Entscheidungsdatum
15.02.2016Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §99 Abs1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.12.2015, Zl xxx**1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit einem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.12.2015, Zl xxx**1, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C1, C, E, F auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dem 14.12.2015), entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten samt einer Verkehrspsychologischen Stellungahme beizubringen habe.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2015 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen habe und somit verkehrsunzuverlässig sei. Im „zugehörigen“ Verwaltungsstrafverfahren sei am 27.11.2015 ein Straferkenntnis erlassen worden und bestehe diesbezüglich Bindungswirkung. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden hätte können, da der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und ohne Durchführung eines Datenaustausches einfach fortgefahren sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2015 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen habe und somit verkehrsunzuverlässig sei. Im „zugehörigen“ Verwaltungsstrafverfahren sei am 27.11.2015 ein Straferkenntnis erlassen worden und bestehe diesbezüglich Bindungswirkung. Hinsichtlich der Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass mit der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden hätte können, da der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und ohne Durchführung eines Datenaustausches einfach fortgefahren sei.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde auf die niederschriftliche Einvernahme vom 15.12.2015 im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung gegen das Straferkenntnis verwiesen. In dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Verweis auf seine Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Tirol am 30.10.2015 geltend, dass er von einem Verkehrsunfall nichts bemerkt habe. Er habe auch keine neue Schramme am Auto feststellen können. Zunächst habe er auch noch keinen Alkohol getrunken gehabt. Erst zu Hause habe er 3 Bier und ein paar „Kurze“ konsumiert. Zu Hause sei er dann gegen einen Türstock gestoßen und habe sich am Kopf eine blutende Wunde zugezogen. Die Polizisten hätten gemeint, dass er deswegen in die Klinik fahren müsse. Auf Grund der Wunde und auf Grund seiner Alkoholisierung könne er sich nicht erinnern, ob die Polizisten ihn zu einem Alkotest aufgefordert hätten. Wenn behauptet werde, dass er zuerst zugestimmt und dann erklärt habe, nicht mit den Polizisten mitzufahren, so sei dazu festzuhalten, dass die Polizisten zu ihm ja gesagt hätten, dass er mit der Rettung mitfahren müsse. Ob die Rettung bereits da gewesen sei, als er zum Alkotest aufgefordert worden sei, könne er heute (am 30.10.2015) nicht mehr sagen.
Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.11.2015, Zl xxx**2, Folgendes vorgeworfen:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 4 Abs 1 lit a StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt, nämlich für Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 700,-- und für Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 1.800,--. Weiters wurden jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde nach Aktenvorlage am 03.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Insp BB, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2015. Bei dieser Verhandlung wurde das führerscheinrechtliche Verfahren mit dem Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2015/20/3181) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lenkte am 04.10.2015 um ca 17.30 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen Z-**** in Z in der Adresse1. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt auf die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers zugelassen. Im Zuge eines Ausparkmanövers streifte er mit dem von ihm gelenkten Pkw mit dem rechten vorderen Eck einen vor diesem Fahrzeug abgestellten Pkw im Bereich der Stoßstange links hinten, wobei es auch zu einem Anstoßgeräusch kam. Der Beschwerdeführer setzte sein Ausparkmanöver ohne anzuhalten fort und fuhr nach Hause. Nachdem ein Zeuge das Unfallgeschehen in der Adresse1 wahrgenommen und die Polizei verständigt hatte, begab sich die Streife „D**“ zum Unfallort und führte dort Erhebungen durch. Vom Zeugen wurde das Kennzeichen des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges genannt und wurde der Lenker als „älterer Herr“ beschrieben.
In weiterer Folge begab sich die Streife zur Wohnung der Zulassungsbesitzerin in Z, Adresse2. Beim Eintreffen vor dem Haus um ca 18.45 Uhr konnte das gesuchte Fahrzeug vorgefunden werden. Das Fahrzeug wies neben anderen Beschädigungen auch eine auffallende Beschädigung im Bereich der Stoßstange rechts vorne auf. Um 18.50 Uhr begaben sich die beiden Polizeibeamten zur Wohnung der Zulassungsbesitzerin. In dieser befand sich der Beschwerdeführer, der mit einer blutenden Wunde an der Stirn die Wohnung öffnete. Der Beschwerdeführer wurde (an der Wohnungseingangstüre) vom Grund des Einschreitens der Polizei informiert. Er wurde auch befragt, ob er die Rettung benötigen würde. Das wurde vom Beschwerdeführer verneint. Der Beschwerdeführer, der einen stark alkoholisierten Eindruck vermittelte, wurde aufgefordert, zur Durchführung eines Alkotestes mit einem Alkomaten zur PI Y mitzukommen. Zunächst erklärte sich der Beschwerdeführer dazu bereit und gab an, dass er sich nur etwas anziehen würde. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht mehr an der Wohnungstüre, weshalb ein Polizist in die Wohnung ging und den Beschwerdeführer im Wohnzimmer sitzend vorfand. Dann erklärte er, dass er nicht mitfahren werde. Er wurde von den Polizisten darüber aufgeklärt, dass dies eine Verweigerung darstellen würde. Der Beschwerdeführer blieb jedoch dabei. Das war um 19.16 Uhr.
Nachdem vom Polizisten beim Betreten der Wohnung im Bereich des WCs eine Blutlache vorgefunden wurde, wurde die Rettung verständigt. Nach dem Eintreffen des Rettungsfahrzeuges lehnte es der Beschwerdeführer zunächst ab, mit dem Rettungsfahrzeug in die Klinik mitzufahren. Schließlich wurde der Beschwerdeführer doch davon überzeugt, dass es sinnvoll ist, die Verletzung in der Klinik anschauen und versorgen zu lassen und ließ sich der Beschwerdeführer mit der Rettung in die Klinik bringen. Dort ist die Wunde versorgt worden und wurde der Beschwerdeführer danach entlassen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen stützen sich in erster Linie auf die glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Polizisten Insp BB und die Verwaltungsstrafanzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2015 und die Verkehrsunfallanzeige vom 05.10.2015.
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 88/2014, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, lauten wie folgt:
„§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lauten wie folgt:
„§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.(2) Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24Paragraph 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 26Paragraph 26
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Bindungswirkung erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben ist. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war. Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Bindungswirkung erst mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage gegeben ist. Die Abweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO führt zum Rechtskrafteintritt. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (nämlich eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO) gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war.
In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 04.10.2015 war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dem der Alkotest-Aufforderung vorangegangenen Lenken einen Verkehrsunfall verschuldet (nicht nur verursacht) hat und ohne anzuhalten weitergefahren ist, somit der Anhalteverpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht entsprochen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 wegen einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG bestraft wurde.In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 04.10.2015 war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer bei dem der Alkotest-Aufforderung vorangegangenen Lenken einen Verkehrsunfall verschuldet (nicht nur verursacht) hat und ohne anzuhalten weitergefahren ist, somit der Anhalteverpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO nicht entsprochen hat. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG bestraft wurde.
Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß
§ 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände nicht unangemessen hoch.Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO beträgt gemäß , Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sechs Monate. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von acht Monaten erscheint angesichts der vorliegenden Begleitumstände nicht unangemessen hoch.
Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, wie sich aus § 26 Abs 3 FSG ergibt, zwingend. Die Verpflichtungen zur Absolvierung einer Nachschulung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, sind bei einem Weigerungsdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 3, FSG ergibt, zwingend.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Entziehung der Lenkberechtigung; Verweigerung des Alkoholtests; Bindungswirkung; EntziehungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.3180.4Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016