TE Lvwg Beschluss 2015/11/3 LVwG-2015/34/1040-3, LVwG-2015/34/1043-30

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.11.2015

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §1 Abs1
NatSchG Tir 2005 §7 Abs1
NatSchG Tir 2005 §7 Abs2
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2
NatSchG Tir 2005 §43 Abs3
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §13 Abs3
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §102 Abs1 litd
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerden 1. der Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 23.01.2015, Zl ****, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides), denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerden 1. der Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 23.01.2015, Zl ****, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) und nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides), den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.
Gemäß §§ 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde der Marktgemeinde M gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde der Marktgemeinde M gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gemäß §§ 27 und 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde der Marktgemeinde M gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem TNSchG 2005) Folge gegeben, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde der Marktgemeinde M gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem TNSchG 2005) Folge gegeben, Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

3.
Gemäß §§ 27 und 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959) Folge gegeben, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959) Folge gegeben, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

4.
Gemäß §§ 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem TNSchG 2005) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraphen 27 und 31 VwGVG wird die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem TNSchG 2005) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

5.
Gegen diese Beschlüsse (Spruchpunkte 1. bis 4.) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Beschlüsse (Spruchpunkte 1. bis 4.) ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Alle Angaben von Grundstücken in dieser Entscheidung beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde M in Y Land.

I.römisch eins.
Verfahrensablauf:

A.
Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Schreiben vom 16.12.2013 beantragten A A, Adresse, M, und B B, Adresse, H, bei der Bezirkshauptmannschaft L unter Einreichung der Projektsunterlagen des Dipl.-Ing. C C vom 16.12.2013, Auftragsnummer **-203, die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Wasserkraftanlage am X-Bach.

Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft L vom 02.01.2014 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Naturkunde die Stellungnahme vom 03.02.2014, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Hydrographie und Hydrologie die Stellungnahme vom 03.04.2014 und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik die Stellungnahme vom 28.08.2014.

Infolge der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hydrographie und Hydrologie legte Dipl.-Ing. C C im Auftrag der Antragsteller ergänzende Projektsunterlagen vom 27.06.2014 vor.

Aufgrund dieser Projektsunterlagen erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Hydrographie und Hydrologie die weitere Stellungnahme vom 10.10.2014.

Am 15.10.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft L eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden die ergänzenden Projektsunterlagen vom 08.10. und vom 10.10.2015 vorgelegt. Im Rahmen dieser Verhandlung legte die Marktgemeinde M folgende, mit 14.10.2014 datierte, Stellungnahme vor:

„Unter Bezugnahme auf die Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft L vom 24.09.2014, Zl ****, wird seitens der Marktgemeinde M in Zusammenhang mit dem wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Verfahren für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am X-Bach durch A A und B B folgende Stellungnahme abgegeben:

Seitens der Marktgemeinde M wird zunächst der Antrag gestellt auf

a)
Zuerkennung materieller Parteistellung
b)
Abweisung der Anträge der Konsenswerber, sofern eine zustimmende vertragliche Einigung mit der Marktgemeinde M nicht zustande kommt.

Begründung:

Gemäß vorliegendem Projekt ist eine Beileitung des „Z-Baches“ vorgesehen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde M hat sich in seiner Sitzung vom 06.07.2010 bereits mit diesem Kraftwerksprojekt bzw dem Abschluss eines Servituts- und Entschädigungsvertrages auseinandergesetzt und sich in diesem Zusammenhang gegen eine Beileitung/Nutzung des „Z-Baches“ ausgesprochen.

Der „Z-Bach“ hat für die Wasserversorgung der Marktgemeinde M, insbesondere für die Trinkwasserversorgung, Bedeutung. Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Wasserkraftanlage bewirken einen nicht unwesentlichen Eingriff in den bisherigen Wasserhaushalt sowohl am „X-Bach“ als auch am „Z-Bach“, sodass insbesondere bei zukünftigen Wasserbenützungen ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und zukünftig geplanten Wasserbenutzungen zum Nachteil zukünftiger energiepolitisch und energiewirtschaftlich wichtiger Vorhaben aber auch im Bezug auf zukünftige Trinkwassernutzungen, insbesondere betreffend den „Z-Bach“ bestehen.

Es erfolgt ein Entzug von Wasser gemäß § 13 Abs 3 WRG, insbesondere ein Eingriff in quantitativer und qualitativer Hinsicht, sodass das erforderliche Nutz- und Trinkwasser für die Marktgemeinde und deren Bewohner geschmälert bzw entzogen wird. Die Marktgemeinde hat ein Recht auf Einhaltung eines Maßes und einer Art der Wassernutzung gemäß § 13 Abs 3 WRG. Es besteht die Gefahr, dass die Wasserversorgung der Marktgemeinde sowie für öffentliche Zwecke beeinträchtigt wird, was nicht akzeptiert wird. Es erfolgt ein Eingriff in die Wasserversorgung der Marktgemeinde, sodass auch die zukünftige Aufrechterhaltung der Wasserversorgung beeinträchtigt ist. Es erfolgt ein Entzug von Wasser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG, insbesondere ein Eingriff in quantitativer und qualitativer Hinsicht, sodass das erforderliche Nutz- und Trinkwasser für die Marktgemeinde und deren Bewohner geschmälert bzw entzogen wird. Die Marktgemeinde hat ein Recht auf Einhaltung eines Maßes und einer Art der Wassernutzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG. Es besteht die Gefahr, dass die Wasserversorgung der Marktgemeinde sowie für öffentliche Zwecke beeinträchtigt wird, was nicht akzeptiert wird. Es erfolgt ein Eingriff in die Wasserversorgung der Marktgemeinde, sodass auch die zukünftige Aufrechterhaltung der Wasserversorgung beeinträchtigt ist.

Beweis: Gutachten aus dem Bereich öffentliche Wasserversorgung, öffentlicher Wasserbedarf

Wenn der Marktgemeinde M oder Dritten zukünftig weitere Wassernutzungen am „Z-Bach“ eingeräumt werden sollen, insbesondere im öffentlichen Interesse oder zu Trinkwasserversorgungszwecken am „K-Berg“ (entweder durch die Marktgemeinde M oder durch Dritte), haben die Konsenswerber insbesondere schon jetzt darauf zu verzichten, Einwände im Bewilligungsverfahren dahingehend zu erheben, als das zu ihren Gunsten bestehende Wasserrecht im Widerstreit zu dem geplanten bzw zukünftig beantragten Wasserbenutzungen stehe, weil ua der Versorgung insbesondere des Z-Gebietes durch (Trink)Wasser aus dem „Z-Bach“ absolute Priorität zukommt. Weiterhin müssen der unbeschränkte Ausbau bzw die unbeschränkte Wassernutzung am „Z-Bach“ möglich bleiben, auch wenn der Konsenswerber später dadurch wirtschaftliche Einbußen erleidet und dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht mehr entsprochen wird, wenn am „Z-Bach“ anderweitig Wassernutzungen erfolgen.

Die Konsenswerber haben daher zu erklären, ihre Planungen so auszulegen, dass sie die Wasserkraftanlage auch ohne Wasserbenutzungsrechte am „Z-Bach“ betreiben können bzw zukünftig – bei Eingriffen in den „Z-Bach“ – betreiben werden.

Die Marktgemeinde M spricht sich daher ausdrücklich gegen eine Nutzung bzw Beileitung des „Z-Baches“ aus und verlangt deshalb eine entsprechende Abänderung des Projektes.

Für die Marktgemeinde M ergibt sich bei Realisierung des gegenständlichen Kraftwerksprojektes der Vorteil, dass die, seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Y, geplanten Murwarneinrichtungen im „X-Bachgraben“ oberhalb der „S-Sperre“ mit Strom versorgt werden können. Dadurch können Beleuchtung und Kamera zusätzlich installiert und so die Beurteilung der Murgefährdung wesentlich verbessert werden. Es wird deshalb verlangt, dass die Projektbetreiber den, für die Versorgung dieser elektronischen Messeinrichtungen im Oberlauf des „X-Baches“ erforderlichen Strom kostenlos zur Verfügung stellen sowie der Verlegung von erforderlichen Datenkabeln und Stromleitungen entlang der Druckrohrleitung zustimmen.

Festgehalten wird weiters, dass die Projektbetreiber zur Abgeltung der, in Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerksprojektes einhergehenden Beeinträchtigungen (für sogenannte nicht messbare Schäden bzw Beeinträchtigung der landschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Struktur) sowie zwecks Abgeltung einer Minderung der Ertragsfähigkeit von Grundeigentum – auf Basis des, in der GR – Sitzung vom 06.07.2010 beschlossenen Entschädigungsvertrages – eine einmalige Entschädigungsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 an die Marktgemeinde M ab Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu leisten haben.

Gemäß vorliegendem Projekt ist eine Verlegung der Druckrohrleitung in der bestehenden Weganlage auf dem neu zu bildenden Gst **07, KG M in Y Land , welches gemäß GR-Beschluss vom 04.10.2010 in das Öffentliche Gut unter Verwaltung der Marktgemeinde M übernommen werden soll, vorgesehen. Diese Wegeanlage ist derzeit bereits asphaltiert. Die Marktgemeinde M verlangt deshalb als zukünftige Eigentümerin dieser Weganlage, dass die bestehende Asphaltschicht auf Kosten der Projektbetreiber über die gesamte Fahrbahnbreite nach Abschluss der Bauarbeiten erneuert wird.

Es gibt derzeit auch keine Servitutsvereinbarung für die Triebwasserleitung über Gst **07.

Weiters sind sämtliche, in Zusammenhang mit der geplanten Übernahme des neu zu bildenden Gst **07, KG M in Y Land, in das Öffentliche Gut unter Verwaltung der Marktgemeinde M anfallenden Kosten (Vermessungsarbeiten, Vermessungsurkunde, Grundbuchsgebühren, etc) sowie die Kosten für sonst eventuell erforderliche Grundstücks-/Mappenberichtigungen von den Projektwerbern zu tragen.

Wie den vorliegenden Projektsunterlagen auch entnommen werden kann, ist eine Querung der bestehenden, zum gemeindeeigenen Trinkwasserkraftwerk und Hochbehälter „G“ führenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage („Z-Wasserleitung“) mit der geplanten Druckrohrleitung vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Gemeindewasserleitung unter hohem Druck steht (ca 60 bar). Bei den Grabungs- und Verlegungsarbeiten der Druckrohrleitung ist deshalb darauf zu achten, dass diese Wasserleitung nicht beschädigt wird. Allfällige Beschädigungen der Leitungsanlage sind auf Kosten der Projektswerber unverzüglich zu beheben. Sofern es im Falle einer Beschädigung der Wasserleitung zum gemeindeeigenen Trinkwasserkraftwerk auch zu Ausfällen des Trinkwasserkraftwerksbetriebes kommt, sind die daraus resultierenden Einnahmenausfälle zur Gänze seitens der Projektswerber zu ersetzen.

Sämtliche vorhin angeführten Forderungen sowie eventuell erforderliche Rechtseinräumungen sind – unabhängig von einer bescheidmäßigen Verankerung – auf Basis eines, mit den Projektbetreibern noch abzuschließenden, privatrechtlichen Vertrages vorzunehmen, welcher bis zur Rechtskraft aller notwendigen Bewilligungsbescheide zu unterfertigen ist.

Seitens der Marktgemeinde M wird der Errichtung der Kleinwasserkraftanlage am X-Bach erst dann zugestimmt, wenn die vorhin erwähnte, privatrechtliche Vereinbarung von den Projektwerbern unterfertigt ist.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge der Bauarbeiten zu erwartenden, erhöhten Verkehrs- und Umweltbelastungen (Baulärm, Staub, etc) für die Bevölkerung und Gäste im Bereich des Gemeinde-P- und Q-Weges möglichst hintanzuhalten sind.

Es wird ersucht, diese Stellungnahme vollinhaltlich in die Verhandlungsniederschrift sowie in die behördlichen Genehmigungsbescheide aufzunehmen.“.

Die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, führte in der Verhandlung Folgendes aus:

„Bisher wurde kein Übereinkommen zur Nutzung des öffentlichen Wassergutes im Bereich der geplanten Wasserfassung vorbereitet. Dies deshalb, da wie in mehreren Vorgesprächen mit dem Projektbetreiber und dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes vorbesprochen wurde, für die Zustimmung eine entsprechende Grundregelung in Form einer Mappenberichtigung einerseits und eines Grunderwerbes andererseits erforderlich ist. Laut Mitteilung der Projektbetreiber wurden die Unterlagen bzw das Ansuchen für die Ausscheidung und den Erwerb bereits an den Verwalter des öffentlichen Wassergutes übermittelt. Seitens des Baubezirksamtes L wird nach Rücksprache mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes (Ing. D D) mitgeteilt, dass ein Übereinkommen zur Grundbenützung vorbereitet werden kann oder der Abschluss der Grundregelung zuzuwarten ist.“.

Nach Erhalt der Verhandlungsschrift vom 15.10.2014 erstattete das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Stellungnahme vom 21.10.2014.

Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik erstattete die Stellungnahme vom 09.12.2014.

Infolge der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Projektsergänzungen erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserbautechnik die abschließende Stellungnahme vom 30.12.2014.

Mit Eingangsstempel 18.01.2015 befindet sich der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.01.2015 (FN **7283 h) über die Neueintragung der KW X-Bach GmbH kommentarlos im Akt.

In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.01.2015, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft L der KW X GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage am X-Bach samt der damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen, erstellt von Dipl.-Ing. C C, vom 16.12.2013, Auftragsnummer **-203, samt Ergänzungen vom 27.06., 08.10. und 10.10.2014. Die Vorbringen der Marktgemeinde M wurden als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt I./F./a) des Bescheides wurden aus wasserfachlicher Sicht folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.01.2015, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft L der KW römisch zehn GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage am X-Bach samt der damit verbundenen Wasserbenutzungen nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen, erstellt von Dipl.-Ing. C C, vom 16.12.2013, Auftragsnummer **-203, samt Ergänzungen vom 27.06., 08.10. und 10.10.2014. Die Vorbringen der Marktgemeinde M wurden als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins./F./a) des Bescheides wurden aus wasserfachlicher Sicht folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:

„allgemein:

1.
Die an der Wasserfassung in die Entnahmestrecke des X-Baches abzugebende Pflichtwassermenge wird gemäß § 13 Abs 4 WRG jahresdurchgängig mit mindestens 15 % des natürlichen Zuflusses, mindestens aber 30 l/s bestimmt.Die an der Wasserfassung in die Entnahmestrecke des X-Baches abzugebende Pflichtwassermenge wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG jahresdurchgängig mit mindestens 15 % des natürlichen Zuflusses, mindestens aber 30 l/s bestimmt.
2.
Der Betriebswasserspiegel im Entsander wird gemäß § 23 WRG auf Höhe 1.172,95 müA festgesetzt.Der Betriebswasserspiegel im Entsander wird gemäß Paragraph 23, WRG auf Höhe 1.172,95 müA festgesetzt.
3.
Für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften ist zukünftig eine Wassermenge von 3 l/s aus dem Einzugsbereich des X-Baches erforderlich, welche daher gemäß § 13 Abs 3 WRG der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge). Für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften ist zukünftig eine Wassermenge von 3 l/s aus dem Einzugsbereich des X-Baches erforderlich, welche daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge).

für den Bau der Anlage:

(…)

6.
Vor Annäherung der Bauarbeiten an unterirdisch verlegte fremde Leitungen (zB: Gas-, Kabel-, Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen) sind rechtzeitig die jeweils Verfügungsberechtigten zwecks Maßnahmen zur Sicherung dieser Leitungen zu verständigen.

(…)“.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft L der KW X GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben und wies die Vorbringen der Marktgemeinde M in Y Land als unbegründet ab.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft L der KW römisch zehn GmbH die naturschutzrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben und wies die Vorbringen der Marktgemeinde M in Y Land als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde M und der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, am 26.01.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20.02.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft L am selben Tag, erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Mit Schreiben vom 20.02.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft L am selben Tag, erhob die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Geoinformation, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:

„[…]

Mit ob zitiertem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft L der KW X GmbH die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am X-Bach erteilt. Mit ob zitiertem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft L der KW römisch zehn GmbH die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am X-Bach erteilt.

Durch das gegenständliche Projekt wird das Gst **51 (X-Bach) in der Katastralgemeinde M i Y-Land – Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, maßgeblich durch die Anlagenteile der Wasserfassung, der abschnittsweisen Führung der Druckrohrleitung sowie der Wasserrückgabe berührt. Aus dem bekämpften Bescheid sowie dem Verfahrensablauf geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass eine Zustimmung der Grundeigentümer ausdrücklich nicht erteilt wurde, da Voraussetzung dafür die vorherige Ausscheidung und der Erwerb jenes Bereiches aus dem öffentlichen Wassergut ist, auf welchem sich der Straßenkörper und späterhin die Druckrohrleitung befindet. Aus diesem Grund wurde im Verfahren auch keine vertragliche Regelung abgeschlossen und auch keine Zustimmung für die sonstigen Anlagenteile, wie der Wasserfassung und der Wasserrückgabe, erteilt.

Beweis: Aus der Textierung „Berührte Grundstücke“ auf Seite 6 des Bescheides und aus der Stellungnahme des örtlichen Vertreters des öffentlichen Wassergutes auf Seite 22 geht zweifelsfrei hervor, dass keine Zustimmung für diese Grundbeanspruchung vorliegt.

Begleitender Hinweis:

Die notwendigen Unterlagen und Voraussetzungen für die Ausscheidung und den Erwerb der angesprochenen Teilflächen liegen nun vor und werden nach Erstellung der erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen an die Wasserrechtsbehörde Landeshauptmann sowie an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet. Im Zuge dieser Verkaufsverhandlungen ist natürlich auch die Frage einer künftigen Druckrohrleitung (Belastung) auf der, in das öffentliche Gut Wege der Marktgemeinde M zu übertragenden Straße zu regeln.

Zum Spruchpunkt I. Wasserrechtliche Bewilligung:Zum Spruchpunkt römisch eins. Wasserrechtliche Bewilligung:

Eine Zustimmung der Grundeigentümerin Republik Österreich, öffentliches Wassergut, liegt dezidiert nicht vor, ist jedoch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich und kann keinesfalls durch die lapidare Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG 1959 idgF ersetzt werden. Der Antrag auf wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung wäre daher von der belangten Behörde mangels rechtlicher Voraussetzungen bis zur Vorlage einer Zustimmung zurückzuweisen gewesen. Eine Zustimmung der Grundeigentümerin Republik Österreich, öffentliches Wassergut, liegt dezidiert nicht vor, ist jedoch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zwingend erforderlich und kann keinesfalls durch die lapidare Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 idgF ersetzt werden. Der Antrag auf wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung wäre daher von der belangten Behörde mangels rechtlicher Voraussetzungen bis zur Vorlage einer Zustimmung zurückzuweisen gewesen.

Es müsste der belangten Behörde bekannt sein, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG 1959 idgFEs müsste der belangten Behörde bekannt sein, dass die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 idgF

-
ausschließlich für Fälle anzuwenden ist, in denen fremder Grund nur im unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird (dies trifft hier zweifelsfrei nicht zu). Auf die sonstigen Rahmenbedingungen des § 111 Abs 4 wird vom Gefertigten mangels Relevanz hier nicht näher eingegangen undausschließlich für Fälle anzuwenden ist, in denen fremder Grund nur im unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird (dies trifft hier zweifelsfrei nicht zu). Auf die sonstigen Rahmenbedingungen des Paragraph 111, Absatz 4, wird vom Gefertigten mangels Relevanz hier nicht näher eingegangen und
-
die Einräumung von Dienstbarkeiten auf Flächen des öffentlichen Wassergutes in dieser Form auf Grund der Sonderbestimmungen des § 4 WRG 1959 idgF ohnedies unzulässig erscheint (siehe dazu § 4 Abs 8 WRG). die Einräumung von Dienstbarkeiten auf Flächen des öffentlichen Wassergutes in dieser Form auf Grund der Sonderbestimmungen des Paragraph 4, WRG 1959 idgF ohnedies unzulässig erscheint (siehe dazu Paragraph 4, Absatz 8, WRG).

Zum Spruchpunkt II. Naturschutzrechtliche Bewilligung: In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass seitens der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, keine Zustimmung zur Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erteilt wurde. Zum Spruchpunkt römisch zwei. Naturschutzrechtliche Bewilligung: In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass seitens der Republik Österreich, öffentliches Wassergut, keine Zustimmung zur Durchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens erteilt wurde.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft L eingelangt am selben Tag, erhob die Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Mit Schriftsatz vom 23.02.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft L eingelangt am selben Tag, erhob die Marktgemeinde M, vertreten durch Rechtsanwälte in L, Adresse, gegen vorzitierten Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:

„[…]

Der Bescheid der belangten Behörde wird vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln bekämpft:

ad wr Bewilligung:

Die Beschwerdeführerin hat das subjektive Recht, dass keine, dem WRG widersprechende wr Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche, mit den Bestimmungen des WRG nicht übereinstimmende Bewilligung, gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Ein derartiger Fall liegt hier vor.

a)

Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen bzw die Wahrnehmung fremder dinglicher Rechte ist vom Parteirecht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht umfasst. Unabhängig davon hat aber das Gericht jedenfalls gravierende Fehlbeurteilungen und nichtige Rechtsakte der belangten Behörde, auch wenn deren Geltendmachung vom Parteirecht gerade nicht umfasst ist, aufzugreifen und zu korrigieren, wenn die Partei darauf hinweist. Die Bestätigung von Fehlentscheidungen (von nichtigen Bescheiden) ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. § 4 Abs 8 WRG normiert, dass die Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen nichtig (arg „bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes“) ist, wenn nicht ein entsprechender Feststellungsbescheid vorliegt, dass keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt. § 111 Abs 4 WRG macht § 4 Abs 8 leg cit nicht obsolet. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen bzw die Wahrnehmung fremder dinglicher Rechte ist vom Parteirecht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht umfasst. Unabhängig davon hat aber das Gericht jedenfalls gravierende Fehlbeurteilungen und nichtige Rechtsakte der belangten Behörde, auch wenn deren Geltendmachung vom Parteirecht gerade nicht umfasst ist, aufzugreifen und zu korrigieren, wenn die Partei darauf hinweist. Die Bestätigung von Fehlentscheidungen (von nichtigen Bescheiden) ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Paragraph 4, Absatz 8, WRG normiert, dass die Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen nichtig (arg „bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes“) ist, wenn nicht ein entsprechender Feststellungsbescheid vorliegt, dass keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt. Paragraph 111, Absatz 4, WRG macht Paragraph 4, Absatz 8, leg cit nicht obsolet.

Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand ist eine Wasserkraftanlage, die sich zum Teil jedenfalls auf Grundeigentum des Öffentlichen Wassergutes befindet. Der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes hat darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Benützung des Öffentlichen Wassergutes (Bereich der geplanten Wasserfassung und Wasserleitung) noch kein Übereinkommen abgeschlossen wurde. Für die Zustimmung sei eine entsprechende Grundregelung einerseits und ein Grunderwerb (mit der Marktgemeinde M) andererseits erforderlich. Der Abschluss der Grundregelung sei abzuwarten. Damit ist gemäß § 4 WRG zwingend auch ein rechtskräftiger Ausscheidungsbescheid erforderlich, widrigenfalls der Rechtsakt nichtig ist. Der Vertreter des Öffentlichen Wassergutes hat dem gegenständlichen Projekt jedenfalls nicht zugestimmt, sodass zwingend ein Versagungstatbestand vorliegt: § 63 WRG 1959 bestimmt zwar, dass die Behörde Dienstbarkeiten und Zwangsrechte einräumen kann. Zu beachten ist dabei aber, dass in Bezug auf derartige Zwangsrechte ein überwiegender Vorteil im allgemeinen Interesse vorhanden sein muss, wobei ein überwiegender Vorteil bei einer rein privaten Wasserkraftanlage nicht ohne weiteres erblickt werden kann. § 63 lit b WRG sieht eine Interessensabwägung vor: Dem Nachteil der betroffenen Grundeigentümer durch die Begründung von Zwangsrechten sind die, mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Vorteile im allgemeinen Interesse gegenüber zu stellen (Anmerkung: Das Argument einer günstigen Stromversorgung für, von der Gebietsbauleitung Y der Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der Marktgemeinde M am „X-Bach“ zu installierenden Frühwarnanlage – welche alternativ genauso über die bestehende 30 kV-Freileitung der T AG/“N-M-O“ erfolgen könnte, würde zur Begründung eines, im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteiles wohl nicht genügen).Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand ist eine Wasserkraftanlage, die sich zum Teil jedenfalls auf Grundeigentum des Öffentlichen Wassergutes befindet. Der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes hat darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Benützung des Öffentlichen Wassergutes (Bereich der geplanten Wasserfassung und Wasserleitung) noch kein Übereinkommen abgeschlossen wurde. Für die Zustimmung sei eine entsprechende Grundregelung einerseits und ein Grunderwerb (mit der Marktgemeinde M) andererseits erforderlich. Der Abschluss der Grundregelung sei abzuwarten. Damit ist gemäß Paragraph 4, WRG zwingend auch ein rechtskräftiger Ausscheidungsbescheid erforderlich, widrigenfalls der Rechtsakt nichtig ist. Der Vertreter des Öffentlichen Wassergutes hat dem gegenständlichen Projekt jedenfalls nicht zugestimmt, sodass zwingend ein Versagungstatbestand vorliegt: Paragraph 63, WRG 1959 bestimmt zwar, dass die Behörde Dienstbarkeiten und Zwangsrechte einräumen kann. Zu beachten ist dabei aber, dass in Bezug auf derartige Zwangsrechte ein überwiegender Vorteil im allgemeinen Interesse vorhanden sein muss, wobei ein überwiegender Vorteil bei einer rein privaten Wasserkraftanlage nicht ohne weiteres erblickt werden kann. Paragraph 63, Litera b, WRG sieht eine Interessensabwägung vor: Dem Nachteil der betroffenen Grundeigentümer durch die Begründung von Zwangsrechten sind die, mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Vorteile im allgemeinen Interesse gegenüber zu stellen (Anmerkung: Das Argument einer günstigen Stromversorgung für, von der Gebietsbauleitung Y der Wildbach- und Lawinenverbauung im Auftrag der Marktgemeinde M am „X-Bach“ zu installierenden Frühwarnanlage – welche alternativ genauso über die bestehende 30 kV-Freileitung der T AG/“N-M-O“ erfolgen könnte, würde zur Begründung eines, im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteiles wohl nicht genügen).

Die belangte Behörde hat diese Rechtsproblematik nicht erfasst, dem Antrag stattgegeben und ohne weitere Begründung einfach pauschal „Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959“ eingeräumt (arg „sind als eingeräumt anzusehen“). Eine Begründung dafür ist dem Bescheid der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat diese Rechtsproblematik nicht erfasst, dem Antrag stattgegeben und ohne weitere Begründung einfach pauschal „Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959“ eingeräumt (arg „sind als eingeräumt anzusehen“). Eine Begründung dafür ist dem Bescheid der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde übersieht, dass § 111 Abs 4 leg cit lediglich auf Fälle angewendet werden darf, in denen fremder Grund in einem, für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird (ein unerhebliches Ausmaß im Sinne des Gesetzes liegt nicht mehr vor!) und der Grundeigentümer weder Einwendungen erhoben (Einwendungen wurden erhoben; der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hat dem Vorhaben nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich eine Vereinbarung gefordert), noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen wurde. Die belangte Behörde übersieht, dass Paragraph 111, Absatz 4, leg cit lediglich auf Fälle angewendet werden darf, in denen fremder Grund in einem, für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird (ein unerhebliches Ausmaß im Sinne des Gesetzes liegt nicht mehr vor!) und der Grundeigentümer weder Einwendungen erhoben (Einwendungen wurden erhoben; der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hat dem Vorhaben nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich eine Vereinbarung gefordert), noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen wurde.

Eine Rechtseinräumung nach Interessensabwägung gemäß § 63 WRG kann einen Feststellungsbescheid gemäß § 4 WRG wegen der absoluten Nichtigkeitssanktion nicht ersetzen und eine Nichtigkeit nicht heilen. Eine Rechtseinräumung nach Interessensabwägung gemäß Paragraph 63, WRG kann einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 4, WRG wegen der absoluten Nichtigkeitssanktion nicht ersetzen und eine Nichtigkeit nicht heilen.

Der Eingriff in das betroffene Öffentliche Wassergut (auf das die Marktgemeinde M einen obligatorisch-dinglichen Rechtsanspruch hat, siehe diesbezüglich später) ist nicht unerheblich. Der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes hat dem Vorhaben nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich eine Vereinbarung gefordert. Sohin ist die Anwendung des § 111 Abs 4 WRG 1959 zur pauschalen (und nicht näher konkretisierten) Einräumung von Dienstbarkeiten für Bau, Bestand, Betrieb, Instandhaltung und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken verfehlt und rechtswidrig. Der Eingriff in das betroffene Öffentliche Wassergut (auf das die Marktgemeinde M einen obligatorisch-dinglichen Rechtsanspruch hat, siehe diesbezüglich später) ist nicht unerheblich. Der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes hat dem Vorhaben nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich eine Vereinbarung gefordert. Sohin ist die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 zur pauschalen (und nicht näher konkretisierten) Einräumung von Dienstbarkeiten für Bau, Bestand, Betrieb, Instandhaltung und zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken verfehlt und rechtswidrig.

b)

Der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes hat schon darauf hingewiesen, dass in mehreren Vorgesprächen die Mappenberichtigung einerseits und der Grunderwerb andererseits erörtert wurden. Die Vertreterin der Marktgemeinde M hat diesbezüglich ergänzend ausgeführt, dass in Verbindung mit dem vorliegenden Projekt eine Verlegung der Druckrohrleitung in der bestehenden Weganlage auf dem neu zu bildenden Gst **07 KG M i Y-Land, welches gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 04.10.2010 in das Öffentliche Gut unter der Verwaltung der Marktgemeinde M übernommen werden soll, vorgesehen ist. Diese Weganlage ist derzeit bereits asphaltiert. Die Marktgemeinde M verlangte deshalb als „zukünftige Eigentümerin dieser Weganlage“, dass ua die bestehende Asphaltschicht auf Kosten der Projektbetreiber über die gesamte Fahrbahnbreite nach Abschluss der Bauarbeiten erneuert wird. Hinweisen wurde darauf, dass derzeit keine Servitutsvereinbarung für die Triebwasserleitung über Gst **07 besteht und mangels Erfüllung dieser Forderungen dem Vorhaben nicht zugestimmt werde, so lange die erwähnten privatrechtlichen Vereinbarungen nicht abgeschlossen sind.

Der Erwerb der entsprechenden Weganlage vom Öffentlichen Wassergut, die vom Verhandlungsgegentand (Wasserdurchleitung) umfasst ist, ist zwischen der Marktgemeinde M und dem Öffentlichen Wassergut grundsätzlich paktiert und vom Gemeinderat der Marktgemeinde M schon beschlosssen. Der Marktgemeinde M kommt daher diesbezüglich ein obligatorisch-dingliches Forderungsrecht auf Eigentumsübertragung (vorbehaltlich eines rechtskräftigen Ausscheidungsbescheides) zu, dies unabhängig davon, ob dieses Recht schon als Parteirecht im Wasserrechtsverfahren zu qualifizieren ist (siehe die Rechtsmeinung des VwGH zu „außerbücherlichem Eigentum“; ua in Oberleitner, WRG [MTK] (2014) Seite 263, VwGH 15.11.1994, 93/07/002). Das obligatorische Erwerbsrecht (vorbehaltlich § 4 WRG) der Gemeinde wurde sowohl vom Vertreter des Öffentlichen Wassergutes, als auch von der Marktgemeinde M releviert und ausreichend publiziert, sodass diesem die Wirkung eines dinglichen Rechtes zukommt. Die Rechtslage ist ähnlich der Judikatur zu Eingriffen Dritter in das, durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht einer Vertragspartei, die noch nicht im Grundbuch steht. Obwohl diese Rechtsproblematik sowohl vom Vertreter des Öffentlichen Wassergutes, als auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgetragen wurde, geht die belangte Behörde darauf gar nicht ein, sondern verweist auf § 111 Abs 4 WRG, obwohl diese Bestimmung im konkreten Fall gar nicht zur Anwendung gelangen darf und § 4 WRG zwingend zu beachten ist! Insofern liegt eine gravierende Fehlbeurteilung der belangten Behörde vor, die vom Gericht aufzugreifen und zu korrigieren ist. Der Erwerb der entsprechenden Weganlage vom Öffentlichen Wassergut, die vom Verhandlungsgegentand (Wasserdurchleitung) umfasst ist, ist zwischen der Marktgemeinde M und dem Öffentlichen Wassergut grundsätzlich paktiert und vom Gemeinderat der Marktgemeinde M schon beschlosssen. Der Marktgemeinde M kommt daher diesbezüglich ein obligatorisch-dingliches Forderungsrecht auf Eigentumsübertragung (vorbehaltlich eines rechtskräftigen Ausscheidungsbescheides) zu, dies unabhängig davon, ob dieses Recht schon als Parteirecht im Wasserrechtsverfahren zu qualifizieren ist (siehe die Rechtsmeinung des VwGH zu „außerbücherlichem Eigentum“; ua in Oberleitner, WRG [MTK] (2014) Seite 263, VwGH 15.11.1994, 93/07/002). Das obligatorische Erwerbsrecht (vorbehaltlich Paragraph 4, WRG) der Gemeinde wurde sowohl vom Vertreter des Öffentlichen Wassergutes, als auch von der Marktgemeinde M releviert und ausreichend publiziert, sodass diesem die Wirkung eines dinglichen Rechtes zukommt. Die Rechtslage ist ähnlich der Judikatur zu Eingriffen Dritter in das, durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht einer Vertragspartei, die noch nicht im Grundbuch steht. Obwohl diese Rechtsproblematik sowohl vom Vertreter des Öffentlichen Wassergutes, als auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgetragen wurde, geht die belangte Behörde darauf gar nicht ein, sondern verweist auf Paragraph 111, Absatz 4, WRG, obwohl diese Bestimmung im konkreten Fall gar nicht zur Anwendung gelangen darf und Paragraph 4, WRG zwingend zu beachten ist! Insofern liegt eine gravierende Fehlbeurteilung der belangten Behörde vor, die vom Gericht aufzugreifen und zu korrigieren ist.

Im angefochtenen Bescheid ist auf Seite 6 bei den „berührten Grundstücken“ angemerkt, dass der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes eine Grundregelung verlangt hat. Die Vorlage erforderlicher Teilungspläne (Beilage ./5 des Projektes) ist noch nicht ausreichend, weil Teilungspläne allein zwar Grundlage einer noch zu treffenden Regelung sind, aber eine Grundregelung nicht substituieren.

c)

Antrags-, Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand gemäß Einreichunterlagen ist ua der Stromabtransport vom Krafthaus in das Mittelspannungsnetz der W-AG über den Trafo des gemeindeeigenen Trinkwasserkraftwerkes „Z“: Das ca 125 cm lange Einspeisekabel wird aus dem Krafthaus ca 75 m entlang der Druckrohrleitung geführt und dann unter dem X-Bach und Begleitweg über die Böschung in die Trafostation geleitet (siehe dazu Planbeilage des Bauamtes der Marktgemeinde M vom 20.02.2015, Plan-Nr ****).

Im angefochtenen Bescheid wird im Befund auf Seite 1 dazu lediglich angemerkt, dass die „erzeugte elektrische Energie in das Netz der W-AG eingespeist werden“ soll. Über die diesbezüglich berührten Grundstücke, die Situierung der Leitung (Energiefortleitung) und eine allenfalls erforderliche Rechtseinräumung hinsichtlich fremder berührter Grundstücke, ist aus dem Bescheid nichts zu entnehmen. Aus dem Bescheid muss aber auch für unbeteiligte Dritte klar ableitbar sein, welche Rechte und Pflichten für die Bescheidadressaten mit der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung verbunden sind. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Rechtsproblematik überhaupt nicht auseinander gesetzt, sohin auch nicht geprüft, dass im Zusammenhang mit diesem Projektbestandteil dingliche Rechte der Marktgemeinde M direkt berührt sind, die dazu keine Zustimmung erteilt hat: § 12 WRG normiert, dass durch das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung insbesondere das Grundeigentum Fremder nicht beeinträchtigt bzw verletzt werden darf. Aus dem Bescheid der belangten Behörde ist nun nicht ersichtlich, welche Grundstücke im vorgenannten Zusammenhang überhaupt berührt werden, sodass für Dritte – insbesondere für die Beschwerdeführerin – nicht ableitbar ist, inwieweit das, in ihrem Eigentum stehende Grundstück **5/2, KG M i Y-land, berührt bzw beeinträchtigt wird. Da dieses Grundstück im Bescheid überhaupt nicht erwähnt ist, kann sich auch die, auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides genannte, „Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs 4 WRG 1959“ nicht darauf beziehen. Im Übrigen gilt das vorhin Gesagte im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 WRG (iVm § 63 WRG). Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht möglich, weil die genannten Voraussetzungen (kumulativ) nicht vorliegen. Im angefochtenen Bescheid wird im Befund auf Seite 1 dazu lediglich angemerkt, dass die „erzeugte elektrische Energie in das Netz der W-AG eingespeist werden“ soll. Über die diesbezüglich berührten Grundstücke, die Situierung der Leitung (Energiefortleitung) und eine allenfalls erforderliche Rechtseinräumung hinsichtlich fremder berührter Grundstücke, ist aus dem Bescheid nichts zu entnehmen. Aus dem Bescheid muss aber auch für unbeteiligte Dritte klar ableitbar sein, welche Rechte und Pflichten für die Bescheidadressaten mit der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung verbunden sind. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Rechtsproblematik überhaupt nicht auseinander gesetzt, sohin auch nicht geprüft, dass im Zusammenhang mit diesem Projektbestandteil dingliche Rechte der Marktgemeinde M direkt berührt sind, die dazu keine Zustimmung erteilt hat: Paragraph 12, WRG normiert, dass durch das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung insbesondere das Grundeigentum Fremder nicht beeinträchtigt bzw verletzt werden darf. Aus dem Bescheid der belangten Behörde ist nun nicht ersichtlich, welche Grundstücke im vorgenannten Zusammenhang überhaupt berührt werden, sodass für Dritte – insbesondere für die Beschwerdeführerin – nicht ableitbar ist, inwieweit das, in ihrem Eigentum stehende Grundstück **5/2, KG M i Y-land, berührt bzw beeinträchtigt wird. Da dieses Grundstück im Bescheid überhaupt nicht erwähnt ist, kann sich auch die, auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides genannte, „Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959“ nicht darauf beziehen. Im Übrigen gilt das vorhin Gesagte im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Paragraph 111, Absatz 4, WRG in Verbindung mit Paragraph 63, WRG). Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht möglich, weil die genannten Voraussetzungen (kumulativ) nicht vorliegen.

Die Parteistellung ist schon dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung des genannten Grundstückes **5/2 KG M i Y-Land durch die projektgemäße Ausübung des verliehenen Rechtes nur denkmöglich ist (siehe ua Oberleitner, WRG [MTK] (2014) Seite 102). Gerade aus den Projektsunterlagen ergibt sich aber eine solche Beeinträchtigung. Nur wenn schon aufgrund der Projektunterlagen iVm der Leitungsführung eine Berührung des Eigentumsrechtes der Marktgemeinde M ausgeschlossen ist, kann eine Projektbewilligung (wenn auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) erfolgen. Dazu fehlen aber Feststellungen der belangten Behörde, sodass die Entscheidungsreife zu verneinen ist. Gemäß Plan des Bauamtes der Marktgemeinde M vom 20.02.2015, Plan-Nr ****, wird das Gst **5/2 direkt berührt. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. Die Parteistellung ist schon dann zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung des genannten Grundstückes **5/2 KG M i Y-Land durch die projektgemäße Ausübung des verliehenen Rechtes nur denkmöglich ist (siehe ua Oberleitner, WRG [MTK] (2014) Seite 102). Gerade aus den Projektsunterlagen ergibt sich aber eine solche Beeinträchtigung. Nur wenn schon aufgrund der Projektunterlagen in Verbindung mit der Leitungsführung eine Berührung des Eigentumsrechtes der Marktgemeinde M ausgeschlossen ist, kann eine Projektbewilligung (wenn auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) erfolgen. Dazu fehlen aber Feststellungen der belangten Behörde, sodass die Entscheidungsreife zu verneinen ist. Gemäß Plan des Bauamtes der Marktgemeinde M vom 20.02.2015, Plan-Nr ****, wird das Gst **5/2 direkt berührt. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Einwendungen der Beschwerdeführerin unbegründet „als unbegründet“ abgewiesen (siehe Seite 10 im angefochtenen Bescheid, ein Satz vor dem Kostenspruch).

Auf Seite 26 des Bescheides wird unter der Rubrik „Stellungnahme der Antragsteller“ der Vortrag der Familie J zitiert: Nicht nachvollziehbar ist nun, ob die „Zusammenfassung“ auf Seite 26 unten die Stellungnahme einer Partei wiedergibt, ober ob es sich um eine rechtliche Würdigung der belangten Behörde handelt: Auf Seite 27 wird jedenfalls tatsachenwidrig festgehalten, dass „die oben genannten Teilungs- und Tauschvereinbarungen eingehalten“ wurden. Einerseits sind im Bescheid und auch in der Verhandlungsschrift „Teilungs- und Tauschvereinbarungen“ nicht protokolliert und nicht erwähnt. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, welche „Teilungs- und Tauschvereinbarungen“ eingehalten werden sollen. Diese Stellungnahme steht auch im unlösbaren Widerspruch zu den Feststellungen auf Seite 6 des Bescheides unter der Rubrik „berührte Grundstücke“: Hier ist nämlich festgehalten, dass der Verwalter des Öffentlichen Wassergutes eine Grundregelung verlangt und nur die erforderlichen Teilungspläne in den Projektunterlagen enthalten sind. Es gibt nun keine „Teilungs- und Tauschvereinbarungen“, die „eingehalten wurden“, widrigenfalls der Verwalter des Öffentlichen Gutes ja eine derartige „Grundregelung“ nicht mehr verlangen müsste.

Wenn die Schlussfolgerung auf Seite 27 2. Abs, („… die oben genannten Teilungs- und Tauschvereinbarungen wurden eingehalten“) von der belangten Behörde stammt und nicht dem Parteivorbringen der Familie J zuzuordnen ist, muss die Behörde aber auch, wenn sie schon auf „oben genannte“ Unterlagen verweist, diese Vereinbarung im Bescheid zitieren und deren Inhalt wiedergeben, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Ein Verweis auf nicht existente Vereinbarungen widerspräche nämlich dem Willkürverbot (arg „denkunmögliche“ Argumentation und Begründung).

Jedenfalls ist der Bescheid diesbezüglich widersprüchlich und berührt sohin die subjektiven Parteirechte der Beschwerdeführerin; Ihr wird unterstellt, dass sie „Teilungs- und Tauschvereinbarungen“ abgeschlossen hat und diese auch eingehalten wurden, obwohl das nicht stimmt! Eine derartig tatsachenwidrige Unterstellung in einem Bescheid berührt jedenfalls die subjektiven Rechte der Verfahrenspartei, auch wenn sie allein durch diese Feststellung belastet wäre.

d)

Die Marktgemeinde M hat schon im Verfahren eingewendet, dass sie als Partei auch gemäß § 13 Abs 3 WRG belastet bzw beeinträchtigt ist: Durch die Inangriffnahme, insbesondere auch des „Z-Baches“, erfolgt ein Entzug von Wasser gemäß § 13 Abs 3 WRG, sohin ein Eingriff in quantitativer und qualitativer Hinsicht, sodass das erforderliche Nutz- und Trinkwasser für die Marktgemeinde und deren Bewohner geschmälert bzw entzogen wird. Die Marktgemeinde M hat ein subjektives Recht auf Einhaltung eines Maßes und einer Art der Wassernutzung gemäß § 13 Abs 3 WRG. Es besteht die Gefahr, dass die Wasserversorgung der Marktgemeinde M sowie die multifunktionale Wasserversorgung für sonstige öffentliche Zwecke beeinträchtigt wird, was nicht akzeptabel ist. Die Marktgemeinde M hat zum Beweis dieses Vorbringens ausdrücklich Gutachten aus dem Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Wasserbedarfes beantragt. Die Marktgemeinde M hat schon im Verfahren eingewendet, dass sie als Partei auch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG belastet bzw beeinträchtigt ist: Durch die Inangriffnahme, insbesondere auch des „Z-Baches“, erfolgt ein Entzug von Wasser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG, sohin ein Eingriff in quantitativer und qualitativer Hinsicht, sodass das erforderliche Nutz- und Trinkwasser für die Marktgemeinde und deren Bewohner geschmälert bzw entzogen wird. Die Marktgemeinde M hat ein subjektives Recht auf Einhaltung eines Maßes und einer Art der Wassernutzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG. Es besteht die Gefahr, dass die Wasserversorgung der Marktgemeinde M sowie die multifunktionale Wasserversorgung für sonstige öffentliche Zwecke beeinträchtigt wird, was nicht akzeptabel ist. Die Marktgemeinde M hat zum Beweis dieses Vorbringens ausdrücklich Gutachten aus dem Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Wasserbedarfes beantragt.

Dem Gemeinderat der Marktgemeinde M ging es immer schon vordringlich um die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus dem „Z-Gebiet“: Dazu gehört als mit Abstand bedeutendste Bezugsquelle insbesondere auch der „Z-Bach“, an welchem die Marktgemeinde M auch entsprechende Wasserrechte hat (siehe Seite 5 des Bescheides zu Postzahl ****0 und ****1). Gerade aus der Sorge um die zukünftige, öffentliche Wasserversorgung (vor allem aber auch im Hinblick auf zukünftige EU-rechtliche und nationalstaatliche Wasserrahmenrichtlinien, zB mit entsprechenden Dotationsbeschränkungen) war der Gemeinderat mit den Projektwerbern in Verhandlungen, die zunächst auch vorgaben, den „Z-Bach“ und die Rechte der Marktgemeinde M nicht zu berühren. Unabhängig davon ließen sich die Antragsteller aber nicht davon abbringen, auch Wasser des „Z-Baches“ in ihr Projekt miteinzubeziehen. Insgesamt wird durch die Ableitung des Wassers aus dem „Z-Bach“ in einen Teilbereich des „X-Baches“ oberhalb der Wasserfassung ein Teilstück (des „Z-Baches“) völlig trocken gelegt, sodass im Bereich des ursprünglichen Zusammenflusses des „Z-Baches“ mit dem „X-Bach“ nun insgesamt die Restwassermenge im „X-Bach“ im fraglichen Bereich entsprechend gemindert ist. Dadurch entsteht im fraglichen Gebiet selbstverständlich die Gefahr eines Entzuges von Wasser für öffentliche Zwecke (Trinkwasser für rund 15.000 Personen, Löschwasser, Wasser für landwirtschaftliche Bewirtschaftungen und Beschneiungswasser, auch wenn der VwGH die Speisung von Beschneiungsanlagen differenziert betrachtet, siehe VwGH 16.09.1999, 99/07/0063, Dotationswasser für das gemeindeeigene Trinkwasserkraftwerk „Z-Bach“) bzw für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Bewohner im Sinne des öffentlichen Wasserversorgungssicherungsauftrages der Gemeinde, auf die die belangte Behörde überhaupt nicht Rücksicht genommen hat und keine Feststellungen getroffen hat: Die Einwendungen werden einfach übergangen, so als ob es sie nicht gäbe! Diese behördliche Vorgangsweise widerspricht sämtlichen Verfahrensgesetzen.

Die Wasserversorgung der Gemeinde im Sinne des § 13 Abs 3 WRG hat Vorrang vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen. Jedenfalls kann durch das projektierte und derzeit bewilligte (private) Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, dass (die öffentliche) Wasserversorgung der Gemeinde und ihrer Bewohner beeinträchtigt ist. Die belangte Behörde hat indes unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen oder ihre Entscheidung diesbezüglich in irgendeiner Richtung zu begründen. Insofern liegen erhebliche Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor, die das Verfahren als rechtswidrig erscheinen lassen, sodass mit Bescheidaufhebung vorzugehen sein wird. Es wäre jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde gewesen, auf Grund der konkret erhobenen Einwendungen der Marktgemeinde M in diesem Zusammenhang die Amtssachverständigen anzuleiten und zu befragen, inwieweit nun derartige Sicherungszwecke beeinträchtigt sein könnten. Eine derartige Fragestellung an die Amtssachverständigen wäre naturgemäß nur dann möglich gewesen, wenn diese fachlich zur Beantwortung der anstehenden Fragen (Wasserversorgungssicherheit einer Gemeinde bzw der Öffentlichkeit) geeignet gewesen wären. Die Wasserversorgung der Gemeinde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, WRG hat Vorrang vor allen anderen denkbaren Wasserbenutzungen. Jedenfalls kann durch das projektierte und derzeit bewilligte (private) Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, dass (die öffentliche) Wasserversorgung der Gemeinde und ihrer Bewohner beeinträchtigt ist. Die belangte Behörde hat indes unterlassen, die beantragten Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen oder ihre Entscheidung diesbezüglich in irgendeiner Richtung zu begründen. Insofern liegen erhebliche Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor, die das Verfahren als rechtswidrig erscheinen lassen, sodass mit Bescheidaufhebung vorzugehen sein wird. Es wäre jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde gewesen, auf Grund der konkret erhobenen Einwendungen der Marktgemeinde M in diesem Zusammenhang die Amtssachverständigen anzuleiten und zu befragen, inwieweit nun derartige Sicherungszwecke beeinträchtigt sein könnten. Eine derartige Fragestellung an die Amtssachverständigen wäre naturgemäß nur dann möglich gewesen, wenn diese fachlich zur Beantwortung der anstehenden Fragen (Wasserversorgungssicherheit einer Gemeinde bzw der Öffentlichkeit) geeignet gewesen wären.

e)

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Wasserrechte der Marktgemeinde M am „Z-Bach“ releviert und damit einen Widerstreit gemäß § 16 WRG geltend gemacht. Die belangte Behörde hat dazu keine Feststellungen getroffen und Rechtsausführungen (abgesehen vom Leersatz auf Seite 10 im angefochtenen Bescheid: „Die Vorbringen der Marktgemeinde M werden als unbegründet abgewiesen“) unterlassen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde die Wasserrechte der Marktgemeinde M am „Z-Bach“ releviert und damit einen Widerstreit gemäß Paragraph 16, WRG geltend gemacht. Die belangte Behörde hat dazu keine Feststellungen getroffen und Rechtsausführungen (abgesehen vom Leersatz auf Seite 10 im angefochtenen Bescheid: „Die Vorbringen der Marktgemeinde M werden als unbegründet abgewiesen“) unterlassen.

Die belangte Behörde hätte die Akten zu den angeführten Wasserrechten (**** und ****, siehe Seite 5 im angefochtenen Bescheid) einholen und den Widerstreit prüfen müssen. Durch die Ableitung und Trockenlegung des „Z-Baches“ ist ein Eingriff in die Wasserrechte der Marktgemeinde M, insbesondere in Bezug auf die Restwassermenge nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich.

Auch wenn gemäß Lehrmeinung davon auszugehen sei, dass der Oberlieger künftige Einschränkungen seiner potentiellen – noch nicht bewilligten bzw realisierten – Nutzungsmöglichkeiten durch Verleihung – und damit Schaffung eines idF berücksichtigungswürdigen Wasserbenützungsrechtes an den Unterlieger entschädigungslos hinnehmen müsse und diese sich sohin nicht für ein Widerstreitverfahren „mangels Aktualität“ eignen würden, ist die Beschwerdeführerin doch verpflichtet, zu Gunsten der Bevölkerung und des Gemeinwohls vorausschauend alle Wasserrechte zu wahren und zu sichern, weil insbesondere mit weiteren Einschränkungen iVm zukünftigen, restriktiver auszulegenden Wasserrahmenrichtlinien gerechnet werden muss!Auch wenn gemäß Lehrmeinung davon auszugehen sei, dass der Oberlieger künftige Einschränkungen seiner potentiellen – noch nicht bewilligten bzw realisierten – Nutzungsmöglichkeiten durch Verleihung – und damit Schaffung eines in der Fassung berücksichtigungswürdigen Wasserbenützungsrechtes an den Unterlieger entschädigungslos hinnehmen müsse und diese sich sohin nicht für ein Widerstreitverfahren „mangels Aktualität“ eignen würden, ist die Beschwerdeführerin doch verpflichtet, zu Gunsten der Bevölkerung und des Gemeinwohls vorausschauend alle Wasserrechte zu wahren und zu sichern, weil insbesondere mit weiteren Einschränkungen in Verbindung mit zukünftigen, restriktiver auszulegenden Wasserrahmenrichtlinien gerechnet werden muss!

Unabhängig davon hat die belangte Behörde aber pflichtgemäß zu prüfen, ob nicht schon ein Eingriff in bestehende Wasserbenützungsrechte iVm der Restwasserdotation am „Z-Bach“ vorliegt und damit ein Eingriff in ein rechtlich geschütztes Gut (§ 12 iVm § 102 WRG) erfolgt. Die Gefahr besteht und wurde von der Behörde nicht geprüft, sodass die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Es sind Schutzvorkehrungen zu treffen, sodass die Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon hat die belangte Behörde aber pflichtgemäß zu prüfen, ob nicht schon ein Eingriff in bestehende Wasserbenützungsrechte in Verbindung mit der Restwasserdotation am „Z-Bach“ vorliegt und damit ein Eingriff in ein rechtlich geschütztes Gut (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 102, WRG) erfolgt. Die Gefahr besteht und wurde von der Behörde nicht geprüft, sodass die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Es sind Schutzvorkehrungen zu treffen, sodass die Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden.

ad naturschutzrechtliche Bewilligung:

Die Beschwerdeführerin hat das subjektive Recht, dass keine, dem Tiroler Naturschutzgesetz widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Ein derartiger Fall liegt vor, weshalb die Gemeinde im vorhin erwähnten subjektiven Recht verletzt ist.

Zunächst wird auf die Ausführungen zur wr-Bewilligung verwiesen, die teilweise auch im naturschutzrechtlichen Verfahren von Relevanz sind und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird.

Die belangte Behörde hat aufgrund der naturkundefachlichen Stellungnahmen keine Interessensabwägung durchgeführt und keine geeigneten Fachgutachten eingeholt, welche sich insbesondere auf das Landschaftsbild im Bereich des X-Bachdurchflusses durch das Ortsgebiet von M-Markt beziehen. Fragen des öffentlichen Interesses wurden in diesem Zusammenhang nicht ermittelt, wenngleich der Unterlauf des „X-Baches“ durch das gegenständliche Kraftwerksvorhaben (noch) nicht beeinflusst wird. Dabei ist insbesondere das gegenteilige öffentliche Interesse der Gemeinde zu berücksichtigen (Gesamtbetrachtung). Eine derartige Gesamtbetrachtung ist vor allem im Hinblick auf mögliche, künftig verschärfte Restwasserdotationsmengen durch europarechtliche und nationale Bestimmungen zu sehen (zB neue Wasserrahmenrichtlinie oder verstärkte Restwasservorschreibungen in Zusammenhang mit Wiederverleihungen).

Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an einem Ausbau der Öffentlichen Wasserversorgung künftig insbesondere im Einzugsgebiet des „Z-Baches“ und damit auch des „X-Baches“ steigen wird. Dies trifft vor allem auf die Bereiche Öffentliche Trinkwasserversorgung, Öffentliche Stromversorgung über das gemeindeeigene Trinkwasserkraftwerk und Löschwasserversorgung zu, wenn man die Beschneiung in dieser Gesamtbetrachtung außer Acht lässt. Dadurch, dass das derzeit verbleibende Restwasser aus dem „Z-Bach“ auch zur Erhöhung des Restwassers im Bereich des „X-Baches“ genutzt werden soll, können auch naturschutzrechtliche Interessenskonflikte im Hinblick auf verbleibende Restwasserstrecken des Unterlaufes und damit auch das Landschaftsbild im Marktbereich nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wurden keinerlei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und keine Feststellungen von der belangten Behörde getroffen.

Vorgelegt wird:

Plan Bauamt der Marktgemeinde M vom 20.02.2015, ****.

Die Beschwerdeführerin stellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

a)
eine mündliche Verhandlung anberaumen und
b)
den angefochtenen Bescheid der BH L vom 23.01.2015, ****, abändern und die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung versagen bzw die Anträge der Konsenswerberin abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, und zwar weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, oder weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können und diese Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH L als Wasserrechtsbehörde zurückverweisen.“.

B.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Die Bezirkshauptmannschaft L legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittel mit Schreiben vom 22.04.2015 zur Entscheidung vor.

Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.04.2015 teilte die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft L mit, dass A A den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.01.2015 (FN **7283 h) persönlich abgegeben und mündlich ersucht habe, die Bewilligung nicht auf ihn und B B, sondern die KW X-Bach GmbH, auszustellen.

Mit Schreiben vom 05.05.2015 forderte das Landesverwaltungsgerichts Tirol die rechtsfreundlich vertretene Marktgemeinde M unter Bezugnahme auf § 43 Abs 4 TNSchG 2005 um konkrete Darlegung, welche von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgabe durch die Wasserkraftanlage konkret beeinträchtigt wird, auf. Mit Schreiben vom 05.05.2015 forderte das Landesverwaltungsgerichts Tirol die rechtsfreundlich vertretene Marktgemeinde M unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 um konkrete Darlegung, welche von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgabe durch die Wasserkraftanlage konkret beeinträchtigt wird, auf.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 erstattete die Marktgemeinde M folgende Stellungnahme durch ihren Rechtsvertreter:

„Die Behörde I. Instanz hat nicht geprüft, inwieweit der Wasserentzug das Landschaftsbild erheblich und die Erholungsfunktion im Zusammenhang mit dem Wasserschaupfad „X-Bach“ beeinträchtigt. „Die Behörde römisch eins. Instanz hat nicht geprüft, inwieweit der Wasserentzug das Landschaftsbild erheblich und die Erholungsfunktion im Zusammenhang mit dem Wasserschaupfad „X-Bach“ beeinträchtigt.

Beim X-Bach handelt es sich (gerichtsnotorisch) um einen der einerseits gefährlichsten und andererseits (mittlerweile) stark verbauten Wildbäche im alpinen Bereich, der schon sehr früh verbaut wurde.

Im Kraftwerksbereich besteht ein Pilotprojekt, nämlich ein Lehrpfad für Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen. Die ältesten Verbauungen stammen aus der Zeit der Monarchie und sind Anschauungsobjekt.

Im Zusammenhang mit diesem Lehrpfad und dem Anschauungsobjekt sind weitere diverse touristische Einrichtungen bis zur „S-Sperre“ (**** Geschiebesperre Tirols) geplant, die nicht nur Besucher anziehen werden und der Naherholung dienen, sondern andererseits auch entsprechende raumordnungsrechtliche Maßnahmen erfordern werden. Durch das geplante Kraftwerk werden diese Maßnahmen beeinträchtigt, sodass eine naturschutzrechtliche Prüfung auch in diese Richtung gehen muss.

Es darf nicht sein, dass die diesbezüglichen Raumordnungsinteressen der Marktgemeinde M durch ein Kraftwerksprojekt beeinträchtigt bzw verhindert werden.

Bis zur mündlichen Verhandlung, deren Durchführung somit nochmals beantragt wird, wird die Marktgemeinde M ergänzend dazu notwendige Unterlagen, soferne diese vom Landesverwaltungsgericht benötigt werden, vorlegen.

Ad wasserrechtliches Verfahren:

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme unbedingt notwendig ist, insbesondere wenn unterirdische Wasser- oder sonstige Leitungen zu verlegen sind. So hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass die Anwendung des § 111 Abs 4 WRG nicht möglich ist, weil die unterirdische Verlegung von Wasserleitungen jedenfalls über die Grenze des Unerheblichen hinausgeht (OGH 18.09.2014, 1 Ob 115/14i = ZAK 2014/819, 433). Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme unbedingt notwendig ist, insbesondere wenn unterirdische Wasser- oder sonstige Leitungen zu verlegen sind. So hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass die Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG nicht möglich ist, weil die unterirdische Verlegung von Wasserleitungen jedenfalls über die Grenze des Unerheblichen hinausgeht (OGH 18.09.2014, 1 Ob 115/14i = ZAK 2014/819, 433).

Am 26.05.2015 erstattete die KW X GmbH eine Stellungnahme zu den vorliegenden Rechtsmitteln. Am 26.05.2015 erstattete die KW römisch zehn GmbH eine Stellungnahme zu den vorliegenden Rechtsmitteln.

Infolge des Gutachtensauftrags vom 05.05.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft die Stellungnahme vom 30.06.2015.

Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 03.07.2015 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Kenntnisnahme übermittelt. Am 20.07.2015 wurde dem Rechtsvertreter der Marktgemeinde M eine Fristverlängerung bis zum 15.09.2015 gewährt. Eine Stellungnahme wurde daraufhin nicht erstattet.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am X-Bach im Gemeindegebiet von M in Y Land gemäß den Projektsunterlagen des Dipl.-Ing. C C vom 16.12.2013, Auftragsnummer **-203, samt Ergänzungen vom 27.06., 08.10. und 10.10.2014.

A.
Mit dem beantragten Vorhaben verbundene Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005:Mit dem beantragten Vorhaben verbundene Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005:

Bei sorgfältiger projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der von der Gewässerökologie vorzuschreibenden Pflichtwassermenge sind für Naturschutzgüter im Sinne des § 1 TNSchG 2005 keine nennenswerten dauernden, allenfalls nur sehr geringe vorübergehende Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei sorgfältiger projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der von der Gewässerökologie vorzuschreibenden Pflichtwassermenge sind für Naturschutzgüter im Sinne des Paragraph eins, TNSchG 2005 keine nennenswerten dauernden, allenfalls nur sehr geringe vorübergehende Beeinträchtigungen zu erwarten.

B.
(Langfristige) öffentliche Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll:

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen dahingehend, welchen (langfristigen) öffentlichen Interessen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll.

C.
Grundeigentum:

Durch die beantragte Wasserkraftanlage werden keine Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M berührt.

Das im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, stehende Gst Nr **51 (X-Bach) wird durch das gegenständliche Projekt durch die Anlagenteile der Wasserfassung, der abschnittsweisen Führung der Druckrohrleitung und der Wasserrückgabe berührt. Obwohl der Vertreter der Republik Österreich im Rahmen der Verhandlung am 15.10.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Abschluss eines Übereinkommens erforderlich ist, kam bis dato kein Übereinkommen zustande.

D.
Rechtmäßig geübte Wassernutzungen:

Die im Projektabschnitt des X-Baches zugunsten der Marktgemeinde M eingetragenen Wasserrechte umfassen einerseits einen Teil der Trinkwasserversorgungsanlage Postzahl ****0 und andererseits das mit diesem Teil der Wasserversorgungsanlage kombinierte Trinkwasserkraftwerk Postzahl ****1.

Im Projektsabschnitt des X-Baches werden von der Marktgemeinde M derzeit folgende Quellen genutzt:

1.
Z-Quelle QU*****001:

Die Z-Quelle QU*****001 entspringt orographisch links des X-Baches rund 2 km bachaufwärts der Einmündung in diesen auf einer Seehöhe von 1,745 m üA.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.1986, Zl ****, wurde der Marktgemeinde M die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage M (Postzahl ****0) durch die Beileitung der sogenannten „Z-Quelle“ und für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes (Postzahl ****1) zur energetischen Ausnützung dieses Quellwassers sowie Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung der gesamten Quellwässer der Z-Quelle erteilt. Diese wird im Maximum mit 40 l/s angegeben.

2.
Q-Quelle QU*****002 und V-Quelle QU*****006:

Die Q-Quelle QU*****002 und die V-Quelle QU*****006 entspringen orographisch links des X-Baches direkt unterhalb einer Wildbachsperre bei Fluss km 1,772 bzw rund 750 m flussabwärts der geplanten Wasserfassung für das Wasserkraftwerk.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.05.2000, Zl ****, wurde der Marktgemeinde M unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung durch die Sanierung der Q-Quelle QU*****002 mit zusätzlicher Fassung und Ableitung einer „Nebenquelle“, nunmehr genannt V-Quelle QU*****006, und der Errichtung einer neuen Quellstube mit einem Nutzinhalt von 1,4 m³ erteilt und gleichzeitig wasserrechtlich für überprüft erklärt. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit der Fassung und Ableitung der gesamten Schüttung beider Quellen festgesetzt. Diese beträgt im Jahresdurchschnitt rund 11 l/s bis 12 l/s.

Gemäß den vorliegenden Projektsunterlagen ist vorgesehen, den Z-Bach, der derzeit unterhalb der geplanten Wasserfassung in den X-Bach einmündet, kurz vor dieser Einmündung zu fassen, auf einer Länge von rund 40 m zu verrohren und diesen oberhalb der geplanten Wasserfassung wiederum in den X-Bach einzuleiten.

Aus den vorliegenden Projektsunterlagen ist ersichtlich, dass keine der oben angeführten Quellen durch die geplanten Anlagenteile direkt tangiert wird. Somit kann eine Verletzung der genannten Wasserbenutzungsrechte aus wasserfachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

Im vorliegenden Lageplan ist die Querung der geplanten Triebwasserleitung mit der bestehenden Quellableitung/Triebwasserleitung der Z-Quelle QU*****001 dargestellt. Ob die gemeinsame Quellableitung der Q-Quelle QU*****002 und der V-Quelle QU*****006 durch die geplante Triebwasserleitung gequert wird, ist aus den vorliegenden Projektsunterlagen nicht ersichtlich, aus wasserfachlicher Sicht jedoch sehr wahrscheinlich. Die Leitungsquerungen stellen aus wasserfachlicher Sicht bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung keine Verletzungen der oben angeführten Wasserrechte dar. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in Spruchpunkt I./F./a)/6. des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Im vorliegenden Lageplan ist die Querung der geplanten Triebwasserleitung mit der bestehenden Quellableitung/Triebwasserleitung der Z-Quelle QU*****001 dargestellt. Ob die gemeinsame Quellableitung der Q-Quelle QU*****002 und der V-Quelle QU*****006 durch die geplante Triebwasserleitung gequert wird, ist aus den vorliegenden Projektsunterlagen nicht ersichtlich, aus wasserfachlicher Sicht jedoch sehr wahrscheinlich. Die Leitungsquerungen stellen aus wasserfachlicher Sicht bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung keine Verletzungen der oben angeführten Wasserrechte dar. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in Spruchpunkt römisch eins./F./a)/6. des angefochtenen Bescheides aufgenommen.

Da der Marktgemeinde M die gesamte Quellschüttung der Z-Quelle QU*****001, der Qquelle QU*****002 sowie der V-Quelle QU*****006 zugesprochen wurde und diese Anlagenteile durch das geplante Vorhaben nicht berührt werden, kann aus wasserfachlicher Sicht eine Verletzung der genannten Wasserbenutzungsrechte, Wasserbuchpostzahlen ****0 und ****1, ausgeschlossen werden.

Die geplante Beileitung des Z-Baches an der Fassungsstelle des X-Baches wurde vom damaligen Leiter des Sachgebietes Hydrografie (Besprechung vom 26.08.2014) gefordert, um eine nachvollziehbare und jederzeit kontrollierbare Dotierung der erforderlichen Abgabe von 15 % des natürlichen Zuflusses aus der Summe des Wasserdargebotes von X-Bach und Z-Bach bei gleichzeitiger Mindestdotierung des X-Baches von 30 l/s zu gewährleisten.

Da der natürliche Zufluss des Z-Baches lediglich im untersten Bereich, kurz vor der Einmündung in den X-Bach, abgeleitet werden soll und die Z-Quelle QU*****001 rund 2 km entfernt bachaufwärts gefasst und abgeleitet wurde bzw die Qquelle QU*****002 und die V-Quelle QU*****006 sich auch außerhalb des projektgegenständlichen Bereiches befinden, findet aus wasserfachlicher Sicht kein Eingriff in die bestehenden Wasserrechte der Marktgemeinde M statt.

Weiters wird angemerkt, dass es sich um den natürlichen Zufluss aus dem Z-Bach handelt und damit keine definierte Konsenswassermenge verbunden ist. Wie aus den Projektsunterlagen auch hervorgeht, unterliegt der Z-Bach durch die bereits vorhandenen Wasserentnahmen (Trinkwasserversorgungsanlage / Trinkwasserkraftwerk) sowie Beschneiungsanlage ziemlich starken Abflussschwankungen. Diese liegen im Bereich zwischen 124 l/s und 8 l/s.

Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass aus wasserfachlicher Sicht entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen eine Verletzung der bestehenden Wasserrechte der Marktgemeinde M, Postzahlen ****0 und ****1, durch die geplanten Anlagenteile ausgeschlossen werden kann, da keine der im projektgegenständlichen Bereich befindlichen Quellen dadurch berührt wird und der Marktgemeinde M jeweils die Fassung und Ableitung der gesamten Quellschüttung zugesprochen wurde. Diese beträgt zusammen für die oben angeführten Quellen jahresdurchschnittlich rund 52 l/s.

E.
§ 102 Abs 1 lit d WRG 1959 iVm § 13 Abs 3 WRG 1959:Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959:

Im Projektabschnitt des X-Baches befindet sich die unter der Postzahl ****0 eingetragene Trinkwasserversorgungsanlage und das damit kombinierte unter der Postzahl ****1 eingetragene Trinkwasserkraftwerk der Marktgemeinde M. Das Maß der Wasserbenutzung dieser Anlagen betreffend die Z-Quelle QU*****001 erstreckt sich auf die Fassung und Ableitung der gesamten Quellschüttung, die im Maximum mit 40 l/s angegeben wird.

Weiters wird im projektgegenständlichen Bereich die Q-Quelle QU****002 und die V-Quelle QU*****006 genutzt, die eine jahresdurchschnittliche Schüttung von rund 11 l/s bis 12 l/s aufweisen.

Die Marktgemeinde M verfügt über ein weitläufiges und komplexes Trink- und Löschwasserversorgungsnetz. Dieses Versorgungsnetz wird zusätzlich noch aus weiteren Quellen, die sich außerhalb des projektgegenständlichen Bereiches befinden, gespeist.

Entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen ist vorgesehen, aus dem X-Bach eine Wassermenge von maximal 300 l/s für den Betrieb der geplanten Kleinwasserkraftanlage zu entnehmen, wobei die Dotationswasserabgabe 15 % des natürlichen Zuflusses aus der Summe des Wasserdargebotes von X-Bach und Z-Bach bei gleichzeitiger Garantie einer Mindestdotierung des X-Baches von 30 l/s betragen muss.

Hinsichtlich einer eventuell erforderlichen Löschwasserversorgung aus dem X-Bach wird festgestellt, dass sich die Restwasserstrecke zwischen Fluss km 1,45 und Fluss km 2,5, folglich auf einer Länge von rund 1 km, befindet. Laut Angaben des wildbachtechnischen Sachverständigen münden in die Restwasserstrecke mehrere Seitenbäche ein. Rechtsufrig oberhalb der S-Sperre mündet der E-Bach ein. Unterhalb der S-Sperre münden der Entwässerungsgraben der F Skipistenentwässerung und weiter bachabwärts das I-Bachl linksufrig ein.

Dieser Bereich ist unbesiedelt und größtenteils mit Wald bestockt. Im unteren Bereich dieser Strecke befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unterhalb der geplanten Wasserfassung im Bereich der großen Wildbachsperre, genannt „S-Sperre“, befindet sich die wasserrechtlich bewilligte Schotterentnahme der R R GmbH, Postzahl ****8.

Die Besiedelung beginnt rund 80 m unterhalb des geplanten Krafthauses bzw der geplanten Wasserrückleitung. Im selben Bereich befindet sich ebenfalls das Krafthaus der Marktgemeinde M samt Wasserrückleitung in den X-Bach, sowie der gemeindeeigene Trinkwasserhochbehälter „G BW*****027“ mit einem Nutzinhalt von 1.200 m³. Das bei diesem Trinkwasserbehälter anfallende Überwasser wird ebenfalls in diesem Bereich in den X-Bach abgeleitet.

Dem Spruchpunkt I)/F./a)/3. des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften zukünftig eine Wassermenge von 3,0 l/s aus dem Einzug des X-Baches erforderlich ist, welche daher gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge). Dem Spruchpunkt römisch eins)/F./a)/3. des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften zukünftig eine Wassermenge von 3,0 l/s aus dem Einzug des X-Baches erforderlich ist, welche daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge).

Zusammenfassend kann aus wasserfachlicher Sicht ausgesagt werden, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung im projektgegenständlichen Fall keinesfalls so weit gehen, dass der Marktgemeinde M für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für den Haus- und Wirtschaftsbedarf ihrer Bewohner das erforderliche Wasser entzogen wird, da:

1.
die Wasserbenutzungsrechte der Marktgemeinde M durch die geplante Wasserkraftanlage nicht berührt werden,
2.
im angefochtenen Bescheid eine Vorbehaltswassermenge aus dem Einzug des X-Baches von 3,0 l/s enthalten ist,
3.
aus dem Z-Bach lediglich die natürlich zufließende Wassermenge zu Dotationszwecken in den X-Bach abgeleitet wird und damit keine definierte Konsenswassermenge verbunden ist und
4.
sich die Restwasserstrecke lediglich auf einer Länge von rund 1 km im unbesiedelten Bereich befindet und mit 15 % bzw mindestens jedoch mit 30 l/s Wasser aus der Summe des natürlichen Wasserdargebotes des X-Baches und des Z-Baches beschickt wird und in diesem Bereich auch mehrere Seitenbäche einmünden, wodurch die vorgeschriebene Restwassermenge wieder beaufschlagt wird.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.02.2014. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor. Die Tatsache, dass mit Beeinträchtigungen der vorgenannten Interessen grundsätzlich zu rechnen ist, ergibt sich vielmehr auch aus den eingereichten Projektsunterlagen. Die getroffenen Feststellungen zu den mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.02.2014. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor. Die Tatsache, dass mit Beeinträchtigungen der vorgenannten Interessen grundsätzlich zu rechnen ist, ergibt sich vielmehr auch aus den eingereichten Projektsunterlagen.

Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu den (langfristigen) öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, getroffen wurden, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und resultiert daraus, dass die belangte Behörde die naturkundefachliche Stellungnahme dahingehend ausgelegt hat, dass mit dem Vorhaben keine Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes verbunden sind.

Die Feststellungen zum Grundeigentum, zu den Wassernutzungen und zu § 13 Abs 3 WRG 1959 stützen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 30.06.2015. Mit Schreiben vom 03.07.2015 lud das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien des Verfahrens zu Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Über Antrag der Marktgemeinde M wurde die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme am 20.07.2015 bis zum 15.09.2015 verlängert. Bis dato langte zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 keine Stellungnahme der Parteien ein. Die Feststellungen stützen sich folglich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unbestritten gebliebenen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zum Grundeigentum, zu den Wassernutzungen und zu Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 stützen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 30.06.2015. Mit Schreiben vom 03.07.2015 lud das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien des Verfahrens zu Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Über Antrag der Marktgemeinde M wurde die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme am 20.07.2015 bis zum 15.09.2015 verlängert. Bis dato langte zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 keine Stellungnahme der Parteien ein. Die Feststellungen stützen sich folglich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unbestritten gebliebenen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen.

IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:

A.
Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014:

„ERSTER ABSCHNITT

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer

(…)

Öffentliches Wassergut

§ 4. (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl Nr 2/1939), aber kein Eigentümer eingetragen ist. Paragraph 4, (1) Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1939,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.

(…)

ZWEITER ABSCHNITT

Von der Benutzung der Gewässer

(…)

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen

Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Paragraph 9, (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(…)

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich

öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen. (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs 4, des § 19 Abs 1 und des § 40 Abs 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4,, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(…)

Maß und Art der Wasserbenutzung

§ 13. (1) (…)Paragraph 13, (1) (…)

(…)

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedelungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(…)

ACHTER ABSCHNITT

Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine

Bestimmungen

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:Paragraph 60, (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
b)
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
d)
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. (3) Zwangsrechte nach Abs 1 lit a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann. (3) Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(…)

Enteignung von Liegenschaften und

Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)
Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
b)
für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c)
Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

(…)

ELFTER ABSCHNITT

Von den Behörden und dem Verfahren

Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

ferner

(…)

d)
Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;

(…)“

B.
Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LBGl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 130/2013, 14/2015 und 87/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LBGl Nr 26 aus 2005, in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, 14 aus 2015, und 87/2015:

„§ 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so erhalten und zu pflegen, dass

a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. (…)

§ 7Paragraph 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)
das Ausbaggern;
b)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c)
die Abteilung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d)
die Änderung von Anlagen nach lit b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden. die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)
der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b)
eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1.
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
2.
Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(…)

§ 29Paragraph 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) (…)

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)
für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs 1 lit d Z 3 (§ 6 lit c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 27 Abs 3 und 28 Abs 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,

(…)

darf nur erteilt werden,

1.
wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
2.
wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. (…)wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. (…)

(…)

§ 43Paragraph 43

Verfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)
die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b)
aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen. aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.

(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 1 lit b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. (3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach Paragraph 14, Absatz 5,, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (…)(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. (…)

(…)“

C.
Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 82/2015:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)“

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

A.
Zur Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (§ 9 Abs 1 WRG 1959) darstellt. Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) darstellt.

1.
Zur Beschwerde der Marktgemeinde M:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum oder rechtmäßig geübte Wassernutzungen berührt werden. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040). Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum oder rechtmäßig geübte Wassernutzungen berührt werden. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040).

Wie festgestellt, werden durch das beantragte Vorhaben weder Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Marktgemeinde M berührt. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums oder rechtmäßig geübter Wassernutzungen der Marktgemeinde M ist infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Eine Parteistellung der Marktgemeinde M gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 besteht folglich nicht.Wie festgestellt, werden durch das beantragte Vorhaben weder Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Marktgemeinde M berührt. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums oder rechtmäßig geübter Wassernutzungen der Marktgemeinde M ist infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Eine Parteistellung der Marktgemeinde M gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 besteht folglich nicht.

Die Parteistellung der Marktgemeinde M nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs 3 WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (vgl VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). Auch für die nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht (vgl VwGH 25.11.1999, 97/07/0182). Die Parteistellung der Marktgemeinde M nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu vergleiche VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). Auch für die nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung auszuschließen, dann kommt auch eine auf Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht vergleiche VwGH 25.11.1999, 97/07/0182).

Gemäß den getroffenen Feststellungen geht das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Infolge der getroffenen Feststellungen ist eine solche Beeinträchtigung vielmehr auszuschließen. Insofern kommt der Marktgemeinde M aber auch eine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs 3 WRG 1959 nicht zu. Gemäß den getroffenen Feststellungen geht das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Infolge der getroffenen Feststellungen ist eine solche Beeinträchtigung vielmehr auszuschließen. Insofern kommt der Marktgemeinde M aber auch eine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 nicht zu.

Die Beschwerde der Marktgemeinde M war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Beschwerde der Marktgemeinde M war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

2.
Zur Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum berührt wird. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum berührt wird.

Gemäß den getroffenen Feststellungen wird das im Eigentum der Republik Österreich stehende Gst Nr **51 (X-Bach) durch die Anlagenteile der Wasserfassung, der abschnittsweisen Führung der Druckrohrleitung sowie der Wasserrückgabe berührt.

Im wasserrechtlichen Verfahren kommt der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, folglich Parteistellung zu.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen würde und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (vgl VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl VwGH 21.11.1996, 95/07/0211). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (vgl VwGH 25.07.2002, 2001/07/0069). Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). § 63 lit c WRG 1959 erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessensabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen würde und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf vergleiche VwGH 21.11.1996, 95/07/0211). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein vergleiche VwGH 25.07.2002, 2001/07/0069). Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein vergleiche VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). Paragraph 63, Litera c, WRG 1959 erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle eine Interessensabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0062).

Wie festgestellt, kam es bisher nicht zum Abschluss eines Übereinkommens und wurde mit dem angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 begründet. Im Lichte obiger Judikatur hätte die Bewilligung mangels Abschlusses eines Übereinkommens hier also nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilt werden dürfen. Zumal die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, obwohl die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, keine Zustimmung zur Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes erteilt, sondern auf den Abschluss eines Übereinkommens bestanden hat, fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes vorliegen. Insbesondere fehlen Feststellungen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt. Wie festgestellt, kam es bisher nicht zum Abschluss eines Übereinkommens und wurde mit dem angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht im Sinne der Paragraphen 60, ff WRG 1959 begründet. Im Lichte obiger Judikatur hätte die Bewilligung mangels Abschlusses eines Übereinkommens hier also nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilt werden dürfen. Zumal die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, obwohl die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, keine Zustimmung zur Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes erteilt, sondern auf den Abschluss eines Übereinkommens bestanden hat, fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes vorliegen. Insbesondere fehlen Feststellungen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) (vgl VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN) vergleiche VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039).

Im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

B.
Zur Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Bewilligung nach dem TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Anlage darstellt (vgl § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005). Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtige Anlage darstellt vergleiche Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005).

1.
Zur Beschwerde der Marktgemeinde M:

Den Gemeinden kommen im Rahmen des Tiroler Naturschutzgesetzes subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in dem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechts bewegt (vgl VwGH 22.10.2013, 2013/10/0152, mwN). Den Gemeinden kommen im Rahmen des Tiroler Naturschutzgesetzes subjektive Rechte zur Wahrung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu vergleiche VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Daraus folgt, dass der Gemeinde subjektive Rechte in dem Umfang eingeräumt werden, die zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechts bewegt vergleiche VwGH 22.10.2013, 2013/10/0152, mwN).

Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung dient demnach der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert.

Im vorliegenden Fall macht die beschwerdeführende Gemeinde eine Beeinträchtigung von raumplanerischen Interessen geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde zulässig (vgl Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG; VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Im vorliegenden Fall macht die beschwerdeführende Gemeinde eine Beeinträchtigung von raumplanerischen Interessen geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde zulässig vergleiche Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG; VwGH 09.03.1998, 97/10/0145).

Die belangte Behörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 erteilt. Nach dieser Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den §§ 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt. Dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigen würde, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen allerdings nicht. Im Gegenteil: Gemäß den getroffenen Feststellungen ist bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens zumindest mit geringen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung zu rechnen. Insofern hätte eine allfällige Bewilligung aber nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 nur dann erteilt werden dürfen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen. § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 sieht eine Interessenabwägung vor. Im Zuge dieser Interessenabwägung hat die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die anderen – langfristigen – öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen betreffend die vorzunehmende Interessenabwägung. Insbesondere fehlen Feststellungen zur Frage, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.Die belangte Behörde hat die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 erteilt. Nach dieser Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt. Dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht beeinträchtigen würde, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen allerdings nicht. Im Gegenteil: Gemäß den getroffenen Feststellungen ist bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens zumindest mit geringen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen im Sinne vorzitierter Gesetzesbestimmung zu rechnen. Insofern hätte eine allfällige Bewilligung aber nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 nur dann erteilt werden dürfen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 sieht eine Interessenabwägung vor. Im Zuge dieser Interessenabwägung hat die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die anderen – langfristigen – öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen betreffend die vorzunehmende Interessenabwägung. Insbesondere fehlen Feststellungen zur Frage, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

Im Sinne oben zitierter Judikatur zu § 28 Abs 3 VwGVG liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde der Marktgemeinde M zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Sinne oben zitierter Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde der Marktgemeinde M zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides, der auf Grund einer Interessenabwägung nach § 29 TNSchG 2005 ergeht, ua die umfassende und ins Einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und den Naturhaushalt (§ 1 Abs 1 TNSchG 2005) im betroffenen Gebiet ausmachen, erfordert. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmende, auf den Einzelfall bezogene Begründung (vgl VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209). Um diesen Anforderungen zu genügen, wird im fortgesetzten Verfahren wohl ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachbereich Naturkunde einzuholen sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides, der auf Grund einer Interessenabwägung nach Paragraph 29, TNSchG 2005 ergeht, ua die umfassende und ins Einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und den Naturhaushalt (Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005) im betroffenen Gebiet ausmachen, erfordert. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmende, auf den Einzelfall bezogene Begründung vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209). Um diesen Anforderungen zu genügen, wird im fortgesetzten Verfahren wohl ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachbereich Naturkunde einzuholen sein.

Unter Hinweis auf § 43 Abs 3 TNSchG 2005 ist zudem festzuhalten, dass den Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflichtpflicht trifft. Er hat öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Projekts ausreichend konkret und präzise darzustellen (vgl VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208). Unter Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 ist zudem festzuhalten, dass den Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflichtpflicht trifft. Er hat öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Projekts ausreichend konkret und präzise darzustellen vergleiche VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208).

2.
Zur Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes:

Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl zB VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016, und die dort zitierte Vorjudikatur).Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung vergleiche zB VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auch § 43 Abs 2 TNSchG 2005, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück (oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers) anzuschließen ist, bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 02.09.2008, 2007/10/0079). Auch Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück (oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers) anzuschließen ist, bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 02.09.2008, 2007/10/0079).

Der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, als Eigentümerin eines vom beantragten Vorhaben berührten Grundstückes, kommt im naturschutzrechtlichen Verfahren damit keine Parteistellung zu.

Die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005) war die Parteistellung der Marktgemeinde M und der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zu klären. Dabei wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl VwGH 09.03.1998, 97/10/0145; 15.11.1999, 97/07/0182; 25.05.2000, 99/07/0072; 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040; 22.10.2013, 2013/10/0152). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, erfolgte ebenfalls im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Bewilligung nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005) war die Parteistellung der Marktgemeinde M und der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, zu klären. Dabei wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche VwGH 09.03.1998, 97/10/0145; 15.11.1999, 97/07/0182; 25.05.2000, 99/07/0072; 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040; 22.10.2013, 2013/10/0152). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, erfolgte ebenfalls im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

Schlagworte

Erteilung einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage; Parteistellung der Gemeinde; kein Zwangsrecht begründet; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1040.3

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten