Entscheidungsdatum
08.01.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1990, StA: Ägypten), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 04.09.2020, Zl. …, mit dem der Antrag vom 14.1.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.1.2021,
zu Recht:
I. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit bei der österreichischen Botschaft Kairo eingebrachtem Erstantrag vom 14.1.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Familienangehöriger" nach dem NAG und berief er sich dabei auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass kein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vorliege. Eine Interessenabwägung im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ein faktischer Ausreisezwang im Sinne der (näher zitierten) Rechtsprechung des EuGH ergebe sich aus der Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages für die Zusammenführende nicht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie hierzu im Wesentlichen aus, dass kein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG vorliege. Eine Interessenabwägung im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw. Artikel 8, EMRK falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ein faktischer Ausreisezwang im Sinne der (näher zitierten) Rechtsprechung des EuGH ergebe sich aus der Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages für die Zusammenführende nicht.
3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Einkommensberechnungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend seien, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers vor der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 ein höheres Einkommen erzielt hätte, aufgrund der Geburt eines gemeinsamen Kindes nunmehr Wochengeld und im weiteren Verlauf Karenzgeld bezogen werde und die Ehegattin des Beschwerdeführers ab November 2020 einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen werde. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei lediglich das Eheverhältnis berücksichtigt worden, nicht jedoch die Geburt des gemeinsamen Kindes. 3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Einkommensberechnungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unzutreffend seien, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers vor der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 ein höheres Einkommen erzielt hätte, aufgrund der Geburt eines gemeinsamen Kindes nunmehr Wochengeld und im weiteren Verlauf Karenzgeld bezogen werde und die Ehegattin des Beschwerdeführers ab November 2020 einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen werde. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei lediglich das Eheverhältnis berücksichtigt worden, nicht jedoch die Geburt des gemeinsamen Kindes.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid und dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.1.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten und die Ehegattin des Beschwerdeführers – antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache – zeugenschaftlich einvernommen wurde. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung erschienen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen. Es wurde daher auch nicht sogleich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG die Entscheidung verkündet und verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf eine (Vertagung zwecks) Verkündung.5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 7.1.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten und die Ehegattin des Beschwerdeführers – antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache – zeugenschaftlich einvernommen wurde. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung erschienen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen. Es wurde daher auch nicht sogleich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG die Entscheidung verkündet und verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf eine (Vertagung zwecks) Verkündung.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer ist 1990 geboren, ägyptischer Staatsangehöriger und unbescholten. Er hat am 14.1.2020 im Herkunftsstaat bei der Österreichischen Botschaft Kairo den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt und hält er sich seither in Ägypten auf, um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.
2. Der Beschwerdeführer ist seit 12.9.2019 mit der österreichischen Staatsangehörigen Frau C. D., geboren 1991, (im Folgenden: Zusammenführende) verheiratet. Der Beziehung entstammt das gemeinsame eheliche Kind B. E., geboren 2020, österreichischer Staatsangehöriger.
3.1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 40,81 täglich bzw. EUR 1.265,11 monatlich. Das Kinderbetreuungsgeld wird bis 21.8.2021 bezogen werden.
3.2. Nach dem 21.8.2021 beabsichtigt die Beschwerdeführerin wieder ihre vormalige Tätigkeit im Servicebereich – beim Übernehmerbetrieb des vormaligen Arbeitgebers – im Sinne einer Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrug der Bezug zuletzt (vor dem Erwerb von Wochengeld bzw. später Kinderbetreuungsgeld) unter Berücksichtigung eines "CoV Abschlages" wie folgt:
Laut Dienstvertrag fallen im Juni und im November Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss bzw. Weihnachtsremuneration) an.
3.3. Die Zusammenführende geht seit 2.11.2020 einer geringfügigen Beschäftigung bei A. F., G.-straße, Wien, nach und ist im dortigen H.-laden als Verkäuferin tätig. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit belaufen sich auf EUR 435,-- monatlich. Während der Arbeitszeiten der Zusammenführenden wird der mj. B. E. von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter der Zusammenführenden betreut.
3.4. Die Zusammenführende erhält für den mj. B. E. Familienbeihilfe in Höhe von EUR 172,40 monatlich, wobei der Anteil des Kinderabsetzbetrages EUR 58,40 beträgt.
3.5. Zusätzlich ist der Familienbonus in Höhe von EUR 125,-- monatlich zu beachten.
4.1. Die Zusammenführende verfügt über ein Konto bei der J., IBAN: …, mit einem zuletzt nachgewiesenen Einlagestand von EUR –4.868,35. Die Kontostandsentwicklung erweist sich dabei wie folgt:
Die Zusammenführende verfügt zudem über ein weiteres Konto bei der K., IBAN: …, mit einem zuletzt nachgewiesenen Einlagestand von EUR –17,18.
4.2. Die Zusammenführende hat bei der J. am 15.1.2020 zur Kreditkontonummer ...6 einen Abstattungskredit über EUR 7.000,-- aufgenommen. Die Zuzählung des Kreditbetrages erfolgte am 15.1.2020 auf das unter Punkt II.4.1. genannte Konto der Zusammenführenden bei der J.. Die Kreditrückzahlung erfolgt seit 1.2.2020 über monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 156,30 mit Endfälligkeit am 1.2.2025. Die Kreditaufnahme erfolgte zur Deckung der Hochzeitskosten. 4.2. Die Zusammenführende hat bei der J. am 15.1.2020 zur Kreditkontonummer ...6 einen Abstattungskredit über EUR 7.000,-- aufgenommen. Die Zuzählung des Kreditbetrages erfolgte am 15.1.2020 auf das unter Punkt römisch zwei.4.1. genannte Konto der Zusammenführenden bei der J.. Die Kreditrückzahlung erfolgt seit 1.2.2020 über monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 156,30 mit Endfälligkeit am 1.2.2025. Die Kreditaufnahme erfolgte zur Deckung der Hochzeitskosten.
Zudem hat die Zusammenführende bei der J. am 14.2.2020 zur Kreditkontonummer ...1 einen Abstattungskredit über EUR 1.448,-- aufgenommen. Die Kreditrückzahlung erfolgt seit 1.4.2020 über monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 72,45 mit Endfälligkeit am 1.12.2021. Die Kreditaufnahme erfolgte zum Erwerb eines Mobiltelefons.
Zudem hat die Zusammenführende monatlich EUR 40,-- für einen weiteren Kaufvertrag betreffend ein Mobiltelefon zu bezahlen.
4.3. Sonstige regelmäßige monatliche Aufwendungen fallen nicht an. Insbesondere werden die monatlichen Kosten für die Mietwohnung in Wien, L.-gasse, in welcher die Zusammenführende mit ihrem mj. Sohn und ihren Eltern lebt, sowie die mit der Wohnungsnutzung zusammenhängenden Strom- und Gaskosten vom Vater der Zusammenführenden als Hauptmieter der Wohnung getragen.
Umgekehrt bestehen keine sonstigen Vermögenswerte oder Ersparnisse des Beschwerdeführers und bzw. oder der Zusammenführenden. Der vormalige Bausparvertrag der Zusammenführenden wurde aufgelöst und wurde diesbezüglich am 11.11.2020 der Betrag von EUR 322,67 auf das unter Punkt II.4.1. genannte Konto der Zusammenführenden bei der K. ausgezahlt.Umgekehrt bestehen keine sonstigen Vermögenswerte oder Ersparnisse des Beschwerdeführers und bzw. oder der Zusammenführenden. Der vormalige Bausparvertrag der Zusammenführenden wurde aufgelöst und wurde diesbezüglich am 11.11.2020 der Betrag von EUR 322,67 auf das unter Punkt römisch zwei.4.1. genannte Konto der Zusammenführenden bei der K. ausgezahlt.
5. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten geboren und aufgewachsen. Er hat dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und ein Abschlusszertifikat … der "Alexandria Universität – Fakultät für Handel" erlangt. Der Beschwerdeführer hat sich von 2015 bis 2017 und zwischen Ende 2018 und Dezember 2019 zu beruflichen Zwecken in Dubai aufgehalten. Er verfügte vormals über ein Visum C zur einmaligen Einreise in das Schengengebiet und zum Aufenthalt vom 23.5.2018 bis 28.5.2018, wobei er in Überschreitung dieser Zeitvorgaben nach am 23.5.2018 über Vilnius erfolgter Einreise in den Schengenraum erst am 7.8.2018 wieder aus dem Schengenraum ausreiste. Mit Ausnahme dieser Zeiträume hat sich der Beschwerdeführer stets im Herkunftsstaat aufgehalten und hält er sich auch aktuell dort auf um den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abzuwarten.
In Ägypten betreibt der Beschwerdeführer einen eigenen Laden zum Verkauf von Schmuck und Handyzubehör. Der Beschwerdeführer und seine im Herkunftsstaat ansässige Familie sind Eigentümer eines Hauses in Ägypten, in welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem seiner Brüder lebt. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben auch die Mutter des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Der Beschwerdeführer verfügt in Ägypten auch über mehrere Freunde und Bekannte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und Ausbildung. Zu allen Genannten besteht guter Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt der Zusammenführenden und des gemeinsamen mj. Kindes. Sonstige Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nicht in Österreich. Auch bestehen keine sonstigen nennenswerten sozialen, beruflichen oder sonst berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel mütterlicherseits in Italien.
