Entscheidungsdatum
02.02.2021Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §55 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. C.-D. E., geb.: 1964, StA: Italien, Wien, F.-straße, vertreten durch Herrn G. C.-D. E., Erwachsenenvertreter, H., I.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Antrag vom 16.04.2020 auf bescheidmäßige Erledigung des Ausspruches der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl MA35..., Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. C.-D. E., geb.: 1964, StA: Italien, Wien, F.-straße, vertreten durch Herrn G. C.-D. E., Erwachsenenvertreter, H., römisch eins.-gasse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend den Antrag vom 16.04.2020 auf bescheidmäßige Erledigung des Ausspruches der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl MA35...,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ausspruches der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird als unzulässig zurückgewiesenrömisch eins. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ausspruches der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird als unzulässig zurückgewiesen
II. Der Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz in der Höhe von EUR 750,96 wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz in der Höhe von EUR 750,96 wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, er ist italienischer Staatsangehöriger, die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger nach § 53a NAG. Mit Eingabe vom 22. September 2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, er ist italienischer Staatsangehöriger, die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger nach Paragraph 53 a, NAG.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 12. Mai 2004 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet, aktuell ist er an der Anschrift Wien, F.-straße, hauptgemeldet. Weiters besteht eine Meldung als Nebenwohnsitz in H., I.-gasse. Der Beschwerdeführer verfügt seit 12. Mai 2004 durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet, aktuell ist er an der Anschrift Wien, F.-straße, hauptgemeldet. Weiters besteht eine Meldung als Nebenwohnsitz in H., römisch eins.-gasse.
Der Beschwerdeführer ging bislang im Bundesgebiet keiner erlaubten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum zwischen 18. Juli 2007 und 5. Februar 2012 war er gemäß § 16 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert, seit zumindest 2. April 2012 bezieht er durchgehend Mittel aus der Wiener Mindestsicherung und ist auch über diese bei der österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.Der Beschwerdeführer ging bislang im Bundesgebiet keiner erlaubten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum zwischen 18. Juli 2007 und 5. Februar 2012 war er gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert, seit zumindest 2. April 2012 bezieht er durchgehend Mittel aus der Wiener Mindestsicherung und ist auch über diese bei der österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes J., welcher mit 10. Juni 2013 in Rechtskraft erwuchs, wurde zur Zahl ... Herr G. C.-D. E., geb. am ... 1956, Bruder des Beschwerdeführers, zu dessen Sachwalter bestellt, wobei dessen Geschäftskreis die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, die Vertretung bei Heilbehandlungen und die Bestimmung des Aufenthaltes umfasst.
Herr G. C.-D. E. ist seit 1. August 1999 durchgehend als Angestellter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein laufendes Einkommen von zumindest EUR 1.500,-- monatlich.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Wien mit Verfahrensanordnung vom 3. März 2020 eine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung durch das Bundesamt ersucht wurde. Begründend wurde unter Hinweis auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 55 Abs. 3 NAG ausgeführt, der Sachwalter des Einschreiters habe zwar für den relevanten Zeitraum von zumindest fünf Jahren ausreichendes Einkommen zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lukriert, allerdings habe dieser weder über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für Österreich verfügt, noch sei dem Einschreiter tatsächlich Unterhalt durch seinen Sachwalter und Bruder gewährt worden, was sich schon daran zeige, dass der Einschreiter laufend Mittel aus der Wiener Mindestsicherung bezogen habe. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erließ der Landeshauptmann von Wien mit Verfahrensanordnung vom 3. März 2020 eine Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung durch das Bundesamt ersucht wurde. Begründend wurde unter Hinweis auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgeführt, der Sachwalter des Einschreiters habe zwar für den relevanten Zeitraum von zumindest fünf Jahren ausreichendes Einkommen zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lukriert, allerdings habe dieser weder über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für Österreich verfügt, noch sei dem Einschreiter tatsächlich Unterhalt durch seinen Sachwalter und Bruder gewährt worden, was sich schon daran zeige, dass der Einschreiter laufend Mittel aus der Wiener Mindestsicherung bezogen habe.
Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines bestellten Sachwalters übermittelt.
Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 15. April 2020, bei der belangten Behörde am 16. April 2020 eingelangt, führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Nachstehendes aus:
„In umseits bezeichneter Angelegenheit wurde mir eine „Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG" vom 03.03.2020 zu GZ: MA-35-... übermittelt.„In umseits bezeichneter Angelegenheit wurde mir eine „Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG" vom 03.03.2020 zu GZ: MA-35-... übermittelt.
Mit diesem Schreiben teilt der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, mit, die Behörde sei bundesgesetzlich verpflichtet, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gern § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen. Damit spricht der Landeshauptmann von Wien seine Unzuständigkeit aus und verfügt die Überweisung der Angelegenheit an die, seiner Ansicht nach, sachlich zuständige Behörde.Mit diesem Schreiben teilt der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, mit, die Behörde sei bundesgesetzlich verpflichtet, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gern Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen. Damit spricht der Landeshauptmann von Wien seine Unzuständigkeit aus und verfügt die Überweisung der Angelegenheit an die, seiner Ansicht nach, sachlich zuständige Behörde.
Ich stelle den
Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
dieses Ausspruchs der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.“
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Beantwortung der oben näher beschriebenen Verfahrensanordnung mit, dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund des zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes des Einschreiters im Bundesgebiet und dessen persönlicher Umstände keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus den Rücksichten des § 66 Abs. 3 FPG gesetzt werden könnten.Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Beantwortung der oben näher beschriebenen Verfahrensanordnung mit, dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund des zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes des Einschreiters im Bundesgebiet und dessen persönlicher Umstände keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus den Rücksichten des Paragraph 66, Absatz 3, FPG gesetzt werden könnten.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020, welche bei der Behörde am 4. November 2020 einlangte, brachte der Einschreiter Säumnisbeschwerde ein, mit welcher er zusammengefasst sinngemäß ausführte, in seinem Recht auf „fristgerechte Entscheidung“ seines Antrages auf bescheidmäßige Erledigung vom 15. April 2020 verletzt zu sein. Weiters begehrte er den Ersatz von Kosten in der Höhe von EUR 750,96 unter Hinweis auf das „richtungsweisende Judikat“ des Bundesverwaltungsgerichtes W117 2013311-1/28.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer beantragt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei vorausgesetzt – lediglich dann durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH, 2. August 2016, Zl. Ra 2014/05/0058). Bei Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes handelt es sich um keine derartigen „civil rights“. Da sich der entscheidungsrelevante, insoweit unbestrittene Sachverhalt zusätzlich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer beantragt. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – einen entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei vorausgesetzt – lediglich dann durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH, 2. August 2016, Zl. Ra 2014/05/0058). Bei Angelegenheiten des Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes handelt es sich um keine derartigen „civil rights“. Da sich der entscheidungsrelevante, insoweit unbestrittene Sachverhalt zusätzlich vollumfänglich der Aktenlage entnehmen und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 53 Abs. 3 NAG hat die Behörde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, NAG hat die Behörde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Gemäß § 53 Abs. 4 NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG) unterbleibt, dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Erwächst gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG) unterbleibt, dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Erwächst gemäß Absatz 6, dieser Bestimmung eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den in der Sache ergehenden Bescheid angefochten werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den in der Sache ergehenden Bescheid angefochten werden.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass die Verwaltungsvorschriften bestimmen, Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Absatz 2, dieser Bestimmung normiert, dass die Verwaltungsvorschriften bestimmen, Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer beantragte nunmehr nach Zustellung der Mitteilung betreffend die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um Prüfung der Möglichkeit der Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Einschreiter durch den Landeshauptmann von Wien die „bescheidmäßige Erledigung dieses Ausspruches der Unzuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“. Begründend führte der Einschreiter diesbezüglich aus, der Landeshauptmann von Wien habe so seine „Unzuständigkeit“ ausgesprochen und die „Überweisung der Angelegenheit an die, seiner Ansicht nach, sachlich zuständige Behörde“ verfügt.
§ 55 Abs. 3 NAG normiert ausdrücklich, dass im Falle der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen die Aufenthaltsbehörde spätestens gleichzeitig mit der diesbezüglichen Mitteilung an den Fremden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen hat. Unterbleibt eine derartige Aufenthaltsbeendigung durch die hierfür zuständige Behörde, so ist die beantragte Dokumentation bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen, erwächst die ausgesprochene Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren einzustellen. Paragraph 55, Absatz 3, NAG normiert ausdrücklich, dass im Falle der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen die Aufenthaltsbehörde spätestens gleichzeitig mit der diesbezüglichen Mitteilung an den Fremden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassen hat. Unterbleibt eine derartige Aufenthaltsbeendigung durch die hierfür zuständige Behörde, so ist die beantragte Dokumentation bzw. ein Aufenthaltstitel zu erteilen, erwächst die ausgesprochene Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren einzustellen.
Ohne eingangs auf die völlig verfehlte Interpretation der Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer behauptend einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit durch die Anwendung der eben zitierten Norm eingehen zu wollen, ist grundsätzlich zu untersuchen, welche Rechtsqualität der durch die Behörde in Vollziehung des § 55 Abs. 3 NAG erfolgten Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommt. § 7 Abs. 1 VwGVG normiert nämlich grundsätzlich in Ergänzung zu den bereits durch Art. 130 B-VG vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten an das Verwaltungsgericht, dass gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Derartige Verfahrensanordnungen sind nicht in Form eines Bescheides zu erlassen und besteht auch kein Anspruch der Verfahrensparteien auf die Einhaltung einer derartigen Form. Vielmehr können Verfahrensanordnungen auch – soweit nicht eine besondere Form durch das Gesetz vorgesehen ist - weitgehend formlos ergehen (vgl. VwGH, 27. April 2006, Zl. 2003/076/0096 zu telefonischen Erlassung), sie können im Gegensatz zu Bescheiden nicht in Rechtskraft erwachsen und daher von der Behörde sogar bis zur Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheides jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. etwa VwGH, 23. April 1991, Zl. 90/04/0286).Ohne eingangs auf die völlig verfehlte Interpretation der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer behauptend einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit durch die Anwendung der eben zitierten Norm eingehen zu wollen, ist grundsätzlich zu untersuchen, welche Rechtsqualität der durch die Behörde in Vollziehung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgten Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommt. Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG normiert nämlich grundsätzlich in Ergänzung zu den bereits durch Artikel 130, B-VG vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten an das Verwaltungsgericht, dass gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Derartige Verfahrensanordnungen sind nicht in Form eines Bescheides zu erlassen und besteht auch kein Anspruch der Verfahrensparteien auf die Einhaltung einer derartigen Form. Vielmehr können Verfahrensanordnungen auch – soweit nicht eine besondere Form durch das Gesetz vorgesehen ist - weitgehend formlos ergehen vergleiche VwGH, 27. April 2006, Zl. 2003/076/0096 zu telefonischen Erlassung), sie können im Gegensatz zu Bescheiden nicht in Rechtskraft erwachsen und daher von der Behörde sogar bis zur Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheides jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden vergleiche etwa VwGH, 23. April 1991, Zl. 90/04/0286).
Das Gesetz kennt für die Unterscheidung zwischen (verfahrensrechtlichen) Bescheid und Verfahrensanordnung keine allgemeinen Regeln, vielmehr sind diese durch die Rechtsanwendung zu finden. Bei dieser Abgrenzung hat sich in Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz herauskristallisiert, dass diese derart zu setzen ist, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert. Liegt ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis vor, so hat die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid vorzugehen und besteht diesfalls auch ein Anspruch der Partei auf Erlassung eines solchen, reicht es für den Rechtsschutz des Betroffenen jedoch aus, dass der in Frage stehende Rechtsakt erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid angefochten werden kann, so liegt eine Verfahrensanordnung vor und besteht auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, RZ 393 mwH).Das Gesetz kennt für die Unterscheidung zwischen (verfahrensrechtlichen) Bescheid und Verfahrensanordnung keine allgemeinen Regeln, vielmehr sind diese durch die Rechtsanwendung zu finden. Bei dieser Abgrenzung hat sich in Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz herauskristallisiert, dass diese derart zu setzen ist, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert. Liegt ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis vor, so hat die Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid vorzugehen und besteht diesfalls auch ein Anspruch der Partei auf Erlassung eines solchen, reicht es für den Rechtsschutz des Betroffenen jedoch aus, dass der in Frage stehende Rechtsakt erst mit dem verfahrensabschließenden Bescheid angefochten werden kann, so liegt eine Verfahrensanordnung vor und besteht auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides vergleiche dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, RZ 393 mwH).
Gegenständlich normierte der Gesetzgeber in § 55 Abs. 3 NAG die Obliegenheit der Aufenthaltsbehörde, im Falle u.a. des Nichtbestandes eines Aufenthaltsrechtes des EWR-Bürgers dies dem Betroffenen mitzuteilen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu befassen. Für diese Rechtsakte normiert das Gesetz – zumindest im Hinblick auf den Betroffenen – die Form einer schriftlichen Mitteilung. Somit bringt der Gesetzgeber selbst bereits zum Ausdruck, dass die diesbezügliche Erlassung eines Bescheides an den Fremden nicht vorgesehen ist. Gegenständlich normierte der Gesetzgeber in Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Obliegenheit der Aufenthaltsbehörde, im Falle u.a. des Nichtbestandes eines Aufenthaltsrechtes des EWR-Bürgers dies dem Betroffenen mitzuteilen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Festsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu befassen. Für diese Rechtsakte normiert das Gesetz – zumindest im Hinblick auf den Betroffenen – die Form einer schriftlichen Mitteilung. Somit bringt der Gesetzgeber selbst bereits zum Ausdruck, dass die diesbezügliche Erlassung eines Bescheides an den Fremden nicht vorgesehen ist.
Weiters steht es fest, dass diese so gewählte Rechtskonstruktion einerseits verfahrensökonomischen Zwecken dient, andererseits hierdurch jedoch auch die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewahrt werden soll, ist dieses doch in erster Instanz zur Festsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz berufen. Das dort abzuführende Verfahren stellt ein eigenes, vom Verfahren zur Ausstellung einer Dokumentation über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht klar zu abstrahierendes Verfahren dar, in welchem dem Betroffenen umfassender Rechtsschutz einschließlich der Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eingeräumt ist. In Abhängigkeit vom Ausgang dieses Verfahrens hat sodann die Aufenthaltsbehörde ihr Verfahren – entweder durch Ausstellung der Dokumentation, unter bestimmten Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels, oder durch Einstellung - abzuschließen, wobei auch in diesem Verfahren dem Betroffenen voller Rechtsschutz zukommt.
Somit steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht. Das gegenständliche Ansuchen ist daher schon auf Basis dieser grundsätzlichen Überlegungen unzulässig und daher als solches zurückzuweisen.Somit steht fest, dass der Gesetzgeber für die Form der Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung normierte und auch auf Grund des ohnehin bestehenden weitgehenden Rechtsschutzes gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen beider befassten Behörden ein Interesse des Fremden an sofortigem Rechtsschutz gegen diese Mitteilung oder auch die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht obwaltet. Somit handelt es sich bei diesen Akten ohne jeden Zweifel um Verfahrensanordnungen, welche auch nicht der Bescheidform bedürfen und hinsichtlich derer auch kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides besteht. Das gegenständliche Ansuchen ist daher schon auf Basis dieser grundsätzlichen Überlegungen unzulässig und daher als solches zurückzuweisen.
Umso mehr gilt dies auch für das gegenständlich konkret durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter formulierte Anbringen. Soweit dieser nämlich die Erlassung eines Bescheides über den Ausspruch der Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien und Überweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begehrt, ist festzuhalten, dass eine derartige Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zu keinem Zeitpunkt eintrat oder auch in irgendeiner Form im Verfahren eine solche ausgesprochen wurde, vielmehr verblieb die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Ausstellung der beantragten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes beim Landeshauptmann von Wien und wurde durch die gegenständliche Mitteilung und Befassung lediglich die zwingend im Gesetz vorgesehene Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung bei der hierfür zuständigen Behörde angeregt. Somit entbehrt der so formulierte Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ohnehin einer jeglichen gesetzlichen Grundlage und war dieses Ansuchen daher auch aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon steht auch fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 ausdrücklich festhielt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht festgesetzt werden wird, was wiederum die Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien auslöste, die so beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, konkret die Bescheinigung des Daueraufenthaltes, auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Erfordernis des Rechtsschutzinteresses im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren – nichts anderes gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – aus, dass Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Zl. Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen, sehr aktuell auch VwGH, 6. August 2020, Zl. Ro 2020/18/0002). Dem Beschwerdeführer fehlt es daher schon aus diesem Grund an einem berücksichtigungswürdigen Rechtsschutzinteresse an der Erledigung seines Antrages auf Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides, da seinem verfahrenseinleitenden Antrag wie dargestellt vollinhaltlich stattzugeben ist.Abgesehen davon steht auch fest, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 ausdrücklich festhielt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht festgesetzt werden wird, was wiederum die Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien auslöste, die so beantragte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, konkret die Bescheinigung des Daueraufenthaltes, auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Erfordernis des Rechtsschutzinteresses im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren – nichts anderes gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – aus, dass Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ist (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Zl. Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen, sehr aktuell auch VwGH, 6. August 2020, Zl. Ro 2020/18/0002). Dem Beschwerdeführer fehlt es daher schon aus diesem Grund an einem berücksichtigungswürdigen Rechtsschutzinteresse an der Erledigung seines Antrages auf Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides, da seinem verfahrenseinleitenden Antrag wie dargestellt vollinhaltlich stattzugeben ist.
Zuletzt ist zu dieser Frage festzuhalten, dass § 55 Abs. 3 NAG auch normiert, dass während eines beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gemachten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt ist. Feststeht, dass die gegenständliche Mitteilung und die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits am 5. März 2020 erfolgte und die nunmehr hier verfahrensgegenständliche Eingabe erst am 16. April 2020 bei der belangten Behörde anhängig gemacht wurde. Dieses Verfahren fand mit Einlangen der Stellungnahme des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 seinen Abschluss und wäre daher auch zu thematisieren, ob sogar die Säumnisbeschwerde als solche als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da sich das gegenständliche Ansuchen jedoch ohnehin in vielerlei Hinsicht als unzulässig erweist war auf die Rechtsfrage, ob die durch § 55 Abs. 3 letzter Satz normierte Fristenhemmung auch Anträge auf Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide in diesem Verfahren mitumfasst – das hier entscheidungszuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien würde diese Frage verneinen – nicht weiter einzugehen. Zuletzt ist zu dieser Frage festzuhalten, dass Paragraph 55, Absatz 3, NAG auch normiert, dass während eines beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gemachten Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt ist. Feststeht, dass die gegenständliche Mitteilung und die Befassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bereits am 5. März 2020 erfolgte und die nunmehr hier verfahrensgegenständliche Eingabe erst am 16. April 2020 bei der belangten Behörde anhängig gemacht wurde. Dieses Verfahren fand mit Einlangen der Stellungnahme des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020 seinen Abschluss und wäre daher auch zu thematisieren, ob sogar die Säumnisbeschwerde als solche als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Da sich das gegenständliche Ansuchen jedoch ohnehin in vielerlei Hinsicht als unzulässig erweist war auf die Rechtsfrage, ob die durch Paragraph 55, Absatz 3, letzter Satz normierte Fristenhemmung auch Anträge auf Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide in diesem Verfahren mitumfasst – das hier entscheidungszuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien würde diese Frage verneinen – nicht weiter einzugehen.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Kostenersatz ist einleitend auf die Norm des § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen, wonach im Anwendungsbereich dieses Gesetzes jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und Kostenersatzansprüche gegen andere Beteiligte durch die Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Mangels entsprechender Regelung eines Kostenersatzanspruches für das vorliegende Verfahren kommt ein solcher Kostenersatzanspruch daher nicht in Betracht. Soweit der Einschreiter – oder besser dessen rechtsfreundlicher Vertreter – auf das für diesen richtungsweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W117 2013311-1/26 verweist, ist festzuhalten, dass in diesem Erkenntnis die Parallelen zwischen dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren und dem Schubhaftverfahren angesprochen werden, wobei sich die dort angeführten Erwägungen auf das Administrativverfahren im Aufenthaltsrecht nicht ansatzweise übertragen lassen. Abgesehen davon stünde dem Beschwerdeführer auch im Falle des grundsätzlichen Bestehens eines Kostenersatzanspruches auch im Administrativverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gegenständlich ein Kostenersatz nicht zu, zumal der Einschreiter mit seinem in mehrerer Hinsicht völlig verfehlten Ansuchen nicht durchdrang und somit unter den angesprochenen Voraussetzungen eher ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde zu diskutieren wäre, wobei auf Grund der angesprochenen Fehlerhaftigkeit dieser Eingabe auch eine Haftung seines rechtsfreundlichen Vertreters ihm gegenüber für allfällige Kostenfolgen durchaus zu prüfen wäre. Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Kostenersatz ist einleitend auf die Norm des Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen, wonach im Anwendungsbereich dieses Gesetzes jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und Kostenersatzansprüche gegen andere Beteiligte durch die Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Mangels entsprechender Regelung eines Kostenersatzanspruches für das vorliegende Verfahren kommt ein solcher Kostenersatzanspruch daher nicht in Betracht. Soweit der Einschreiter – oder besser dessen rechtsfreundlicher Vertreter – auf das für diesen richtungsweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W117 2013311-1/26 verweist, ist festzuhalten, dass in diesem Erkenntnis die Parallelen zwischen dem Maßnahmenbeschwerdeverfahren und dem Schubhaftverfahren angesprochen werden, wobei sich die dort angeführten Erwägungen auf das Administrativverfahren im Aufenthaltsrecht nicht ansatzweise übertragen lassen. Abgesehen davon stünde dem Beschwerdeführer auch im Falle des grundsätzlichen Bestehens eines Kostenersatzanspruches auch im Administrativverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gegenständlich ein Kostenersatz nicht zu, zumal der Einschreiter mit seinem in mehrerer Hinsicht völlig verfehlten Ansuchen nicht durchdrang und somit unter den angesprochenen Voraussetzungen eher ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde zu diskutieren wäre, wobei auf Grund der angesprochenen Fehlerhaftigkeit dieser Eingabe auch eine Haftung seines rechtsfreundlichen Vertreters ihm gegenüber für allfällige Kostenfolgen durchaus zu prüfen wäre.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mitteilung; Erledigung; Bescheid; Verfahrensanordnung; BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.023.15387.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021