TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/18 2005/18/0525

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24 idF 2002/I/126;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AVG §56;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1 idF 2002/I/126;
FrGDV 1997/II/418 §4 Abs2 Z11 idF 2002/II/364;
FrGNov 2002;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 34 heute
  2. AuslBG § 34 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 34 gültig von 04.11.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 34 gültig von 05.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  5. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  6. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  7. AuslBG § 34 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  8. AuslBG § 34 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  10. AuslBG § 34 gültig von 11.06.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  11. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  12. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  13. AuslBG § 34 gültig von 07.08.2020 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  14. AuslBG § 34 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  15. AuslBG § 34 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  16. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  17. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  18. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  19. AuslBG § 34 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  20. AuslBG § 34 gültig von 23.05.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  21. AuslBG § 34 gültig von 18.04.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  22. AuslBG § 34 gültig von 15.11.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  23. AuslBG § 34 gültig von 29.04.2011 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  24. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  25. AuslBG § 34 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  26. AuslBG § 34 gültig von 19.08.2009 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  27. AuslBG § 34 gültig von 14.11.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  28. AuslBG § 34 gültig von 27.06.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  29. AuslBG § 34 gültig von 24.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  30. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  31. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  32. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. AuslBG § 34 gültig von 17.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  34. AuslBG § 34 gültig von 11.12.2004 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  35. AuslBG § 34 gültig von 28.04.2004 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  36. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. AuslBG § 34 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  38. AuslBG § 34 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  39. AuslBG § 34 gültig von 28.11.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  40. AuslBG § 34 gültig von 23.07.1999 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  41. AuslBG § 34 gültig von 15.07.1997 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  42. AuslBG § 34 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  43. AuslBG § 34 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  44. AuslBG § 34 gültig von 30.12.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  45. AuslBG § 34 gültig von 18.06.1994 bis 29.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  46. AuslBG § 34 gültig von 29.04.1994 bis 17.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  47. AuslBG § 34 gültig von 30.07.1993 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1950, vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. Dezember 2004, Zl. 140.024/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines koreanischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" gemäß § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 1 und § 22 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines koreanischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG" gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 22, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.

Das FrG in der Fassung der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novelle 2002 sehe die Erteilung einer quotenpflichtigen Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur mehr für Schlüsselkräfte vor. Auf den gegenständlichen, vor Inkrafttreten dieser Novelle gestellten Antrag, sei die aktuelle Rechtslage anzuwenden.

Der Beschwerdeführer sei persönlich haftender Gesellschafter der J OEG, welche zur A-Gruppe gehöre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass er der Bruder der Gründerin und wichtigsten Gesellschafterin der A-Gruppe sei. Weiters habe er die großen wirtschaftlichen Leistungen dieser Gruppe in den letzten Jahren hervorgehoben. Er wäre als Leiter eines Restaurants dieser Gruppe vorgesehen. Ein Restaurant könnte nicht geführt werden, wenn kein Leiter vorhanden wäre, der das uneingeschränkte Vertrauen der Unternehmensleitung genösse.

Auf Grund der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. April 2003 und vom 9. Juli 2003 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers komme die belangte Behörde zum Schluss, dass dessen beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG sei aus dem Eintritt des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es erfolge kein Transfer von Investitionskapital. Ein Zusammenhang zwischen der Sicherung bereits bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe nicht. Der Verwendung des Beschwerdeführers sei nur ein einzelbetriebliches bzw. persönliches Interesse zuzumessen. Auf Grund der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. April 2003 und vom 9. Juli 2003 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers komme die belangte Behörde zum Schluss, dass dessen beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des Paragraph 24, AuslBG sei aus dem Eintritt des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es erfolge kein Transfer von Investitionskapital. Ein Zusammenhang zwischen der Sicherung bereits bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe nicht. Der Verwendung des Beschwerdeführers sei nur ein einzelbetriebliches bzw. persönliches Interesse zuzumessen.

Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für die Stellung als selbständige Schlüsselkraft nicht erfülle, sei der vorliegende Antrag abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 13. Juni 2005, B 97/05).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 1a, des § 19 Abs. 1 und 2, des § 22, des § 89 Abs. 1a und des § 111 Abs. 12 FrG idF des BGBl. I Nr. 126/2002 lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und eins a, des Paragraph 19, Absatz eins, und 2, des Paragraph 22,, des Paragraph 89, Absatz eins a und des Paragraph 111, Absatz 12, FrG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, lauten:

"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie 1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

  1. 2.Ziffer 2
    (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  2. 3.Ziffer 3
    Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  1. (1a)Absatz eins a,In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Abs. 1 Z. 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind."In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind."

    "§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht)."§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

  2. (2)Absatz 2,Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
    1. 1.Ziffer eins
      Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind (....(;
    2. 2.Ziffer 2
      Künstler sind (....(;
    3. 3.Ziffer 3
      zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2, und 4 AuslBG);
                  4.              in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen
                  4a.              die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a als Schlüsselkraft erfüllen. 4a. die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2 a, als Schlüsselkraft erfüllen.
                  5.              Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in
    Z. 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.Ziffer eins, bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
                  6.              die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen (....(." 6. die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, erfüllen (....(."

    "§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren."§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Absatz 2, die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren.

§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt , Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

  1. (2)Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a,) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."

"§ 89. (....(

  1. (1a)Absatz eins a,Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z. 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden."Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins a,) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der Paragraphen 12, und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 12, Absatz 4, AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (Paragraph 24, AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, abzuweisen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden."

"§ 111. (....(

  1. (12)Absatz 12,Die §§ (....( 18 Abs. 1, 1a, (....(, 22, (....( 89 Abs. (....( 1a (....( in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. (....(."Die Paragraphen (....( 18 Absatz eins, eins a,, (....(, 22, (....( 89 Abs. (....( 1a (....( in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. (....(."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 Abs. 8, des § 24 und des § 34 Abs. 23 AuslBG idF des BGBl. I Nr. 126/2002, haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 8,, des Paragraph 24 und des Paragraph 34, Absatz 23, AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, haben folgenden Wortlaut:

"§ 12. (...)

  1. (8)Absatz 8,Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24."Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des Paragraph 89, Absatz eins a, FrG und des Paragraph 24,

"§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören." "§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 89, Absatz eins a, FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."

"§ 34. (...)

  1. (23)Absatz 23,Die §§ (....( 2 Abs. 5 (...), 12, (...), 24, (...) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen."Die Paragraphen (....( 2 Absatz 5, (...), 12, (...), 24, (...) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen."

2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass nach der Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 23 AuslBG die hier gegenständlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen. Der gegenständliche Antrag sei bereits am 24. Juni 2002 gestellt worden, weshalb auf ihn noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Hätte die Behörde binnen sechs Monaten entschieden, so wäre auch die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002 ergangen. Die belangte Behörde habe daher für den gegenständlichen Fall nicht gültige Bestimmungen angewendet. 2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 23, AuslBG die hier gegenständlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen. Der gegenständliche Antrag sei bereits am 24. Juni 2002 gestellt worden, weshalb auf ihn noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Hätte die Behörde binnen sechs Monaten entschieden, so wäre auch die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002 ergangen. Die belangte Behörde habe daher für den gegenständlichen Fall nicht gültige Bestimmungen angewendet.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0209, ausgeführt hat, enthält die FrG-Novelle, BGBl. I Nr. 126/2002 keine Bestimmung, wonach auf vor dem 1. Jänner 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die genannte Novelle in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (u.a.) in Bezug auf die §§ 12 und 24 dieses Gesetzes anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" im Sinn des § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde vor dem 1. Jänner 2003 möglich oder geboten gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang. 2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0209, ausgeführt hat, enthält die FrG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, keine Bestimmung, wonach auf vor dem 1. Jänner 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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