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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0210 E 15. März 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1966, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. April 2005, Zl. 313.838/2- III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 10. April 2001 persönlich "via ÖB Agram" gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 10. April 2001 persönlich "via ÖB Agram" gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.
Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2001 sei die I. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung GmbH (im Folgenden: I. GmbH) gegründet worden. Mit Stichtag 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,-- ("Einlagesumme 35.000,-- EUR), somit zu 50 %, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftsführer fungierten er und sein Bruder R. Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2001 sei die römisch eins. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung GmbH (im Folgenden: römisch eins. GmbH) gegründet worden. Mit Stichtag 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,-- ("Einlagesumme 35.000,-- EUR), somit zu 50 %, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftsführer fungierten er und sein Bruder R.
Der vom Beschwerdeführer am 10. April 2001 gestellte Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24. September 2003 abgewiesen worden.
Nach Wiedergabe der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 89 Abs. 1a FrG, sowie der §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass aus § 12 Abs. 5 und § 24 AuslBG der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den vor dem 1. Jänner 2003 zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Niederlassung im Bundesgebiet zuzulassen gewesenen Personenkreis weitreichend zu beschränken. Gegenüber dem ursprünglichen Anforderungsprofil für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", später "jeglicher Aufenthaltszweck", das primär im Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller würde im Niederlassungsfall aus der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, bestanden habe, habe die Niederlassung der "selbständigen Schlüsselkraft" zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr zusätzlich einen "gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu generieren". Diesbezüglich werde eine Prognose verlangt. Dem Begriff nach bedeute "gesamtwirtschaftlicher Nutzen" die Bildung eines Saldos aus gesellschaftlich allgemein negativ (unerwünscht) bewerteten gegenüber positiv (erwünscht) bewerteten ökonomischen Effekten, wobei letztere die ersten, bewertet in Geld, überwiegen müssten. Die künftige Niederlassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte zudem nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der ihr prognostisch zuzurechnende erwartete gesamtwirtschaftliche Nutzen entfiele. Nach Wiedergabe der Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz 3, 18, Absatz eins, 19, Absatz eins, und 89 Absatz eins a, FrG, sowie der Paragraphen 2, Absatz 5, 12, Absatz 8, und 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass aus Paragraph 12, Absatz 5, und Paragraph 24, AuslBG der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den vor dem 1. Jänner 2003 zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Niederlassung im Bundesgebiet zuzulassen gewesenen Personenkreis weitreichend zu beschränken. Gegenüber dem ursprünglichen Anforderungsprofil für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", später "jeglicher Aufenthaltszweck", das primär im Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller würde im Niederlassungsfall aus der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, bestanden habe, habe die Niederlassung der "selbständigen Schlüsselkraft" zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr zusätzlich einen "gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu generieren". Diesbezüglich werde eine Prognose verlangt. Dem Begriff nach bedeute "gesamtwirtschaftlicher Nutzen" die Bildung eines Saldos aus gesellschaftlich allgemein negativ (unerwünscht) bewerteten gegenüber positiv (erwünscht) bewerteten ökonomischen Effekten, wobei letztere die ersten, bewertet in Geld, überwiegen müssten. Die künftige Niederlassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte zudem nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der ihr prognostisch zuzurechnende erwartete gesamtwirtschaftliche Nutzen entfiele.
Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anhaltspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Annahme, seine Niederlassung und selbständige Erwerbstätigkeit würden den gesetzlichen Anforderungen an eine "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" entsprechen. Sicherlich könnten die bloße Anwesenheit und allfällige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vordergründig auch den einen oder anderen volkswirtschaftlich belebenden Effekt hervorbringen, indem er etwa - in geringfügigem Ausmaß - Arbeitskräfte nachfrage, durch Investitionen Umsätze seiner Lieferanten hebe oder Beiträge, etwa an die Sozialversicherungsträger, abführe sowie Steuern und Abgaben leiste. Dies gelte in der von ihm dargetanen Größenordnung jedoch für nahezu jedermann. Wenn er beispielsweise die Hälfte des Stammkapitals für seine Gesellschaft einzahle, erfülle er lediglich das gesetzliche Mindestgründungserfordernis. Tatsächliche erwähnenswerte Investitionen seien nach der Aktenlage bisher nicht getätigt worden. Wenn er und sein Bruder als Nachweis für bereitstehendes Investitionskapital jeweils EUR 11.000,-- Spareinlage auf einem Namenssparbuch anböten, könne dies nicht als ausreichend erachtet werden, weil eine zwingend ausschließliche Verfügungsmacht der I. GmbH über diese Geldsumme nicht ersichtlich sei, die Geldsumme als Investitionskapital eher als geringfügig zu erachten sei und überdies die Mittelherkunft (im Sinn von "Herzeigegeld", das zunächst geliehen, auf das Sparbuch eingezahlt, nach Ablichtung wieder behoben und an den Verleiher zurückgezahlt worden sein könnte) nicht feststehe. Das Vorhandensein eines nennenswerten Investitionskapitals sei daher ebenso wenig nachgewiesen worden wie das Vorhaben dessen Einsatzes im Zug der Realisierung eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anhaltspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Annahme, seine Niederlassung und selbständige Erwerbstätigkeit würden den gesetzlichen Anforderungen an eine "Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG" entsprechen. Sicherlich könnten die bloße Anwesenheit und allfällige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vordergründig auch den einen oder anderen volkswirtschaftlich belebenden Effekt hervorbringen, indem er etwa - in geringfügigem Ausmaß - Arbeitskräfte nachfrage, durch Investitionen Umsätze seiner Lieferanten hebe oder Beiträge, etwa an die Sozialversicherungsträger, abführe sowie Steuern und Abgaben leiste. Dies gelte in der von ihm dargetanen Größenordnung jedoch für nahezu jedermann. Wenn er beispielsweise die Hälfte des Stammkapitals für seine Gesellschaft einzahle, erfülle er lediglich das gesetzliche Mindestgründungserfordernis. Tatsächliche erwähnenswerte Investitionen seien nach der Aktenlage bisher nicht getätigt worden. Wenn er und sein Bruder als Nachweis für bereitstehendes Investitionskapital jeweils EUR 11.000,-- Spareinlage auf einem Namenssparbuch anböten, könne dies nicht als ausreichend erachtet werden, weil eine zwingend ausschließliche Verfügungsmacht der römisch eins. GmbH über diese Geldsumme nicht ersichtlich sei, die Geldsumme als Investitionskapital eher als geringfügig zu erachten sei und überdies die Mittelherkunft (im Sinn von "Herzeigegeld", das zunächst geliehen, auf das Sparbuch eingezahlt, nach Ablichtung wieder behoben und an den Verleiher zurückgezahlt worden sein könnte) nicht feststehe. Das Vorhandensein eines nennenswerten Investitionskapitals sei daher ebenso wenig nachgewiesen worden wie das Vorhaben dessen Einsatzes im Zug der Realisierung eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes.
Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass im Jahr 2003 die I. GmbH Umsatzerlöse in der Höhe von etwa EUR 121.000,-- bei einem Jahresgewinn für 2003 von ca. EUR 6.500,-- erzielt hätte, so läge sein daraus persönlich erzieltes Nettoeinkommen mit Sicherheit noch innerhalb der Größenordnung seines Unternehmerlohnes, d.h. jenes fiktiven Einkommens, welches er bei ausreichender Qualifikation wohl auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit in entsprechender Position im Rahmen eines etablierten einschlägigen Wirtschaftsunternehmens erzielen könnte. Wäre seine Qualifikation hiefür unzureichend bzw. seine Marktposition hiefür zu schwach, so bestünde auch kein Grund mehr für die Annahme, dass diese Mängel im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht effektiv würden und solchermaßen sein Unternehmen unentwickelt hielten und letzten Endes scheitern ließen. Zudem dränge er mit seinem Unternehmensgegenstand in einen bereits hoch entwickelten Markt, welcher längst keinen Mangel an etablierten, hoch qualifizierten Unternehmen und Fachkräften, auch nicht an hervorragend ausgebildeten Nachwuchskräften, leide und in dem ein reger und ruinöser Verdrängungswettbewerb herrsche (vgl. die Stellungnahme des AMS vom 11. September 2003 zu seinen einander widersprechenden Gutachten). Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass im Jahr 2003 die römisch eins. GmbH Umsatzerlöse in der Höhe von etwa EUR 121.000,-- bei einem Jahresgewinn für 2003 von ca. EUR 6.500,-- erzielt hätte, so läge sein daraus persönlich erzieltes Nettoeinkommen mit Sicherheit noch innerhalb der Größenordnung seines Unternehmerlohnes, d.h. jenes fiktiven Einkommens, welches er bei ausreichender Qualifikation wohl auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit in entsprechender Position im Rahmen eines etablierten einschlägigen Wirtschaftsunternehmens erzielen könnte. Wäre seine Qualifikation hiefür unzureichend bzw. seine Marktposition hiefür zu schwach, so bestünde auch kein Grund mehr für die Annahme, dass diese Mängel im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht effektiv würden und solchermaßen sein Unternehmen unentwickelt hielten und letzten Endes scheitern ließen. Zudem dränge er mit seinem Unternehmensgegenstand in einen bereits hoch entwickelten Markt, welcher längst keinen Mangel an etablierten, hoch qualifizierten Unternehmen und Fachkräften, auch nicht an hervorragend ausgebildeten Nachwuchskräften, leide und in dem ein reger und ruinöser Verdrängungswettbewerb herrsche vergleiche , die Stellungnahme des AMS vom 11. September 2003 zu seinen einander widersprechenden Gutachten).
Die Niederlassung und verstärkte Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Markt wäre der Sicherung bestehender Arbeitsplätze der Branche somit eher entgegenwirkend. Ein vorhandener Bedarf würde durch seine Teilnahme an diesem Markt lediglich umverteilt und bliebe im günstigsten anzunehmenden Fall (auch eine Wahrscheinlichkeit seines unternehmerischen Scheiterns sei in die Betrachtung mit einzubeziehen) auf die Gesamtwirtschaft ohne Nutzen. Zur Befriedigung allfällig steigender Nachfrage wären etwa "Mannstunden" auch von etablierten Unternehmen zusätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachzufragen, ein Mehr an Kapital zu investieren, an Steuern und Abgaben zu leisten, etc.
Es sei daher von untergeordneter Bedeutung und könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer fallweise Arbeitskräfte einstellen würde oder dies für den Fall der Bewilligungserteilung beabsichtigte. Nach der Aktenlage (Versicherungsdaten) hätte er bisher einige wenige Personen für jeweils kurz bemessene Dienstverhältnisse eingestellt: E. vom 20. März 2001 bis 29. September 2004, P. vom 22. April 2003 bis 29. April 2003, F. vom 22. April 2003 bis 26. Juni 2003, M. vom 9. Oktober 2003 bis 18. Dezember 2003, T. vom 6. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 und S. seit 8. Mai 2003, wobei nur in diesem einzigen Fall von einem halben vom Beschwerdeführer "geschaffenen Arbeitsplatz" (die andere Hälfte wäre dem Bruder des Beschwerdeführers zuzurechnen) die Rede sein könnte. Es sei daher von untergeordneter Bedeutung und könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer fallweise Arbeitskräfte einstellen würde oder dies für den Fall der Bewilligungserteilung beabsichtigte. Nach der Aktenlage (Versicherungsdaten) hätte er bisher einige wenige Personen für jeweils kurz bemessene Dienstverhältnisse eingestellt: E. vom 20. März 2001 bis 29. September 2004, P. vom 22. April 2003 bis 29. April 2003, F. vom 22. April 2003 bis 26. Juni 2003, M. vom 9. Oktober 2003 bis 18. Dezember 2003, T. vom 6. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 und Sitzung seit 8. Mai 2003, wobei nur in diesem einzigen Fall von einem halben vom Beschwerdeführer "geschaffenen Arbeitsplatz" (die andere Hälfte wäre dem Bruder des Beschwerdeführers zuzurechnen) die Rede sein könnte.
Relevant sei vielmehr einzig die Tatsache der aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Entbehrlichkeit der Niederlassung und selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welche den Anforderungen des Gesetzgebers an die Beschaffenheit einer selbständigen Schlüsselkraft weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genüge. Eine Eigenschaft des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG sei nicht erkennbar gewesen. Relevant sei vielmehr einzig die Tatsache der aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Entbehrlichkeit der Niederlassung und selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welche den Anforderungen des Gesetzgebers an die Beschaffenheit einer selbständigen Schlüsselkraft weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genüge. Eine Eigenschaft des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, AuslBG sei nicht erkennbar gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 1a, des § 19 Abs. 1 und 2, des § 22, des § 89 Abs. 1a und des § 111 Abs. 12 FrG idF des BGBl. I Nr. 126/2002 lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und eins a, des Paragraph 19, Absatz eins, und 2, des Paragraph 22,, des Paragraph 89, Absatz eins a und des Paragraph 111, Absatz 12, FrG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, lauten:
"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie 1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
"§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht)."§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).
"§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren."§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz eins, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Absatz 2, die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren.
§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt , Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.
"§ 89. (....(