TE Lvwg Erkenntnis 2024/4/12 VGW-031/002/1561/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.04.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §13 Abs3
AVG §37
VStG §49 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, PK Brigittenau, vom 03.11.2023, GZ: ..., aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.01.2024, GZ: ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2024, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:

„Der am 10.08.2022 eingebrachte Einspruch des Herrn C. D. gegen die Strafverfügung vom 02.08.2022, ..., wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Der am 09.09.2022 eingebrachte Einspruch der Frau A. B. und des Herrn C. D. gegen die Strafverfügung vom 02.08.2022, ..., wird hinsichtlich der Frau A. B. als verspätet, hinsichtlich des Herrn C. D. mangels Parteistellung als unzulässig, zurückgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde Frau B. mit Strafverfügung vom 02.08.2022, einer Übertretung des § 52 lit. a Z 3b StVO schuldig erkannt und über sie gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 70,-- verhängt. Diese Strafverfügung bezeichnete Frau B. als Adressatin und wurde ihr am 05.08.2022 zugestellt.In dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde Frau B. mit Strafverfügung vom 02.08.2022, einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 3 b, StVO schuldig erkannt und über sie gem. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 70,-- verhängt. Diese Strafverfügung bezeichnete Frau B. als Adressatin und wurde ihr am 05.08.2022 zugestellt.

Gegen einen Bescheid (hier: eine Strafverfügung) im Verwaltungsstrafverfahren kann nur eine Partei oder in ihrem Namen ein von der Partei bevollmächtigter Vertreter ein Rechtsmittel erheben. Das Recht, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, steht gemäß § 49 Abs. 1 VStG nur dem Beschuldigten zu.Gegen einen Bescheid (hier: eine Strafverfügung) im Verwaltungsstrafverfahren kann nur eine Partei oder in ihrem Namen ein von der Partei bevollmächtigter Vertreter ein Rechtsmittel erheben. Das Recht, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, steht gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG nur dem Beschuldigten zu.

Da in der Strafverfügung Frau B. als Beschuldigte genannt wurde, hätte auch nur sie als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens Einspruch erheben können.

Für die Zurechnung prozessualen Handelns zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber einerseits ausdrücklich offengelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln, und andererseits ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis nachgewiesen werden (vgl. VwGH 20.10.1987, 87/04/0067 sowie VwGH 17.5.1988, 88/04/0007, zitiert bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. I2, S. 298, E 53. zu § 10 AVG). Ein Vertreter muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/03/0153, 16.10.1990, 90/08/0054, und 28.1.1991, 90/19/0455) schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person einschreitet.Für die Zurechnung prozessualen Handelns zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, muss das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber einerseits ausdrücklich offengelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln, und andererseits ein entsprechendes Vollmachtsverhältnis nachgewiesen werden vergleiche VwGH 20.10.1987, 87/04/0067 sowie VwGH 17.5.1988, 88/04/0007, zitiert bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. I2, S. 298, E 53. zu Paragraph 10, AVG). Ein Vertreter muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/03/0153, 16.10.1990, 90/08/0054, und 28.1.1991, 90/19/0455) schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person einschreitet.

Im gegenständlichen Fall ist nach dem für die Auslegung der Eingabe (Einspruch vom 10.8.2022) maßgebenden objektiven Erklärungswert (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 26.6.1995, Zl. 92/18/0119) Herr D. nicht als Vertreter der Frau B. tätig geworden (vgl. auch VwGH 28.1.1993, 90/04/0294). Weder beruft sich dieser in dem Einspruchschreiben auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung eines Einspruches, noch wird von ihm erklärt, namens der Frau B. (als ihr Vertreter) tätig zu werden. Auch das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht behauptet. Aus der verwendeten Ich-Form, dem Namen des Einschreiters (im Kopf und im Anschluss an die Grußformel) sowie aus der offenbar auf den Einschreiter (Fahrer) selbst bezogenen Argumentation ergibt sich, dass Herr D. nur im eigenen Namen Einspruch erhoben hat und er selbst eine anderslautende Entscheidung (als in der Strafverfügung) herbeiführen will. Mit dem bloßen Hinweis, dass A. B. die Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen E. sei [Bezeichnung in der dritten Person unter Abgrenzung von der sonst verwendeten Ich-Form], wird im Sinne der zitierten Rechtsprechung (ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) nicht einmal schlüssig zu erkennen gegeben, dass Herr D. als Vertreter der Frau B. tätig geworden wäre.Im gegenständlichen Fall ist nach dem für die Auslegung der Eingabe (Einspruch vom 10.8.2022) maßgebenden objektiven Erklärungswert vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 26.6.1995, Zl. 92/18/0119) Herr D. nicht als Vertreter der Frau B. tätig geworden vergleiche auch VwGH 28.1.1993, 90/04/0294). Weder beruft sich dieser in dem Einspruchschreiben auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung eines Einspruches, noch wird von ihm erklärt, namens der Frau B. (als ihr Vertreter) tätig zu werden. Auch das Vorliegen einer Vollmacht wird nicht behauptet. Aus der verwendeten Ich-Form, dem Namen des Einschreiters (im Kopf und im Anschluss an die Grußformel) sowie aus der offenbar auf den Einschreiter (Fahrer) selbst bezogenen Argumentation ergibt sich, dass Herr D. nur im eigenen Namen Einspruch erhoben hat und er selbst eine anderslautende Entscheidung (als in der Strafverfügung) herbeiführen will. Mit dem bloßen Hinweis, dass A. B. die Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen E. sei [Bezeichnung in der dritten Person unter Abgrenzung von der sonst verwendeten Ich-Form], wird im Sinne der zitierten Rechtsprechung (ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) nicht einmal schlüssig zu erkennen gegeben, dass Herr D. als Vertreter der Frau B. tätig geworden wäre.

Da bei diesem Inhalt des am 10.08.2022 eingebrachten Schreibens (kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) bei der Behörde keine Zweifel daran entstehen mussten, dass es sich dabei um eine Eingabe einer nicht Parteistellung genießenden Person handelt, bestand kein Anlass, Ermittlungen iSd § 37 AVG oder ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der eingeschrittene Herr D. im Hinblick auf seinen Einspruch überhaupt nicht als Vertreter der Frau B. anzusehen war und es dabei nicht etwa darum ging, dass Herr D. als Vertreter bloß keine Vollmacht vorgelegt hätte (dies wäre ein verbesserungsfähiger Mangel).Da bei diesem Inhalt des am 10.08.2022 eingebrachten Schreibens (kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis) bei der Behörde keine Zweifel daran entstehen mussten, dass es sich dabei um eine Eingabe einer nicht Parteistellung genießenden Person handelt, bestand kein Anlass, Ermittlungen iSd Paragraph 37, AVG oder ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei nochmals betont, dass der eingeschrittene Herr D. im Hinblick auf seinen Einspruch überhaupt nicht als Vertreter der Frau B. anzusehen war und es dabei nicht etwa darum ging, dass Herr D. als Vertreter bloß keine Vollmacht vorgelegt hätte (dies wäre ein verbesserungsfähiger Mangel).

Der Umstand, dass die belangte Behörde fälschlich einen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat, ändert nichts daran, dass der innerhalb der Einspruchsfrist am 10.08.2022 eingebrachte Einspruch nur dem Herrn D. zuzurechnen ist. Der nach dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 am 09.09.2022 (Postaufgabe) eingebrachte Einspruch der Frau B. und des Herrn D. erweist sich einerseits als verspätet, da die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 19.08.2022 geendet hat, und andererseits - was Herrn D. betrifft - wiederum als unzulässig mangels Parteistellung.

Durch die Entscheidung der Frage, ob der Einspruch zu Recht zurückgewiesen wurde, kann auch Herr D. in seinen Rechten betroffen sein, zumal die Zurückweisung seines, am 10.08.2022 eingebrachten Einspruches, an ihn zu richten gewesen wäre; deshalb kommt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch Herrn D. Parteistellung zu.

Aus den dargelegten Gründen war die unzutreffende Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Schlagworte

Zurechnung prozessualen Handelns, Vollmacht, objektiver Erklärungswert, Auslegung einer Eingabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.002.1561.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten