Index
E3D E11306000;Norm
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B S in I, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Februar 2011, Zl. U-14.078/156, betreffend Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren und naturschutzrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Innervillgraten, vertreten durch den Bürgermeister, 9932 Innervillgraten Nr. 78), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B S in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Februar 2011, Zl. U-14.078/156, betreffend Parteistellung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren und naturschutzrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Innervillgraten, vertreten durch den Bürgermeister, 9932 Innervillgraten Nr. 78), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung der mitbeteiligten Gemeinde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kraftwerks St. und des Kraftwerks K. sowie für die Ableitung von Wasser zur Energiegewinnung (unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sowie einer Sicherheitsleistung) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren als unbegründet ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Parteistellung im Rahmen des TNSchG abschließend geregelt sei. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren diene ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Private Interessen Dritter hätten für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen sei, außer Betracht zu bleiben. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der "Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EWG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten" ("Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie") nicht gegeben sei, werde auf die Parteistellung des Landesumweltanwalts von Tirol verwiesen, dem gemäß § 36 Abs. 7 TNSchG die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes obliege. Eine direkte Bezugnahme der "Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie" auf das TNSchG sei nicht ersichtlich.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Parteistellung im Rahmen des TNSchG abschließend geregelt sei. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren diene ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Private Interessen Dritter hätten für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen sei, außer Betracht zu bleiben. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der "Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EWG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten" ("Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie") nicht gegeben sei, werde auf die Parteistellung des Landesumweltanwalts von Tirol verwiesen, dem gemäß Paragraph 36, Absatz 7, TNSchG die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes obliege. Eine direkte Bezugnahme der "Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie" auf das TNSchG sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2011, B 429/11-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 31. Jänner 2012, B 429/11-9, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2011, B 429/11-6, ablehnte und diese mit Beschluss vom 31. Jänner 2012, B 429/11-9, über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde vom 13. März 2012 werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG): Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG):
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 29 Abs. 2 und § 43 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 30/2011: Paragraph 29, Absatz 2 und Paragraph 43, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2011:
"§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
...
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3, a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden, c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, 21, Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
...
§ 43 Paragraph 43
Verfahren
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten 'Null-Variante' darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen. b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten 'Null-Variante' darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.
..."
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zunächst unter Berufung auf den wasserrechtlichen Bescheid vom 5. Februar 2011, Zl. IIIa1-W- 10.153/121, vor, dass zwischen der geplanten Wasserkraftanlage K. und seinem Grundstück ein räumliches Naheverhältnis bestehe und ihm als betroffenem Grundeigentümer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukomme.
Dem ist Folgendes zu erwidern: Zu § 29 Abs. 2 TNSchG bzw. den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen (§ 27 Abs. 2 des TNSchG 1997 und 1991, § 13 Abs. 1 des TNSchG (1975)) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz dient, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch unter den Gesichtspunkten des Beschwerdefalles besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.Dem ist Folgendes zu erwidern: Zu Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG bzw. den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen (Paragraph 27, Absatz 2, des TNSchG 1997 und 1991, Paragraph 13, Absatz eins, des TNSchG (1975)) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz dient, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch unter den Gesichtspunkten des Beschwerdefalles besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf § 43 TNSchG beruft, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück (oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers) anzuschließen sei, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0079).Soweit sich der Beschwerdeführer auch auf Paragraph 43, TNSchG beruft, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück (oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers) anzuschließen sei, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0079).
Dem Beschwerdeführer kam somit im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das erwähnte Projekt die Stellung als Partei nach innerstaatlichem Recht nicht zu. Er war daher auch nicht berechtigt, gegen den erstbehördlichen Bewilligungsbescheid Berufung zu erheben.
Der Beschwerdeführer sucht des Weiteren die von ihm behauptete Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren als betroffener Grundeigentümer auf das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten", BGBl. III Nr. 88/2005 ("Aarhus-Konvention"), zu stützen, dessen Vertragspartner sowohl Österreich, als auch die Europäische Union sind. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 6. Februar 2015 beruft sich der Beschwerdeführer zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes zusätzlich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK).Der Beschwerdeführer sucht des Weiteren die von ihm behauptete Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren als betroffener Grundeigentümer auf das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005, ("Aarhus-Konvention"), zu stützen, dessen Vertragspartner sowohl Österreich, als auch die Europäische Union sind. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 6. Februar 2015 beruft sich der Beschwerdeführer zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes zusätzlich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK).
Dazu ist zunächst auf die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) zu verweisen: In den ErläutRV zur Genehmigung wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 BlgNR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher vom Beschwerdeführer aus diesem Übereinkommen mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht abgeleitet werden (so auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2009/02/0239).Dazu ist zunächst auf die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,) zu verweisen: In den ErläutRV zur Genehmigung wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vergleiche 654, BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2, ). Subjektive Rechte können daher vom Beschwerdeführer aus diesem Übereinkommen mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht abgeleitet werden (so auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2009/02/0239).
Aber auch im Bereich des Unionsrechts kommt dem vom Beschwerdeführer zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine unmittelbare Wirkung zu, was sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer selbst in seinem ergänzenden Schriftsatz zitierten Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK), ergibt. Der EuGH hat darin ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 3 der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthalte, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhänge. Es sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. Rz 44 ff des o.z. Urteils).Aber auch im Bereich des Unionsrechts kommt dem vom Beschwerdeführer zur Darlegung seines Standpunktes herangezogenen Artikel 9, Absatz 3, der "Aarhus-Konvention" keine unmittelbare Wirkung zu, was sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer selbst in seinem ergänzenden Schriftsatz zitierten Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09 (Lesoochranarske zoskupenie VLK), ergibt. Der EuGH hat darin ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz 3, der "Aarhus-Konvention" keine klare und präzise Verpflichtung enthalte, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhänge. Es sei Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen vergleiche , Rz 44 ff des o.z. Urteils).
Der Beschwerdeführer kann somit die von ihm behauptete Parteistellung im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das erwähnte Wasserkraftwerk auch aus dem Unionsrecht nicht ableiten, weshalb sich die Beantwortung der Frage erübrigt, ob die gegenständliche Rechtssache überhaupt im Anwendungsbereich des Unionsrechts gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, die Frage der Einräumung einer Parteistellung aufgrund der "Aarhus-Konvention" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 2015
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORABSchlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100016.X00Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015