TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/18 2008/22/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
AuslBG §1 Abs2 litm;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der P, vertreten durch Mag. Christiane Ultes, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garelligasse 3/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 2007, Zl. 148.588/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 21. Februar 2006 den österreichischen Staatsbürger A in der Türkei geheiratet und strebe infolge dessen den Aufenthalt in Österreich an.

Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass ihr Unterhalt gesichert sei. Daraufhin sei eine Bestätigung der "Magistratsabteilung 15" vorgelegt worden, in der angeführt sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Sozialhilfe und Wohnbeihilfe beziehe. Mit diesem Einkommen werde der in § 293 ASVG für ein Ehepaar vorgesehene Richtsatz von EUR 1.091,14 nicht erreicht. Da das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin deutlich unter diesem Richtsatz liege, und auch sonst nicht nachgewiesen worden sei, dass die notwendigen Unterhaltsmittel vorhanden seien, sei es wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Sohin dürfe mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass ihr Unterhalt gesichert sei. Daraufhin sei eine Bestätigung der "Magistratsabteilung 15" vorgelegt worden, in der angeführt sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Sozialhilfe und Wohnbeihilfe beziehe. Mit diesem Einkommen werde der in Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar vorgesehene Richtsatz von EUR 1.091,14 nicht erreicht. Da das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin deutlich unter diesem Richtsatz liege, und auch sonst nicht nachgewiesen worden sei, dass die notwendigen Unterhaltsmittel vorhanden seien, sei es wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Sohin dürfe mangels Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Bei der Interessenabwägung müsse den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil sie keinen Nachweis über die zukünftige Sicherung des Unterhalts erbracht habe. Sohin könne auch § 11 Abs. 3 NAG nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen, zumal Art. 8 EMRK nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.Bei der Interessenabwägung müsse den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil sie keinen Nachweis über die zukünftige Sicherung des Unterhalts erbracht habe. Sohin könne auch Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen, zumal Artikel 8, EMRK nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.

Nach § 47 Abs. 2 (erster Satz) NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG (dabei handelt es sich um Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen.Nach Paragraph 47, Absatz 2, (erster Satz) NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG (dabei handelt es sich um Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen.

Gemäß dem - im 1. Teil des NAG enthaltenen - § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Nach § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.Gemäß dem - im 1. Teil des NAG enthaltenen - Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO nicht zu berücksichtigen.

§ 11 Abs. 3 NAG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es lägen keine ausreichenden Unterhaltsmittel vor. Dazu wird vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin monatliche Sozialhilfeleistungen von etwa EUR 800,-- beziehe und es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen könne, dass ihr Ehemann auf Sozialleistungen angewiesen sei.

Zutreffend (und von der Beschwerdeführerin unbestritten) ging die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, vom in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 532/2006) enthaltenen Richtsatz von EUR 1.091,14 aus (vgl. zur Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel im Falle der Familienzusammenführung von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711).Zutreffend (und von der Beschwerdeführerin unbestritten) ging die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, vom in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) enthaltenen Richtsatz von EUR 1.091,14 aus vergleiche , zur Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel im Falle der Familienzusammenführung von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen, das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711).

Selbst in der Beschwerde wird nun nicht behauptet, dass das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, mit dem (auch) ihr Unterhalt bestritten werden soll, jenes Ausmaß erreichen würde, das nach dem Gesagten notwendig wäre, um den Unterhalt sowohl für ihn als auch die Beschwerdeführerin sicherzustellen. Schon deswegen kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Selbst in der Beschwerde wird nun nicht behauptet, dass das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, mit dem (auch) ihr Unterhalt bestritten werden soll, jenes Ausmaß erreichen würde, das nach dem Gesagten notwendig wäre, um den Unterhalt sowohl für ihn als auch die Beschwerdeführerin sicherzustellen. Schon deswegen kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sei nicht erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen und somit selbst Unterhaltsmittel ins Verdienen bringen, so ist ihr zwar insoweit darin beizupflichten, dass mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen ist (vgl. darüber hinaus hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 157/2005). Jedoch bringt die Beschwerdeführerin nicht einmal vor, dass sie im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich konkrete Aussicht habe, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen zu können, und wie hoch ihr daraus lukriertes Einkommen sein werde. Durch die bloße Absichtserklärung, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, kann hingegen allein nicht dargetan werden, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels vorhanden wären.Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie könnte in Österreich einer Arbeit nachgehen und somit selbst Unterhaltsmittel ins Verdienen bringen, so ist ihr zwar insoweit darin beizupflichten, dass mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen ist vergleiche , darüber hinaus hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,). Jedoch bringt die Beschwerdeführerin nicht einmal vor, dass sie im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich konkrete Aussicht habe, einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachzugehen zu können, und wie hoch ihr daraus lukriertes Einkommen sein werde. Durch die bloße Absichtserklärung, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, kann hingegen allein nicht dargetan werden, dass die erforderlichen Unterhaltsmittel im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels vorhanden wären.

Zutreffend wendet sich die Beschwerdeführerin allerdings gegen die von der belangten Behörde nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung.Zutreffend wendet sich die Beschwerdeführerin allerdings gegen die von der belangten Behörde nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommene Interessenabwägung.

Die belangte Behörde führt aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf Grund des fehlenden Nachweises über die zukünftige Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse. Damit hat die belangten Behörde im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG den öffentliche Interessen jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht der persönlichen Interessen des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse.Die belangte Behörde führt aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf Grund des fehlenden Nachweises über die zukünftige Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse. Damit hat die belangten Behörde im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG den öffentliche Interessen jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht der persönlichen Interessen des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse.

Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber gemäß § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391, sowie aus jüngerer Zeit jenes vom 18. Februar 2010, 2008/22/0396).Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG die vom Gesetzgeber gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG für alle Fälle des Absatz 2, getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391, sowie aus jüngerer Zeit jenes vom 18. Februar 2010, 2008/22/0396).

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde auch keinerlei Feststellungen zum - schon im Verwaltungsverfahren erstatteten - Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann leide unter (näher bezeichneten) schweren Erkrankungen, bedürfe mehrerer Operationen, sei nicht mobil und bedürfe ständiger Pflege, wobei die Pflege durch die Beschwerdeführerin als nächste Angehörige sogar vorgelegten ärztlichen Bestätigungen zufolge auch aus ärztlicher Sicht befürwortet werde, sowie zum Vorbringen, es sei dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann, der sein bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, unter Berücksichtigung seines Krankheitszustandes nicht möglich und zumutbar, Österreich zu verlassen und das Familienleben andernorts zu führen, getroffen.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Aufwandersatz war der Beschwerdeführerin mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zuzusprechen.

Wien, am 18. März 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220102.X00

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten