Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §26 Abs3Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordert im Hinblick auf die Warteverpflichtung nach § 26 Abs 4 FSG den Abschluss des behördlichen Strafverfahrens. Dabei muss es sich um ein Strafverfahren wegen Übertretung einer Geschwindigkeitsnorm (z.B. § 20 Abs 2 StVO oder § 52 lit a Z 10a StVO) handeln. Ein Strafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) ist damit jedenfalls nicht gemeint. Wurde daher lediglich ein Strafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 durchgeführt (und im Behördenverfahren abgeschlossen), scheidet eine Entziehung nach § 26 Abs 3 FSG aus.Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfordert im Hinblick auf die Warteverpflichtung nach Paragraph 26, Absatz 4, FSG den Abschluss des behördlichen Strafverfahrens. Dabei muss es sich um ein Strafverfahren wegen Übertretung einer Geschwindigkeitsnorm (z.B. Paragraph 20, Absatz 2, StVO oder Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) handeln. Ein Strafverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) ist damit jedenfalls nicht gemeint. Wurde daher lediglich ein Strafverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durchgeführt (und im Behördenverfahren abgeschlossen), scheidet eine Entziehung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG aus.
Schlagworte
Entziehung der Lenkerberechtigung, Schnellfahrer, WarteverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.0220.1Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015