TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/15 2005/18/0209

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AuslBG;
AVG §56;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrG 1997 §89 Abs1a;
FrGNov 2002;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 34 heute
  2. AuslBG § 34 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 34 gültig von 04.11.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 34 gültig von 05.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  5. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  6. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  7. AuslBG § 34 gültig von 21.04.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  8. AuslBG § 34 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 34 gültig von 20.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  10. AuslBG § 34 gültig von 11.06.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  11. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  12. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  13. AuslBG § 34 gültig von 07.08.2020 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  14. AuslBG § 34 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  15. AuslBG § 34 gültig von 30.10.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  16. AuslBG § 34 gültig von 26.03.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  17. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  18. AuslBG § 34 gültig von 23.12.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  19. AuslBG § 34 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  20. AuslBG § 34 gültig von 23.05.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  21. AuslBG § 34 gültig von 18.04.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  22. AuslBG § 34 gültig von 15.11.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  23. AuslBG § 34 gültig von 29.04.2011 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  24. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  25. AuslBG § 34 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  26. AuslBG § 34 gültig von 19.08.2009 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  27. AuslBG § 34 gültig von 14.11.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  28. AuslBG § 34 gültig von 27.06.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  29. AuslBG § 34 gültig von 24.06.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  30. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  31. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  32. AuslBG § 34 gültig von 20.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. AuslBG § 34 gültig von 17.08.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  34. AuslBG § 34 gültig von 11.12.2004 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  35. AuslBG § 34 gültig von 28.04.2004 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  36. AuslBG § 34 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. AuslBG § 34 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  38. AuslBG § 34 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  39. AuslBG § 34 gültig von 28.11.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  40. AuslBG § 34 gültig von 23.07.1999 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  41. AuslBG § 34 gültig von 15.07.1997 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  42. AuslBG § 34 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  43. AuslBG § 34 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  44. AuslBG § 34 gültig von 30.12.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  45. AuslBG § 34 gültig von 18.06.1994 bis 29.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  46. AuslBG § 34 gültig von 29.04.1994 bis 17.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  47. AuslBG § 34 gültig von 30.07.1993 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0210 E 15. März 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1966, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. April 2005, Zl. 313.838/2- III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 10. April 2001 persönlich "via ÖB Agram" gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 10. April 2001 persönlich "via ÖB Agram" gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.

Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2001 sei die I. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung GmbH (im Folgenden: I. GmbH) gegründet worden. Mit Stichtag 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,-- ("Einlagesumme 35.000,-- EUR), somit zu 50 %, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftsführer fungierten er und sein Bruder R. Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2001 sei die römisch eins. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung GmbH (im Folgenden: römisch eins. GmbH) gegründet worden. Mit Stichtag 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,-- ("Einlagesumme 35.000,-- EUR), somit zu 50 %, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftsführer fungierten er und sein Bruder R.

Der vom Beschwerdeführer am 10. April 2001 gestellte Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24. September 2003 abgewiesen worden.

Nach Wiedergabe der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 89 Abs. 1a FrG, sowie der §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass aus § 12 Abs. 5 und § 24 AuslBG der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den vor dem 1. Jänner 2003 zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Niederlassung im Bundesgebiet zuzulassen gewesenen Personenkreis weitreichend zu beschränken. Gegenüber dem ursprünglichen Anforderungsprofil für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", später "jeglicher Aufenthaltszweck", das primär im Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller würde im Niederlassungsfall aus der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, bestanden habe, habe die Niederlassung der "selbständigen Schlüsselkraft" zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr zusätzlich einen "gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu generieren". Diesbezüglich werde eine Prognose verlangt. Dem Begriff nach bedeute "gesamtwirtschaftlicher Nutzen" die Bildung eines Saldos aus gesellschaftlich allgemein negativ (unerwünscht) bewerteten gegenüber positiv (erwünscht) bewerteten ökonomischen Effekten, wobei letztere die ersten, bewertet in Geld, überwiegen müssten. Die künftige Niederlassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte zudem nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der ihr prognostisch zuzurechnende erwartete gesamtwirtschaftliche Nutzen entfiele. Nach Wiedergabe der Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz 3, 18, Absatz eins, 19, Absatz eins, und 89 Absatz eins a, FrG, sowie der Paragraphen 2, Absatz 5, 12, Absatz 8, und 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass aus Paragraph 12, Absatz 5, und Paragraph 24, AuslBG der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den vor dem 1. Jänner 2003 zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Niederlassung im Bundesgebiet zuzulassen gewesenen Personenkreis weitreichend zu beschränken. Gegenüber dem ursprünglichen Anforderungsprofil für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", später "jeglicher Aufenthaltszweck", das primär im Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller würde im Niederlassungsfall aus der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, bestanden habe, habe die Niederlassung der "selbständigen Schlüsselkraft" zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr zusätzlich einen "gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu generieren". Diesbezüglich werde eine Prognose verlangt. Dem Begriff nach bedeute "gesamtwirtschaftlicher Nutzen" die Bildung eines Saldos aus gesellschaftlich allgemein negativ (unerwünscht) bewerteten gegenüber positiv (erwünscht) bewerteten ökonomischen Effekten, wobei letztere die ersten, bewertet in Geld, überwiegen müssten. Die künftige Niederlassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte zudem nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der ihr prognostisch zuzurechnende erwartete gesamtwirtschaftliche Nutzen entfiele.

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anhaltspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Annahme, seine Niederlassung und selbständige Erwerbstätigkeit würden den gesetzlichen Anforderungen an eine "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" entsprechen. Sicherlich könnten die bloße Anwesenheit und allfällige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vordergründig auch den einen oder anderen volkswirtschaftlich belebenden Effekt hervorbringen, indem er etwa - in geringfügigem Ausmaß - Arbeitskräfte nachfrage, durch Investitionen Umsätze seiner Lieferanten hebe oder Beiträge, etwa an die Sozialversicherungsträger, abführe sowie Steuern und Abgaben leiste. Dies gelte in der von ihm dargetanen Größenordnung jedoch für nahezu jedermann. Wenn er beispielsweise die Hälfte des Stammkapitals für seine Gesellschaft einzahle, erfülle er lediglich das gesetzliche Mindestgründungserfordernis. Tatsächliche erwähnenswerte Investitionen seien nach der Aktenlage bisher nicht getätigt worden. Wenn er und sein Bruder als Nachweis für bereitstehendes Investitionskapital jeweils EUR 11.000,-- Spareinlage auf einem Namenssparbuch anböten, könne dies nicht als ausreichend erachtet werden, weil eine zwingend ausschließliche Verfügungsmacht der I. GmbH über diese Geldsumme nicht ersichtlich sei, die Geldsumme als Investitionskapital eher als geringfügig zu erachten sei und überdies die Mittelherkunft (im Sinn von "Herzeigegeld", das zunächst geliehen, auf das Sparbuch eingezahlt, nach Ablichtung wieder behoben und an den Verleiher zurückgezahlt worden sein könnte) nicht feststehe. Das Vorhandensein eines nennenswerten Investitionskapitals sei daher ebenso wenig nachgewiesen worden wie das Vorhaben dessen Einsatzes im Zug der Realisierung eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anhaltspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Annahme, seine Niederlassung und selbständige Erwerbstätigkeit würden den gesetzlichen Anforderungen an eine "Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG" entsprechen. Sicherlich könnten die bloße Anwesenheit und allfällige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vordergründig auch den einen oder anderen volkswirtschaftlich belebenden Effekt hervorbringen, indem er etwa - in geringfügigem Ausmaß - Arbeitskräfte nachfrage, durch Investitionen Umsätze seiner Lieferanten hebe oder Beiträge, etwa an die Sozialversicherungsträger, abführe sowie Steuern und Abgaben leiste. Dies gelte in der von ihm dargetanen Größenordnung jedoch für nahezu jedermann. Wenn er beispielsweise die Hälfte des Stammkapitals für seine Gesellschaft einzahle, erfülle er lediglich das gesetzliche Mindestgründungserfordernis. Tatsächliche erwähnenswerte Investitionen seien nach der Aktenlage bisher nicht getätigt worden. Wenn er und sein Bruder als Nachweis für bereitstehendes Investitionskapital jeweils EUR 11.000,-- Spareinlage auf einem Namenssparbuch anböten, könne dies nicht als ausreichend erachtet werden, weil eine zwingend ausschließliche Verfügungsmacht der römisch eins. GmbH über diese Geldsumme nicht ersichtlich sei, die Geldsumme als Investitionskapital eher als geringfügig zu erachten sei und überdies die Mittelherkunft (im Sinn von "Herzeigegeld", das zunächst geliehen, auf das Sparbuch eingezahlt, nach Ablichtung wieder behoben und an den Verleiher zurückgezahlt worden sein könnte) nicht feststehe. Das Vorhandensein eines nennenswerten Investitionskapitals sei daher ebenso wenig nachgewiesen worden wie das Vorhaben dessen Einsatzes im Zug der Realisierung eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes.

Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass im Jahr 2003 die I. GmbH Umsatzerlöse in der Höhe von etwa EUR 121.000,-- bei einem Jahresgewinn für 2003 von ca. EUR 6.500,-- erzielt hätte, so läge sein daraus persönlich erzieltes Nettoeinkommen mit Sicherheit noch innerhalb der Größenordnung seines Unternehmerlohnes, d.h. jenes fiktiven Einkommens, welches er bei ausreichender Qualifikation wohl auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit in entsprechender Position im Rahmen eines etablierten einschlägigen Wirtschaftsunternehmens erzielen könnte. Wäre seine Qualifikation hiefür unzureichend bzw. seine Marktposition hiefür zu schwach, so bestünde auch kein Grund mehr für die Annahme, dass diese Mängel im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht effektiv würden und solchermaßen sein Unternehmen unentwickelt hielten und letzten Endes scheitern ließen. Zudem dränge er mit seinem Unternehmensgegenstand in einen bereits hoch entwickelten Markt, welcher längst keinen Mangel an etablierten, hoch qualifizierten Unternehmen und Fachkräften, auch nicht an hervorragend ausgebildeten Nachwuchskräften, leide und in dem ein reger und ruinöser Verdrängungswettbewerb herrsche (vgl. die Stellungnahme des AMS vom 11. September 2003 zu seinen einander widersprechenden Gutachten). Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass im Jahr 2003 die römisch eins. GmbH Umsatzerlöse in der Höhe von etwa EUR 121.000,-- bei einem Jahresgewinn für 2003 von ca. EUR 6.500,-- erzielt hätte, so läge sein daraus persönlich erzieltes Nettoeinkommen mit Sicherheit noch innerhalb der Größenordnung seines Unternehmerlohnes, d.h. jenes fiktiven Einkommens, welches er bei ausreichender Qualifikation wohl auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit in entsprechender Position im Rahmen eines etablierten einschlägigen Wirtschaftsunternehmens erzielen könnte. Wäre seine Qualifikation hiefür unzureichend bzw. seine Marktposition hiefür zu schwach, so bestünde auch kein Grund mehr für die Annahme, dass diese Mängel im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht effektiv würden und solchermaßen sein Unternehmen unentwickelt hielten und letzten Endes scheitern ließen. Zudem dränge er mit seinem Unternehmensgegenstand in einen bereits hoch entwickelten Markt, welcher längst keinen Mangel an etablierten, hoch qualifizierten Unternehmen und Fachkräften, auch nicht an hervorragend ausgebildeten Nachwuchskräften, leide und in dem ein reger und ruinöser Verdrängungswettbewerb herrsche vergleiche , die Stellungnahme des AMS vom 11. September 2003 zu seinen einander widersprechenden Gutachten).

Die Niederlassung und verstärkte Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Markt wäre der Sicherung bestehender Arbeitsplätze der Branche somit eher entgegenwirkend. Ein vorhandener Bedarf würde durch seine Teilnahme an diesem Markt lediglich umverteilt und bliebe im günstigsten anzunehmenden Fall (auch eine Wahrscheinlichkeit seines unternehmerischen Scheiterns sei in die Betrachtung mit einzubeziehen) auf die Gesamtwirtschaft ohne Nutzen. Zur Befriedigung allfällig steigender Nachfrage wären etwa "Mannstunden" auch von etablierten Unternehmen zusätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachzufragen, ein Mehr an Kapital zu investieren, an Steuern und Abgaben zu leisten, etc.

Es sei daher von untergeordneter Bedeutung und könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer fallweise Arbeitskräfte einstellen würde oder dies für den Fall der Bewilligungserteilung beabsichtigte. Nach der Aktenlage (Versicherungsdaten) hätte er bisher einige wenige Personen für jeweils kurz bemessene Dienstverhältnisse eingestellt: E. vom 20. März 2001 bis 29. September 2004, P. vom 22. April 2003 bis 29. April 2003, F. vom 22. April 2003 bis 26. Juni 2003, M. vom 9. Oktober 2003 bis 18. Dezember 2003, T. vom 6. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 und S. seit 8. Mai 2003, wobei nur in diesem einzigen Fall von einem halben vom Beschwerdeführer "geschaffenen Arbeitsplatz" (die andere Hälfte wäre dem Bruder des Beschwerdeführers zuzurechnen) die Rede sein könnte. Es sei daher von untergeordneter Bedeutung und könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer fallweise Arbeitskräfte einstellen würde oder dies für den Fall der Bewilligungserteilung beabsichtigte. Nach der Aktenlage (Versicherungsdaten) hätte er bisher einige wenige Personen für jeweils kurz bemessene Dienstverhältnisse eingestellt: E. vom 20. März 2001 bis 29. September 2004, P. vom 22. April 2003 bis 29. April 2003, F. vom 22. April 2003 bis 26. Juni 2003, M. vom 9. Oktober 2003 bis 18. Dezember 2003, T. vom 6. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 und Sitzung seit 8. Mai 2003, wobei nur in diesem einzigen Fall von einem halben vom Beschwerdeführer "geschaffenen Arbeitsplatz" (die andere Hälfte wäre dem Bruder des Beschwerdeführers zuzurechnen) die Rede sein könnte.

Relevant sei vielmehr einzig die Tatsache der aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Entbehrlichkeit der Niederlassung und selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welche den Anforderungen des Gesetzgebers an die Beschaffenheit einer selbständigen Schlüsselkraft weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genüge. Eine Eigenschaft des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG sei nicht erkennbar gewesen. Relevant sei vielmehr einzig die Tatsache der aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Entbehrlichkeit der Niederlassung und selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welche den Anforderungen des Gesetzgebers an die Beschaffenheit einer selbständigen Schlüsselkraft weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genüge. Eine Eigenschaft des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG sei nicht erkennbar gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 1a, des § 19 Abs. 1 und 2, des § 22, des § 89 Abs. 1a und des § 111 Abs. 12 FrG idF des BGBl. I Nr. 126/2002 lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und eins a, des Paragraph 19, Absatz eins, und 2, des Paragraph 22,, des Paragraph 89, Absatz eins a und des Paragraph 111, Absatz 12, FrG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, lauten:

"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie 1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

  1. 2.Ziffer 2
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,)
  2. 3.Ziffer 3
    Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,
höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  1. (1a)Absatz eins a,In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Abs. 1 Z. 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind."In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind."

    "§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht)."§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

  2. (2)Absatz 2,Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die
    1. 1.Ziffer eins
      Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind (....(;
    2. 2.Ziffer 2
      Künstler sind (....(;
    3. 3.Ziffer 3
      zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (Paragraph eins, Absatz 2, und 4 AuslBG);
                  4.              in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen
                  4a.              die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a als Schlüsselkraft erfüllen. 4a. die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2 a, als Schlüsselkraft erfüllen.
                  5.              Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in
    Z. 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.Ziffer eins, bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.
                  6.              die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen (....(." 6. die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, erfüllen (....(."

    "§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren."§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Absatz 2, die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren.

§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt , Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

  1. (2)Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a,) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."

"§ 89. (....(

  1. (1a)Absatz eins a,Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z. 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden."Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins a,) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der Paragraphen 12, und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (Paragraph 12, Absatz 4, AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (Paragraph 24, AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, abzuweisen oder gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 24, AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in sein
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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