TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/28 90/19/0455

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Veröffentlicht am 28.01.1991
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §10;
ABGB §7;
AVG §10 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
JagdG Tir 1983 §13 Abs2;
JagdG Tir 1983 §13 Abs5;
JagdG Tir 1983 §14;
JagdG Tir 1983 §15 Abs1;
JagdG Tir 1983 §15 Abs3;
JagdGDV Tir 02te 1983 Anl7 §5 Abs6;
JagdGDV Tir 02te 1983 Anl7 §6 Abs1;
JagdRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatsräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der F gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juni 1990, Zl. IIIa2-2439/2, betreffend Aufhebung des Beschlusses einer Jagdgenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft U, vertreten durch den Obmann K, U 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, wird soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23. April 1990 als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten AF Miteigentümerin einer im Genossenschaftsjagdgebiet U gelegenen, rund 2900 m2 großen Grundfläche. Sie wurde zu der für den 24. März 1990 anberaumten Vollversammlung der Jagdgenossenschaft U (mitbeteiligte Partei) nicht eingeladen. Bei der am 24. März 1990 durchgeführten Vollversammlung, an der auch der gleichfalls nicht eingeladen gewesene Ehegatte der Beschwerdeführerin teilnahm, wurde beschlossen, die Genossenschaftsjagd im Wege der freihändigen Vergabe an LK zu verpachten. Mit Eingabe vom 24. März 1990 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz die Aufhebung dieses Verpachtungsbeschlusses. Die in der Vollversammlung gefaßten Beschlüsse seien mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil an die Antragsteller keine Einladung zur Vollversammlung ergangen sei. Diesem Antrag gab die Bezirkshauptmannschaft Lienz mit Bescheid vom 23. April 1990 gemäß § 13 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG 1983), LBGl. Nr. 60, keine Folge. Nach der Begründung liege zwar ein statutenwidriges Verhalten der mitbeteiligten Partei vor, weil die Einspruchswerber als Mitglieder der mitbeteiligten Partei (ohne Stimmrecht) nicht zur Vollversammlung vom 24. März 1990 eingeladen worden seien. AF habe aber trotzdem an der Vollversammlung teilgenommen und an den Beratungen auch unter Wahrung der Interessen seiner Frau mitgewirkt. Angesichts dieses Umstandes sei die Meinung vertretbar, daß durch die Teilnahme des nicht eingeladenen Mitgliedes an der Vollversammlung der Einladungsmangel geheilt worden sei. Dies umsomehr, als AF zu Beginn der Vollversammlung auf die Frage des Obmannes der Jagdgenossenschaft, "ob wegen des Einladungsfehlers dennoch mit der Vollversammlung begonnen werden könne", mit "Ja" geantwortet und sich erst nach Feststellung der Beschlußfähigkeit weitere Schritte vorbehalten habe. Schließlich hätten die Einspruchswerber mangels Stimmrechtes die Abstimmungsergebnisse nicht direkt beeinflussen können. Ferner hätte die Wiederholung der Vollversammlung neben dem Arbeits- auch einen beträchtlichen finanziellen Aufwand zur Folge.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und AF Berufungen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "die Berufung" der Beschwerdeführerin und des AF als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Berufungswerber im wesentlichen geltend gemacht hätten, daß sie nicht ordnungsgemäß zur Vollversammlung eingeladen worden seien. An sich müßte eine nicht ordnungsgemäße Einladung zur Folge haben, daß die gesamte Vollversammlung aufgehoben werde. Nun sei es aber einem nicht rechtlich geschulten Obmann zugute zu halten, daß es in Tirol lange Zeit Übung gewesen sei, nicht stimmberechtigte Mitglieder gar nicht zur Vollversammlung einzuladen. Weiters mache "die Abgrenzung der Zugehörigkeit zu einer Jagdgenossenschaft (im vorliegenden Fall ein Haus mit Garten im Ausmaß von weniger als 2900 m2) tatsächlich Schwierigkeiten", denke man etwa nur an Städte wie Innsbruck oder Lienz, wo dann, wenn man das ganze Gemeindegebiet als Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes ansähe, die Kosten der nachweislichen Einladungen bereits die möglichen Einnahmen aus der Jagdverpachtung überschreiten würden. Es sei also grundsätzlich zu bemerken, daß die Einladung eines nicht stimmberechtigten Grundeigentümers nicht mit dem Maße gemessen werden kann, wie die Nichteinladung eines stimmberechtigten Mitgliedes". In Analogie werde dies durch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 TJG 1983 bestätigt, wonach ein Wahlverfahren nur dann für ungültig zu erklären sei, wenn eine Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sei. Im vorliegenden Falle komme aber dazu, daß AF tatsächlich bei der Vollversammlung anwesend gewesen sei. Durch seine Anwesenheit sei es im freigestanden, seine Meinung kundzutun und durch seine Argumente die Abstimmung - wenn auch ohne Stimmabgabe - zu beeinflussen. Damit sei für die von ihm zu vertretende Grundfläche jedenfalls ein Mitspracherecht gewährleistet gewesen. Daß es noch immer in der bäuerlichen Lebenswelt selbstverständlicher Brauch sei, daß ein Ehemann seine Ehefrau vertrete, ergebe sich auch aus den für Agrargemeinschaften üblichen Mustersatzungen. Eine andere Verwaltungspraxis würde mit der Praxis in der dörflichen Welt nicht übereinstimmen. Dennoch sei es offensichtlich, daß hier dem Obmann ein formeller Fehler bei der Einladung unterlaufen sei. Wenn aber die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Selbstverwaltungskörper sei, so müsse man auch sehen, daß die Einspruchsbehörden nur im Rahmen ihrer Aufsicht tätig werden könnten; es könne die Einladung zu einer Vollversammlung nicht an der Zustellungspflicht nach dem Zustellgesetz gemessen werden. Denn sonst würde die Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers nicht als solche respektiert. Es sei auch darauf zu achten, daß der Obmann "ohne eigenen Apparat" überaus viele Grundeigentümer habe einladen müssen. Die Neudurchführung einer Vollversammlung müsse ebenfalls berücksichtigt werden: Eine solche sei in einer dörflichen Gemeinschaft keine KleinigkeitÜ Dazu komme aber für die belangte Behörde noch etwas Entscheidendes: Aus dem Akt gehe hervor, daß zwischen den Berufungswerbern und dem Obmann der Jagdgenossenschaft verwandtschaftliche Beziehungen bestündenÜ

Wenn beide als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Aufhebung der Vollversammlung begehrten, so überschritten sie ein Maß der rechtlichen Position aus Gründen, die von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden könnten. Hier liege ein Fall des für die ganze Rechtsordnung geltenden Schikaneverbotes vor. Ein Recht auf Einladung und Gehör solle nunmehr soweit ausgedehnt werden, "daß eine ganze Vollversammlung aufgehoben werden solle", wobei offenbar private Streitfragen dahinterstünden. Hier würden die Dimensionen tauglicher Rechtsdurchsetzung "nicht mehr in einem dem Grundsatz von Treue und Glauben (Anwesenheit und Teilnahme an der Vollversammlung bei gleichzeitigem Vorbehalt späteren Einspruches) gewahrt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 TJG 1983 bilden die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tage der Beschlußfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. hat sich die Jagdgenossenschaft ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erläßt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, tritt das von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Musterstatut für die Jagdgenossenschaft in Geltung.

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind gemäß § 14 TJG 1983 die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann. Der Vollversammlung gehören gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen. Der Vollversammlung ist - unter anderem - gemäß § 15 Abs. 5 lit. b leg. cit. die Beschlußfassung über die freihändige Vergabe der Genossenschaftsjagd vorbehalten.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 20. November 1990 hat die mitbeteiligte Partei mit Beschluß der Vollversammlung vom 12. Dezember 1987 das Musterstatut laut Anlage 7 zur Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 62/1983, als Statut übernommen. Gemäß § 5 Abs. 6 des Musterstatuts ist die Vollversammlung in der Weise einzuberufen, daß sämtliche Mitglieder nachweislich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit nach § 15 Abs. 3 TJG 1983 eingeladen werden. § 6 Abs. 1 des Musterstatuts sieht vor, daß die Vollversammlung beschlußfähig ist, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann (Obmannstellvertreter) anwesend und wenigstens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin (und ihr Ehegatte) als - wenn auch nicht stimmberechtigte - Mitglieder der mitbeteiligten Partei nicht zu deren Vollversammlung am 23. März 1990 eingeladen wurden. Diese Unterlassung stellte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 6 des Statuts der mitbeteiligten Partei dar, der gemäß § 6 Abs. 1 des Statuts den Mangel der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung nach sich zog. Nach dem klaren Wortlaut letzterer Bestimmung (arg.: "sämtliche Mitglieder") setzt die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung die ordnungsgemäße Ladung auch der nicht stimmberechtigten Mitglieder voraus (vgl. Abart-Lang-Obholzer, Tiroler Jagdrecht-Kommentar, Rz 2 und 7 zu § 15 TJG 1983). Eine Verletzung dieser Vorschrift hat zur Folge, daß dennoch von der Vollversammlung gefaßten Beschlüssen die Gültigkeit fehlt. Solche rechtswidrige Beschlüsse sind als gegen "Gesetze" - unter diesem Begriff sind vom Zweck der Norm her gesehen nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch die nach § 13 Abs. 5 TJG 1983 erlassenen Statuten von Jagdgenossenschaften zu verstehen - verstoßend gemäß § 13 Abs. 2 TJG 1983 von der Behörde aufzuheben (vgl. Abart-Lang-Obholzer, a.a.O., Rz 4 zu § 15 TJG 1983), und zwar entweder auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen.

Die belangte Behörde hat diese Konsequenzen wohl erkannt, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides ausführte, daß eine nicht ordnungsgemäße Einladung an sich zur Folge haben müßte, "daß die gesamte Vollversammlung aufgehoben wird", vermeint jedoch, sie aus den von ihr in der Begründung ihres Bescheides dargelegten Überlegungen nicht ziehen zu müssen. Damit verkennt sie aber die Rechtslage:

Sollte es in Tirol tatsächlich lange Zeit Übung gewesen sein, nicht stimmberechtigte Mitglieder nicht zur Vollversammlung einzuladen, so könnte einer derartigen mit der Rechtslage im Widerspruch stehenden Übung unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) keine Bedeutung zukommen. Ebensowenig vermögen wirtschaftliche Erwägungen, wie etwa die Bedachtnahme auf den für nachweisliche Einladungen erforderlichen Kostenaufwand, die Nichteinhaltung der für die Einberufung der Vollversammlung gebotenen Vorgangsweise und die Abstandnahme von den im Gesetz für den Fall solcher Verstöße vorgesehenen behördlichen Maßnahmen zu rechtfertigen. Der belangten Behörde kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie daraus, daß nach § 13 Abs. 2 erster Satz TJG 1983 Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären sind, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war, im Wege der Analogie auch unterschiedliche Rechtsfolgen in bezug auf die Nichteinladung von stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern ableiten will. Für eine solche Analogie bleibt aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes, der die tatsächliche Relevanz einer Rechtswidrigkeit nur für die Ungültigerklärung von Wahlen voraussetzt, kein Raum.

Wenn die belangte Behörde mit Rücksicht darauf, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei der Vollversammlung anwesend war, eine Sanierung des bei den Einladungen unterlaufenen Fehlers annimmt, so übersieht sie, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Vollversammlung in keiner Weise zu erkennen gab, daß er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann aber nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/03/0153). Dies gilt auch für den Ehegatten, dessen früher bestandene allgemeine Vertretungsmacht im übrigen mit der durch das Eherechts-Änderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1978, bewirkten Änderung des Familienrechtes (Aufhebung des § 1238 ABGB durch Art. I Z. 13 leg. cit.) weggefallen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1986, Zl. 86/05/0036). Die Teilnahme des Gatten der Beschwerdeführerin an der Vollversammlung vermochte daher schon aus diesem Grunde keine Rechtswirkungen in bezug auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Untersuchung, ob der Mangel der ordnungsgemäßen Einladung eines Mitgliedes durch dessen Teilnahme an der Vollversammlung überhaupt geheilt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß dem Umstand, daß zwischen dem Obmann der Jagdgenossenschaft und der Beschwerdeführerin verwandtschaftliche Beziehungen bestehen, rechtserhebliche Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung zukommen könnte. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Beschwerdeführerin, wenn sie von dem ihr im Gesetz eingeräumten Antragsrecht auf Aufhebung eines gegen Gesetze verstoßenden Beschlusses der Vollversammlung Gebrauch gemacht hat, schikanös "ein Maß der rechtlichen Position" überschritten hätte, wäre doch der rechtswidrige Beschluß der Vollversammlung gemäß § 13 Abs. 2 TJG 1983 auch ohne eine solche Antragstellung von Amts wegen aufzuheben gewesen. Im Hinblick auf die in der angeführten Bestimmung getroffene eindeutige gesetzliche Regelung gehen auch die Ausführungen der belangten Behörde über die Grenzen der Aufsichtspflicht der Behörde gegenüber einem Selbstverwaltungskörper ins Leere.

Der angefochtene Bescheid war somit, soweit damit über die Berufung der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdgenossenschaftnachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190455.X00

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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