TE Lvwg Erkenntnis 2015/3/25 LVwG-2014/46/2688-1

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Veröffentlicht am 25.03.2015
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Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. A A, wohnhaft in Z, Adresse 1, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014,

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrenslauf:

Mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2014 wurde eine Sitzung des gemäß § 124 Abs 3 Ärztegesetz eingerichteten Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer anberaumt, in der aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Y vom 11.06.2014 von Amts wegen das Vorliegen der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 Ärztegesetz 1998 gemäß § 59 Ärztegesetz zu prüfen sei.Mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2014 wurde eine Sitzung des gemäß Paragraph 124, Absatz 3, Ärztegesetz eingerichteten Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer anberaumt, in der aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Y vom 11.06.2014 von Amts wegen das Vorliegen der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Ärztegesetz 1998 gemäß Paragraph 59, Ärztegesetz zu prüfen sei.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Rücksicht auf ein behängendes Wiederaufnahmeverfahren beim Landesgericht Y zu Zl ***, das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen und den für den 25.09.2014 bestimmten Termin bis zu diesem Zeitpunkt zu vertagen. Beigelegt war der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Y, Zl ***, vom 11.06.2014, mit Einlaufstempel des Landesgerichtes Y vom 08.07.2014.Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Rücksicht auf ein behängendes Wiederaufnahmeverfahren beim Landesgericht Y zu Zl ***, das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen und den für den 25.09.2014 bestimmten Termin bis zu diesem Zeitpunkt zu vertagen. Beigelegt war der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, StPO in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Y, Zl ***, vom 11.06.2014, mit Einlaufstempel des Landesgerichtes Y vom 08.07.2014.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014 wurde der von Univ.-Prof. Dr. A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, eingebrachte Antrag vom 09.09.2014 auf Aufsetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Erledigung des derzeit zur Zl *** vor dem Landesgericht Y anhängigen Verfahren zur Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014 wurde der von Univ.-Prof. Dr. A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, eingebrachte Antrag vom 09.09.2014 auf Aufsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Erledigung des derzeit zur Zl *** vor dem Landesgericht Y anhängigen Verfahren zur Wiederaufnahme gemäß Paragraph 353, StPO zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„In der vorbezeichneten Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinem gem. § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014 binnen offener Frist gem. § 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 die„In der vorbezeichneten Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinem gem. Paragraph 8, RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014 binnen offener Frist gem. Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 die

BESCHWERDE

an das zuständige Landesverwaltungsgericht, wobei die Beschwerde wie folgt ausgeführt wird:

Der wie vor bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung des Bescheides geltend gemacht.

Vorweg wird darauf verwiesen, dass gemäß Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2014 für 25.09.2014 eine Sitzung gem. § 124 Abs. 3 ÄrzteG beim eingerichteten Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer anberaumt wurde, wobei Voraussetzung für die vorzunehmende Prüfung der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit ohne weiteren Grund das verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes Y gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Verleumdung zu *** als gegenständlich anzusehen ist. Andere Begründung zur Prüfung der berufsrechtlichen Vertrauenswürdigkeit liegen nicht vor.Vorweg wird darauf verwiesen, dass gemäß Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2014 für 25.09.2014 eine Sitzung gem. Paragraph 124, Absatz 3, ÄrzteG beim eingerichteten Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer anberaumt wurde, wobei Voraussetzung für die vorzunehmende Prüfung der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit ohne weiteren Grund das verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes Y gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Verleumdung zu *** als gegenständlich anzusehen ist. Andere Begründung zur Prüfung der berufsrechtlichen Vertrauenswürdigkeit liegen nicht vor.

Gemäß Antrag vom 09.09.2014 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG beantragt und auf einen von ihm eingebrachten Wiederaufnahmeaantrag im bezugnehmenden Strafverfahren verwiesen. Über Aufforderung der Ärztekammer wurde dieser Wiederaufnahmeantrag der Ärztekammer übermittelt, dies mit dem gleichzeitig verlangten Nachweis des gerichtlichen Überreichung dieses Antrages. Eine Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag liegt nicht vor.Gemäß Antrag vom 09.09.2014 hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG beantragt und auf einen von ihm eingebrachten Wiederaufnahmeaantrag im bezugnehmenden Strafverfahren verwiesen. Über Aufforderung der Ärztekammer wurde dieser Wiederaufnahmeantrag der Ärztekammer übermittelt, dies mit dem gleichzeitig verlangten Nachweis des gerichtlichen Überreichung dieses Antrages. Eine Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag liegt nicht vor.

Da nunmehr diese gerichtliche Entscheidung über die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit als Vorfrage zu beurteilen ist und kein weiterer Grund für die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit geltend gemacht wird, erscheint der Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens für die Einleitung des zitierten Prüfungsverfahrens präjudiziell.

Der Ärztekammer steht keine Kompetenz zu, über die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden und sich im angefochtenen Bescheid auf eine rechtliche Beurteilung dahin zu beziehen, dass nach ihrer Ansicht der Wiederaufnahmegrund nicht gegeben wäre. Diese Kompetenz liegt ausnahmslos im gerichtlichen Bereich, sodass es unverständlich ist, dass sich die Ärztekammer im angefochtenen Bescheid mit dem Fragenkomplex einer allfälligen Berechtigung der Wiederaufnahmsgründe auseinandersetzt. Es ist daher weder berechtigt noch sinnvoll, ein Verfahren über die Vertrauenswürdigkeit einzuleiten, wenn über diesen Wiederaufnahmeantrag nicht entschieden ist, wobei selbst die Abweisung desselben noch mit einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid des Landesgerichtes Y an das Oberlandesgericht Y gerechnet werden muss.

Wenn der Bescheid im Sinne der Bestimmung des § 38 AVG darauf verweist, dass es der Behörde freigestellt sei, allfällige Vorfragen selbst zu prüfen, so wäre diese veranlasst gewesen, eine ausführliche Stellungnahme zum gesamten Akteninhalt sowie die bezugnehmende Beschaffung desselben zu veranlassen und eine diesbezügliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer zu verlangen, was nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren auch mangelhaft im Bezug auf seine rechtliche Beurteilung.Wenn der Bescheid im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, AVG darauf verweist, dass es der Behörde freigestellt sei, allfällige Vorfragen selbst zu prüfen, so wäre diese veranlasst gewesen, eine ausführliche Stellungnahme zum gesamten Akteninhalt sowie die bezugnehmende Beschaffung desselben zu veranlassen und eine diesbezügliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer zu verlangen, was nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren auch mangelhaft im Bezug auf seine rechtliche Beurteilung.

Ergänzend legt der Beschwerdeführer den Bescheid des Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.04.2014, der sich mit dem Inhalt des zitierten Urteile des Landesgerichtes Y hinsichtlich des Verbrechens der Verleumdung gem. § 297 StGB befasst.Ergänzend legt der Beschwerdeführer den Bescheid des Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.04.2014, der sich mit dem Inhalt des zitierten Urteile des Landesgerichtes Y hinsichtlich des Verbrechens der Verleumdung gem. Paragraph 297, StGB befasst.

Die Begründung des Bescheides verweist darauf, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verhaltensweise nicht gegen die der medizinischen Universität angehörigen Personen gesetzt hat, weshalb es daher am notwendigen Zusammenhang der vorgeworfenen Verfehlungen mit den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in der medizinischen Universität mangele, d.h. im Klartext, dass das Delikt einer Verleumdung im gegenständlichen Fall als nicht disziplinär bezeichnet wird. Weiters wird in diesem Bescheid auf das gesetzwidrige Verhalten des Vollzuges nach Aufhebung der Disziplinierung verwiesen (siehe letzter Absatz auf Seite 4).

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG

wonach in Stattgebung dieser Beschwerde der verfahrensrechtliche Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.09.2014 aufgehoben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des anhängigen Wiederaufnahmeantrages zu *** des LG Y stattgegeben werde.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der Österreichischen Ärztekammer dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.römisch zwei.
Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt:

§ 17Paragraph 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Paragraph 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 24Paragraph 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt:

§ 38Paragraph 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

III.römisch drei.
Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu stellen ist. Die Unterlassung des Antrages, wie im gegenständlichen Fall, wird als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet (vgl VwGH vom 14.6.2012, Zl 2011/10/0177).Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde zu stellen ist. Die Unterlassung des Antrages, wie im gegenständlichen Fall, wird als schlüssiger Verzicht auf eine solche gewertet vergleiche VwGH vom 14.6.2012, Zl 2011/10/0177).

 

Gemäß § 38 AVG idgF ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG idgF ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass § 38 AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188). Im Grunde genommen geht aus der Judikatur hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (VwGH vom 11.02.1992, Zl 92/11/0006). Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188, wies dieser eine Beschwerde gegen die Abweisung eines „Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG“ ab. § 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Paragraph 38, AVG der Partei keinen „Anspruch“ auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188). Im Grunde genommen geht aus der Judikatur hervor, dass der Partei nicht einmal ein subjektives Recht auf bescheidförmige Unterbrechung zukommt (VwGH vom 11.02.1992, Zl 92/11/0006). Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1987, Zl 87/03/0188, wies dieser eine Beschwerde gegen die Abweisung eines „Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG“ ab. Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie aber nicht dazu (VwGH vom 29.10.1998, Zl 96/07/0112).

Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der Österreichischen Ärztekammer war gemäß § 38 AVG somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens seitens der Österreichischen Ärztekammer war gemäß Paragraph 38, AVG somit zu Recht erfolgt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG; Zurückweisung; nach § 38 AVG Behörde zur Aussetzung des Verfahrens ermächtigt, nicht verpflichtet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2688.1

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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