Die Zusammenführende und der Beschwerdeführer haben sich vor ca. zehn Jahren während des Studiums in Ägypten kennengelernt, seit 2016 führen sie eine Beziehung. Die Zusammenführende hat den Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2019 in Ägypten besucht, seither wird zwischen den Ehegatten telefonischer Kontakt gehalten. Der Beschwerdeführer hat bisher seinen mj. Sohn E. B. noch nicht persönlich gesehen.
Der Beschwerdeführer verfügt über nur geringe Deutschkenntnisse.
6. Der Beschwerdeführer und die Zusammenführende beabsichtigen eine gemeinsame Lebensführung in Österreich mit dem ehelichen mj. Sohn E. B.. Letzterer ist im Bundesgebiet geboren und war noch nie außerhalb des Bundesgebietes aufhältig. Nach den Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung kommt für sie eine Ausreise nach Ägypten mit dem mj. Sohn zum Beschwerdeführer nicht in Betracht.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Vornahme diverser Registerabfragen (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszüge, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde und in welcher die Zusammenführende – antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache – als Zeugin einvernommen wurde.
2. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Angaben zum Beschwerdeführer sowie zur Zusammenführenden und zum gemeinsamen mj. Kind, zur Eheschließung, zur Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages, zur Bezugsdauer sowie zur Bezugshöhe von Kinderbetreuungsgeld durch die Zusammenführende, zur Bezugshöhe der Zusammenführenden vor dem Erhalt von Wochengeld bzw. später Kinderbetreuungsgeld im Rahmen der vormals ausgeübten Vollzeitbeschäftigung, zu den Sonderzahlungsterminen im Rahmen dieser vormals ausgeübten Vollzeitbeschäftigung, zur geringfügigen Beschäftigung der Zusammenführenden und dem damit verbundenen Verdienst sowie zum Bezug von Familienbeihilfe, auf den vorliegenden, insoweit hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere auf die beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen.
3. Dabei ist speziell hinsichtlich der finanziellen Belange Folgendes ergänzend festzuhalten:
3.1. Die Bezugsdauer und die Bezugshöhe des Kinderbetreuungsgeldes mit täglich EUR 40,81 ergibt sich aus den hierzu beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen (hg. ON 6) und wurde auch die aktuelle Bezugshöhe von der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Mobiltelefon vorgewiesen (VH-Protokoll, Seite 3). Vor diesem Hintergrund war eine nachgewiesene Bezugshöhe von EUR 1.265,11 monatlich (= EUR 40,81 x 31) zugrunde zu legen, während eine von der Zusammenführenden angegebene Höhe von "bis 1300,00" (VH-Protokoll, Seite 3) nicht nachgewiesen wurde.
Festzuhalten ist, dass sich auf den beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch eine behördliche "Mutter-Kind-Pass-Kürzung" im Umfang von EUR 1.300,-- findet, zumal Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vermeintlich nicht durchgeführt worden sein sollen (siehe hg. ON 6). Die in diesem Zusammenhang von der Zusammenführenden getätigten Erklärungsversuche – es seien alle Untersuchungen durchgeführt worden, der Arzt habe versehentlich den Stempel vom Untersuchungstag zunächst nicht angebracht, aber nachträglich eingetragen – erscheinen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüfbar und in der konkreten Schilderung wenig plausibel (siehe VH-Protokoll, Seite 3, wonach die von der Kürzung tangierten Untersuchungen am 30.11.2020 durchgeführt worden sein sollen, was mit einem – nachträglich angebrachten – ärztlichen Stempel vom 29.7.2020 bestätigt worden sein soll). Für die Zwecke der nachfolgenden Einkommensberechnungen (siehe unten Punkt IV.2.) wurde jedoch – im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Berechnung – davon ausgegangen, dass alle ärztlichen Untersuchungen durchgeführt wurden und keine "Mutter-Kind-Pass-Kürzung" vollzogen werden wird.Festzuhalten ist, dass sich auf den beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch eine behördliche "Mutter-Kind-Pass-Kürzung" im Umfang von EUR 1.300,-- findet, zumal Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vermeintlich nicht durchgeführt worden sein sollen (siehe hg. ON 6). Die in diesem Zusammenhang von der Zusammenführenden getätigten Erklärungsversuche – es seien alle Untersuchungen durchgeführt worden, der Arzt habe versehentlich den Stempel vom Untersuchungstag zunächst nicht angebracht, aber nachträglich eingetragen – erscheinen anhand der vorgelegten Unterlagen nicht überprüfbar und in der konkreten Schilderung wenig plausibel (siehe VH-Protokoll, Seite 3, wonach die von der Kürzung tangierten Untersuchungen am 30.11.2020 durchgeführt worden sein sollen, was mit einem – nachträglich angebrachten – ärztlichen Stempel vom 29.7.2020 bestätigt worden sein soll). Für die Zwecke der nachfolgenden Einkommensberechnungen (siehe unten Punkt römisch vier.2.) wurde jedoch – im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Berechnung – davon ausgegangen, dass alle ärztlichen Untersuchungen durchgeführt wurden und keine "Mutter-Kind-Pass-Kürzung" vollzogen werden wird.
3.2. Die Absicht der Zusammenführenden, ihre vormals (vor dem Bezug von Wochengeld bzw. dem späteren Beginn der Karenz) ausgeübte Vollzeitbeschäftigung im Servicebereich nach Ablauf des 21.8.2021 beim Übernehmer des vormaligen Arbeitgebers wiederaufzunehmen, wurde von der Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung geäußert (VH-Protokoll, Seite 4). Zwar erscheint im Hinblick auf die zu besorgende Kindesbetreuung nicht gesichert, dass die Zusammenführende tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung (anstatt einer Teilzeitbeschäftigung) antreten wird und erscheint aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 auch nicht gesichert, dass die Zusammenführende mit Blick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation beim (zwischenzeitig übernommenen) Arbeitgeber dauerhaft beschäftigt bleiben wird. Jedoch wurde im Sinne einer – auch hier für den Beschwerdeführer günstigen – Prognoseeinschätzung für die Zwecke der Einkommensberechnung davon ausgegangen, dass die Zusammenführende tatsächlich ab 22.8.2021 und bis zum Ablauf der fiktiven 12-monatigen Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels wieder vollzeitbeschäftigt sein würde.
3.3. Zur Bezugshöhe im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung der Zusammenführenden ist festzuhalten, dass lediglich für den Monat November 2020 ein Lohnzettel über EUR 435,-- vorgelegt wurde (hg. ON 6). Darüber hinaus wurden keine Nachweise vorgelegt. Insbesondere findet sich auf den beschwerdeführerseitig zur hg. ON 6 vorgelegten Kontoauszügen kein Zahlungseingang, mit dem der tatsächliche Erhalt bestätigt werden würde. Hierauf angesprochen gab die Zusammenführende im unmittelbaren Verhandlungseindruck plötzlich sichtbar beunruhigt und ausweichend an, dass sie das Geld in bar erhalte. Auffällig war dabei auch die Ausführung der Zusammenführenden dahingehend, dass im H.-geschäft zwar aktuell nicht viel Umsatz anfallen würde, der Arbeitgeber jedoch ein Freund ihres Vaters sei und dieser ihr gesagt habe, dass er ihr das Geld "so in bar auf die Hand" gebe. Im unmittelbaren Verhandlungseindruck war dabei deutlich erkennbar, dass die Zusammenführende damit nicht einfach nur die Modalitäten der Zahlungsabwicklung gemeint haben dürfte und sie Fragen zu diesem Themenbereich auch allgemein als äußerst unangenehm empfindet. Vor dem weiteren Hintergrund des Umstandes, dass die Zusammenführende die Tätigkeit auch offenkundig erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides gesucht und aufgenommen hat, würden durchaus gute Gründe bestehen, im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht von einer beabsichtigten Fortführung der Beschäftigung auszugehen. Dies zumal auch eine Doppelbelastung durch die geringfügige Beschäftigung neben der behaupteter Weise angestrebten Vollzeitbeschäftigung auch erhebliche Erschwernisse hinsichtlich der Kindesbetreuung mit sich bringen würde. Jedoch wurde für die Zwecke der Einkommensberechnung – abermals zugunsten des Beschwerdeführers – von einer Fortführung der Beschäftigung während der gesamten fiktiven Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels – und somit auch zusätzlich zur von der Zusammenführenden ab 22.8.2021 behaupteter Weise angestrebten Vollzeitbeschäftigung (siehe oben Punkt III.3.2.) – ausgegangen. Hinsichtlich der Verdiensthöhe konnte jedoch lediglich der Betrag von EUR 435,-- angenommen werden (welcher sich zumindest auf dem Lohnzettel betreffend November 2020 findet), während für eine Zugrundelegung von von der Zusammenführenden genannte höhere Beträge (VH-Protokoll, Seite 4: "zwischen 430 und 460 Euro") kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt vorlag.3.3. Zur Bezugshöhe im Zusammenhang mit der geringfügigen Beschäftigung der Zusammenführenden ist festzuhalten, dass lediglich für den Monat November 2020 ein Lohnzettel über EUR 435,-- vorgelegt wurde (hg. ON 6). Darüber hinaus wurden keine Nachweise vorgelegt. Insbesondere findet sich auf den beschwerdeführerseitig zur hg. ON 6 vorgelegten Kontoauszügen kein Zahlungseingang, mit dem der tatsächliche Erhalt bestätigt werden würde. Hierauf angesprochen gab die Zusammenführende im unmittelbaren Verhandlungseindruck plötzlich sichtbar beunruhigt und ausweichend an, dass sie das Geld in bar erhalte. Auffällig war dabei auch die Ausführung der Zusammenführenden dahingehend, dass im H.-geschäft zwar aktuell nicht viel Umsatz anfallen würde, der Arbeitgeber jedoch ein Freund ihres Vaters sei und dieser ihr gesagt habe, dass er ihr das Geld "so in bar auf die Hand" gebe. Im unmittelbaren Verhandlungseindruck war dabei deutlich erkennbar, dass die Zusammenführende damit nicht einfach nur die Modalitäten der Zahlungsabwicklung gemeint haben dürfte und sie Fragen zu diesem Themenbereich auch allgemein als äußerst unangenehm empfindet. Vor dem weiteren Hintergrund des Umstandes, dass die Zusammenführende die Tätigkeit auch offenkundig erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides gesucht und aufgenommen hat, würden durchaus gute Gründe bestehen, im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht von einer beabsichtigten Fortführung der Beschäftigung auszugehen. Dies zumal auch eine Doppelbelastung durch die geringfügige Beschäftigung neben der behaupteter Weise angestrebten Vollzeitbeschäftigung auch erhebliche Erschwernisse hinsichtlich der Kindesbetreuung mit sich bringen würde. Jedoch wurde für die Zwecke der Einkommensberechnung – abermals zugunsten des Beschwerdeführers – von einer Fortführung der Beschäftigung während der gesamten fiktiven Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels – und somit auch zusätzlich zur von der Zusammenführenden ab 22.8.2021 behaupteter Weise angestrebten Vollzeitbeschäftigung (siehe oben Punkt römisch drei.3.2.) – ausgegangen. Hinsichtlich der Verdiensthöhe konnte jedoch lediglich der Betrag von EUR 435,-- angenommen werden (welcher sich zumindest auf dem Lohnzettel betreffend November 2020 findet), während für eine Zugrundelegung von von der Zusammenführenden genannte höhere Beträge (VH-Protokoll, Seite 4: "zwischen 430 und 460 Euro") kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt vorlag.
3.4. Die Bezüge der Zusammenführenden vor dem Erhalt von Wochengeld bzw. später Kinderbetreuungsgeld ergeben sich unzweifelhaft aus den hierzu vorgelegten Lohnzetteln (siehe AS 57, 58, 91 ff; hg. ON 6). Die festgestellten Abzüge aufgrund von "Executionen" waren ebendort ersichtlich. Entgegen der ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, Unterlagen zu Pfändungen bzw. Exekutionen durch das zuständige Bezirksgericht vorzulegen (siehe hg. ON 2), wurden dergleichen Übersichten zunächst nicht vorgelegt. Die Zusammenführende gab befragt zu den Exekutionen in der mündlichen Verhandlung zögerlich an, dass es sich um Forderungen von T-Mobile gehandelt habe, welche aber nunmehr beglichen seien; nach zunächst weiters getätigter Angabe, sie habe mehrmals telefonisch versucht, das BG M. zu erreichen, es habe jedoch niemand den Anruf entgegengenommen, legte sie sodann eine Verfahrensunterlage zur Zl. … des Bezirksgerichts M. vor, welche sich auf eine durch die T-Mobile Austria GmbH betriebene Lohnpfändung hinsichtlich einer gegen die Zusammenführende bestehende Forderung von EUR 724,80 bezieht (siehe VH-Protokoll, Seiten 4 f sowie Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift). Zwar erscheint mit Blick auf das plötzliche, sichtlich nervöse Verhalten der Zusammenführenden in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund der in Summe deutlich höheren "Executions"-Abzüge auf den Lohnzetteln (insgesamt EUR 1.089,91) nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den vormaligen Abzugsposten auf den Lohnzetteln in Wahrheit um andere Verbindlichkeiten gehandelt hat, als jene, hinsichtlich derer nunmehr Beilage ./1 vorgelegt wurde. Auch kann nicht gesichert angenommen werden, dass der auf Beilage ./1 ersichtliche Forderungsbetrag tatsächlich beglichen wurde, zumal auch die Zusammenführende selbst nicht angeben konnte, wann sie den Betrag von EUR 724,80 beglichen haben will (siehe VH-Protokoll, Seite 5: "Ich habe den Betrag im Oktober oder November eingezahlt. Genau weiß ich es nicht."; der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass die zitierte Formulierung – welche eindeutig auf einen behaupteten einmaligen Zahlungsvorgang schließen lässt – wiederum gegen die Schlüssigkeit der Angaben der Zusammenführenden spricht, wonach mit den vormaligen Lohnpfändungen bzw. "Executionen" gerade die auf Beilage ./1 ersichtliche Forderung beglichen worden wäre). Ungeachtet des Vorstehenden wurde – abermals im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Betrachtungsweise – davon ausgegangen, dass aktuell keine Exekutionen betreffend die Zusammenführende bestehen.
3.5. Beschwerdeführerseitig wurde nur bis inklusive Dezember 2020 die Bewilligung des Bezuges von Familienbeihilfe nachgewiesen (siehe hg. ON 6). Für die Zwecke der Einkommensberechnung wurde jedoch vom erkennenden Gericht von einem fortgesetzten Bezug über Dezember 2020 hinaus ausgegangen.
3.6. Die Höhe des beschwerdeführerseitig ohne Vorlage näherer Berechnungen geltend gemachten Familienbonus (im gesetzlich höchst möglichen Betrag) wurde ebenso vom erkennenden Gericht der anzustellenden Einkommensberechnung zugrunde gelegt.
3.7. Die Feststellungen zu den Konten der Zusammenführenden bei der J. und der K. stützen sich auf die hierzu beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen (siehe AS 60 ff sowie hg. ON 6). Aus diesen ergibt sich auch der jeweilige festgestellte negative Kontostand. Die negativen Kontostände wurden von der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt und war ihren Angaben eindeutig zu entnehmen, dass die negativen Kontostände im festgestellten Ausmaß nach wie vor vorliegen, da andernfalls schon angesichts des offenkundigen Verfahrensgegenstandes unzweifelhaft ein anderer – insbesondere günstigerer – Kontostand angegeben und nachgewiesen worden wäre (VH-Protokoll, Seite 3; siehe eben dort auch dazu, dass es sich um zwei nach wie vor nebeneinander geführte Konten handelt). Zur Mitwirkungspflicht des Fremden im Hinblick auf die Darlegung ausreichender finanzieller Mittel siehe zudem die unter Punkt IV.2. angegebenen Nachweise aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.3.7. Die Feststellungen zu den Konten der Zusammenführenden bei der J. und der K. stützen sich auf die hierzu beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen (siehe AS 60 ff sowie hg. ON 6). Aus diesen ergibt sich auch der jeweilige festgestellte negative Kontostand. Die negativen Kontostände wurden von der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt und war ihren Angaben eindeutig zu entnehmen, dass die negativen Kontostände im festgestellten Ausmaß nach wie vor vorliegen, da andernfalls schon angesichts des offenkundigen Verfahrensgegenstandes unzweifelhaft ein anderer – insbesondere günstigerer – Kontostand angegeben und nachgewiesen worden wäre (VH-Protokoll, Seite 3; siehe eben dort auch dazu, dass es sich um zwei nach wie vor nebeneinander geführte Konten handelt). Zur Mitwirkungspflicht des Fremden im Hinblick auf die Darlegung ausreichender finanzieller Mittel siehe zudem die unter Punkt römisch vier.2. angegebenen Nachweise aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Im Rahmen der hier anzustrengenden Einkommensberechnung wurde dabei – im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Betrachtung – das Anfallen von auf den Kontoauszügen immer wieder ersichtlichen Verzugszinsen aufgrund der negativen Kontostände (siehe AS 60 ff und hg. ON 6) nicht rechnerisch berücksichtigt.
Insoweit die Zusammenführende in der mündlichen Verhandlung auch angab, durch die auf ihren Konten durchaus mit Regelmäßigkeit aufscheinenden Barbehebungen nicht unerheblicher Geldbeträge von oftmals mehreren hundert Euro (siehe die Kontoauszüge zur hg. ON 6) etwas abseits der Bank ansparen zu wollen und damit nun den negativen Kontosaldo tilgen zu wollen (VH-Protokoll, Seite 3), erscheint dies völlig unglaubwürdig. So erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sehr hohe negative Kontostände und die damit einhergehenden Sollzinsen in Kauf genommen werden sollten, wenn dergleichen durch bloßes Belassen der Geldbeträge auf den Konten vermeidbar gewesen wäre. Auch ist der Zusammenführenden als Ehegattin des Beschwerdeführers seit mehreren Monaten bekannt, dass im gegenständlichen Verfahren den finanziellen Belangen eine bedeutende Rolle zukommt; vor diesem Hintergrund ist aber nicht verständlich, dass sie behauptet, abseits der (nur teilweise) vorgelegten Konten über nennenswerte Barbeträge zu verfügen, ohne deren Existenz glaubhaft darzulegen oder sie wieder auf ihr Konto zu transferieren. Auch die Aufnahme von Krediten zur Anschaffung von Mobiltelefonen (VH-Protokoll, Seite 4, sowie hg. ON 6) bzw. die Fortführung der ratenweisen Kreditabstattung anstatt einer vorzeitigen Tilgung zur Vermeidung von Zinsbelastungen wäre bei unterstellter Existenz nennenswerter Geldmittel in bar in keiner Weise nachvollziehbar.
Das erkennende Gericht sieht es daher viel mehr als erwiesen an, dass die Zusammenführende die von ihr regelmäßig von ihren Konten abgehobenen Geldbeträge schlicht verbraucht hat.
Vor diesem Hintergrund war daher auch festzustellen, dass keine berechnungsrelevanten Vermögenswerte oder Ersparnisse des Beschwerdeführers und bzw. oder der Zusammenführenden vorliegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Auflösung des vormals bestehenden Bausparvertrages der Zusammenführenden durch diese selbst so angegeben wurde (VH-Protokoll, Seite 4).
3.8. Die Feststellungen zur alleinigen Tragung der Mietkosten für die Wohnung in Wien durch den Vater der Zusammenführenden stützen sich auf die vorgelegten Kontounterlagen zu Herrn P. D. (siehe hg. ON 7). Zwar kann – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Punkt III.3.7. – letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch die Zusammenführende (allenfalls mittelbar) ein Beitrag zur Bestreitung der mit der Wohnungsnutzung iwS verbundenen Kosten geleistet wird (Übergabe von Bargeldbeträgen als Kostenanteil, Übernahme von Gemeinschaftseinkäufen, etc.), andererseits lagen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor.3.8. Die Feststellungen zur alleinigen Tragung der Mietkosten für die Wohnung in Wien durch den Vater der Zusammenführenden stützen sich auf die vorgelegten Kontounterlagen zu Herrn P. D. (siehe hg. ON 7). Zwar kann – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Punkt römisch drei.3.7. – letztlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass durch die Zusammenführende (allenfalls mittelbar) ein Beitrag zur Bestreitung der mit der Wohnungsnutzung iwS verbundenen Kosten geleistet wird (Übergabe von Bargeldbeträgen als Kostenanteil, Übernahme von Gemeinschaftseinkäufen, etc.), andererseits lagen hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor.
3.9. Aus den beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen zur hg. ON 6 und den von der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Handy vorgewiesenen KSV-Unterlagen vom 11.12.2020 gehen die bestehenden Abstattungskredite als unverändert aufrecht hervor und waren auf dieser Grundlage die entsprechenden grundlegenden Feststellungen zu den bestehenden Krediten zu treffen (zur Zuzählung des größeren Abstattungskredits am 15.1.2020 auf das Konto der Zusammenführenden siehe AS 61).
Die konkrete Ratenhöhe war auf Grundlage der beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen (siehe hg. ON 6 und die dortigen Kontoauszüge zur Zusammenführenden: EUR 156,30 + EUR 72,45 monatlich) bzw. auf Grund der Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung (siehe VH-Protokoll, Seite 4 betreffend einen weiteren Handy-Kaufvertrag über monatlich EUR 40,--, wobei auch hierzu die Zahlungen auf den Kontounterlagen zur hg. ON 6 ausgewiesen sind) festzustellen.
Die Verwendungszwecke betreffend die Kreditaufnahmen bzw. betreffend die monatlichen Zahlungsverpflichtungen waren auf Grundlage der insoweit glaubwürdigen Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung festzustellen (VH-Protokoll, Seite 4), welche auch im Einklang mit den beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen standen (hg. ON 6).
4. Die Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer aktuell im Herkunftsstaat aufhält, dass der mj. Sohn der Zusammenführenden während deren Arbeitstätigkeit von der Mutter der Zusammenführenden betreut wird und die Feststellungen zu den vormaligen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Dubai und Österreich bzw. im Schengenraum stützen sich auf die insoweit glaubwürdigen Angaben der Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Feststellungen zum Kennenlernen zwischen dem Beschwerdeführer und der Zusammenführenden sowie zur Begründung der Beziehung, weiters zum Privat- und Familienleben bzw. den Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat einerseits und zum österreichischen Bundesgebiet andererseits, sowie auch zum letztmaligen Treffen der Ehegatten und dem seither telefonisch geführten Beziehungsleben (siehe etwa VH-Protokoll, Seiten 2 f und 5 f). Es sind jeweils im Hinblick auf den sonst vorliegenden Akteninhalt auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen (siehe etwa auch AS 7 f, 22 f, 39 ff; siehe auch zum Reisepass des Beschwerdeführers mit den dort angebrachten Stempelvermerken und dem vormaligen Visum C für den Schengenraum die hg. ON 7).
Die Feststellungen zur nicht beabsichtigten Ausreise der Zusammenführenden bzw. des mj. E. B. im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer stützen sich auf die eigenen Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung (siehe VH-Protokoll, Seiten 5 f).
Die Feststellung nur geringer Deutschkenntnisse beim Beschwerdeführer stützen sich auf dessen eigene Angaben im Zuge der schriftlichen Antragstellung (siehe AS 7).
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1. Die hier relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel2. Erwägungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der C. D., einer österreichischen Staatsbürgerin. Er ist damit "Familienangehöriger" im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der C. D., einer österreichischen Staatsbürgerin. Er ist damit "Familienangehöriger" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG.
Für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels müssen jedoch auch die Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils des NAG vorliegen. Von der belangten Behörde wurde als Abweisungsgrund der nicht ausreichende Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG herangezogen.Für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels müssen jedoch auch die Erteilungsvoraussetzungen des 1. Teils des NAG vorliegen. Von der belangten Behörde wurde als Abweisungsgrund der nicht ausreichende Lebensunterhalt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG herangezogen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz gegenüberzustellen.
Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Hierbei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 13.11.2018, Ra 2017/22/0130; 10.4.2014, 2013/22/0230, mwN).Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Hierbei hat der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 13.11.2018, Ra 2017/22/0130; 10.4.2014, 2013/22/0230, mwN).
Vor dem Hintergrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
2.1.1. Im Beschwerdefall beträgt der gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa iVm Abs. 1 zweiter Satz ASVG in der aktuellen Fassung und unter Berücksichtigung von BGBl. II 576/2020 maßgebliche Richtsatz für Ehegatten und ein gemeinsames mj. Kind mit Stand 2021 EUR 20.792,76 netto jährlich – der beantragte Aufenthaltstitel wäre gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen – bzw. netto EUR 1.732,73 (= EUR 1.578,36 + EUR 154,37) monatlich.2.1.1. Im Beschwerdefall beträgt der gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz ASVG in der aktuellen Fassung und unter Berücksichtigung von Bundesgesetzblatt Teil 2, 576 aus 2020, maßgebliche Richtsatz für Ehegatten und ein gemeinsames mj. Kind mit Stand 2021 EUR 20.792,76 netto jährlich – der beantragte Aufenthaltstitel wäre gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen – bzw. netto EUR 1.732,73 (= EUR 1.578,36 + EUR 154,37) monatlich.
