet. Zuerst Top Nr. 2. (24.8.2009 - 3.7.2012) und danach von 3.7.2012 bis 7.2.2013 in Top Nr. 6.
Als libysche Staatsbürgerin ist Ihnen eine sichtvermerkfreie Einreise nicht gestattet und Sie verfügten bisher über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Diese Tatsache alleine verhindert schon eine Meldung mit „Hauptwohnsitz“ im Bundesgebiet.
Das Meldegesetz 1991 idgF besagt:
§ 2 Abs. 1: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.Paragraph 2, Absatz eins :, Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
§ 3 Abs. 1: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, Absatz eins :, Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
§ 4 Abs. 1: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, Absatz eins :, Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
In Österreich definiert sich der Hauptwohnsitz eines Menschen als jenen Ort der Unterkunft, welcher als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kennzeichnen insbesondere folgende drei Kriterien:
• Aufenthaltsdauer
• Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte
• Wohnsitz der Familienangehörigen (vor allem von Kindern)
Der vorgelegte Mietvertrag wurde am 1.3.2014 unterzeichnet, der von Ihrem Gatten vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Firma E. GmbH am 6.10.2014, beide in Wien und beide zu einem Zeitpunkt, wo sich die gesamte Familie Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet bewusst sein musste.
Entgegen den von Ihrem Gatten gemachten niederschriftlichen Angaben, ist Ihnen das Reisen außerhalb Österreichs durchaus möglich, wie die von Ihnen vorgelegte Kopie Ihres Reisepasses zeigt. Darin befinden sich div. Visa C. Das letzte Visum C war gültig vom 24.1.2015 bis 23.1.2016 für die Schengen - Staaten und berechtigte Sie zur mehrfachen Einreise mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen. Das Visum wurde von der österreichischen Botschaft in Tunis ausgestellt.
Bei einem Visum C handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.
Ein von Ihnen selbst - während Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - geschaffener Lebensmittelpunkt in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
Der gesamte Sachverhalt zeigt, dass Sie zum Zeitpunkt der letztmaligen Einreise offensichtlich bereits dazu entschlossen waren auch nach Ablauf der sichtvermerkspflichtigen Zeit in Österreich zu verbleiben.
Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme eingebracht.
Ihr Rechtsvertreter gab zu den Geschäften Ihres Gatten an, dass sich dessen Geschäftstätigkeit mit Libyen derzeit äußert reduziert hat und es wesentlich sei, dass das Geschäft mit anderen Ländern gut läuft.
Diese Angaben werden dahingehend widerlegt, da die vorgelegten Verträge und Abkommen zur Gänze mit der Firma E. Company und der E. Co, Tripolis, Lybien, abgeschlossen wurden.
Auch die vorgelegten Rechnungen wurden ausschließlich auf diese Firmen ausgestellt.
Wie aus den Verträgen hervorgeht, beziehen sich die Vereinbarungen auf Exporte nach Libyen.
Diese Unterlagen wurden vorgelegt um Verwendung als „Businessplan“ für den Antrag auf Erteilung „Rot-Weiß-Rot-Karte (§41/2/4) selbständige Schlüsselkraft“ für Ihren Gatten zu finden. Nach den übermittelten schriftlichen Ausführungen Ihres Rechtsvertreters wären diese jedoch nun nicht mehr aussagekräftig und auch als Basis für den von Ihrem Gatten beanspruchten Aufenthaltszweck untauglich, wenn die Geschäfte in/nach Lybien so stark reduziert sind.
Wie die Aktenlage zeigt und auch ihr Rechtsvertreter angeben hat, verfügt Ihr Gatte nach wie vor über ein bzw. mehrere Unternehmen in Lybien, folgerichtig handelt es sich also nicht um einen Wiederaufbau einer Existenz, vielmehr um bestehende enge Verbindungen zum Heimatland und um vorhandene Existenzmittel um dadurch den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hinsichtlich des Vorwurfes der fehlenden Manuduktionspflicht durch die Behörde wird dies widerlegt durch die Tatsache, dass ihr Gatte - hätte keine Manuduktion bzw. Information stattgefunden - auch keinen Antrag auf Zulassung einer Inlandsantragstellung gestellt hätte.
Allein dies zeigt, dass ihr Gatte sehr wohl, und wie das Datum Ihrer Stellungnahme zeigt, bereits vor Antragstellung darüber Kenntnis hatte, dass in Ihren Fällen eine Inlandsantragstellung nicht zulässig ist, jedoch nach dem Gesetz die Möglichkeit besteht einen Antrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland zu stellen.
Auch der weitere geltende gemachte Sachverhalt: Herr G. B., geb. 1993, könne im Falle einer Ausreise seine Ausbildung im Bundesgebiet wegen fehlender Alimentation nicht vollenden, kann keine Berücksichtigung finden, da er als Schüler gem. § 63 NAG den Nachweis für seinen gesicherten Lebensunterhalt in jeglicher geeigneter Form (Kontoguthaben, Sparvermögen, ua.) erbringen kann.Auch der weitere geltende gemachte Sachverhalt: Herr G. B., geb. 1993, könne im Falle einer Ausreise seine Ausbildung im Bundesgebiet wegen fehlender Alimentation nicht vollenden, kann keine Berücksichtigung finden, da er als Schüler gem. Paragraph 63, NAG den Nachweis für seinen gesicherten Lebensunterhalt in jeglicher geeigneter Form (Kontoguthaben, Sparvermögen, ua.) erbringen kann.
Da Sie und ihr Gatte bei der Erstbewilligung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ Ihres Sohnes über keine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügten, ihre Einreisen und der Aufenthalt wie bereits ausgeführt immer mit mehr oder weniger lange gültigen Visa C stattgefunden haben, mussten sich alle Beteiligten darüber klar sein, dass sich ihr Sohn G. während seiner Ausbildung alleine in Österreich aufhalten wird, und hat dies mit Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke seiner Ausbildung akzeptiert. Da Ihr Sohn bereits volljährig ist, kann eine Betreuung durch Sie oder den Gatten kein zwingendes Erfordernis für seine Ausbildung oder seinen Schulerfolg darstellen und somit auch keinen Grund für die nicht mögliche Ausreise zum Zwecke einer gesetzeskonformen Antragstellung.
Auch die Haushaltsführung scheint als Grund dafür, dass ihre privaten Interessen höher zu bewerten sind als die Interessen des Staates ungeeignet.
Im vorliegenden Fall wurde daher festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben ist, welcher die Inlandsantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels zulassen würde. Bei der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK anhand der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG konnte Ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden.Im vorliegenden Fall wurde daher festgestellt, dass eine Verletzung des Artikels 8 EMRK aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben ist, welcher die Inlandsantragstellung auf Erteilung des Aufenthaltstitels zulassen würde. Bei der Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK anhand der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte Ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Die von Ihnen gewählte Vorgehensweise ist vielmehr eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Der von Ihnen selbst geschaffene Lebensmittelpunkt in Österreich liegt daher in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es kann Ihnen der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.
Da Sie sich zweifelsfrei seit Ablauf ihres Visum C nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, steht § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.Da Sie sich zweifelsfrei seit Ablauf ihres Visum C nicht rechtmäßig im Inland aufhalten, steht Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen.Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt. Sie hätten Ihren Erstantrag bereits vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde in einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen.
Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 1 (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) unzulässigerweise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“Da Sie Ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) unzulässigerweise im Inland eingereicht haben, konnte Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“
Dagegen brachte der Erstbeschwerdeführer mit 2.5.2016 folgende Beschwerde ein (VGW – AS 6 ff, MA 35 – AS 347 ff):
„[…]
Beschwerdegründe
Ich reiste erstmals mit Visum C am 22.12.2011 in das Bundesgebiet. Seitdem bin ich laufend und durchgehend mit Hauptwohnsitz in Ö gemeldet (von 22.12.2011 bis 10.9.2014 in Wien, J.-gasse und seit 10.9.2015 laufend in Wien, K.-gasse). Was Ein und Ausreisen betrifft, meine gemachte Angaben stehen nicht im Widerspruch sondern hat sich die Lage so massiv geändert und die dadurch entstandene Gefahr erfordert es einer anderen Vorgangsweise, welche die bisherige Möglichkeit ausschließt und wir daher unsere Anträge im Inland stellen mussten.
Nachweislich läuft mein Geschäft mit vielen arabischen Ländern gut. Meine Tochter besucht hier die 9. Klasse Hauptschule, mein Sohn ist zum Studium zugelassen und verfügt über Aufenthaltsbewilligung „Studium“ und mein zweiter Sohn ist Gesellschafter in meiner Firma. Meine Frau hat einen Deutschkurs in Österreich besucht und sich für einen weiteren Kurs angemeldet. In Ihrem angefochtenen Bescheid führen Sie noch an, dass in Österreich sich der Hauptwohnsitz eines Menschen als jenen Ort der Unterkunft definiert, welcher als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kennzeichnen insbesondere folgende Kriterien:
Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte Wohnsitz der Familienangehörigen (vor allem von Kindern)
Beide Punkte treffen in unserem Fall genau zu.
Mir ist auf Grund der dargestellten Situation eine Antragstellung unzumutbar.
Anträge
Ich, A. B., als Beschwerdeführer, stelle daher nachstehende
Anträge
Die Behörde möge den angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.04.2016, mit der Zahl MA 35-9/1-01,
wegen a.) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
in eventu
wegen b.) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und eine Inlandsantragstellung zulassen und mir den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte selbständige Schlüsselkraft“ (§ 41/2/4) erteilen.Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und eine Inlandsantragstellung zulassen und mir den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte selbständige Schlüsselkraft“ (Paragraph 41 /, 2 /, 4,) erteilen.
[…]“
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde, welche folgende Beschwerdegründe aufzeigt (VGW BF 2 – AS 8 f):
„Beschwerdegründe
Ich reiste erstmals mit Visum C am 24.08.2009 das Bundesgebiet. Seitdem bin ich laufend und durchgehend mit Hauptwohnsitz in Ö gemeldet (von 24.08.2009 bis 07.2.2013 in Wien, J.-gasse und seit 10.9.2015 laufend in Wien, K.-gasse). Was Ein und Ausreisen betrifft, meine gemachte Angaben stehen nicht im Widerspruch, sondern hat sich die Lage so massiv geändert und die dadurch entstandene Gefahr erfordert es einer anderen vorgangsweise, welche die bisherige Möglichkeit ausschließt und wir daher unsere Anträge im Inland stellen mussten.
Nachweislich läuft das Geschäft meines Gatten mit vielen arabischen Ländern gut. Meine Tochter besucht hier die 9. Klasse Hauptschule, mein Sohn ist zum Studium zugelassen und verfügt über Aufenthaltsbewilligung „Studium“ und mein zweiter Sohn ist Gesellschafter in der Firma meines Gatten. Ich habe einen Deutschkurs in Österreich besucht und mich für einen weiteren Kurs angemeldet. In Ihrem angefochtenen Bescheid führen Sie noch an, dass in Österreich sich der Hauptwohnsitz eines Menschen als jenen Ort der Unterkunft definiert, welcher als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bezeichnet wird. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kennzeichnen insbesondere folgende Kriterien:
Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte Wohnsitz der Familienangehörigen (vor allem von Kindern)
Beide Punkte treffen in unserem Fall genau zu.
Mir ist auf Grund der dargestellten Situation eine Antragstellung unzumutbar.
Anträge
Ich, C. D., als Beschwerdeführerin, stelle daher nachstehende
Anträge
Die Behörde möge den angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.04.2016, mit der Zahl MA 35-9/2-01,
wegen a.) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
in eventu
wegen b.) Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und eine Inlandsantragstellung zulassen und mir den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, für den Zweck Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 46 /1/1 (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) erteilen.Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und eine Inlandsantragstellung zulassen und mir den beantragten Aufenthaltstitel, wie oben begründet, für den Zweck Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß Paragraph 46, /1/1 (Familiengemeinschaft mit Schlüsselkraft) erteilen.
[…]“
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer erstatteten mit ihren Beschwerden im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien, hg. einlangend am 9.5.2016, zur Entscheidung vor.
Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am 12.9.2017, 6.4.2018 und 3.11.2020 eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die wesentlichen Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 12.9.2017 lauten wie folgt:
„Beschwerdeführer A. B.:
[…]
Ich war von 1999 bis 2012 … der L. in Tripolis (Airport). Ich lege vor meine aktuelle Austrian Identity Card (Beilage ./A). Die L. hat mir 2012, als sie sich aus Tripolis zurückzog, versprochen, dass ich wieder bei ihnen arbeiten könne, sobald der Krieg vorbei sei. Aufgrund meiner Beschäftigung bei L. war ich seit 1984 oft in Österreich auf Basis eines Mehrfachvisums gültig für jeweils ein Jahr, um Fortbildungskurse zu besuchen etc. 2013 war ich hier wegen einer Operation …. Ich bekam vom behandelten Arzt den Auftrag alle drei Monate zur Kontrolle zu kommen, …. Mein behandelnder Arzt sagte mir, dass es sich bei den Kontrolluntersuchungen (Nachweise sind vorzulegen) handelte, welche in Libyen nicht gemacht werden können. Ich bekam von L. ein Empfehlungsschreiben, und mit diesem wandte ich mich an die Botschaft in Tunis, die uns dann ein Touristenvisum ausstellte. Auf Vorhalt, warum ich nicht alleine zu den Untersuchungen nach Österreich gereist bin, gebe ich an, dass ich aufgrund der Bedrohungen in Libyen meine gesamte Familie außer Landes schaffen musste. Beispielsweise wurde mein Sohn durch eine kriminelle Organisation bedroht, weil sie von ihm als Firmenchef eines Handelsunternehmens Schutzgeld erpressten und letztendlich mussten wir ihn verstecken und heimlich außer Landes bringen. Ich habe weder in Tunesien, noch in Nordafrika Firmen oder Niederlassungen. Auf Vorhalt der Übereinkunft zwischen M. und meiner Firma für den Exklusivvertrieb für Libyen, gebe ich an, dass wir dies 2014 und 2015 noch gemacht haben, das aber mittlerweile zum Erliegen gekommen ist. Ich habe in Libyen nur mehr eine Firma – allerdings existiert diese bloß mehr auf dem Papier. Ich habe das Geschäft meiner Firma nunmehr auf den mittleren Osten verlegt und exportiere Produkte in die Emirate, Kuwait, Ägypten, Marokko, Tunesien und Algerien. In Dubai entging mir ein interessanter Exklusivvertriebsvertrag, weil ich nicht dorthin ausreisen konnte. Wir vertreiben N. Fruchtsäfte, O. Milchprodukte, P. und Q.. Beispielsweise die Firma N. produziert Extraprodukte durch den Vertrieb meiner Produkte. Dieses spezielle Produkt heißt R.. Es ist stark Chinin-haltig.
Ich lege vor, die Bilanz für 2015 (./B) und weise daraufhin, dass aufgrund des Umstandes, dass ich schon seit Jahren das Bundesgebiet nicht mehr verlassen kann und dadurch die Produkte, die ich vertreibe, nicht auf Messen bewerben kann. Daher kam es in den Jahren 2016 und 2017 zu einem signifikanten Umsatzrückgang. Ich lege weiters vor meine Mitgliedskarte bei der WKO Wien (./C). Ich beantrage als Zeugen für unsere Integration und unser schützenswertes Privat- und Familienleben Herrn Dr. S. (./D) und Herrn T. (./E).
Ich lege weiters vor ein Konvolut, welches mein Wirtschaftstreuhänder aufgrund des gerichtlichen Auftrages zusammengestellt hat:
Aufgrund meines … muss ich täglich … 75micro (./Z) und Blutverdünner nehmen. Ich bekomme pro Rezept eine Packung mit 100 Tabletten, welche genau 100 Tage reichen. Beim Blutverdünner ist es ähnlich. Nach der Einnahme von 100 Tabletten muss ich zu einer Blutanalyse (./Z5).
Auf Vorhalt der medizinischen Unterlagen, gebe ich an, ich habe am 12.05.2017 während des Schlafs einen … Anfall erlitten und war für mindestens 15 Minuten bewusstlos. Ich glaube es war ein Gehirnschlag. Ich wurde von der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht.
Auf Vorhalt, warum ich nicht damals bei der ÖB Tunis statt des Touristenvisums nicht gleich die Aufenthaltstitel beantragt habe, gebe ich an, dass ich damals noch nicht die Absicht hatte mich in Österreich niederzulassen, sondern lediglich wegen meiner Behandlung nach Österreich einreisen wollte. Die Operation war 2012. Das Multivisum, ausgestellt von der ÖB Tunis, war gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2016. Aufgrund dieses Visums waren wir 2015 auch in der Türkei auf Urlaub. Somit sind wir 2015 das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist.
Mein Entschluss in Österreich zu bleiben, habe ich erst gefasst, als die WKO mich ansprach und mir vorschlug, dass ich derjenige sein soll, der auf allen Messen (auch in Paris, Deutschland, Emirate, Portugal, Malaysien) das Produkt R. und auch die anderen österreichischen Milchprodukte vertreten soll. Das Angebot der WKO war, 50% der Standgebühr jeweils zu übernehmen. Leider kann ich seit Anfang 2016 mich nicht mehr außer Landes bewegen, weil mein Visum abgelaufen ist. Das Angebot erhielt ich im August 2015.
Ich, meine Frau und meine Tochter sind 2012 über ein Visum der ÖB in Tripolis nach Österreich eingereist (mit Unterstützung der L.) und wir sind seit damals in Österreich. Wir haben seit damals Österreich nur dreimal verlassen. Um das Visum in Tunis zu beantragen, um es abzuholen und für den Urlaub in der Türkei.
Als Mitarbeiter der L. ist es möglich wegen Fortbildung nach Österreich zu kommen und die Familie mitzubringen.
Ich lege noch die Visitenkarten meiner Ansprechpersonen bei diversen österr. Firmen vor, die sich darauf verlassen haben, dass wir ihre Produkte vertreiben und nun sogar rechtl. Schritte gg. mich erwägen, weil wir das noch nicht getan haben (./BB).
Beschwerdeführerin C. D.:
[…]
Nach Vorhalt, dass mein A1 Dipl. vom 08.01.2014 zum Zeitpunkt des Antrages und der Vorlage am 01.09.2015 bereits veraltet war, gebe ich an, dass die Behörde damals das Zeugnis akzeptiert hat und dass das Zeugnis natürlich aufgrund der Länge des Verfahrens veraltet ist. Der Grund, dass das Zeugnis bei Vorlage schon so alt war, lag daran, dass ich schon einen früheren Antrag gestellt habe, der abgelehnt wurde und ich deswegen ein weiteres Mal das Zeugnis vorlegen musste. Wir wurden bei Abgabe nicht belehrt, dass das Zeugnis zu alt sei, sondern sie haben es akzeptiert.
Beschwerdeführerin mj. H. B.:
[…]
Ich besuche die Schule in Wien seit September 2013. ….
Beschwerdeführer F. B.:
[…]
Nach Vorhalt meiner Aufenthaltsberechtigungskarte vom BFA gebe ich an, dass ich nicht freiwillig Asyl beantragt habe, sondern nach Aufgriff durch die Polizei von dieser dazu regelrecht gezwungen wurde. Nach Vorhalt des Datums aus dem IZR 07.06.2017, gebe ich an, dass dies den Tatsachen entspricht.
Ich wollte im Prinzip keinen Asylantrag stellen, obwohl es unser Anwalt mir empfohlen hatte. Ich will einen Aufenthaltstitel.
Ich bin im Juni 2014 über ein Visum der ÖB Tunis nach Österreich eingereist.
Ich bin in der Firma im Verkauf tätig. Ich betreue unsere Vertriebe in …. Unser Vertriebspartner in Österreich ist die U. GmbH (./AA).“
Die wesentlichen Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 6.4.2018 lauten wie folgt:
„Behördenvertreterin:
Nach Einsicht in die IZR Auszüge des F. B. stelle ich fest, dass nach wie vor ein Asylverfahren anhängig ist und zwar derzeit nach Abweisung in Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Eine Zurückziehung des Asylverfahrens empfehle ich nicht.
Der Beschwerdeführer A. B. gibt zu Protokoll:
Ich, meine Frau und H. wohnen in der V.-straße. Diese Wohnung hat mein Sohn G. gemietet, aber er wohnt nicht dort – nur, wenn er in Wien ist – er ist aber beruflich oft in Ungarn. Er besucht auch die Schule weiterhin, allerdings handelt es sich um eine Pilotenschule. Ich, meine Frau und H. wohnen in der römisch fünf.-straße. Diese Wohnung hat mein Sohn G. gemietet, aber er wohnt nicht dort – nur, wenn er in Wien ist – er ist aber beruflich oft in Ungarn. Er besucht auch die Schule weiterhin, allerdings handelt es sich um eine Pilotenschule.
F. B. wohnt in der W.-gasse (./CC).
Bf F. B.:
Das stimmt, ich wohne unentgeltlich bei einem Syrer, welcher der Hauptmieter ist.
Dem Bf wird aufgetragen, eine Wohnrechtsvereinbarung und den Mietvertrag des Syrers dem Gericht vorzulegen.
Behördenvertreterin:
Es kann durchaus sein, dass die Weitergabe, oder die bloß teilweise Weitergabe im Hauptmietvertrag untersagt ist.
Auf Befragen durch die Behördenvertreterin:
Auf Vorhalt, warum auf unterschiedlichen Rechnungen unterschiedliche Firmenadressen angeführt sind wie z.B. X.-straße oder J.-gasse, gebe ich an, dass X.-straße eine alte Adresse ist, die zwei Jahre gültig war und jetzt ist der Firmensitz an meiner Wohnadresse. In der J.-gasse hatte ich früher ein Büro (2014).Auf Vorhalt, warum auf unterschiedlichen Rechnungen unterschiedliche Firmenadressen angeführt sind wie z.B. römisch zehn.-straße oder J.-gasse, gebe ich an, dass römisch zehn.-straße eine alte Adresse ist, die zwei Jahre gültig war und jetzt ist der Firmensitz an meiner Wohnadresse. In der J.-gasse hatte ich früher ein Büro (2014).
Seit 2015 habe ich diese Vertriebspartner für R. …. R. wird von der Firma N. hergestellt. Das Produkt wird so wie das Anschauungsprodukt im Gericht (./DD) abgefüllt und etikettiert. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich durch meine Firma. Es gibt derzeit Kontakte zu mehreren arabischen Ländern um dieses Produkt zu vertreiben – auch in der Türkei.
Auf die Frage, warum Rechnungen aus dem Jahre 2015 auf seine libysche Firma E. Company & Partner ausgestellt sind, gebe ich an, dass nach der libyschen Rechtslage nur eine Firma mit Sitz in Libyen Getränke dort vertreiben kann. Mein Sohn F. ist der Geschäftsführer dieser Firma zuständig für Libyen und Nordafrika. Die Firma ist im Handelsregister in Libyen eingetragen.
Die Wohnung in der V.-gasse verfügt über 2 Wohnräume, es handelt sich um eine provisorische Wohnstätte. Sobald ich einen AT erhalte, werde ich mich um eine größere Wohnung kümmern. Ich schlafe in einem Zimmer mit meiner Frau und meine Tochter schläft in einem eigenen Zimmer. wenn unser Sohn G. in Wien ist, schläft er bei mir und meiner Frau im Wohnzimmer. Wir essen in der Küche am Esstisch. Die Wohnung in der römisch fünf.-gasse verfügt über 2 Wohnräume, es handelt sich um eine provisorische Wohnstätte. Sobald ich einen AT erhalte, werde ich mich um eine größere Wohnung kümmern. Ich schlafe in einem Zimmer mit meiner Frau und meine Tochter schläft in einem eigenen Zimmer. wenn unser Sohn G. in Wien ist, schläft er bei mir und meiner Frau im Wohnzimmer. Wir essen in der Küche am Esstisch.
Meinem Sohn G. fehlen noch ca. 70 Nachflugstunden, dann sollte er die Pilotenausbildung beendet haben.
2015 war ich noch nicht in meiner Reisefreiheit eingeschränkt aufgrund fehlender Visa und deswegen konnte ich damals die Produkte noch gut vermarkten. Daher ist das Geschäft seit 2015 gut gelaufen, allerdings hatte ich die Gewerbeberechtigung erst seit 11.05.2015. Der Gesellschaftsvertrag ist vom 06.10.2014.
Behördenvertreterin:
Ich weise daraufhin, dass laut Einkommensteuerbescheid 2015 der Gesamtbetrag der Einkünfte jedoch bloß 4013,49 Euro betrug. Und das Einkommen der libyschen Firma unserer Meinung nach nicht heranzuziehen ist. Damals hatte der Bf ein Schengenvisum laut seiner Aufstellung bis 14.01.2016.
Der Beschwerdeführer F. B. gibt zu Protokoll:
Auf Vorhalt, wie so eine Firma zu betreiben ist, wenn aufgrund des Bürgerkrieges die Situation gefährlich ist, gebe ich an, dass ich die Firma über einen Bevollmächtigten vor Ort betreibe, weil ich selber dort mich nicht aufhalten kann, nachdem es bereits einen Entführungsversuch gegeben hat. Deshalb bin ich geflüchtet. In meiner Asylsache ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht glaublich noch offen. Ich kenne mich aber nicht so genau darin aus.
Behördenvertreterin:
Das ist nicht korrekt, denn zur damaligen Zeit besaß er ein Schengenvisum.
Ich gehe davon aus, dass F. B. möglicherweise deshalb einen positiven Asylbescheid ablehnt, weil mit einem Konventionsreisepass nur eingeschränkte Reisebewegungen möglich sind.“
Mit Schreiben vom 30.4.2018, welches als Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte gem. § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz betitelt wurde, gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien eine Stellungnahme ab (VGW – AS 374 f), derzufolge ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als gegeben erachtet werden könne, wenn durch die Verrichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolge. Mit Schreiben vom 30.4.2018, welches als Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte gem. Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz betitelt wurde, gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien eine Stellungnahme ab (VGW – AS 374 f), derzufolge ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als gegeben erachtet werden könne, wenn durch die Verrichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen erfolge.
Anhand der Unterlagen sei kein Geldfluss vom Ausland in das Bundesgebiet zu erkennen und ein Nachweis über die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die E. GmbH, als deren alleiniger handelsrechtlicher sowie gewerberechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr B. gemeinsam mit Herrn B. F. und B. G. fungiere, sei nicht erbracht worden.
Weiters müsse zur Begründung eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ein zusätzlicher positiver Impuls für die österreichische Wirtschaft bewirkt werden. Mit dem Vertrieb von Fruchtsäften, R. sowie Milchprodukten im Rahmen der der E. GmbH erteilten Gewerbeberechtigung Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent werde diese Anforderung nicht erfüllt.
Die Handelsaktivität werde von den bestehenden Unternehmen in ausreichender Form abgedeckt, weshalb durch die Tätigkeit der E. GmbH keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiere. Zudem würden Betriebe wie die N. GmbH, die Q. AG oder O. sicherlich nicht die Mitwirkung der E. GmbH benötigen, um ihre Produkte im Ausland zu vertreiben. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor und sei der Erstbeschwerdeführer aus diesen Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren. Die Handelsaktivität werde von den bestehenden Unternehmen in ausreichender Form abgedeckt, weshalb durch die Tätigkeit der E. GmbH keine Bereicherung der inländischen Wirtschaft resultiere. Zudem würden Betriebe wie die N. GmbH, die Q. AG oder O. sicherlich nicht die Mitwirkung der E. GmbH benötigen, um ihre Produkte im Ausland zu vertreiben. Eine ökonomische Gesamtbedeutung liege aus den aufgezeigten Fakten nicht vor und sei der Erstbeschwerdeführer aus diesen Gründen nicht als selbstständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG zu qualifizieren.
Am 24.5.2018 erschien der Erstbeschwerdeführer und legte diverse Urkunden vor, unter anderem einen aktuellen Sprachnachweis auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen für die Zweitbeschwerdeführerin vom 16.4.2018 (VGW – AS 386).
Mit Schreiben vom 7.6.2018 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Wirtschaftskammer Wien über die Außenhandelsstellen jener Länder, in welche der Erstbeschwerdeführer für seine mit österreichischen Partnern produzierten halal Milchprodukte und das chininhaltige Getränk "R.", für einen arabischen / muslimischen Kundenkreis zu exportieren gedenkt, die dortigen Marktchancen zu analysieren vor dem Hintergrund, ob dessen Businessplan die österreichische Wirtschaft exportseitig zu fördern vermag und so in Österreich entweder bestehende Arbeitsplätze zu sichern oder in Zukunft zu schaffen geeignet ist (VGW - AS 395).
Die Rückmeldungen der österreichischen Handelsdelegierten dazu waren lt. … WK Wien trotz bereits z.T. vor Ort etablierter Produkte „durchwegs positiv" (VGW – AS 394): So sah der Handelsdelegierte von Libyen ein „gutes Geschäft für österreichische Produzenten von UHT-Milch" und ein „großes Marktpotenzial für das R.", hielt der Handelsdelegierte von Malaysia das Vorhaben für „plausibel“, der Handelsdelegierte im Vereinigten Königreich den Export dieser Produkte „sicherlich für möglich“, gab lediglich der maltesische Handelsdelegierte zu bedenken, dass „R. als chininhaltliches Getränk für den maltesischen Markt nicht neu wäre“, sah die Handelsdelegierte in den vereinigten Arabischen Emiraten „bestimmt einen Markt für die Produkte von Herrn E.“ und gab der Handelsdelegierte in der Türkei „eine positive Prognose ab“:
„[…] wir haben Ihr Ersuchen vom 7.Juni 2018 an die Wirtschaftskammer Österreich weitergeleitet und die angeschlossene gesammelte Stellungnahme der Handelsdelegierten erhalten, die wir gerne an Sie weiterleiten. Die Einschätzungen für das Marktpotential für die Exportprodukte von Herrn B. sind für diese Länder durchwegs positiv.
Ergänzend dazu wurden auch die Importstatistiken dieser Länder für die Zolltarifposition 220210 übermittelt (Wasser, einschl. Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, unmittelbar als Getränk zu verwenden). Wie viel „R.“ hier enthalten ist, kann leider nicht herausgefiltert werden. Teilweise sind schon die Werte für 2017 vorhanden, für Libyen gibt es leider keine Daten.“
Mit E-Mails vom 22.6.2018 und 3. August 2018 (VGW – AS 426 ff) gab die belangte Behörde dahingehend Stellungnahmen ab, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich sei. Es erscheine jedoch nicht unzumutbar den Auslandsantrag – wie auf der Homepage des BMEIA vorgesehen – über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in Kairo oder Tunis zu stellen (vgl. VwGH 11.6.2014, 2012/22/0034, wonach ein Vorbringen, dass keine österreichische Vertretungsbehörde im Heimatstaat existiere, kein Grund im Sinne des Art. 8 EMRK sei). Ein Nachweis für die behaupteten Reiseeinschränkungen für diese beiden Länder sei nicht erbracht worden und dieses Vorbringen stelle überdies keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums werde versucht, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen und eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen zu erzielen (vgl. Abermann / Czech / Kind / Peyrl, NAG § 21 Rz 46 mit Verweis auf EGMR Judikatur).Mit E-Mails vom 22.6.2018 und 3. August 2018 (VGW – AS 426 ff) gab die belangte Behörde dahingehend Stellungnahmen ab, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich sei. Es erscheine jedoch nicht unzumutbar den Auslandsantrag – wie auf der Homepage des BMEIA vorgesehen – über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in Kairo oder Tunis zu stellen vergleiche VwGH 11.6.2014, 2012/22/0034, wonach ein Vorbringen, dass keine österreichische Vertretungsbehörde im Heimatstaat existiere, kein Grund im Sinne des Artikel 8, EMRK sei). Ein Nachweis für die behaupteten Reiseeinschränkungen für diese beiden Länder sei nicht erbracht worden und dieses Vorbringen stelle überdies keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Durch den unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums werde versucht, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen und eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen zu erzielen vergleiche Abermann / Czech / Kind / Peyrl, NAG Paragraph 21, Rz 46 mit Verweis auf EGMR Judikatur).
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage stellen die vorgebrachten Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG dar, die bewirken könnten, dass die persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten fremden Wesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, weil den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme (VwGH vom 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293).Aufgrund der vorliegenden Aktenlage stellen die vorgebrachten Faktoren keine derart außergewöhnlichen Umstände gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG dar, die bewirken könnten, dass die persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten fremden Wesens überwiegen würden. Dies auch deshalb, weil den die Einreise und den Aufenthalt regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme (VwGH vom 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293).
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin werde auch auf die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21a NAG verwiesen.Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin werde auch auf die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21 a, NAG verwiesen.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der WKO nicht das Gutachten des AMS gemäß § 41 Abs. 2 Z4 NAG ersetzen könne und die Unterkunft der Beschwerdeführer überbelegt und der Mietvertrag nur bis 31.10.2018 befristet sei.Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der WKO nicht das Gutachten des AMS gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Z4 NAG ersetzen könne und die Unterkunft der Beschwerdeführer überbelegt und der Mietvertrag nur bis 31.10.2018 befristet sei.
Die wesentlichen Passagen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 3.11.2020 lauten wie folgt:
„Der Beschwerdeführervertreter verweist auf die heute übermittelte Wohnrechtsvereinbarung.
Nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage schränkt der Beschwerdeführervertreter die beantragte Dauer des Aufenthaltstitels hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers auf 15 Monate ein.
Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll:
Die Tochter ist beim Erstbeschwerdeführer mitversichert, weil sie noch immer in die Schule geht. Sie ist nach wie vor Schülerin. Ich verweise auf die vorgelegte Schulbestätigung. Sohn G. ist mit einer Ungarin verheiratet und arbeitet bei der Firma seiner Frau, welche Wohnungen vermietet. Er verdient ca. € 3.000 monatlich.“
Den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie von deren Tochter wurde durch Verkündung stattgegeben, woraufhin die belangte Behörde eine Ausfertigung begehrte.
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird hinsichtlich seines Ablaufes als Teil des Sachverhaltes festgestellt.
Der Erstbeschwerdeführer war in Libyen von 1999 bis 2012 für die L. … tätig und reiste im Zuge dessen auf Basis eines Mehrfachvisums immer wieder nach Österreich, um an Fortbildungskursen teilzunehmen; die Zweitbeschwerdeführerin begleitete ihn oftmals bei seinen Reisen in das Bundesgebiet (VGW – AS 75; VGW BF 2 – AS 41-49).
Der Erstbeschwerdeführer war … erkrankt und ließ seine Krankheit im Jahr 2013 operativ und medikamentös in Österreich behandeln. Er unterzog sich einer … und benötigt seither eine andauernde Substitution. Er nimmt hierzu täglich … 75 micro und Blutverdünner ein. Zudem ist eine Kontrolle … alle 3 Monate notwendig (VGW – AS 73, 138, 210). Der Erstbeschwerdeführer erlitt am 11.5.2017 erstmals einen … Anfall, der zu einer 15-minütigen Bewusstlosigkeit und einem Zungenbiss geführt hat (VGW – AS 138-145). Der Anfall wiederholte sich in der Folge (VGW – AS 163 f) und hat der Erstbeschwerdeführer eine diagnostizierte … (VGW – AS 476). Aufgrund von wiederholtem nächtlichen Bewusstseinsverlust ist er lt. ärztlichem Attest auf die Betreuung seiner Ehefrau angewiesen ist (VGW Bd. 3 – AS 84).
Eine ausreichende Gesundheitsversorgung für den Erstbeschwerdeführer kann weder in Libyen noch in Ägypten oder Tunesien mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden.
Nach wie vor tobt in Libyen ein Bürgerkrieg zwischen mehreren Parteien (Übergangsregierung vs. LNA unter General Chalifa Haftar vs. Islamischer Staat) im Zuge dessen in jüngerer Vergangenheit erneut um die Hauptstadt Tripolis, wo auch der ehemalige Wohnort der Beschwerdeführer liegt, gekämpft wurde. Aufgrund vermehrter Luftangriffe auf Tripolis vornehmlich mit chinesischen Drohnen »Wing Loong II« der LNA, verlegte die Türkei, die auf Seiten der Übergangsregierung kämpft, schließlich im Januar 2020 zwei Fregatten der »Gabya«-Klasse (F496 TCG »Gökova« und F497 TCG »Göksu«), ausgestattet mit Luftabwehrsystemen mittlerer Reichweite, an die libysche Küste vor Tripolis, welche jüngst wieder im Mai dieses Jahres bestätigt in die Luftkämpfe um Tripolis eingriffen und Abschüsse vermeldeten (Analyse von Oberstleutnant des Generalstabsdienstes beim Österreichischen Bundesheer Dr. Markus Reisner, PhD, in der Zeitschrift Zenith, Deutscher Levante Verlag, am 27.05.2020). Im Juni wurde ein Eingreifen Russlands auf Seiten General Haftars durch die Verlegung von russischen Luftstreitkräfte bestätigt, wodurch der Konflikt, in welchen bisher schon die Türkei, Ägypten und die Vereinigten Arabischen Emirate militärisch verwickelt sind, um einen globalen Spieler erweitert wurde. Obwohl nun seit Oktober ein Waffenstillstand zwischen der Übergangsregierung und General Haftar in Kraft ist, so ist der IS nicht daran beteiligt und beginnen nunmehr Kämpfe wieder unter den zahlreichen Splittergruppen der zwei großen Koalitionen aufzuflammen. Dementsprechend gibt es keine Versorgungssicherheit mit Medikamenten und wäre die Versorgung des Erstbeschwerdeführers mit den von ihm benötigten Medikamenten jedenfalls nicht gewährleistet.
Auch in Tunesien ist „die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität“ (Zitat aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Tunesien).
Auch Ägyptens Gesundheitssystem kann eine medizinische Betreuung für den Erstbeschwerdeführer nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleisten. In den staatlichen Krankenhäusern fehlen medizinisches Equipment, lebensrettende Medikamente und Pflegepersonal. Der ägyptische Staat ist hinsichtlich seines Gesundheitssystems auf Spenden angewiesen und in den Krankenhäusern herrschen unzumutbare Zustände aufgrund kaputter Geräte und fehlender Medikamente.
Hinsichtlich der schlechten medizinischen Versorgung in den drei Ländern hält dieser Zustand schon seit Jahren an und wird auch noch fortdauern bzw. sich gar verschärfen.
Der Konsularbetrieb der österreichischen Botschaft Tripolis wurde im Juli 2014 eingestellt. Seither sind die österreichischen Botschaften in Tunis bzw. Kairo für Anträge für Aufenthaltstitel libyscher Staatsangehöriger zuständig (VGW – AS 46). Libysche Staatsangehörige haben zwar keine Einreisebeschränkungen nach Tunesien und dürfen sich dort jedoch lediglich 90 Tage sichtvermerksfrei aufhalten. Die tunesischen Behörden internieren seit Jahren geflüchtete Libyer schieben diese nach Libyen oder Algerien ab. Das UNHCR Büro in Tunesien war bis zuletzt nicht in der Lage eine adäquate Versorgung einer vergleichsweise niedrigen Anzahl von Menschen zu gewährleisten (VGW – AS 779 ff).
Für männliche libysche Staatsangehörige, die nicht Söhne von ausgewanderten ägyptischen Eltern sind, gibt es eine Visumspflicht für Ägypten und ist die Aufenthaltsdauer im Erteilungsfall idR kurz (30 Tage).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin heirateten am 8.9.1990 in Tripolis, Libyen (VGW – AS 103). Aus dieser Ehe stammen drei gemeinsame Kinder: F. B., G. B. und H. B., welche allesamt im Jahr 2015 gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet mit einem gültigen Visum C einreisten (VGW – AS 67v, 259v). Der Reisepass des Erstbeschwerdeführers hat eine Gültigkeit bis zum 4.11.2021 (VGW – AS 70), jener der Gattin bis zum 30.9.2021 (VGW – AS 624). F. B. stellte als Mitgesellschafter seines Vaters gemeinsam mit diesem einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Zweck „selbstständige Schlüsselkraft“. Er hält sich nunmehr nicht im österreichischen Bundesgebiet auf, da er nach Aufgriff durch die Polizei und Abnahme seines Reisepasses (VGW – AS 312 f) im Zuge seines danach initiierten Asylverfahrens bei sonstiger Abschiebung freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren musste (hg. Verfahren …). G. B. begann am 31.7.2014 eine Ausbildung zum Berufspiloten … (VGW – AS 116) und arbeitet derzeit im Management eines Hotels in Budapest (VGW – AS 452v). Er besaß von 10.4.2016 – 12.4.2018 einen Aufenthaltsbewilligung „Schüler“; der letzte Verlängerungsantrag wurde mit 20.9.2019 abgewiesen (VGW – AS 665 ff). Tochter H. B. besucht seit dem Schuljahr 2015/16 die Schule in Wien und plant hier zu maturieren (VGW – AS 115, 298, 454). Sie ist volljährig und lebt mit den Beschwerdeführern in der gemeinsamen Wohnung.
Die von den Beschwerdeführern bewohnte Wohnung in Wien, Y., besteht aus 2 Zimmern, Küche/Kochnische, Vorraum, Badezimmer und WC und hat eine Nutzfläche von 40 m2, wobei die Beschwerdeführer in einem Zimmer schlafen und die Tochter H. B. im anderen Zimmer (VGW – AS 366v, 458). Der Mietvertrag wurde befristet bis zum 10.7.2021 von Sohn G. B. abgeschlossen und seinen Eltern und seiner Schwester ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. (VGW – AS 544 ff, 769 f). Der monatliche Mietzins beträgt EUR 825,00 inkl. Betriebskosten und wird vom Erstbeschwerdeführer bezahlt (VGW – AS 545, 589 f). Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist Herr Z. (VGW – AS 544, 547 ff).
Der Erstbeschwerdeführer hat mit 15.7.2020 auf seinem Firmenkonto … einen ausgewiesenen Kontostand von EUR 37.993,12 (VGW – AS 679). Über die Dauer des Verfahrens konnte der Erstbeschwerdeführer wiederholt hohe Beträge am Firmenkonto nachweisen. Dieses Konto läuft auf die E. GmbH und ist das einzige Konto der Beschwerdeführer. Nur der Erstbeschwerdeführer hat Zugriff auf dieses Konto und ist alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Das Geld stammt aus Geschäften mehrerer Handelsgesellschaften, die alle dem Erstbeschwerdeführer gehören und über welche österreichische Nahrungsmittelprodukte – sowohl Eigenprodukte des Erstbeschwerdeführers als auch Fremdprodukte renommierter österreichischer Erzeuger am Getränkemarkt und in der Milch- & Molkereiproduktion (vornehmliche Getränke und Halal- Milchprodukte) im arabische Raum bzw. in Ländern mit einem hohen Anteil an Moslems vertrieben werden. Offene Kredite haben weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin, noch deren Tochter (VGW – AS 591 ff).
Der Erstbeschwerdeführer ist Gründer, Geschäftsführer und Gesellschafter der E. GMBH. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.10.2014 errichtet und am 27.2.2015 am Handelsgericht Wien eingetragen (VGW – AS 10 ff) und ist zur Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent berechtigt (VGW – AS 445). Diese Firma plant Milchprodukte heimischer Hersteller und ein bereits entwickeltes chininhaltiges (fiebersenkend, vorbeugend gegen Malaria) Eigenprodukt namens „R.“ (VGW – AS 301) in noch größeren Mengen als bisher in den arabischen Raum, die Türkei, Malaysia, Großbritannien und Malta zu exportieren. Dieses Getränk wird bereits seit einigen Jahren von der heimischen Getränkefirma N. für die Firma des Erstbeschwerdeführers in beachtliche Stückzahlen abgefüllt (VGW – 298 ff) und offenkundig erfolgreich exportiert. Das Marktpotenzial der Exportgüter ist für die angepeilten Märkte in Ländern mit arabischen bzw. muslimischen Kundenkreisen durchwegs positiv. Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen darf nur eine in Libyen ansässige Firma Halal Lebensmittel importieren, weshalb der Erstbeschwerdeführer Eigentümer und Geschäftsführer einer Firma namens B. & PARTNERS COMPANY mit Sitz in Tripolis ist (VGW – AS 725).
Die Firmen des Erstbeschwerdeführers haben in der Vergangenheit bereits Verträge bzw. Geschäftsbeziehungen mit den Firmen N., M., Q., P. (VGW – AS 225 – 252, 305 – 308) bezüglich des Exports ihrer Produkte geschlossen und unterhalten. Dies auch auf Initiative der Wirtschaftskammer, die an den Erstbeschwerdeführer herangetreten ist und in Aussicht gestellt hat, ihn als Vertreter solcher Produkte aus Österreich für den arabischen und muslimischen Raum auf den großen Lebensmittelmessen der Welt mit Übernahme eines Teils der Ausstellungskosten zu fördern, damit der Erstbeschwerdeführer die österreichische Exportwirtschaft auf diesem Gebiet ankurbelt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf Niveau A1 (VGW – AS 386).
Der Erstbeschwerdeführer war bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert und ist nunmehr durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert (VGW – AS 478). Die Zweitbeschwerdeführerin ist beim Erstbeschwerdeführer als Ehegattin mitversichert.
Beide Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten (VGW – AS 102, 279, 640, 644).
Beide Beschwerdeführer haben aktuelle Reisepassfotos vorgelegt (VGW – AS 717).
Soweit im Folgenden keine speziellen Ausführungen getroffen werden, stützen sich die Feststellungen auf die im Beschwerdeverfahren hg. vorgelegten unbedenklichen Urkunden, deren entsprechende Fundstellen bereits oben in Klammer beigefügt sind. Sofern sich kein Verweis bei der Fundstelle befindet, beziehen sich die Angaben auf den VGW-Akt des Erstbeschwerdeführers. Weiters erfolgten Feststellungen aufgrund der hiergerichtlichen Ermittlungen wie der Abfrage behördlicher Datenbanken und Register. Weiters wurden politische Berichterstattungen von renommierten Medien, wie der Deutschen Welle herangezogen, welche eine jener Quellen ist, welche in die Länderberichte zur Beurteilung der politischen Situation in einem bestimmten Land Eingang finden.
Dass keine ausreichende Gesundheitsversorgung in Libyen gegeben ist, stützt sich in erster Linie auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) zu Libyen: Informationen zur Versorgungslage vom 1.4.2019 (https://www.ecoi.net/en/document/2005397.html, mwN). Daraus geht hervor, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Libyen nicht funktionsfähig ist und zu einem fehlenden Zugang zu wesentlicher primärer und sekundärer medizinischer Versorgung geführt hat. Das Fehlen einer effektiven öffentlichen Verwaltung sowie der Mangel an Ressourcen und qualifizierten Mitarbeitern, Ausrüstung und Nachschub hat zu einer schlechten Bereitstellung von Diensten geführt und ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung bedeutend weniger vorhanden als der Bedarf. Ein Mangel an Medikamenten, medizinischen Personal und Ressourcen in Libyen ist auch auf der Seite der WHO ersichtlich (siehe http://www.emro.who.int/countries/lby/index.html). Auch der jüngste von der WHO veröffentlichte „Humanitarian Needs Overview“ für Libyen (VGW – AS 787 ff) spricht davon, dass Personen mit speziellen medizinischen Bedürfnissen, Personen mit mentalen Problemen und Personen mit chronischen Erkrankungen besonders betroffen sind. Weiters wird ausgeführt, dass das Gesundheitssystem schwach und zersplittet ist und die Kapazitäten des medizinischen Personals unzureichend sind. Es gibt keine ausreichenden Vorräte an Medikamenten für medizinische Notfälle wie zum Beispiel den Ausbruch einer Seuche (VGW – AS 830 f).
Es konnte seitens des Verwaltungsgerichts Wien zwar nicht ermittelt werden, ob die vom Erstbeschwerdeführer täglich benötigten Medikamente in Libyen erhältlich sind, jedoch ist angesichts der generellen medizinischen Versorgungslage und angesichts der Knappheit von Medikamenten schon vor dem Bürgerkrieg (Handelsembargo der Vereinigten Staaten seit dem Anschlag auf eine Verkehrsmaschine der Pan-Am über dem schottischen Lockerbie) nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ausreichende Behandlungsmöglichkeiten … in seinem Herkunftsland vorfindet.
Aus der Länderinformation zu Libyen des österreichischen Außenministeriums ergibt sich, dass die Botschaft nach wie vor ihre Tätigkeit in Tripolis eingestellt hat. Die Feststellung, dass sich libysche Staatsangehörige lediglich 3 Monate sichtvermerksfrei in Tunesien aufhalten können, ergibt sich aus den diesbezüglichen Informationen der tunesischen Botschaft in Berlin (http://www.tunesien.tn/visum.html). Dass für männliche libysche Staatsangehörige, die nicht von ägyptischen Eltern stammen, eine Visumspflicht gilt und dass die Aufenthaltsdauer auf 30 Tage begrenzt ist, ergibt sich aus den Visainformationen Ägyptens im Internet.
Die Informationen zur medizinischen Versorgung in Tunesien stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Tunesien, jene zu Ägyptens Gesundheitssystem aus einem Bericht der Deutschen Welle (Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland), welche ihrerseits eine der Quellen der Länderinformationen ist.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in den drei Ländern hält dieser Zustand schon seit Jahren an und wird auch noch fortdauern bzw. sich gar verschärfen, da die bereits bisher ohnehin knappen Geldmittel für den medizinischen Sektor nun auch für die Bekämpfung der Covid 19 Pandemie herangezogen werden müssen.
Dass der Erstbeschwerdeführer auf die Betreuung durch die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist, attestierte Dr. Ab., Facharzt für Innere Medizin, … (VGW Bd. 3 – AS 84).
