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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0526 E 18. Mai 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des J, geboren 1950, vertreten durch Burghofer & Pacher, Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. Dezember 2004, Zl. 140.024/2- III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines koreanischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" gemäß § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 1 und § 22 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2004 hat die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines koreanischen Staatsangehörigen, vom 24. Juni 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG" gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 22, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, in Verbindung mit Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.
Das FrG in der Fassung der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novelle 2002 sehe die Erteilung einer quotenpflichtigen Erstniederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur mehr für Schlüsselkräfte vor. Auf den gegenständlichen, vor Inkrafttreten dieser Novelle gestellten Antrag, sei die aktuelle Rechtslage anzuwenden.
Der Beschwerdeführer sei persönlich haftender Gesellschafter der J OEG, welche zur A-Gruppe gehöre. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass er der Bruder der Gründerin und wichtigsten Gesellschafterin der A-Gruppe sei. Weiters habe er die großen wirtschaftlichen Leistungen dieser Gruppe in den letzten Jahren hervorgehoben. Er wäre als Leiter eines Restaurants dieser Gruppe vorgesehen. Ein Restaurant könnte nicht geführt werden, wenn kein Leiter vorhanden wäre, der das uneingeschränkte Vertrauen der Unternehmensleitung genösse.
Auf Grund der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. April 2003 und vom 9. Juli 2003 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers komme die belangte Behörde zum Schluss, dass dessen beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG sei aus dem Eintritt des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es erfolge kein Transfer von Investitionskapital. Ein Zusammenhang zwischen der Sicherung bereits bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe nicht. Der Verwendung des Beschwerdeführers sei nur ein einzelbetriebliches bzw. persönliches Interesse zuzumessen. Auf Grund der Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. April 2003 und vom 9. Juli 2003 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers komme die belangte Behörde zum Schluss, dass dessen beabsichtigte Tätigkeit nicht als die einer selbständigen Schlüsselkraft anzusehen sei. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des Paragraph 24, AuslBG sei aus dem Eintritt des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es erfolge kein Transfer von Investitionskapital. Ein Zusammenhang zwischen der Sicherung bereits bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe nicht. Der Verwendung des Beschwerdeführers sei nur ein einzelbetriebliches bzw. persönliches Interesse zuzumessen.
Da der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für die Stellung als selbständige Schlüsselkraft nicht erfülle, sei der vorliegende Antrag abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 13. Juni 2005, B 97/05).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 1a, des § 19 Abs. 1 und 2, des § 22, des § 89 Abs. 1a und des § 111 Abs. 12 FrG idF des BGBl. I Nr. 126/2002 lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und eins a, des Paragraph 19, Absatz eins, und 2, des Paragraph 22,, des Paragraph 89, Absatz eins a und des Paragraph 111, Absatz 12, FrG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, lauten:
"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie 1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
"§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht)."§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
"§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren."§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Absatz 2, die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren.
§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt , Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
"§ 89. (....(
"§ 111. (....(
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 Abs. 8, des § 24 und des § 34 Abs. 23 AuslBG idF des BGBl. I Nr. 126/2002, haben folgenden Wortlaut: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 8,, des Paragraph 24 und des Paragraph 34, Absatz 23, AuslBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. (...)
"§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören." "§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 89, Absatz eins a, FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."
"§ 34. (...)
2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass nach der Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 23 AuslBG die hier gegenständlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen. Der gegenständliche Antrag sei bereits am 24. Juni 2002 gestellt worden, weshalb auf ihn noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Hätte die Behörde binnen sechs Monaten entschieden, so wäre auch die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002 ergangen. Die belangte Behörde habe daher für den gegenständlichen Fall nicht gültige Bestimmungen angewendet. 2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 23, AuslBG die hier gegenständlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen. Der gegenständliche Antrag sei bereits am 24. Juni 2002 gestellt worden, weshalb auf ihn noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen wäre. Hätte die Behörde binnen sechs Monaten entschieden, so wäre auch die Entscheidung noch vor Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002 ergangen. Die belangte Behörde habe daher für den gegenständlichen Fall nicht gültige Bestimmungen angewendet.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0209, ausgeführt hat, enthält die FrG-Novelle, BGBl. I Nr. 126/2002 keine Bestimmung, wonach auf vor dem 1. Jänner 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Wenn die durch die genannte Novelle in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (u.a.) in Bezug auf die §§ 12 und 24 dieses Gesetzes anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" im Sinn des § 34 Abs. 23 AuslBG jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde vor dem 1. Jänner 2003 möglich oder geboten gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang. 2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0209, ausgeführt hat, enthält die FrG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, keine Bestimmung, wonach auf vor dem 1. Jänner 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die