TE Lvwg Erkenntnis 2015/5/11 LVwG-2015/25/1090-1

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Veröffentlicht am 11.05.2015
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Entscheidungsdatum

11.05.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §368
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Ort Z, vom 28.04.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2015, ***, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. A) 4., II. A) 5., II. A) 6. sowie II. B) 3. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG (hinsichtlich II. B) 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG) eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. A) 4., römisch zwei. A) 5., römisch zwei. A) 6. sowie römisch zwei. B) 3. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (hinsichtlich römisch zwei. B) 3. gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG) eingestellt.

2.
Gemäß § 50 VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. A) 1., II. A) 2., II. B) 2. und II. B) 5. die Beschwerde unter Maßgabe folgender Spruchänderungen als unbegründet abgewiesen: Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. A) 1., römisch zwei. A) 2., römisch zwei. B) 2. und römisch zwei. B) 5. die Beschwerde unter Maßgabe folgender Spruchänderungen als unbegründet abgewiesen:
a)
In sämtlichen Spruchpunkten entfällt bei der Anführung der Strafsanktionsnorm die Wortfolge „in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung“.In sämtlichen Spruchpunkten entfällt bei der Anführung der Strafsanktionsnorm die Wortfolge „in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung“.
b)
Hinsichtlich der Spruchpunkte II. A) 1., II. A) 2. und II. B) 5. wird die Tatzeit eingeschränkt auf den 29.7.2014.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. A) 1., römisch zwei. A) 2. und römisch zwei. B) 5. wird die Tatzeit eingeschränkt auf den 29.7.2014.
c)
Hinsichtlich Spruchpunkt II. B) 5. wird der Tatvorwurf insofern ergänzt, als zwischen der Wortfolge: …“und in den Gästezimmern“ und dem Beistrich (3. Zeile) folgende Wendung eingefügt wird „in den beiden obersten Geschossen“.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. B) 5. wird der Tatvorwurf insofern ergänzt, als zwischen der Wortfolge: …“und in den Gästezimmern“ und dem Beistrich (3. Zeile) folgende Wendung eingefügt wird „in den beiden obersten Geschossen“.

3.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,-- zu leisten.

4.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn A A unter Spruchpunkt II. folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt:Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn A A unter Spruchpunkt römisch zwei. folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt:

„II.

A)

Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Ort Z, Adresse 1, hat es als Gewerbeinhaber der genehmigten Betriebsanlage im Standort Ort Z, Adresse 1, Gp **3/4 Ort Z, zu verantworten, dass die brandschutztechnischen Auflagen 1. und 2., die gewerbetechnischen Auflagen 1., 3., und die Auflage des 1. (Spruchpunkte III.) des Arbeitsinspektorates X, des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, nicht erfüllt worden sind, weil Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Ort Z, Adresse 1, hat es als Gewerbeinhaber der genehmigten Betriebsanlage im Standort Ort Z, Adresse 1, Gp **3/4 Ort Z, zu verantworten, dass die brandschutztechnischen Auflagen 1. und 2., die gewerbetechnischen Auflagen 1., 3., und die Auflage des 1. (Spruchpunkte römisch drei.) des Arbeitsinspektorates römisch zehn, des gewerberechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, nicht erfüllt worden sind, weil

1.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis darüber erbracht worden ist, dass der Lagerraum für Holzpellets entsprechend den Anforderungen gemäß den Punkten 4.1.9 und 4.2 der ÖNORM M 7137 ausgeführt worden ist,

obwohl gemäß gewerbetechnischer Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, vom ausführenden Unternehmen zu betätigt werden muss, dass der Lagerraum für Holzpellets nach den Anforderungen gemäß den Punkten 4.1.9 und 4.2 der ÖNORM M 7137 ausgeführt worden ist. Diese Bestätigung ist in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

2.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes) die Zugangstüre im Inneren des Gebäudes nicht als El2-90C-SM Türe ausgeführt worden ist,
 
obwohl gemäß gewerbetechnischer Auflage 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, wenn die Türen aus dem Heizraum auf einen Fluchtweg führen, entweder eine Schleuse mit zwei El2-30C Türen ausgeführt werden muss oder die entsprechende Türe durch eine El2-90C-SM Türe ersetzt werden muss.

4.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung von den ausführenden Fachfirmen über die fachgerechte Ausführung der entsprechenden Abschottungen vorgelegt worden ist,

obwohl gemäß brandschutzrechtlicher Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, bei Durchführungen von Schächten, Kanälen und Leitungen im Bereich von Trennwänden bzw. Trenndecken sowie in brandabschnittsbildenden Bauteilen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung, Brandschutzklappe) sichergestellt werden muss, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.

5.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die bauliche und technische Ausführung der automatischen Holzfeuerungsanlage gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -prTRVB 118 H, Automatische Holzfeuerungsanlagen- erfolgt ist,

obwohl gemäß brandschutzrechtlicher Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, die bauliche und technische Ausführung der automatischen Holzfeuerungsanlage gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz – prTRVB 118 H, Automatische Holzfeuerungsanlagen- erfolgen muss bzw. wird auf das Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2009 und deren Verordnung hingewiesen.

6
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes) kein Nachweis darüber erbracht worden ist, dass der Ventilator im Pelletsraum explosionsgeschützt ausgeführt worden ist,

obwohl gemäß Auftrag des Arbeitsinspektorates X im Spruchpunkt III. Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, sichergestellt werden muss, dass der Zugang zum Lagerraum nach entsprechender ausreichender Entlüftung des Lagers mittels ex-geschütztem Ventilators erfolgt. Für Lagergrößen bis 30 t muss zumindest ein Verschlussdeckel mit Lüftungsfunktion oder ein diesem gleichwertiges Luftaustauschsystem auf natürlicher Basis zur Beseitigung der CO-Gefahr angewendet werden. Für Lagergrößen größer 30 t muss entweder ein System der Arbeitsorganisation in Kombination mit natürlicher oder mechanischer Lüftung basierend auf einer CO- Sensorik angewendet werden oder es muss eine Zwangslüftung nach Stand der Technik zur Beseitigung der COGefahr erfolgen.obwohl gemäß Auftrag des Arbeitsinspektorates römisch zehn im Spruchpunkt römisch drei. Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***, sichergestellt werden muss, dass der Zugang zum Lagerraum nach entsprechender ausreichender Entlüftung des Lagers mittels ex-geschütztem Ventilators erfolgt. Für Lagergrößen bis 30 t muss zumindest ein Verschlussdeckel mit Lüftungsfunktion oder ein diesem gleichwertiges Luftaustauschsystem auf natürlicher Basis zur Beseitigung der CO-Gefahr angewendet werden. Für Lagergrößen größer 30 t muss entweder ein System der Arbeitsorganisation in Kombination mit natürlicher oder mechanischer Lüftung basierend auf einer CO- Sensorik angewendet werden oder es muss eine Zwangslüftung nach Stand der Technik zur Beseitigung der COGefahr erfolgen.

B)

Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Ort Z, Adresse 1, hat es als Gewerbeinhaber der genehmigten Betriebsanlage im Standort Ort Z, Adresse 1, Gp **3/4 Ort Z, zu verantworten, dass einige der Fluchtweg- und Brandschutzmaßnahmen (bauliche, technische sowie organisatorische) des Sanierungskonzeptes (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2012, Zahl *** nicht erfüllt worden sind, weil

2.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes), der Endausgang im Erdgeschoss nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet worden ist, oder mit einer entsprechenden fluchtweggeeigneten, elektrisch betriebenen Schiebetüre ausgestattet worden ist,

obwohl gemäß baulicher Maßnahme des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2012, Zahl ***, alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen (ausgenommen Türen auf die nicht mehr als 15 Personen angewiesen sind), in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet werden müssen.

3.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes), kein Abnahmebericht eines brandschutztechnischen Sachverständigen über die automatische Brandmeldeanlage vorgelegt worden ist,

obwohl gemäß technischer Maßnahme des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2012, Zahl ***, das Gebäude mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB S 123, Automatische Brandmeldeanlagen, im Vollschutzumfang ausgestattet werden muss. Die Planung und technische Ausführung, wird gemäß der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz -TRVB S 123, Automatische Brandmeldeanlagen durchgeführt. Vor Inbetriebnahme der Brandfrüherkennungsanlage, muss die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion der technischen Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüft werden (Abschlussüberprüfung).