Nachdem für die Vermarktung der Produkte die Teilnahme an internationalen Nahrungsmittelmessen unerlässlich ist, der Erstbeschwerdeführer aber aufgrund eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels nicht mehr reisen konnte, hatte seine Firma in den letzten Jahren wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen. Das diesbezügliche Vorbringen erscheint dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft, da vornehmlich mit der Teilnahme als Aussteller an Nahrungsmittelmessen, wie z.B. SIAL Paris, SISAB Portugal, ANUGA Köln, IFE London, SIAB Marokko, GULFOOD Dubai, SIAG Algerien, WorldFood Istanbul etc., die Bekanntheit der Exportgüter verbreitet werden und lokale Partner gefunden werden müssen und somit Reisetätigkeiten für den Erfolg der Firma unerlässlich sind. Dies wird auch durch die Stellungnahmen diverser österr. Handelsdelegationen bestätigt - explizit durch jene der österreichischen Handelsdelegation in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo die Stellungnahme von der dortigen Lebensmittelexpertin abgegeben wurde, derzufolge lokale Partner benötigt werden und zur Kontaktaufnahme die Beteiligung (als Aussteller) an den einschlägigen Lebensmittelmessen wie der alljährliche GULFOOD als notwendig angesehen wird, womit auch kleinere arabische Märkte mit besseren Etablierungsmöglichkeiten wie Quatar, Kuwait etc. mitabgedeckt werden können. Es ist plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation nicht in der Lage war und in jüngerer Zeit zudem aufgrund der generellen weltweiten Reisebeschränkungen und Absagen von Großveranstaltungen nicht in der Lage gewesen wäre, an derartigen Messen teilzunehmen und somit seine Firma von ihrem Marktpotential und damit einhergehend von der prognostizierten Sicherung und Schaffung heimischer Arbeitsplätze in der Getränkemittelproduktion und bei Hal?l - Molkereiprodukten dzt. noch weit entfernt ist, aber gerade aufgrund der krisenbedingten weltweiten Marktbereinigung und Unterbrechungen von Lieferketten steigen die Chancen für die Firma des Erstbeschwerdeführers neue Märkte zu erobern im Vergleich zur Situation vor der Covid 19 – Pandemie, zumal der Erstbeschwerdeführer als Produzent / Händler von Hal?l Produkten, erzeugt in einem Land mit reinem Wasser aus den Alpen und hohen Hygiene- und Lebensmittelstandards, auftreten kann und für qualitativ höherwertige Lebensmittel nach einer Pandemie größere Marktanteile zu erwarten sind.
Dass das Marktpotenzial für die Exportprodukte des Erstbeschwerdeführers in den angestrebten Exportländern durchwegs positiv ist, gründet auf den von den Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich eingeholten Stellungnahmen. Insbesondere wird von Seiten der Handelsdelegierten für die Türkei, Malaysia und Libyen das Marktpotenzial sowohl für R. als auch für diverse Milchprodukte als hoch eingeschätzt (VGW – AS 394 ff). Dem Verwaltungsgericht Wien erscheint die Einschätzung der Außenhandelsstellen dabei insgesamt schlüssiger als das Gutachten des AMS, da dieses von reinen Vermutungen hinsichtlich einer bereits bestehenden ausreichenden Handelsaktivität der fraglichen Produkte ausgeht, ohne diese Annahme jedoch hinreichend zu begründen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Außenhandelsstellen aufgrund ihrer Situierung vor Ort und ihrer Position als Interessensvertretung österreichischer Unternehmen ein genaues und differenziertes Bild der jeweiligen Märkte besitzen und besteht nach hg. Ansicht kein Grund, die Angaben der Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere die Stellungnahme der österreichischen Handelsdelegation … in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die auch gleich die Marktchancen für den gesamten arabischen Raum in der Region analysierte, ist aufgrund ihrer Position als Lebensmittelexpertin am Außenwirtschaftscenter Abu Dhabi als fachlich höherwertig zu qualifizieren.
Die festgestellten Geschäftsbeziehungen, die bereits mit diversen heimischen Erzeugern von Milchprodukten bestanden, stehen zudem im Widerspruch zu der in der Stellungnahme des AMS getätigten Aussage, diese Firmen bedürften keiner Mitwirkung der E. GmbH, um ihre Produkte im Ausland zu vertreiben (VGW – AS 375). Die vorgelegten Verträge und Bestätigungen, welche dem Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit das exklusive Recht zum Vertrieb von Produkten in Libyen bzw. ganz Nordafrika und Dubai (MA 35 – AS 109 ff) einräumten, belegen das Interesse und den Nutzen der heimischen Produzenten, wie z.B. M., Q., P., an diesen Kooperationen. Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass für den Import von Waren nach Libyen aufgrund der libyschen Bestimmungen die Abwicklung über eine in Libyen ansässige Firma abgewickelt werden muss, ist plausibel und glaubhaft zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich anderer arabischer Länder angegeben hat, für den Import Verträge mit dort ansässigen Importeuren schließen zu müssen, welche wiederum im Rahmen der großen alljährlichen Nahrungsmittelmessen angebahnt werden.
Dies ist in Übereinstimmung zu bringen mit der Stellungnahme der österreichischen Handelsdelegation in den Vereinigten Emiraten, welche offenlegt, dass österreichische Molkereien, …, schon seit einiger Zeit erfolglos versuchen, sich am dortigen Markt zu etablieren, weshalb jemand, der wie der Erstbeschwerdeführer über lokale Kontakte verfügt bzw. durch Teilnahme an Nahrungsmittelmessen für den arabischen / muslimischen Raum zu knüpfen sucht, wichtig für die Etablierung österreichischer Hal?l - Milchprodukte wäre. Die Lebensmittelexpertin am AC ABU DHABI empfiehlt eine Kooperation mit lokalen Importeuren, mit denen auf der alljährlichen GULFOOD für den gesamten GCC Raum (Saudi Arabien, Kuwait, Oman, Katar, Bahrain und die Vereinigten Arabischen Emirate) Kooperationen geschlossen werden können. Genau dieser Plan wurde schon bisher vom Erstbeschwerdeführer, der dem Gericht diesbezügliche Unterlagen zur GULFOOD bereits vorgelegt hatte, auch verfolgt.
Hinzu kommt die glaubhafte Aussage des Erstbeschwerdeführers, derzufolge die Wirtschaftskammer an ihn herangetreten sei, damit er den Absatz geeigneter inländischer Halal Produkte im arabischen Raum und in Ländern mit moslemischen Kunden unterstütze und dafür auch Förderungen für seine Kosten auf den Food-Messen zugesagt bekommen habe. Es ist plausibel, dass die Wirtschaftskammer dem Erstbeschwerdeführer zutraut die österreichischen Exportinteressen auf diesem Gebiet gut zu vertreten und zu fördern, hat er doch im Zuge seiner 10-jährigen Tätigkeit … der L. bereits in der Vergangenheit das Interesse eines heimischen Unternehmens anstandslos in Libyen vertreten.
All diese Dinge belegen ein Interesse der österreichischen Exportwirtschaft am Geschäftsfeld der Firma des Erstbeschwerdeführers und dessen Aktivitäten.
Auch dass der Beschwerdeführer mit seinem Eigenprodukt R. genau weiß, welche in Österreich erzeugten Produkte in der arabischen Welt nachgefragt werden, beweist ein Eintrag aus 2012 im öffentlichen Blog des damaligen österreichischen Wirtschaftsdelegierten in Libyen (VGW – AS 777 f), wo ein in Österreich produziertes R. als „…produkt Österreichs“ bezeichnet wird.
Das gegenständlich erstattete Gutachten des AMS konnte somit durch den Antragsteller und Stellungnahmen der österreichischen Handelsdelegationen in den beabsichtigten Exportländern entkräftet werden.
Das Gericht ist an ein unschlüssiges Gutachten nicht gebunden. Ein Gutachten muss nach der Rechtsprechung sowohl einen Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden sodann das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151). Wie bereits oben angeführt, trifft das gegenständliche Gutachten des AMS Urteile, ohne die Tatsachen, auf die sie sich gründen oder wie diese ermittelt wurden, anzugeben. Es ist somit unschlüssig und wurde zudem inhaltlich klar widerlegt von Fachleuten, welche aufgrund ihrer beruflichen Stellung einen sachlich näheren Zugang zu dem beabsichtigten Geschäftsfeld des Erstbeschwerdeführers haben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. bis 8. […]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. Paragraph 11,
(1) (...)
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(...)
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41, (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
vorliegt.
(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46, (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat, 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lautet:
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:Paragraph 252, (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
4. die Stiefkinder;
5. die Enkel.
[…]
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
Die maßgebliche Bestimmung des § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lautet: Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lautet:
„Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-GründerInnen
§ 24. (1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.Paragraph 24, (1) AusländerInnen werden als selbständige Schlüsselkräfte zugelassen, wenn ihre beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
(2) (...)
(3) Für AusländerInnen nach Abs. 1 oder Abs. 2 hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.(3) Für AusländerInnen nach Absatz eins, oder Absatz 2, hat die nach dem beabsichtigten Betriebssitz zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im aufenthaltsrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, unter Anhörung des Landesdirektoriums zu erstellen.
(...)“
4.1. Zum Erstbeschwerdeführer
4.1.1. Zur Inlandsantragstellung
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Abweichend davon sind Abs. 2 leg. cit. bestimmte Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Abweichend davon sind Absatz 2, leg. cit. bestimmte Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern unmittelbar bei der Niederlassungsbehörde im Inland eingebracht. Keiner der Tatbestände des § 21 Abs. 2 NAG ist auf den Beschwerdeführer anwendbar und ermöglicht ihm die Stellung eines Antrags im Inland. Der Beschwerdeführer ist als libyscher Staatsangehöriger auch nicht zur visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern unmittelbar bei der Niederlassungsbehörde im Inland eingebracht. Keiner der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG ist auf den Beschwerdeführer anwendbar und ermöglicht ihm die Stellung eines Antrags im Inland. Der Beschwerdeführer ist als libyscher Staatsangehöriger auch nicht zur visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer brachte gemeinsam mit seinem Erstantrag eine Stellungnahme ein, welche als Antrag iSd § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu werten ist. Der Beschwerdeführer brachte gemeinsam mit seinem Erstantrag eine Stellungnahme ein, welche als Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu werten ist.
Nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwN). Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwN).
Bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe ist unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen, die Entscheidung im Inland abzuwarten (vgl. Abermann/Czech, § 21 NAG, Rz 39). Die Fortdauer der unzureichenden Versorgung des Erstbeschwerdeführers mit den von ihn benötigten Medikamenten und der unzureichenden Notfallsmedizin wurde bereits festgestellt.Bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe ist unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen, die Entscheidung im Inland abzuwarten vergleiche Abermann/Czech, Paragraph 21, NAG, Rz 39). Die Fortdauer der unzureichenden Versorgung des Erstbeschwerdeführers mit den von ihn benötigten Medikamenten und der unzureichenden Notfallsmedizin wurde bereits festgestellt.
Gegenständlich sind vom Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Interessensabwägung folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist ein wesentliches Indiz für die Intensität der Beziehungen in Österreich, wobei sämtliche im Bundesgebiet verbrachten Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden (VfSlg 18392/2008). Dabei ist anhand des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; VwGH 30.7.2014, 2013/22/0290; ua.). Dabei kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zu berücksichtigen ist (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037 mwN).Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist ein wesentliches Indiz für die Intensität der Beziehungen in Österreich, wobei sämtliche im Bundesgebiet verbrachten Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden (VfSlg 18392 aus 2008,). Dabei ist anhand des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; VwGH 30.7.2014, 2013/22/0290; ua.). Dabei kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in der Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zu berücksichtigen ist (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037 mwN).
Der Erstbeschwerdeführer hielt sich bereits vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet mehrmals in Österreich auf, da er aufgrund seiner Tätigkeit bei L. in Libyen an Schulungen im Inland teilnahm. Die berufliche Tätigkeit bei L. währte über 10 Jahre, weswegen den diversen Aufenthalten in Österreich eine gewisse Bedeutung beigemessen wird, die über rein touristische Zwecke hinausgeht. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 7.6.2015 letztmalig in das Bundesgebiet – mittels seines Multivisums C mit der Nr. … – legal ein und hält sich nunmehr mehr als fünf Jahren durchgehend hier auf. Es wird vom Verwaltungsgericht Wien zwar nicht übersehen, dass dieser Aufenthalt mit Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer - spätestens ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Visum C mit 14.1.2016 - ein unrechtmäßiger war. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während dieser Zeit erlangten Integration, v.a. auf dem beruflichen Gebiet, überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hingegen war bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa entstanden. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang auch der überlangen Verzögerung des Verfahrens Gewicht beizumessen, da diese Verzögerung nicht dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Der Erstbeschwerdeführer hielt sich bereits vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet mehrmals in Österreich auf, da er aufgrund seiner Tätigkeit bei L. in Libyen an Schulungen im Inland teilnahm. Die berufliche Tätigkeit bei L. währte über 10 Jahre, weswegen den diversen Aufenthalten in Österreich eine gewisse Bedeutung beigemessen wird, die über rein touristische Zwecke hinausgeht. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 7.6.2015 letztmalig in das Bundesgebiet – mittels seines Multivisums C mit der Nr. … – legal ein und hält sich nunmehr mehr als fünf Jahren durchgehend hier auf. Es wird vom Verwaltungsgericht Wien zwar nicht übersehen, dass dieser Aufenthalt mit Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer - spätestens ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Visum C mit 14.1.2016 - ein unrechtmäßiger war. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während dieser Zeit erlangten Integration, v.a. auf dem beruflichen Gebiet, überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hingegen war bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa entstanden. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang auch der überlangen Verzögerung des Verfahrens Gewicht beizumessen, da diese Verzögerung nicht dem Erstbeschwerdeführer zugerechnet werden kann vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht nur die Beziehung zwischen Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie zwischen Ehegatten als Familienleben iSd Art. 8 EMRK qualifiziert. Auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Nichten/Neffen und Onkel/Tanten können ein von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben begründen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt bzw. eine ausreichende faktische Nahebeziehung besteht (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 237; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 1423 beide mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht nur die Beziehung zwischen Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie zwischen Ehegatten als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK qualifiziert. Auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Nichten/Neffen und Onkel/Tanten können ein von Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben begründen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt bzw. eine ausreichende faktische Nahebeziehung besteht vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 237; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 1423 beide mwN).
Gegenständlich wohnt der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter, H. B., im gemeinsamen Haushalt. Ein Sohn der Beschwerdeführer, G. B., hält sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf. Insgesamt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern gemeinsam in das Bundesgebiet einreisten und sich keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten.
Ebenso ist im Rahmen des Grades der Integration eine Berufsausübung sowie eine damit erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0025). Die geplante Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ist hier von Bedeutung, als bereits Verträge mit heimischen Milchproduzenten im Wert von mehreren tausend Euro abgeschlossen wurden und anzunehmen ist, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Geschäftstätigkeit einhergehen wird. Der derzeitigen – wenn auch nicht vom Erstbeschwerdeführer zu verantwortenden – Inaktivität bzw. eingeschränkten Geschäftsaktivität der Firma aufgrund mangelnder Reisefreiheit des Erstbeschwerdeführers, die ihn von der zur Akquise notwendigen Teilnahme an den großen Nahrungsmittelmessen (SIAL Paris, SISAB Portugal, GULFOOD Dubai, etc.) abgehalten hat, wird kein allzu hohes Gewicht beigemessen, da nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dieses Hindernis sofort wegfällt und mit Wegfall der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen die Teilnahme an den internationalen Nahrungsmittelmessen wieder möglich sein wird.Ebenso ist im Rahmen des Grades der Integration eine Berufsausübung sowie eine damit erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0025). Die geplante Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ist hier von Bedeutung, als bereits Verträge mit heimischen Milchproduzenten im Wert von mehreren tausend Euro abgeschlossen wurden und anzunehmen ist, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Geschäftstätigkeit einhergehen wird. Der derzeitigen – wenn auch nicht vom Erstbeschwerdeführer zu verantwortenden – Inaktivität bzw. eingeschränkten Geschäftsaktivität der Firma aufgrund mangelnder Reisefreiheit des Erstbeschwerdeführers, die ihn von der zur Akquise notwendigen Teilnahme an den großen Nahrungsmittelmessen (SIAL Paris, SISAB Portugal, GULFOOD Dubai, etc.) abgehalten hat, wird kein allzu hohes Gewicht beigemessen, da nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels dieses Hindernis sofort wegfällt und mit Wegfall der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen die Teilnahme an den internationalen Nahrungsmittelmessen wieder möglich sein wird.
Die Bindungen zum Heimatstaat sind insbesondere hinsichtlich der familiären, sozialen, sprachlichen, kulturellen und ökonomischen Beziehungen zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Bindungen zum Herkunftsland fortbestehen, wenn der Erstbeschwerdeführer Exporthandel neben anderen arabischen Ländern auch nach Libyen betreiben will und der Sohn der Beschwerdeführer, F. B., zudem freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt ist, um von dort die Geschäfte zu unterstützen. Nachdem die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen nach Nordafrika und somit auch nach Libyen für jene Tätigkeit, welche durch die Erschließung neuer Absatzmärkte im arabischen Raum und in muslimischen Ländern erschließen und damit Arbeitsplätze bei den heimischen Milchprodukteerzeugern schaffen bzw. sichern soll, denknotwendige Voraussetzung ist, ist für die Abwägung die Aufrechterhaltung der Kontakte zum Herkunftsland nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Maßgebliche Bedeutung wird hingegen der Erkrankung und der damit verbundenen täglich notwendigen Einnahme von Medikamenten … beigemessen. Den Feststellungen entsprechend ist eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für den Erstbeschwerdeführer in Libyen nicht gegeben. Es herrscht sowohl ein Mangel an Medikamenten als auch an Personal und Ressourcen im medizinischen Sektor in Libyen, sodass dem Erstbeschwerdeführer eine Ausreise in sein Herkunftsland nicht zumutbar ist.
Aufgrund seines derzeitigen gesundheitlichen Zustandes ist dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise nach Libyen zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar. Er wäre im Falle der Rückkehr einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, da es sich um schwerwiegenden Krankheiten handelt, deren Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist (vgl. dazu VwGH 3.5.2005, 2005/18/0118). Insofern ist der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Libyen aus medizinischen Gründen nach Art. 8 EMRK großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). Aufgrund seines derzeitigen gesundheitlichen Zustandes ist dem Erstbeschwerdeführer die Ausreise nach Libyen zum Zwecke der Antragstellung unzumutbar. Er wäre im Falle der Rückkehr einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, da es sich um schwerwiegenden Krankheiten handelt, deren Behandlung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist vergleiche dazu VwGH 3.5.2005, 2005/18/0118). Insofern ist der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Libyen aus medizinischen Gründen nach Artikel 8, EMRK großes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).
Es wird nicht verkannt, dass sich die zuständige Berufsvertretungsbehörde nunmehr in Tunesien befindet, dort darf sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund der geltenden Einreisebestimmungen jedoch nur für einen Zeitraum von 90 Tagen aufhalten, sodass er danach de facto zu einer Rückkehr nach Libyen gezwungen wäre bzw. die Abschiebung dorthin droht. Selbst wenn er einer Abschiebung entginge, so sind der Länderinformation des BFA zum tunesischen Krankenwesen: „katastrophale Zustände“ zu entnehmen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer seine täglich benötigten Medikamente oder eine ausreichende Notfallmedizin … etc. zur Verfügung stehen.
Ebenso wenig bietet das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Kairo stellen und den Ausgang des Verfahrens dort abwarten solle, eine zumutbare Alternative. Wie festgestellt, wäre der Erstbeschwerdeführer visumspflichtig und dürfte nur 30 Tage im Land verbleiben. Selbst wenn er einer Abschiebung entgehen könnte, wäre angesichts der Berichte über unzumutbare Zustände aufgrund fehlender Medikamente für die ägyptische Bevölkerung nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer als Fremder während der Verfahrensdauer seine täglich benötigten Medikamente erhält und mit der in seinem Fall einzukalkulierenden Notfallmedizin … etc. rechnen kann.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers aus und war die Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zuzulassen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers aus und war die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zuzulassen.
Darüber hinaus ist zu den vorgetragenen Gründen, wonach der Beschwerdeführer in Libyen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, und insoweit Gründe für internationalen Schutz vorbringt, auszuführen, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinn des Art. 3 EMRK nicht im Verfahren zur Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs – neben der unzureichenden medizinischen Versorgung – ein weiterer Grund besteht, die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Herkunftsland zur Antragstellung als unzumutbar / unmöglich zu qualifizieren, zumal die generelle Zuständigkeit für Sichtvermerks- und Aufenthaltstitel-Anträge von Personen mit Wohnsitz Libyen bis auf Widerruf an die Österreichischen Botschaften Kairo und Tunis übertragen wurde. Daher wurde dies sogar von der belangten Behörde als unmöglich zugestanden: „Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich ist.“ (Stlgn MA 35, VGW-AS 436 f)Darüber hinaus ist zu den vorgetragenen Gründen, wonach der Beschwerdeführer in Libyen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, und insoweit Gründe für internationalen Schutz vorbringt, auszuführen, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinn des Artikel 3, EMRK nicht im Verfahren zur Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs – neben der unzureichenden medizinischen Versorgung – ein weiterer Grund besteht, die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Herkunftsland zur Antragstellung als unzumutbar / unmöglich zu qualifizieren, zumal die generelle Zuständigkeit für Sichtvermerks- und Aufenthaltstitel-Anträge von Personen mit Wohnsitz Libyen bis auf Widerruf an die Österreichischen Botschaften Kairo und Tunis übertragen wurde. Daher wurde dies sogar von der belangten Behörde als unmöglich zugestanden: „Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich ist.“ (Stlgn MA 35, VGW-AS 436 f)
4.1.2. Zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen
Gemäß § 41 Abs. 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitmarktservice gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG vorliegt. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG vorliegt.
Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht hervorgekommen. Insbesondere ist auch das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllt, da bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe – was hier zweifellos der Fall ist – unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten (vgl. Abermann/Czech, § 21 NAG, Rz 39). Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG sind gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht hervorgekommen. Insbesondere ist auch das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllt, da bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe – was hier zweifellos der Fall ist – unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten vergleiche Abermann/Czech, Paragraph 21, NAG, Rz 39).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. ist das unter anderem dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da der Erstbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, widerstreitet sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen und ist auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Nach Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. ist das unter anderem dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da der Erstbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, widerstreitet sein Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen und ist auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
Den Feststellungen und dem Akteninhalt wurde gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG auch den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht. Die vom Sohn der Beschwerdeführer gemietete Wohnung ist hinsichtlich ihrer Größe und Raumaufteilung für eine Familie dieser Größe und Altersstruktur als ortsüblich zu qualifizieren, da sowohl die Beschwerdeführer als Ehegatten als auch die Tochter über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für ihre Privatsphäre haben, da jeweils ein Raum zur Verfügung steht. Es ist im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob die begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die seiner Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 9.9.2014, 2014/22/0032). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist gegenständlich von einer positiven Prognose auszugehen: der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügten seit ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 stets über eine Unterkunft, auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer die Wohnung in seinem Namen mietet. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin nicht in der Lage wären, weiterhin für eine Unterkunft zu sorgen, zumal zukünftig mit einem steigenden Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers zu rechnen ist. Den Feststellungen und dem Akteninhalt wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG auch den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht. Die vom Sohn der Beschwerdeführer gemietete Wohnung ist hinsichtlich ihrer Größe und Raumaufteilung für eine Familie dieser Größe und Altersstruktur als ortsüblich zu qualifizieren, da sowohl die Beschwerdeführer als Ehegatten als auch die Tochter über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für ihre Privatsphäre haben, da jeweils ein Raum zur Verfügung steht. Es ist im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob die begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die seiner Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche VwGH 9.9.2014, 2014/22/0032). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist gegenständlich von einer positiven Prognose auszugehen: der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügten seit ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 stets über eine Unterkunft, auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer die Wohnung in seinem Namen mietet. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin nicht in der Lage wären, weiterhin für eine Unterkunft zu sorgen, zumal zukünftig mit einem steigenden Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers zu rechnen ist.
Der Erstbeschwerdeführer besitzt auch einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (VGW – AS 478). Der Erstbeschwerdeführer besitzt auch einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (VGW – AS 478).
Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehegatten beträgt gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa iVm § 727 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2020 EUR 1.524,99 und für jedes Kind EUR 149,15. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführer, H. B., weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern wohnt, muss auch der Richtsatz für ein Kind Berücksichtigung finden, wobei trotz ihrer Volljährigkeit die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 ASVG erhalten bleibt, da sie sich den Feststellungen entsprechend weiterhin in einer Schulausbildung befindet (VGW – AS 628). Die regelmäßigen Aufwendungen sind der Berechnung hinzuzuzählen, wobei einmalig ein Betrag im Wert der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG in Höhe von EUR 299,95 unberücksichtigt bleibt. Die Wohnungsmiete beträgt EUR 825,00 monatlich (VGW – AS 589); somit sind als regelmäßige Aufwendungen EUR 525,05 hinzuzurechnen (EUR 825,00 abzüglich der freien Station von EUR 299,95). Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehegatten beträgt gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in Verbindung mit Paragraph 727, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2020 EUR 1.524,99 und für jedes Kind EUR 149,15. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführer, H. B., weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern wohnt, muss auch der Richtsatz für ein Kind Berücksichtigung finden, wobei trotz ihrer Volljährigkeit die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG erhalten bleibt, da sie sich den Feststellungen entsprechend weiterhin in einer Schulausbildung befindet (VGW – AS 628). Die regelmäßigen Aufwendungen sind der Berechnung hinzuzuzählen, wobei einmalig ein Betrag im Wert der „freien Station“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, 2. Satz ASVG in Höhe von EUR 299,95 unberücksichtigt bleibt. Die Wohnungsmiete beträgt EUR 825,00 monatlich (VGW – AS 589); somit sind als regelmäßige Aufwendungen EUR 525,05 hinzuzurechnen (EUR 825,00 abzüglich der freien Station von EUR 299,95).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer somit finanzielle Mittel in Höhe von EUR 2.199,19 pro Monat nachzuweisen (Richtsatz Ehegatten EUR 1.524,99 + Richtsatz Kind EUR 149,15 + Aufwendungen iHv EUR 525,05).
Der Erstbeschwerdeführer verfügt aktuell über ein Kontoguthaben von insgesamt EUR 37.993,12. Der monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich daher bis zum 3.2.2022 – dem Ende der Erteilungsdauer des Aufenthaltstitels – auf rund EUR 2.532,87. Der Erstbeschwerdeführer verfügt daher über finanzielle Mittel für seine Gattin und seine Tochter über der Grenze des § 11 Abs. 5 NAG, sodass nicht zu erwarten ist, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.Der Erstbeschwerdeführer verfügt aktuell über ein Kontoguthaben von insgesamt EUR 37.993,12. Der monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich daher bis zum 3.2.2022 – dem Ende der Erteilungsdauer des Aufenthaltstitels – auf rund EUR 2.532,87. Der Erstbeschwerdeführer verfügt daher über finanzielle Mittel für seine Gattin und seine Tochter über der Grenze des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, sodass nicht zu erwarten ist, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte.
Es liegen somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils des NAG vor.
Zum Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung:
Gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbstständige Schlüsselkräfte erteilt werden, wenn die Landesgeschäftsstelle des AMS in einem Gutachten feststellt, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens EUR 100.000,- oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für die Region hat. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG kann eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für selbstständige Schlüsselkräfte erteilt werden, wenn die Landesgeschäftsstelle des AMS in einem Gutachten feststellt, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens EUR 100.000,- oder der Schaffung von neuen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für die Region hat.
Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt (arg: „insbesondere“), ist ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nicht nur dann anzunehmen, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich verbunden ist oder Arbeitsplätze geschaffen und/oder gesichert werden. Hierbei handelt es sich lediglich um zwei Beispiele dafür, wann von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen ist. Ein Solcher kann aber nach dem Gesetzeswortlaut auch aus anderen Gründen gegeben sein. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Erwerbstätigkeit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufweist, stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass durch die Tätigkeit ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. VwGH 18.5.2006, 2005/18/0525; 16.1.2007, 2005/18/0190; 28.8.2008, 2008/22/0030; 6.8.2009, 2008/22/0382), was im ggsdl. Fall erfüllt ist, da der Erstbeschwerdeführer der Geschäftsführer sowohl der Firma E. GMBH als auch von deren Schwestergesellschaft B. & PARTNERS COMPANY ist.Wie sich dem Gesetzeswortlaut entnehmen lässt (arg: „insbesondere“), ist ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen nicht nur dann anzunehmen, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich verbunden ist oder Arbeitsplätze geschaffen und/oder gesichert werden. Hierbei handelt es sich lediglich um zwei Beispiele dafür, wann von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen ist. Ein Solcher kann aber nach dem Gesetzeswortlaut auch aus anderen Gründen gegeben sein. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Erwerbstätigkeit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen aufweist, stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass durch die Tätigkeit ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung z.B. VwGH 18.5.2006, 2005/18/0525; 16.1.2007, 2005/18/0190; 28.8.2008, 2008/22/0030; 6.8.2009, 2008/22/0382), was im ggsdl. Fall erfüllt ist, da der Erstbeschwerdeführer der Geschäftsführer sowohl der Firma E. GMBH als auch von deren Schwestergesellschaft B. & PARTNERS COMPANY ist.
Den Feststellungen entsprechend ist das Marktpotenzial in den Zielregionen in Ländern der arabischen Welt, insbesondere Nordafrika mit Libyen und die arabische Halbinsel bzw. Ländern mit einem großen Bevölkerungsanteil an Moslems, wie z.B. der Türkei und Malaysia für den Export von R. und diversen Halal Milchprodukten positiv. Die Geschäftsaktivitäten des Erstbeschwerdeführers sind in der Lage einen zusätzlichen Impuls für die österreichische Wirtschaft zu generieren: R. erfreut sich speziell in der arabischen Welt großer Beliebtheit und erscheint eine Etablierung des Erstbeschwerdeführers in den entsprechenden Märkten nicht zuletzt aufgrund seiner Sprachkenntnisse erfolgversprechend. Insbesondere der Handel mit Libyen zeigt aufgrund der hohen Nachfrage der Produkte in diesem Land großes Potenzial. So wurde auch in der Vergangenheit im öffentlichen Blog des damaligen österreichischen Wirtschaftsdelegierten in Tripolis ein R. Produkt als „…produkt Österreichs“ bezeichnet. Der gesamt- bzw. regionalwirtschaftliche Nutzen wird durch die zahlreichen Exporte österreichischer Milchprodukte geschaffen, welche nicht nur der Firma des Erstbeschwerdeführer zu Gute kommt, sondern aufgrund des Vertriebs von Produkten heimischer Unternehmen in anderen Ländern einen über den rein betrieblichen Nutzen hinausgehenden Mehrwert für die österreichische Wirtschaft schafft. Durch die Teilnahme an Nahrungsmittelmessen ist zudem in Zukunft zu erwarten, dass die Exporttätigkeiten mit der Zeit zunehmen werden und auf diese Weise auch der gesamtwirtschaftliche Nutzen wachsen wird. Dieser zusätzliche Impuls für die Wirtschaft wird vom Erstbeschwerdeführer selbst geschaffen, da er sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter seiner Firmen ist.
Gerade in Zeiten einer wirtschaftlichen Stagnation und Rezession ist die österreichische Volkswirtschaft auf die Erschließung neuer Märkte angewiesen. Die Stärke der heimischen Getränkeproduktion und der Molkereiprodukte liegt im Exportsektor jedoch nicht in der Herstellung preisgünstiger Massenprodukte, sondern in hochwertigeren Nischenprodukten, weshalb die vom Erstbeschwerdeführer beabsichtigte Produktion und Vermarktung – einerseits des chininhaltigen Getränkes R. für heiße Länder als auch von hochwertigen Hal?l - Molkereiprodukten für den arabischen / islamischen Raum zur Sicherung und Schaffung heimischer Arbeitsplätze bei den österreichischen Vertragspartnern des Erstbeschwerdeführers in diesen Produktsparten führen wird. Dass in einigen Ländern des arabischen Raumes die heimischen Produzenten in der Vergangenheit eine Etablierung ihrer Produkte versucht, aber aus eigener Kraft bisher nicht geschafft haben, wurde durch die Stellungnahme der österr. Handelsdelegation in den Vereinigten Arabischen Emiraten belegt.
Die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ist somit im Sinne des § 24 Abs. 1 AuslBG dazu geeignet, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch einen zusätzlichen Impuls für die Exportwirtschaft zu generieren. Die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ist somit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG dazu geeignet, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch einen zusätzlichen Impuls für die Exportwirtschaft zu generieren.
Aufgrund der Erfüllung sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen war dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbstständige Schlüsselkraft stattzugeben.
Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeit auf. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeit auf.
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist gemäß § 41 Abs. 5 NAG für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Da jedoch der vom Erstbeschwerdeführer seinen Antrag auf 15 Monate eingeschränkt hat, wurde der Aufenthaltstitel iSd § 20 Abs. 1 NAG antragsgemäß bis zum 3.2.2022 erteilt. Die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist gemäß Paragraph 41, Absatz 5, NAG für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Da jedoch der vom Erstbeschwerdeführer seinen Antrag auf 15 Monate eingeschränkt hat, wurde der Aufenthaltstitel iSd Paragraph 20, Absatz eins, NAG antragsgemäß bis zum 3.2.2022 erteilt.
4.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin
4.2.1 Zur Inlandsantragstellung
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Abweichend davon sind Abs. 2 leg. cit. bestimmte Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Abweichend davon sind Absatz 2, leg. cit. bestimmte Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern unmittelbar bei der Niederlassungsbehörde im Inland eingebracht. Keiner der Tatbestände des § 21 Abs. 2 NAG ist auf die Zweitbeschwerdeführerin anwendbar und ermöglicht ihr die Stellung eines Antrags im Inland. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als libysche Staatsangehörige auch nicht zur visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern unmittelbar bei der Niederlassungsbehörde im Inland eingebracht. Keiner der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG ist auf die Zweitbeschwerdeführerin anwendbar und ermöglicht ihr die Stellung eines Antrags im Inland. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als libysche Staatsangehörige auch nicht zur visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte gemeinsam mit ihrem Erstantrag eine Stellungnahme ein, welche als Antrag iSd § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu werten ist. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte gemeinsam mit ihrem Erstantrag eine Stellungnahme ein, welche als Antrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu werten ist.
Nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwN). Nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwN).
Bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe ist unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen, die Entscheidung im Inland abzuwarten (vgl. Abermann/Czech, § 21 NAG, Rz 39). Bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe ist unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen, die Entscheidung im Inland abzuwarten vergleiche Abermann/Czech, Paragraph 21, NAG, Rz 39).
Gegenständlich sind vom Verwaltungsgericht Wien bezüglich der Interessensabwägung folgende Umstände zu berücksichtigen:
Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist ein wesentliches Indiz für die Intensität der Beziehungen in Österreich, wobei sämtliche im Bundesgebiet verbrachten Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden (VfSlg 18392/2008). Dabei ist anhand des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; VwGH 30.7.2014, 2013/22/0290; ua.). Dabei kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 zu berücksichtigen ist (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037 mwN).Die Dauer des bisherigen Aufenthalts ist ein wesentliches Indiz für die Intensität der Beziehungen in Österreich, wobei sämtliche im Bundesgebiet verbrachten Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden (VfSlg 18392 aus 2008,). Dabei ist anhand des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; VwGH 30.7.2014, 2013/22/0290; ua.). Dabei kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in der Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zu berücksichtigen ist (VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037 mwN).
Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich bereits vor ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet mehrmals in Österreich auf, da ihr Ehegatte aufgrund seiner Tätigkeit bei L. des Öfteren an Schulungen im Inland teilnahm und sie ihn auf diesen Reisen begleitete. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 7.6.2015 letztmalig in das Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit beinahe fünf Jahren hier auf. Es wird vom Verwaltungsgericht Wien zwar nicht übersehen, dass dieser Aufenthalt mit Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer - spätestens ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Visum C mit 23.1.2016 - ein unrechtmäßiger war. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während dieser Zeit erlangten Integration, v.a. auf dem beruflichen Gebiet, überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hingegen war bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa entstanden. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang auch der überlangen Verzögerung des Verfahrens Gewicht beizumessen, da diese Verzögerung nicht der Zweitbeschwerdeführerin zugerechnet werden kann (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich bereits vor ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet mehrmals in Österreich auf, da ihr Ehegatte aufgrund seiner Tätigkeit bei L. des Öfteren an Schulungen im Inland teilnahm und sie ihn auf diesen Reisen begleitete. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 7.6.2015 letztmalig in das Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit beinahe fünf Jahren hier auf. Es wird vom Verwaltungsgericht Wien zwar nicht übersehen, dass dieser Aufenthalt mit Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer - spätestens ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des Visum C mit 23.1.2016 - ein unrechtmäßiger war. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass der während dieser Zeit erlangten Integration, v.a. auf dem beruflichen Gebiet, überhaupt keine Bedeutung beizumessen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hingegen war bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa entstanden. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang auch der überlangen Verzögerung des Verfahrens Gewicht beizumessen, da diese Verzögerung nicht der Zweitbeschwerdeführerin zugerechnet werden kann vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037).
Die Bindungen zum Heimatstaat sind insbesondere hinsichtlich der familiären, sozialen, sprachlichen, kulturellen und ökonomischen Beziehungen zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Bindungen zum Herkunftsland fortbestehen, da die Zweitbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens dort verbrachte und der Sohn der Beschwerdeführer, F. B., zudem freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht nur die Beziehung zwischen Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie zwischen Ehegatten als Familienleben iSd Art. 8 EMRK qualifiziert. Auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Nichten/Neffen und Onkel/Tanten können ein von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben begründen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt bzw. eine ausreichende faktische Nahebeziehung besteht (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 237; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 1423 beide mwN). Gegenständlich wohnt die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihrer volljährigen Tochter, H. B., im gemeinsamen Haushalt. Ein Sohn der Beschwerdeführer, G. B., hält sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf. Insgesamt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern gemeinsam in das Bundesgebiet einreisten und sich keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten. Da der Beschwerde des Ehegatten – des Erstbeschwerdeführers – stattgegeben wurde und ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zukommt, ist diesem Umstand maßgebliches Gewicht beizumessen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer … erkrankt ist und zudem … einer dauernden medikamentösen und ärztlichen Behandlung unterliegt. Insofern ist bei der Interessensabwägung auch die Unterstützung und Pflege ihres Ehegatten im Krankheitsfall zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186; 3.3.2011, 2009/22/0088). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht nur die Beziehung zwischen Eltern und (minderjährigen) Kindern sowie zwischen Ehegatten als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK qualifiziert. Auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Nichten/Neffen und Onkel/Tanten können ein von Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben begründen, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt bzw. eine ausreichende faktische Nahebeziehung besteht vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 237; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 1423 beide mwN). Gegenständlich wohnt die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und ihrer volljährigen Tochter, H. B., im gemeinsamen Haushalt. Ein Sohn der Beschwerdeführer, G. B., hält sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet auf. Insgesamt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern gemeinsam in das Bundesgebiet einreisten und sich keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich aufhalten. Da der Beschwerde des Ehegatten – des Erstbeschwerdeführers – stattgegeben wurde und ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zukommt, ist diesem Umstand maßgebliches Gewicht beizumessen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer … erkrankt ist und zudem … einer dauernden medikamentösen und ärztlichen Behandlung unterliegt. Insofern ist bei der Interessensabwägung auch die Unterstützung und Pflege ihres Ehegatten im Krankheitsfall zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186; 3.3.2011, 2009/22/0088).
Es wird nicht verkannt, dass sich die zuständige Berufsvertretungsbehörde nunmehr in Tunesien befindet, dort darf sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der geltenden Einreisebestimmungen jedoch nur für einen Zeitraum von 90 Tagen aufhalten, sodass sie danach de facto zu einer Rückkehr nach Libyen gezwungen wäre. Das Argument der belangten Behörde, dass lt. Website des BMEIA die ÖB Kairo ebenso für eine Auslandsantragstellung zur Verfügung stünde, bringt keine relevante Erweiterung der zumutbaren Alternativen, weil im Gegensatz zu Tunesien für Ägypten für libysche Staatsangehörige eine Visumspflicht - mit Ausnahmen besteht – und wie im Falle von Tunesien nur ein befristeter Aufenthalt gestattet ist und auch nach deren Ablauf eine Rückkehr ins Herkunftsland zwingend wäre. Hinzu kommen aufgrund der aktuellen durch Covid-19 bedingten Situation hinzutretende verschärfte Reisebeschränkungen.
Darüber hinaus ist zu den vorgetragenen Gründen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Libyen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, und insoweit Gründe für internationalen Schutz vorbringt, auszuführen, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinn des Art. 3 EMRK nicht im Verfahren zur Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs, auch mit jüngeren Kampfhandlungen um die Hauptstadt Tripolis, aus welcher die Zweitbeschwerdeführerin stammt, neben der unzureichenden medizinischen Versorgung für den Gatten – ein weiterer Grund besteht, die Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin ins Herkunftsland zur Antragstellung als unzumutbar / unmöglich zu qualifizieren, zumal die generelle Zuständigkeit für Sichtvermerks- und Aufenthaltstitel-Anträge von Personen mit Wohnsitz in Libyen bis auf Widerruf an die Österreichischen Botschaften Kairo und Tunis übertragen wurde. Daher wurde dies sogar von der belangten Behörde als unmöglich zugestanden: „Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich ist.“ (Stlgn MA 35, VGW-AS 436 f)Darüber hinaus ist zu den vorgetragenen Gründen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in Libyen einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, und insoweit Gründe für internationalen Schutz vorbringt, auszuführen, dass eine Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Sinn des Artikel 3, EMRK nicht im Verfahren zur Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen ist vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056). Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs, auch mit jüngeren Kampfhandlungen um die Hauptstadt Tripolis, aus welcher die Zweitbeschwerdeführerin stammt, neben der unzureichenden medizinischen Versorgung für den Gatten – ein weiterer Grund besteht, die Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin ins Herkunftsland zur Antragstellung als unzumutbar / unmöglich zu qualifizieren, zumal die generelle Zuständigkeit für Sichtvermerks- und Aufenthaltstitel-Anträge von Personen mit Wohnsitz in Libyen bis auf Widerruf an die Österreichischen Botschaften Kairo und Tunis übertragen wurde. Daher wurde dies sogar von der belangten Behörde als unmöglich zugestanden: „Weiters wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Antragstellung in Libyen derzeit nicht möglich ist.“ (Stlgn MA 35, VGW-AS 436 f)
Aufgrund des ärztlichen Attestes, demzufolge der Erstbeschwerdeführer auf die Unterstützung durch die Zweitbeschwerdeführerin angewiesen ist, ist es unmöglich, dass sie einen Auslandsantrag in einem Land wie Tunesien oder Ägypten stellt und für die Dauer des Verfahrens dort aufhältig bleibt, wenn dem Erstbeschwerdeführer aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung dies nicht zugemutet werden kann. Außerdem droht auch ihr bei Überschreitung der Aufenthaltsdauer von 90 (Tunesien) / 30 (Ägypten) Tagen die Abschiebung nach Libyen, sodass ein Abwarten der Entscheidung dort nicht möglich wäre.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fiel die Interessenabwägung zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin aus und war die Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zuzulassen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände fiel die Interessenabwägung zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin aus und war die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zuzulassen.
4.2.2. Zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 innehat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist iSd § 2 Abs. 1 Z 9 als Ehegattin Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, innehat. Die Zweitbeschwerdeführerin ist iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, als Ehegattin Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers.
Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen:
Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 NAG sind gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht hervorgekommen. Insbesondere ist auch das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllt, da bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe – was hier zweifellos der Fall ist – unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten (vgl. Abermann/Czech, § 21 NAG, Rz 39). Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG sind gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem Akteninhalt nicht hervorgekommen. Insbesondere ist auch das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllt, da bei Fortdauer der Hinderungs- und Unzumutbarkeitsgründe – was hier zweifellos der Fall ist – unter der Zulassung der Inlandsantragstellung auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten vergleiche Abermann/Czech, Paragraph 21, NAG, Rz 39).
Der Aufenthalt der Zweibeschwerdeführerin widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. ist das unter anderem dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, widerstreitet ihr Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen und ist auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt. Der Aufenthalt der Zweibeschwerdeführerin widerstreitet auch nicht öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Nach Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. ist das unter anderem dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Da die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, widerstreitet ihr Aufenthalt nicht den öffentlichen Interessen und ist auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
Den Feststellungen und dem Akteninhalt wurde gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG auch den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht. Die vom Sohn der Beschwerdeführer gemietete Wohnung ist hinsichtlich ihrer Größe und Raumaufteilung für eine Familie dieser Größe und Altersstruktur als ortsüblich zu qualifizieren, da sowohl die Beschwerdeführer als Ehegatten als auch die Tochter über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für ihre Privatsphäre haben, da jeweils ein Raum zur Verfügung steht.Den Feststellungen und dem Akteninhalt wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG auch den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht. Die vom Sohn der Beschwerdeführer gemietete Wohnung ist hinsichtlich ihrer Größe und Raumaufteilung für eine Familie dieser Größe und Altersstruktur als ortsüblich zu qualifizieren, da sowohl die Beschwerdeführer als Ehegatten als auch die Tochter über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für ihre Privatsphäre haben, da jeweils ein Raum zur Verfügung steht.
Es ist im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob die begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die seiner Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 9.9.2014, 2014/22/0032). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist gegenständlich von einer positiven Prognose auszugehen: der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen verfügten seit ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 stets über eine Unterkunft, auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer die Wohnung in seinem Namen mietet. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht in der Lage wären, weiterhin für eine Unterkunft zu sorgen, zumal zukünftig mit einem steigenden Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers zu rechnen ist. Es ist im Sinne einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob die begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die seiner Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten vergleiche VwGH 9.9.2014, 2014/22/0032). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist gegenständlich von einer positiven Prognose auszugehen: der Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen verfügten seit ihrer letztmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 stets über eine Unterkunft, auch wenn der Sohn der Beschwerdeführer die Wohnung in seinem Namen mietet. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht in der Lage wären, weiterhin für eine Unterkunft zu sorgen, zumal zukünftig mit einem steigenden Erwerbseinkommen des Erstbeschwerdeführers zu rechnen ist.
Die Zweitbeschwerdeführer besitzt auch eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (VGW-AS 478), da als Angehörige des Erstbeschwerdeführers ein Fall der gesetzlichen Mitversicherung iSd § 123 ASVG vorliegt. Die Zweitbeschwerdeführer besitzt auch eine alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (VGW-AS 478), da als Angehörige des Erstbeschwerdeführers ein Fall der gesetzlichen Mitversicherung iSd Paragraph 123, ASVG vorliegt.
Ein aktueller Sprachnachweis A1 sowie aktuelle Reisepassfotos wurden von ihr nachgereicht (VGW – AS 386 & 717).
Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehegatten beträgt gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa iVm § 727 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2020 EUR 1.524,99 und für jedes Kind EUR 149,15. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführer, H. B., weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern wohnt, muss auch der Richtsatz für ein Kind Berücksichtigung finden, wobei trotz ihrer Volljährigkeit die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 ASVG erhalten bleibt, da sie sich den Feststellungen entsprechend weiterhin in einer Schulausbildung befindet (VGW – AS 628). Die regelmäßigen Aufwendungen sind der Berechnung hinzuzuzählen, wobei einmalig ein Betrag im Wert der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG in Höhe von EUR 299,95 unberücksichtigt bleibt. Die Wohnungsmiete beträgt EUR 825,00 monatlich (VGW – AS 589); somit sind als regelmäßige Aufwendungen EUR 525,05 hinzuzurechnen (EUR 825,00 abzüglich der freien Station von EUR 299,95). Der Ausgleichzulagenrichtsatz für Ehegatten beträgt gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in Verbindung mit Paragraph 727, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2020 EUR 1.524,99 und für jedes Kind EUR 149,15. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführer, H. B., weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern wohnt, muss auch der Richtsatz für ein Kind Berücksichtigung finden, wobei trotz ihrer Volljährigkeit die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG erhalten bleibt, da sie sich den Feststellungen entsprechend weiterhin in einer Schulausbildung befindet (VGW – AS 628). Die regelmäßigen Aufwendungen sind der Berechnung hinzuzuzählen, wobei einmalig ein Betrag im Wert der „freien Station“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, 2. Satz ASVG in Höhe von EUR 299,95 unberücksichtigt bleibt. Die Wohnungsmiete beträgt EUR 825,00 monatlich (VGW – AS 589); somit sind als regelmäßige Aufwendungen EUR 525,05 hinzuzurechnen (EUR 825,00 abzüglich der freien Station von EUR 299,95).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin somit finanzielle Mittel in Höhe von EUR 2.199,19 pro Monat nachzuweisen (Richtsatz Ehegatten EUR 1.524,99 + Richtsatz Kind EUR 149,15 + Aufwendungen iHv EUR 525,05).
Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin verfügt aktuell über ein Kontoguthaben von insgesamt EUR 37.993,12. Der monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich daher bis zum 3.2.2022 – dem Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels des Erstbeschwerdeführers – auf rund EUR 2.532,87. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt daher für die Dauer des von ihr beantragten Aufenthaltstitels über finanzielle Mittel über der Grenze des § 11 Abs. 5 NAG, sodass nicht zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte.Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin verfügt aktuell über ein Kontoguthaben von insgesamt EUR 37.993,12. Der monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich daher bis zum 3.2.2022 – dem Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels des Erstbeschwerdeführers – auf rund EUR 2.532,87. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt daher für die Dauer des von ihr beantragten Aufenthaltstitels über finanzielle Mittel über der Grenze des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, sodass nicht zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte.
Aufgrund der Erfüllung sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen war dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattzugeben. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeit auf. Da die Geltungsdauer des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin von der libyschen Botschaft bis 29.9.2022 verlängert worden war, war der Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Aufgrund der Erfüllung sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Erteilungsvoraussetzungen war dem Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattzugeben. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeit auf. Da die Geltungsdauer des Reisepasses der Zweitbeschwerdeführerin von der libyschen Botschaft bis 29.9.2022 verlängert worden war, war der Aufenthaltstitel für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
II. Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erstantrag; Inlandsantragstellung; Interessensabwägung; Rot-Weiß-Rot – Karte; selbstständige Schlüsselkraft; Gutachten für selbstständige Schlüsselkräfte; Familiengemeinschaft mit SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.068.5946.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021