Gemäß den getroffenen Feststellungen wird dieses geforderte Einkommen im gegenständlichen Fall – selbst unter Zugrundelegung einer aus Sicht des Beschwerdeführers in vielfacher Hinsicht besonders vorteilhaften Berechnung (siehe oben Punkte III.3.1. bis III.3.8.) – eindeutig nicht erreicht:Gemäß den getroffenen Feststellungen wird dieses geforderte Einkommen im gegenständlichen Fall – selbst unter Zugrundelegung einer aus Sicht des Beschwerdeführers in vielfacher Hinsicht besonders vorteilhaften Berechnung (siehe oben Punkte römisch drei.3.1. bis römisch drei.3.8.) – eindeutig nicht erreicht:
Der fiktive Gültigkeitszeitraum des angestrebten Aufenthaltstitels beträgt 12 Monate. Während dieses Zeitraumes würde die Zusammenführende noch bis 21.8.2021 Kinderbetreuungsgeld beziehen. Bis einschließlich Juli 2021 würden daher insgesamt EUR 8.855,77 bezogen (= EUR 1.265,11 x 7) und für August EUR 857,01 (= EUR 40,81 x 21). Damit würden insgesamt EUR 9.712,78 an Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Ab 22.8.2021 bis einschließlich Mitte Jänner 2022 würde die Zusammenführende sodann nach eigener Angabe ihre frühere Vollzeitbeschäftigung antreten. In den genannten Zeitraum wäre eine Sonderzahlung im November 2021 zu berücksichtigen (siehe AS 32). Dabei ist im Sinne einer Prognosebeurteilung aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere der seit Anfang 2020 bestehenden Pandemie mitsamt den begleitenden Einschränkungen und der nach wie vor nicht konkret absehbaren Entspannung der Situation, weiterhin mit einer vergleichbaren arbeitsbezogenen Ausgangslage zu rechnen wie vor dem Bezug von Wochengeld, sohin mit dem Abzug von "CoV Abschlägen". Berücksichtigt man den höchsten Regelbezug der Zusammenführenden vor Antritt des Wochengeldbezuges – dieser betrug ohne Abzug einer "Execution" EUR 1.138,74 (siehe oben Punkt II.3.2.) – und legt man die zuletzt im Juni 2020 erhaltene Sonderzahlung in Höhe von EUR 2.152,37 zugrunde (auch hier ohne Abzug einer "Execution"), so ist zwischen 22.8.2021 bis zum Ablauf der fiktiven Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels bis Mitte Jänner 2022 mit einem Bezug von insgesamt EUR 6.707,33 aus Vollzeitbeschäftigung zu rechnen (insgesamt gut vier Monate normaler Bezug zzgl. einer Sonderzahlung im November 2021). Hinzu kommen für die gesamte fiktive 12-monatige Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels insgesamt EUR 5.220,-- an Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung der Zusammenführenden (= EUR 435,-- x 12), sowie EUR 700,80 für den Kinderabsetzbetrag (= EUR 58,40 x 12; vgl. § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988; zur Unzulässigkeit der Einbeziehung auch der gänzlichen Familienbeihilfe siehe etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0246; 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; eine zu VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, vergleichbare Konstellation, in der der Beschwerdeführer frei über die Familienbeihilfe verfügen und diese ganz für sich selbst verwenden könnte, liegt gegenständlich nicht vor) und insgesamt EUR 1.500,-- an Familienbonus (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988). Daraus ergeben sich im fiktiven Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels berücksichtigungswürdige Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 23.840,91 jährlich bzw. EUR 1986,74 monatlich. Dem stehen gerechnet auf die gesamte fiktive 12-monatige Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels EUR 1.875,60 (= EUR 156,30 x 12) zzgl. EUR 796,95 (= EUR 72,45 x 11, da nur bis 1.12.2021 zu zahlen) an monatlichen Raten für die von der Zusammenführenden aufgenommenen Abstattungskredite, weiters EUR 480,-- (= EUR 40 x 12) an monatlichen Kosten für den weiteren Abzahlungsvertrag betreffend ein Mobiltelefon und EUR 4.885,53 (insgesamt auszugleichender Negativsaldo auf den Konten der Zusammenführenden) gegenüber; dies ergibt insgesamt Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 8.038,08 während eines einjährigen Zeitraumes bzw. EUR 669,84 monatlich. Nach Abzug der freien Station im Sinne von § 292 ASVG (EUR 304,45 monatlich bzw. EUR 3.653,40 im Jahr) verbleiben davon Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 4.384,68 im Jahr bzw. EUR 365,39 monatlich. Von den errechneten finanziellen Mitteln verbleiben somit gerechnet auf den 12-monatigen fiktiven Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels EUR 19.456,23 im Jahr bzw. EUR 1.621,35 monatlich. Damit wird der nach § 293 ASVG erforderliche Richtsatz – trotz der wie erwähnt für den Beschwerdeführer äußerst günstigen Berechnungsweise – um EUR 1.336,53 im Jahr bzw. um EUR 111,37 monatlich unterschritten. Der fiktive Gültigkeitszeitraum des angestrebten Aufenthaltstitels beträgt 12 Monate. Während dieses Zeitraumes würde die Zusammenführende noch bis 21.8.2021 Kinderbetreuungsgeld beziehen. Bis einschließlich Juli 2021 würden daher insgesamt EUR 8.855,77 bezogen (= EUR 1.265,11 x 7) und für August EUR 857,01 (= EUR 40,81 x 21). Damit würden insgesamt EUR 9.712,78 an Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Ab 22.8.2021 bis einschließlich Mitte Jänner 2022 würde die Zusammenführende sodann nach eigener Angabe ihre frühere Vollzeitbeschäftigung antreten. In den genannten Zeitraum wäre eine Sonderzahlung im November 2021 zu berücksichtigen (siehe AS 32). Dabei ist im Sinne einer Prognosebeurteilung aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere der seit Anfang 2020 bestehenden Pandemie mitsamt den begleitenden Einschränkungen und der nach wie vor nicht konkret absehbaren Entspannung der Situation, weiterhin mit einer vergleichbaren arbeitsbezogenen Ausgangslage zu rechnen wie vor dem Bezug von Wochengeld, sohin mit dem Abzug von "CoV Abschlägen". Berücksichtigt man den höchsten Regelbezug der Zusammenführenden vor Antritt des Wochengeldbezuges – dieser betrug ohne Abzug einer "Execution" EUR 1.138,74 (siehe oben Punkt römisch zwei.3.2.) – und legt man die zuletzt im Juni 2020 erhaltene Sonderzahlung in Höhe von EUR 2.152,37 zugrunde (auch hier ohne Abzug einer "Execution"), so ist zwischen 22.8.2021 bis zum Ablauf der fiktiven Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels bis Mitte Jänner 2022 mit einem Bezug von insgesamt EUR 6.707,33 aus Vollzeitbeschäftigung zu rechnen (insgesamt gut vier Monate normaler Bezug zzgl. einer Sonderzahlung im November 2021). Hinzu kommen für die gesamte fiktive 12-monatige Gültigkeitsdauer des angestrebten Aufenthaltstitels insgesamt EUR 5.220,-- an Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung der Zusammenführenden (= EUR 435,-- x 12), sowie EUR 700,80 für den Kinderabsetzbetrag (= EUR 58,40 x 12; vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz EStG 1988; zur Unzulässigkeit der Einbeziehung auch der gänzlichen Familienbeihilfe siehe etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0246; 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; eine zu VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, vergleichbare Konstellation, in der der Beschwerdeführer frei über die Familienbeihilfe verfügen und diese ganz für sich selbst verwenden könnte, liegt gegenständlich nicht vor) und insgesamt EUR 1.500,-- an Familienbonus (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988). Daraus ergeben sich im fiktiven Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels berücksichtigungswürdige Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 23.840,91 jährlich bzw. EUR 1986,74 monatlich. Dem stehen gerechnet auf die gesamte fiktive 12-monatige Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels EUR 1.875,60 (= EUR 156,30 x 12) zzgl. EUR 796,95 (= EUR 72,45 x 11, da nur bis 1.12.2021 zu zahlen) an monatlichen Raten für die von der Zusammenführenden aufgenommenen Abstattungskredite, weiters EUR 480,-- (= EUR 40 x 12) an monatlichen Kosten für den weiteren Abzahlungsvertrag betreffend ein Mobiltelefon und EUR 4.885,53 (insgesamt auszugleichender Negativsaldo auf den Konten der Zusammenführenden) gegenüber; dies ergibt insgesamt Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 8.038,08 während eines einjährigen Zeitraumes bzw. EUR 669,84 monatlich. Nach Abzug der freien Station im Sinne von Paragraph 292, ASVG (EUR 304,45 monatlich bzw. EUR 3.653,40 im Jahr) verbleiben davon Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 4.384,68 im Jahr bzw. EUR 365,39 monatlich. Von den errechneten finanziellen Mitteln verbleiben somit gerechnet auf den 12-monatigen fiktiven Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels EUR 19.456,23 im Jahr bzw. EUR 1.621,35 monatlich. Damit wird der nach Paragraph 293, ASVG erforderliche Richtsatz – trotz der wie erwähnt für den Beschwerdeführer äußerst günstigen Berechnungsweise – um EUR 1.336,53 im Jahr bzw. um EUR 111,37 monatlich unterschritten.
Bei diesem Differenzbetrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine "geringfüge" Unterschreitung der Richtsätze des § 293 ASVG, weshalb eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260; 10.12.2019, Ra 2018/22/0288; 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; vgl. demgegenüber etwa VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300). Hiervon ist aber auch bei der vorzunehmenden individuellen Prüfung nicht auszugehen:Bei diesem Differenzbetrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine "geringfüge" Unterschreitung der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG, weshalb eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist vergleiche etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260; 10.12.2019, Ra 2018/22/0288; 29.3.2019, Ra 2018/22/0080; vergleiche demgegenüber etwa VwGH 14.4.2011, 2008/21/0300). Hiervon ist aber auch bei der vorzunehmenden individuellen Prüfung nicht auszugehen:
Vorauszuschicken ist, dass eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer selbst nicht zu erwarten ist. Insoweit (nur) die Zusammenführende in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bloß allgemein auf die Möglichkeit zur raschen Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung verwiesen hat (VH-Protokoll, Seite 4), ist darauf hinzuweisen, dass damit keine konkrete Aussicht auf eine Erwerbsmöglichkeit dargelegt wurde (zB VwGH 6.7.2010, 2008/22/0111; 29.4.2010, 2010/21/0109; 18.3.2010, 2008/22/0102).
Zur somit alleine erwerbstätigen Ehegattin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese vor ihrem nunmehrigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Wochengeld zwar bereits seit 1.9.2018 mit nur einer ca. einmonatigen Unterbrechung zwischen 6.1.2019 und 8.2.2019 (welche daher für die aktuellen Kontostände der Zusammenführenden nicht kausal sein kann) vollzeitbeschäftigt war (davor auch ca. zwei Monate geringfügig beschäftigt) und hierbei ein regelmäßiges Einkommen erzielte. Dieses reichte jedoch offenkundig schon in der Vergangenheit nicht aus, um den eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen bzw. die regelmäßigen Aufwendungen begleichen zu können, wurde doch bereits früher – zu Zeiten, zu denen insbesondere COVID-19 nicht ursächlich sein konnte – das Konto bei der J. deutlich überzogen (siehe etwa oben Punkt II.4.1.: Stand mit 31.12.2019 bei EUR –4.832,95). Insoweit Kredite aufgenommen wurden (siehe AS 61: Zuzählung von EUR 7.000,-- am 15.1.2020) konnte nur hierdurch der Kontostand kurzzeitig – für lediglich drei Monate – in den Haben-Bereich gebracht werden, wobei der Kontostand gleich darauf wieder rasant abnahm und letztlich abermals auf einen (noch niedrigeren) Negativstand von mehreren tausend Euro abgesunken ist (siehe oben Punkt II.4.1.). Dabei ist festzuhalten, dass der Negativstand am Konto an sich noch gravierender ausgefallen wäre, hätte die Zusammenführende nicht zwischenzeitig ihren Bausparvertrag aufgelöst und sich die einliegende Summe auf ihr Konto auszahlen lassen. Die Zeiten der Kontoüberziehungen erstrecken sich dabei sowohl auf Phasen vor der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages, als auch auf Phasen des verwaltungsbehördlichen und – nachdem auch Zeiten nach der Beschwerdeeinbringung erfasst sind – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass die Bank ohne Wissen und Einverständnis der Zusammenführenden autonom die Möglichkeit geschaffen haben soll, das Konto zu überschreiten (so die Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung, VH-Protokoll, Seite 3), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon im Hinblick auf die bankseitigen Aufklärungspflichten bei Kontoeröffnung unplausibel und im Ergebnis schlicht unglaubwürdig; selbst aber bei Wahrunterstellung (welche im Gegenzug zur Annahme einer fehlenden Übersicht der Zusammenführenden über die eigenen Finanzen führen muss) hätte die Zusammenführende spätestens nach Erkennen der Kontoüberschreitung eingreifen müssen, anstatt ihr Konto wiederholt um mehrere tausend Euro zu überziehen. Auch hier zeigt sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass die finanzielle Situation der Zusammenführenden von dieser selbst verschuldet ist. Der Zusammenführenden musste die eigene finanzielle Lage bzw. der ungeordnete Umgang mit Geld auch bewusst sein und musste ihr auch die Relevanz zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft – zumindest im Sinne eines laienhaften Verständnisses – erkennbar sein (zur im Rahmen der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgten Vorlage einkommensbezogener Unterlagen der Zusammenführenden, welche nur von dieser selbst stammen konnten, siehe etwa den Dienstvertrag AS 31 ff und die diversen Lohnzettel AS 35 ff; zur behördlichen Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen mit Bezug zur finanziellen Situation siehe auch AS 54 ff; vgl. auch AS 85 ff); ungeachtet dessen und ungeachtet der gegen sie betriebenen Lohnpfändungen (welche zumindest auf den Lohnzetteln von Februar bis inklusive Juli 2020 zum Abzug nicht unerheblicher Gehaltsbestandteile führte) nahm die Zusammenführende im Februar 2020 etwa einen Kredit zum Erwerb eines Mobiltelefons "Apple iPhone 11 Pro Max" im Wert von EUR 1.379,-- (hg. ON 7) – sohin eines reinen Konsum- bzw. Luxusgutes – auf. Zur somit alleine erwerbstätigen Ehegattin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese vor ihrem nunmehrigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Wochengeld zwar bereits seit 1.9.2018 mit nur einer ca. einmonatigen Unterbrechung zwischen 6.1.2019 und 8.2.2019 (welche daher für die aktuellen Kontostände der Zusammenführenden nicht kausal sein kann) vollzeitbeschäftigt war (davor auch ca. zwei Monate geringfügig beschäftigt) und hierbei ein regelmäßiges Einkommen erzielte. Dieses reichte jedoch offenkundig schon in der Vergangenheit nicht aus, um den eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen bzw. die regelmäßigen Aufwendungen begleichen zu können, wurde doch bereits früher – zu Zeiten, zu denen insbesondere COVID-19 nicht ursächlich sein konnte – das Konto bei der J. deutlich überzogen (siehe etwa oben Punkt römisch zwei.4.1.: Stand mit 31.12.2019 bei EUR –4.832,95). Insoweit Kredite aufgenommen wurden (siehe AS 61: Zuzählung von EUR 7.000,-- am 15.1.2020) konnte nur hierdurch der Kontostand kurzzeitig – für lediglich drei Monate – in den Haben-Bereich gebracht werden, wobei der Kontostand gleich darauf wieder rasant abnahm und letztlich abermals auf einen (noch niedrigeren) Negativstand von mehreren tausend Euro abgesunken ist (siehe oben Punkt römisch zwei.4.1.). Dabei ist festzuhalten, dass der Negativstand am Konto an sich noch gravierender ausgefallen wäre, hätte die Zusammenführende nicht zwischenzeitig ihren Bausparvertrag aufgelöst und sich die einliegende Summe auf ihr Konto auszahlen lassen. Die Zeiten der Kontoüberziehungen erstrecken sich dabei sowohl auf Phasen vor der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages, als auch auf Phasen des verwaltungsbehördlichen und – nachdem auch Zeiten nach der Beschwerdeeinbringung erfasst sind – des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass die Bank ohne Wissen und Einverständnis der Zusammenführenden autonom die Möglichkeit geschaffen haben soll, das Konto zu überschreiten (so die Angaben der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung, VH-Protokoll, Seite 3), ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon im Hinblick auf die bankseitigen Aufklärungspflichten bei Kontoeröffnung unplausibel und im Ergebnis schlicht unglaubwürdig; selbst aber bei Wahrunterstellung (welche im Gegenzug zur Annahme einer fehlenden Übersicht der Zusammenführenden über die eigenen Finanzen führen muss) hätte die Zusammenführende spätestens nach Erkennen der Kontoüberschreitung eingreifen müssen, anstatt ihr Konto wiederholt um mehrere tausend Euro zu überziehen. Auch hier zeigt sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass die finanzielle Situation der Zusammenführenden von dieser selbst verschuldet ist. Der Zusammenführenden musste die eigene finanzielle Lage bzw. der ungeordnete Umgang mit Geld auch bewusst sein und musste ihr auch die Relevanz zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft – zumindest im Sinne eines laienhaften Verständnisses – erkennbar sein (zur im Rahmen der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgten Vorlage einkommensbezogener Unterlagen der Zusammenführenden, welche nur von dieser selbst stammen konnten, siehe etwa den Dienstvertrag AS 31 ff und die diversen Lohnzettel AS 35 ff; zur behördlichen Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen mit Bezug zur finanziellen Situation siehe auch AS 54 ff; vergleiche auch AS 85 ff); ungeachtet dessen und ungeachtet der gegen sie betriebenen Lohnpfändungen (welche zumindest auf den Lohnzetteln von Februar bis inklusive Juli 2020 zum Abzug nicht unerheblicher Gehaltsbestandteile führte) nahm die Zusammenführende im Februar 2020 etwa einen Kredit zum Erwerb eines Mobiltelefons "Apple iPhone 11 Pro Max" im Wert von EUR 1.379,-- (hg. ON 7) – sohin eines reinen Konsum- bzw. Luxusgutes – auf.
Ausgehend von all diesen Aspekten kann daher in Ansehung der hier vorliegenden Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes trotz der im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Mietkosten (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN) nicht angenommen werden, dass im Falle der Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften ausgeschlossen ist.Ausgehend von all diesen Aspekten kann daher in Ansehung der hier vorliegenden Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes trotz der im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Mietkosten vergleiche etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN) nicht angenommen werden, dass im Falle der Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels eine finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften ausgeschlossen ist.
Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ist daher nicht erfüllt.
2.3. Bei Fehlen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.2.3. Bei Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
2.3.1. Dabei ist vorauszuschicken, dass die beschwerdeführende Partei – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – auch hier eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhalts trifft. Vor diesem Hintergrund ist ein Fremder insbesondere auch gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).2.3.1. Dabei ist vorauszuschicken, dass die beschwerdeführende Partei – nicht zuletzt nach Paragraph 29, Absatz eins, NAG – auch hier eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhalts trifft. Vor diesem Hintergrund ist ein Fremder insbesondere auch gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche , VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfGH, VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Darüber hinaus ist auch die Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland zu beachten, wobei einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfGH, VfSlg. 18.224 aus 2007,). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche , VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Darüber hinaus ist auch die Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland zu beachten, wobei einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).
2.3.2. Gegenständlich wird das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung eines ausreichenden Lebensunterhalts nicht im Wege einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG substituiert:2.3.2. Gegenständlich wird das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung eines ausreichenden Lebensunterhalts nicht im Wege einer Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG substituiert:
Der Beschwerdeführer verfügt laut eigener Angabe im Zuge der schriftlichen Antragstellung lediglich über geringe Deutsch-Kenntnisse. Er verfügt in Gestalt seiner Ehegattin C. D. und des gemeinsamen mj. Sohnes E. B., sowie weiters auch über die in Österreich mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegereltern, über durchaus gewichtige familiäre Anknüpfungen zum Bundesgebiet. Allerdings sind der Beschwerdeführer und die Zusammenführende erst seit 12.9.2019 und damit erst seit kurzer Zeit verheiratet, auch davor waren sie laut Angabe der Zusammenführenden erst seit 2016 in einer gemeinsamen Beziehung und kann auch dieser Zeitraum für sich genommen nicht als lange Zeit gewertet werden. Auch wurde das Privat- und Familienleben in seiner konkreten Form – insbesondere auch unter Berücksichtigung des mj. Sohnes – insgesamt zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Erhalt von Aufenthaltstiteln in keiner Weise gewährleistet und dies bzw. ein unsicherer Aufenthaltsstatus den Beteiligten somit unzweifelhaft bewusst war (zum dadurch verminderten Gewicht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung siehe etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; 3.10.2017, Ra 2016/22/0056; uva.; vgl. auch VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125). Vor diesem Hintergrund wurde das Privat- und Familienleben in seiner konkreten Form letztlich selbst herbeigeführt. Das Privat- bzw. Familienleben wurde auch seit der Eheschließung am 12.9.2019 mit Ausnahme eines zwischenzeitigen Aufenthalts der Zusammenführenden beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Dezember 2019 stets lediglich im Rahmen telefonischer Kontakte geführt, während der Beschwerdeführer laut hg. eingeholten Registerinformationen und ausweislich des vorliegenden Aktenmaterials bislang noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte (siehe auch § 11 Abs. 3 Z 1 NAG und vgl. etwa auch VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich ab Mai 2018 auf Grundlage eines Visums C für kurze Zeit im Schengenraum auf; allerdings liegt dieser Aufenthalt bereits mehrere Jahre zurück und wäre ihm der Aufenthalt im Schengenraum damals nur im Zeitraum vom 23.5.2018 bis 28.5.2018 gestattet gewesen, sodass er durch seine erst am 7.8.2018 erfolgte Ausreise aus dem Schengenraum den Zeitraum seines zulässigen Aufenthalts letztlich deutlich überschritten hat und hinsichtlich des Überschreitungszeitraumes kein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag (siehe abermals § 11 Abs. 3 Z 1 NAG); an letzterem ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer damals auf Ersuchen der Zusammenführenden im Schengenraum verblieben sein soll (VH-Protokoll, Seite 3), zumal es am Beschwerdeführer selbst gelegen wäre, sich über die rechtlichen Vorgaben eines rechtmäßigen Aufenthalts zu erkundigen und ebendiese Vorgaben einzuhalten (zum Gewicht und hohen Stellenwert der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorgaben betreffend die Ein- und Ausreise vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 7.5.2014, 2013/22/0027; 9.9.2013, 2013/22/0221; 26.6.2013, 2012/22/0021; uva.). Darüber hinaus ist einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273; 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, wonach eine auch mehrjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht derart beschaffen ist, dass der Fremde ernstlich daran gehindert sein könnte, sich wieder eine entsprechende existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen). Der Beschwerdeführer tätigte auch weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche substantiierten Angaben, aus denen konkret zu erschließen wäre, dass in Österreich ein soziales Gefüge außerhalb des engsten Familienverbandes oder sonstige Integrationsaspekte von vergleichbarem Gewicht bestehen würden. Dergleichen Anhaltspunkte ergaben sich auch nicht angesichts der Ausführungen der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigener Angabe im Zuge der schriftlichen Antragstellung lediglich über geringe Deutsch-Kenntnisse. Er verfügt in Gestalt seiner Ehegattin C. D. und des gemeinsamen mj. Sohnes E. B., sowie weiters auch über die in Österreich mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegereltern, über durchaus gewichtige familiäre Anknüpfungen zum Bundesgebiet. Allerdings sind der Beschwerdeführer und die Zusammenführende erst seit 12.9.2019 und damit erst seit kurzer Zeit verheiratet, auch davor waren sie laut Angabe der Zusammenführenden erst seit 2016 in einer gemeinsamen Beziehung und kann auch dieser Zeitraum für sich genommen nicht als lange Zeit gewertet werden. Auch wurde das Privat- und Familienleben in seiner konkreten Form – insbesondere auch unter Berücksichtigung des mj. Sohnes – insgesamt zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Erhalt von Aufenthaltstiteln in keiner Weise gewährleistet und dies bzw. ein unsicherer Aufenthaltsstatus den Beteiligten somit unzweifelhaft bewusst war (zum dadurch verminderten Gewicht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung siehe etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242; 3.10.2017, Ra 2016/22/0056; uva.; vergleiche auch VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125). Vor diesem Hintergrund wurde das Privat- und Familienleben in seiner konkreten Form letztlich selbst herbeigeführt. Das Privat- bzw. Familienleben wurde auch seit der Eheschließung am 12.9.2019 mit Ausnahme eines zwischenzeitigen Aufenthalts der Zusammenführenden beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Dezember 2019 stets lediglich im Rahmen telefonischer Kontakte geführt, während der Beschwerdeführer laut hg. eingeholten Registerinformationen und ausweislich des vorliegenden Aktenmaterials bislang noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte (siehe auch Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG und vergleiche etwa auch VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich ab Mai 2018 auf Grundlage eines Visums C für kurze Zeit im Schengenraum auf; allerdings liegt dieser Aufenthalt bereits mehrere Jahre zurück und wäre ihm der Aufenthalt im Schengenraum damals nur im Zeitraum vom 23.5.2018 bis 28.5.2018 gestattet gewesen, sodass er durch seine erst am 7.8.2018 erfolgte Ausreise aus dem Schengenraum den Zeitraum seines zulässigen Aufenthalts letztlich deutlich überschritten hat und hinsichtlich des Überschreitungszeitraumes kein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag (siehe abermals Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG); an letzterem ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer damals auf Ersuchen der Zusammenführenden im Schengenraum verblieben sein soll (VH-Protokoll, Seite 3), zumal es am Beschwerdeführer selbst gelegen wäre, sich über die rechtlichen Vorgaben eines rechtmäßigen Aufenthalts zu erkundigen und ebendiese Vorgaben einzuhalten (zum Gewicht und hohen Stellenwert der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorgaben betreffend die Ein- und Ausreise vergleiche etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 7.5.2014, 2013/22/0027; 9.9.2013, 2013/22/0221; 26.6.2013, 2012/22/0021; uva.). Darüber hinaus ist einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070; vergleiche in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273; 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, wonach eine auch mehrjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht derart beschaffen ist, dass der Fremde ernstlich daran gehindert sein könnte, sich wieder eine entsprechende existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen). Der Beschwerdeführer tätigte auch weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren irgendwelche substantiierten Angaben, aus denen konkret zu erschließen wäre, dass in Österreich ein soziales Gefüge außerhalb des engsten Familienverbandes oder sonstige Integrationsaspekte von vergleichbarem Gewicht bestehen würden. Dergleichen Anhaltspunkte ergaben sich auch nicht angesichts der Ausführungen der Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung.
Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über gewichtige Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er dort wesentliche Teile seines Lebens zubrachte, dort sozialisiert wurde und auch seine Ausbildung absolviert hat (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124), dort laut den Angaben der Zusammenführenden Miteigentümer eines Hauses ist, in welchem er gemeinsam mit seinem Bruder auch selbst wohnt, und in Ägypten auch einem Erwerb im eigenen Geschäft nachgeht und über enge Familienmitglieder sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über gewichtige Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er dort wesentliche Teile seines Lebens zubrachte, dort sozialisiert wurde und auch seine Ausbildung absolviert hat vergleiche etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124), dort laut den Angaben der Zusammenführenden Miteigentümer eines Hauses ist, in welchem er gemeinsam mit seinem Bruder auch selbst wohnt, und in Ägypten auch einem Erwerb im eigenen Geschäft nachgeht und über enge Familienmitglieder sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.
Eine mangelnde Versorgung des mj. E. B. ist im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zu befürchten. So wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insbesondere auch Fragen mit Bezug zum besonders gewichtigen Aspekt des Kindeswohls gestellt. Hierbei ergab sich, dass die entsprechende Versorgung der R. S. – wie schon bisher – unstrittig durch die Zusammenführende erfolgen kann, welche hierbei zu Zeiten eigener Arbeitstätigkeit durch ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter unterstützt wird. Dass sich hierdurch nachteilige Folgen für das mj. Kind ergeben würden bzw. eine Mangelversorgung vorliegen würde, kam im Verfahren in keiner Wiese hervor und wurde insbesondere auch von der Zusammenführenden selbst nicht behauptet. Die Zusammenführende ist als Kindesmutter zweifellos auch Hauptbezugsperson für das erst wenige Monate alte mj. Kind und war vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Verfahrens auch nicht abzuleiten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem mj. E. B. eine besonders zu berücksichtigende Bindung vorliegt, welche eine zwischenzeitige fortgesetzte Trennung bis zur allfälligen Titelerteilung nach neuerlicher Antragstellung unzumutbar erscheinen ließe, zumal der Beschwerdeführer den mj. E. B. noch nie persönlich gesehen hat und daher auch noch nie unmittelbare Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat. Somit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Abläufe bei der Versorgung bzw. Betreuung des mj. Kindes ausschließlich durch den Beschwerdeführer erfolgen könnten und ist laut Angabe der Kindesmutter sowie mit Blick auf die vorgelegten Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass auch keinerlei medizinische Betreuungsbedürftigkeit des mj. Kindes gegeben. Auch zukünftige (invasiv-)medizinische Behandlungen in welcher Form auch immer wurden weder behauptet, noch hätten sich diesbezüglich sonstige Anhaltspunkte ergeben. Dass die konkreten Bedürfnisse des mj. Kindes in irgendeiner Form nicht durch die Kindesmutter – welche hierbei zudem auf Unterstützung durch ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zurückgreifen kann – gedeckt werden könnten, wurde weder behauptet noch hätte sich dies im durchgeführten Verfahren sonst ergeben. Dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht besondere Beiträge leisten müsste oder würde, von denen das Bestehen einer ausreichenden Versorgung des mj. E. B. (mit-)abhängen würde, wurde beschwerdeführerseitig weder behauptet noch wäre dies sonst hervorgekommen; im Übrigen wäre auch eine finanzielle Unterstützung der Zusammenführenden und des mj. E. B. durch den Beschwerdeführer im Überweisungsweg vom Herkunftsstaat aus möglich. Das Verwaltungsgericht verkennt in keiner Weise die wesentliche Rolle eines Vaters für sein mj. Kind, allerdings ergaben sich im gegenständlichen Fall weder aus dem vorliegenden Akteninhalt noch mit Blick auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Kindeswohl in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt oder gar gefährdet wäre, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels ungeachtet des Nichtvorliegens gesetzlich statuierter Erteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten wäre.Eine mangelnde Versorgung des mj. E. B. ist im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zu befürchten. So wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insbesondere auch Fragen mit Bezug zum besonders gewichtigen Aspekt des Kindeswohls gestellt. Hierbei ergab sich, dass die entsprechende Versorgung der R. S. – wie schon bisher – unstrittig durch die Zusammenführende erfolgen kann, welche hierbei zu Zeiten eigener Arbeitstätigkeit durch ihre im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter unterstützt wird. Dass sich hierdurch nachteilige Folgen für das mj. Kind ergeben würden bzw. eine Mangelversorgung vorliegen würde, kam im Verfahren in keiner Wiese hervor und wurde insbesondere auch von der Zusammenführenden selbst nicht behauptet. Die Zusammenführende ist als Kindesmutter zweifellos auch Hauptbezugsperson für das erst wenige Monate alte mj. Kind und war vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Verfahrens auch nicht abzuleiten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem mj. E. B. eine besonders zu berücksichtigende Bindung vorliegt, welche eine zwischenzeitige fortgesetzte Trennung bis zur allfälligen Titelerteilung nach neuerlicher Antragstellung unzumutbar erscheinen ließe, zumal der Beschwerdeführer den mj. E. B. noch nie persönlich gesehen hat und daher auch noch nie unmittelbare Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat. Somit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Abläufe bei der Versorgung bzw. Betreuung des mj. Kindes ausschließlich durch den Beschwerdeführer erfolgen könnten und ist laut Angabe der Kindesmutter sowie mit Blick auf die vorgelegten Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass auch keinerlei medizinische Betreuungsbedürftigkeit des mj. Kindes gegeben. Auch zukünftige (invasiv-)medizinische Behandlungen in welcher Form auch immer wurden weder behauptet, noch hätten sich diesbezüglich sonstige Anhaltspunkte ergeben. Dass die konkreten Bedürfnisse des mj. Kindes in irgendeiner Form nicht durch die Kindesmutter – welche hierbei zudem auf Unterstützung durch ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zurückgreifen kann – gedeckt werden könnten, wurde weder behauptet noch hätte sich dies im durchgeführten Verfahren sonst ergeben. Dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht besondere Beiträge leisten müsste oder würde, von denen das Bestehen einer ausreichenden Versorgung des mj. E. B. (mit-)abhängen würde, wurde beschwerdeführerseitig weder behauptet noch wäre dies sonst hervorgekommen; im Übrigen wäre auch eine finanzielle Unterstützung der Zusammenführenden und des mj. E. B. durch den Beschwerdeführer im Überweisungsweg vom Herkunftsstaat aus möglich. Das Verwaltungsgericht verkennt in keiner Weise die wesentliche Rolle eines Vaters für sein mj. Kind, allerdings ergaben sich im gegenständlichen Fall weder aus dem vorliegenden Akteninhalt noch mit Blick auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels das Kindeswohl in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt oder gar gefährdet wäre, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels ungeachtet des Nichtvorliegens gesetzlich statuierter Erteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK geboten wäre.
In gleicher Weise ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine mangelnde Versorgung der Zusammenführenden zu befürchten wäre.
Eine Aufrechterhaltung des bisher geübten (telefonischen) Kontakts zwischen der Zusammenführenden und dem Beschwerdeführer ist letztlich möglich und bis zu einer allfälligen Titelerteilung aufgrund eines neuerlichen Antrages jedenfalls auch zumutbar.
In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Art. 8 EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts, überwiegen. Vom Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist daher im Beschwerdefall nicht abzusehen und war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – insbesondere auch jene zum Kindeswohl – auch ein direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen (zur nur ausnahmsweisen direkten Ableitbarkeit eines Anspruches etwa auf Familiennachzug in – hier aber eben nicht vorliegenden – Sonderkonstellationen vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 21.10.2010, 2008/21/0519; 26.1.2010, 2009/22/0022; uva.).In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Artikel 8, EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts, überwiegen. Vom Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist daher im Beschwerdefall nicht abzusehen und war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – insbesondere auch jene zum Kindeswohl – auch ein direkt aus Artikel 8, EMRK abzuleitender Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen (zur nur ausnahmsweisen direkten Ableitbarkeit eines Anspruches etwa auf Familiennachzug in – hier aber eben nicht vorliegenden – Sonderkonstellationen vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; 21.10.2010, 2008/21/0519; 26.1.2010, 2009/22/0022; uva.).
2.4. Zum Nichtbestehen eines faktischen Ausreisezwanges:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Zusammenführende dazu befragt, welche Konsequenzen die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer für sie selbst und für ihren mj. Sohn, dieser ist ebenso österreichischer Staatsbürger, hätte. Hierzu gab sie an, dass es in diesem Fall "sehr schwer für [sie] alleine" wäre. Die Zusammenführende schloss jedoch explizit aus, dass sie mit ihrem mj. Kind nach Ägypten gehen würde. Ägypten sei bloß ein Urlaubsziel und würde die Familie gemeinsam im österreichischen Bundesgebiet leben wollen. Auch sei das gemeinsame mj. Kind völlig gesund und leide unter keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (siehe zu alldem VH-Protokoll, Seite 5).
Damit stellte die Ehegattin des Zusammenführenden unmissverständlich klar, dass es zwar ihrem persönlichen Wunsch entspreche, wenn dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden würde. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass sie selbst oder ihr mj. Kind im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gezwungen wäre, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Ein solcher Ausreisezwang erscheint nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf den mittlerweile mehrere Jahre langen Aufenthalt der Zusammenführenden im Bundesgebiet und die hier für sie selbst und für ihr mj. Kind bestehenden Anknüpfungspunkte de facto ausgeschlossen (finanzielle Versorgung über Kinderbetreuungsgeld sowie eine geringfügige Beschäftigung bei in Aussicht genommener Wiederaufnahme der vormaligen Vollzeitbeschäftigung; im Bundesgebiet lebende eigene Familienangehörige und Möglichkeiten zur Kinderbetreuung auch im Familienkreis; etc.). Auch im angefochtenen Bescheid wurde ein faktischer Ausreisezwang (wenngleich nur) der Zusammenführenden seitens der belangten Behörde verneint (AS 102 f) und wurde dem vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch sonst entgegengetreten. Auch ein faktischer Ausreisezwang im Hinblick auf das eheliche Kind mit der Zusammenführenden wurde beschwerdeführerseitig zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Zusammenfassend liegt damit ein faktischer Ausreisezwang im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-133/15, Chavez-Vilchez, C-256/11, Dereci ua., bzw. C-34/09, Zambrano, nicht vor.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jene zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere jene zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; ausreichender Lebensunterhalt; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.088.13511.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021