5.
jedenfalls vom 29.07.2014 (Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y) bis zumindest 10.12.2014 (Überprüfung des Akteneinlaufes), in den kontrollierten Gästezimmern keine Hinweisblätter „Verhalten im Brandfalle“ aufgelegt worden sind und in den Gästezimmern, welche die Zugangstüre direkt zum Treppenhaus aufweisen und entsprechend durch Feuerschutzabschlüsse ausgetauscht wurden, keine Fluchtwegpläne angebracht worden sind,

obwohl gemäß organisatorischer Maßnahme des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.08.2012, Zahl ***, in den Gästezimmern das Informationsblatt "VERHALTEN IM BRANDFALL" aufgelegt werden muss. Zusätzlich müssen Fluchtwegpläne, aus denen der Fluchtweg aus dem jeweilig betroffenen Raum hervorgeht, an gut sichtbarer Stelle angebracht werden.

(Die Nummerierung der Spruchpunkte bezieht sich auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2014, Zahl ***)

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu Punkt A) 1.:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. der gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.Paragraph 367, Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. der gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt A) 2.:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 3. der gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.Paragraph 367, Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 3. der gewerbetechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt A) 4.:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. der brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.Paragraph 367, Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. der brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt A) 5.:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 2. der brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.Paragraph 367, Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 2. der brandschutztechnischen Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt A) 6.:

§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. Des Spruchpunktes III. der Auflagen des Arbeitsinspektorates X, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 17.12.2013, Zahl ***.Paragraph 367, Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Auflage 1. Des Spruchpunktes römisch drei. der Auflagen des Arbeitsinspektorates römisch zehn, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt B) 2.:

§ 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- undParagraph 368, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- und

Brandschutzmaßnahme (baulichen Maßnahme), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (Sanierungskonzept) 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt B) 3.:

§ 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- undParagraph 368, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- und

Brandschutzmaßnahme (technische Maßnahme), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (Sanierungskonzept) 17.12.2013, Zahl ***.

Zu Punkt B) 5.:

§ 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- undParagraph 368, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Fluchtweg- und

Brandschutzmaßnahme (organisatorische Maßnahme), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (Sanierungskonzept) 17.12.2013, Zahl ***.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt A) Punkt 1. wird über den Beschuldigten gemäß § 367 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu Punkt A) Punkt 1. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 100,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

15 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 2. wird über den Beschuldigten gemäß § 367 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 2. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 100,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

15 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 4. wird über den Beschuldigten gemäß § 367 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 4. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 100,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

15 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 5. wird über den Beschuldigten gemäß § 367 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 5. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von

€ 100,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

15 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 6. wird über den Beschuldigten gemäß § 367 - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu A) Punkt 6. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 367, - Einleitungssatz - Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von

€ 100,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

15 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 2. wird über den Beschuldigten gemäß § 368Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 2. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 368

Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe vonGewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Flöhe von

€ 80 ,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

24 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 3. wird über den Beschuldigten § 368 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonWegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 3. wird über den Beschuldigten Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 80,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

24 Stunden.

Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 5. wird über den Beschuldigten gemäß § 368Wegen der Verwaltungsübertretung zu B) Punkt 5. wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 368

Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 47 VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe vonGewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1991 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von

€ 80,-

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

24 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sindDer Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind

€ 74,00

zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 814,00.“

Dagegen richtet die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A A alle Spruchpunkte bekämpft. Weiters führt er aus, dass er alle Punkte mit Ausnahme der Tür im Erdgeschoss termingerecht erfüllt habe und dies durch Fotos oder eine Firmenbestätigung erwiesen sei. Dadurch seien keinerlei Gefahren für Gäste und Personal entstanden. Bezüglich der Tür im Erdgeschoss betone er, dass der Hauptnotausgang eine Etage tiefer sei und hier alle Türen nach außen aufgingen. Eine Umänderung dieser Tür sei im Zuge des Umbaus durch die neue Barrierefreiheit geplant.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen:

Zu Spruchpunkt II. A) 1.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 1.:

Diese Übertretung ist erwiesen, da bei der Überprüfung am 29.7.2014 keine Bestätigung vorgelegt werden konnte, dass der Lagerraum für Holzpellets entsprechend den Anforderungen gem den Punkten 4.1.9 und 4.2 der ÖNORM M 7137 ausgeführt wurde. Da gemäß der gewerbetechnischen Auflage 1. die vom ausführenden Unternehmen auszustellende Bestätigung in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen ist und keine Verpflichtung zur Übermittlung an die Behörde festgelegt wurde, war die Tatzeit auf den Tag der Überprüfung am 29.7.2014 einzuschränken, wo dieser Nachweis nicht vorgelegt werden konnte.

Zu Spruchpunkt II. A) 2.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 2.:

Diese Übertretung ist erwiesen, da die gewerbetechnische Auflage 3. laut Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Überprüfung am 29.7.2014 insofern nicht erfüllt war, als die Zugangstür im Inneren des Gebäudes nicht als El2 90-C SM Türe ausgeführt wurde. Da nach dem 29.7.2014 keine behördliche Überprüfung aktenkundig ist, war die Tatzeit auf den Tag der Kontrolle am 29.7.2014 einzuschränken.

Zu Spruchpunkt II. A) 4.: Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 4.:

Dieser Vorwurf ist nicht durch die brandschutztechnische Auflage 1. gedeckt, da dort nicht verlangt wird, dass für die fachgerechte Ausführung der Abschottungen Bestätigungen von den ausführenden Firmen vorzulegen sind. Somit war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu gegeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. A) 5.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 5.:

Dieser Vorwurf ist nicht durch die brandschutztechnische Auflage 2. gedeckt, da dort nicht verlangt wird, dass von der ausführenden Fachfirma ein entsprechender Nachweis rückschließend auf den Auflagepunkt vorzulegen ist. Vorgeschrieben ist dort die technische Ausführung der automatischen Holzfeuerungsanlage entsprechend der angeführten Richtlinie. Somit war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. A) 6.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 6.:

Dieser Vorwurf ist nicht vom arbeitnehmerschutztechnischen Auftrag in Spruchpunkt III. gedeckt, da dort nicht die Erbringung eines Nachweises über die explosionsgeschützte Ausführung des Ventilators im Pelletsraum verlangt wird. Die erwähnte Auflage verlangt die Entlüftung des Lagers mittels explosionsgeschütztem Ventilator. Es war deshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Dieser Vorwurf ist nicht vom arbeitnehmerschutztechnischen Auftrag in Spruchpunkt römisch drei. gedeckt, da dort nicht die Erbringung eines Nachweises über die explosionsgeschützte Ausführung des Ventilators im Pelletsraum verlangt wird. Die erwähnte Auflage verlangt die Entlüftung des Lagers mittels explosionsgeschütztem Ventilator. Es war deshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. B) 2.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 2.:

Herr A A gesteht in seiner Beschwerde die Nichterfüllung dieses Spruchpunktes ein. Seine Begründung dazu, dass der Hauptnotausgang eine Etage tiefer situiert ist und dort alle Türen in Fluchtrichtung aufschlagen, ist nicht stichhaltig, da nach der Beschreibung der baulichen Maßnahmen im Sanierungskonzept alle Türen und nicht nur der Hauptnotausgang in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet werden. Diesbezüglich ist die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatzeit zutreffend, da der Beschwerdeführer eingesteht, dass diese Maßnahme erst im Zuge eines Umbaus umgesetzt werden soll. Diese Strafe war somit zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. B) 3.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 3.:

Bei der Überprüfung am 29.7.2014 wurde festgestellt, dass augenscheinlich eine automatische Brandmeldeanlage errichtet war, ein Abnahmebericht eines brandschutztechnischen Sachverständigen aber nicht vorlag. Da laut technischer Maßnahme des Sanierungskonzeptes diese Abschlussprüfung vor Inbetriebnahme der Brandmeldeanlage erfolgt und am 29.7.2014 keine Feststellungen zu deren Inbetriebnahme getätigt wurden, kann die angelastete Übertretung nicht bewiesen werden, weshalb diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II. B) 5.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. B) 5.:

Diese Übertretung ist erwiesen, da diese organisatorische Maßnahme des Sanierungskonzeptes bei der Überprüfung am 29.7.2014 nicht umgesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass keine Überprüfung nach dem 29.7.2014 aktenkundig ist, war die Tatzeit auf den Tag der Kontrolle, den 29.7.2014, einzuschränken. Diesbezüglich war der Tatvorwurf spruchgemäß zu ergänzen bzw konkretisieren, da sich aus der Verhandlungsschrift vom 29.7.2014 ergibt, dass die Fluchtwegpläne bei jenen Gästezimmern, welche die Zugangstüren direkt zum Treppenhaus aufweisen und entsprechend durch Feuerschutzabschlüsse ausgetauscht wurden, fehlten. Der Umstand, dass dies für die beiden obersten Geschosse gilt, war im Spruch zu ergänzen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Spruchänderungen ist der Tatvorwurf zutreffend, weshalb diese Bestrafung zu bestätigen war.

In sämtlichen Schuldsprüchen war die Bezugnahme auf § 47 VStG 1991 zu entfernen, da es sich beim bekämpften Bescheid um keine Strafverfügung handelt.In sämtlichen Schuldsprüchen war die Bezugnahme auf Paragraph 47, VStG 1991 zu entfernen, da es sich beim bekämpften Bescheid um keine Strafverfügung handelt.

Laut Abarbeitungszeitplan des Sanierungskonzeptes waren die letzten Punkte im Frühjahr 2014 umzusetzen. Damit hätte zur Zeit der Überprüfung am 29.7.2014 alles abgearbeitet sein müssen.

Hinsichtlich des Verschuldens muss sich Herr A A ein nicht unerhebliches Maß an Fahrlässigkeit anrechnen lassen, da vom Inhaber einer Betriebsanlage erwartet werden können muss, dass er die Auflagen eines Genehmigungsbescheides bzw die Punkte eines von ihm vorgelegten und von der Behörde bewilligten Sanierungskonzeptes umsetzt.

§ 367 GewO sieht einen Strafrahmen bis zu EUR 2.180,00 vor (dies gilt für die unter Punkt A) angelasteten Übertretungen) und § 368 GewO einen Strafrahmen von bis zu EUR 1.090,00 (dies gilt für die unter Punkt B) angelasteten Übertretungen). Die Erstbehörde zu A) den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu knapp 4,6 % und zu B) jeweils zu 7,3 % ausgeschöpft. Paragraph 367, GewO sieht einen Strafrahmen bis zu EUR 2.180,00 vor (dies gilt für die unter Punkt A) angelasteten Übertretungen) und Paragraph 368, GewO einen Strafrahmen von bis zu EUR 1.090,00 (dies gilt für die unter Punkt B) angelasteten Übertretungen). Die Erstbehörde zu A) den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu knapp 4,6 % und zu B) jeweils zu 7,3 % ausgeschöpft.

Wo es bei den Schuldsprüchen seitens der Rechtsmittelbehörde zu einer Einschränkung der Tatzeit vom 29.7.2014 bis 10.12.2014 auf den 29.7.2014 kam, war auf Grund der ohnehin schon nieder bemessenen Strafhöhen kein Platz für eine weitere Herabsetzung, um eine vorbeugende Wirkung nicht gänzlich zu verfehlen.

Gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00 bemessen ist. Deshalb waren hinsichtlich der Punkte, wo das Straferkenntnis bestätigt wird, jeweils 20 % der Strafhöhe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, was in Summe EUR 72,00 ergibt.Gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00 bemessen ist. Deshalb waren hinsichtlich der Punkte, wo das Straferkenntnis bestätigt wird, jeweils 20 % der Strafhöhe als Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, was in Summe EUR 72,00 ergibt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Nichterfüllung von Auflagen sowie von Fluchtweg- und Brandschutzmaßnahmen; Tatvorwürfe zT nicht von den Bescheidauflagen gedeckt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1090.1

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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