TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/10 LVwG-2016/29/1318-3

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Veröffentlicht am 10.08.2016
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Entscheidungsdatum

10.08.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §313
BAO §295
BAO §101
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.römisch eins.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde der AA, Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, Zl **-*-****/*,

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben.

2.                                                                     Im Übrigen wird gemäß § 279 Abs 1 BAO der Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, soweit damit AA der jährliche Grundsteuerbetrag für das Objekt Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, ab 2016 mit Euro 262,10 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als die Grundsteuer ab 01.01.2016 und die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird, nunmehr festgesetzt wie folgt:2. Im Übrigen wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO der Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, soweit damit AA der jährliche Grundsteuerbetrag für das Objekt Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, ab 2016 mit Euro 262,10 vorgeschrieben wurde, dahingehend abgeändert, als die Grundsteuer ab 01.01.2016 und die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen wird, nunmehr festgesetzt wie folgt:

Jahr                     Messbetrag             Hebesatz             Jahresbetrag         Differenz

2016         bisher     2,20                    500                            11,00

             neu         59,52                   500                           297,60            286,60

 
 
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

II.römisch zwei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über den von AA, Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe den

Beschluss:

1.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Nachveranlagung des Finanzamtes Y vom 18. Oktober 2012, GZ EW–AZ **/***-*-****/*, wurde für das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und CC stehenden GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, Steuergegenstand unbebautes Grundstück, ab 01.01.2012 der Einheitswert mit Euro 1.700,-- sowie der gemäß AbgÄG um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro 2.200,-- und gleichzeitig der Grundsteuermessbetrag mit Euro 2,20 festgelegt. Die Zurechnung erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin und (dem damaligen Miteigentümer) CC.

Mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 07.03.2016, GZ EW–AZ **/***-*-****/*, wurde für das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und CC stehenden GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, Steuergegenstand nunmehr Einfamilienhaus, ab 01.01.2013 der Einheitswert mit Euro 24.200,-- sowie der gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- und gleichzeitig der Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 festgelegt. Die Zurechnung erfolgte wiederum gegenüber der Beschwerdeführerin und CC als Miteigentümer.

Mit Mitteilung des Finanzamtes Y gemäß § 194 Abs 4 BAO vom 09.03.2016, GZ EW-AZ **/****-*-****/*, wurde die Änderung der Abgabenpflicht aufgrund der Übergabe für das GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, dahingehend festgelegt, als diese ab 01.01.2016 die Beschwerdeführerin alleine trifft.Mit Mitteilung des Finanzamtes Y gemäß Paragraph 194, Absatz 4, BAO vom 09.03.2016, GZ EW-AZ **/****-*-****/*, wurde die Änderung der Abgabenpflicht aufgrund der Übergabe für das GstNr ***/3, EZ **1, KG Z, dahingehend festgelegt, als diese ab 01.01.2016 die Beschwerdeführerin alleine trifft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2016, AZ ***-*-****/*, Kundennummer 3201/1/6/1, wurde für das Objekt Einfamilienhaus Adresse 1, Z, EZ **1, KG Z, GstNr ***/3, rückwirkend die Grundsteuer ab 1.1.2013 festgesetzt wie folgt:

Jahr

 

Messbetrag

Hebesatz

Jahresbetrag

Differenz

2013

bisher

neu

2,20

52,42

500

500

11,00

262,10

251,10

2014

bisher

neu

2,20

52,42

500

500

11,00

262,10

251,10

2015

bisher

neu

2,20

52,42

500

500

11,00

262,10

251,10

2016

bisher

neu

2,20

52,42

500

500

11,00

262,10

120,05

Aus oben stehender Nachverrechnung ergebe sich eine Nachzahlung in der Höhe von Euro 873,35.

Im Spruch wurde weiters angeführt, dass der Bescheid ab 01.01.2013 gelte, auch für die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen werde. Bei Vorliegen von Miteigentum gelte mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (§ 101
Abs 1 BAO).
Im Spruch wurde weiters angeführt, dass der Bescheid ab 01.01.2013 gelte, auch für die folgenden Jahre, bis infolge Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid erlassen werde. Bei Vorliegen von Miteigentum gelte mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen (Paragraph 101, , Absatz eins, BAO).

Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Abgabenakt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 02.02.2016 Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihr Ex-Lebensgefährte, CC, Hälfteeigentümer gewesen. Die Gebührenschuld wäre daher bis zu diesem Zeitpunkt CC zumindest zur Hälfte vorzuschreiben gewesen. Mit der dennoch erfolgten Zahlungsvorschreibung verletze die Gemeinde Z die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass sie nur und im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile Grundsteuer bezahle, wenn diese ordentlich und in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe sowie nicht nachträglich/rückwirkend vorgeschrieben werde.

Nach dem Informationsstand der Beschwerdeführerin gäbe es für „Neu-Häusel-Bauer“, so wie es die Beschwerdeführerin einst zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten gewesen sei, eine 10-Jahres-Befreiung von der Bezahlung der Grundsteuer. Da die Gemeinde Z dies nicht berücksichtige, verletze sie die Beschwerdeführerin im Recht, dass ihr „Neu-Häusel-Bauerin“ und einem Bezug des Neubaus frühestens 2012 jedenfalls 10 Jahre keine Grundsteuer vorgeschrieben werde.

Der Umstand, dass die Gemeinde Z der Beschwerdeführerin hier auch rückwirkend Grundsteuer seit 01.01.2013 vorgeschrieben habe, sei ein unzulässiger Eingriff in die bisherigen Grundsteuer-Bemessungen und Bescheid-Festsetzungen. Dabei seien auch bisherige Spruchinhalte, insoweit in Rechtskraft erwachsen, zu beachten. Die Beschwerdeführerin gehe, soweit erinnerlich, davon aus, dass ihr als einstige Miteigentümerin für die Jahre 2013 bis 2016 Bescheide mit einer Steuervorschreibung von jährlich Euro 11,-- zugestellt worden seien. Diese Steuerschuld sei auch bezahlt worden. Es stelle nun einen Eingriff in die Rechtskraft von vergangenen Bescheiden über Grundsteuervorschreibungen einerseits und auch einen Eingriff in die Rechtskraft von bisherigen Einheitswertbescheiden mit einem Messbetrag von Euro 2,20 dar, würde man diese Nachverrechnung und Erhöhung des Messbetrages sowie diesen hohen Hebesatz für zulässig erachten.

Gleichzeitig stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung einer zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiung deshalb, weil sie, wie aufgezeigt und durch das aktuelle Vermögensverzeichnis belegt, nahezu mittellos sei und erst durch Beschluss vom 02.02.2016 des Bezirksgerichtes Y als Grundbuchsgericht grundbücherliche Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft mit dem im Jahr 2012 drauf neu errichteten Wohnhaus geworden sei. Es lägen deshalb die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung im Sinne des Grundsteuerbefreiungsgesetzes vor. Gleichzeitig beantrage die Beschwerdeführerin, dass das Landesverwaltungsgericht das weitere Verfahren sowie seine Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den hier gestellten Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin – dort als Antragstellerin – aussetze.

Weiters werde die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlung beantragt, dies bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens.

Es wurde beantragt, der Beschwerde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Grundsteuerbescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**-**/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgericht Tirol. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 15.07.2016 informativ mitgeteilt, dass über den gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden worden sei, es sei auch keine Aussetzung der Einhebung ausgesprochen, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin eine Mahnsperre gesetzt worden.

Gleichzeitig wurde der (bereits von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte) Feststellungsbescheid des Finanzamtes Y vom 27.04.2016,
EW-AZ **/***-*-****/*, sowie die gemäß § 293 BAO berichtigte Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, AW-EZ **/***-*-****/*, beide bei der Gemeinde Z eingelangt am 08.07.2016, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**/*-2016, vorgelegt, mit welchem der Antrag auf zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiung vom 09.05.2015 (gemeint wohl 09.05.2016), zu AZ ***-*-****/*, als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß des ebenfalls übermittelten Zustellnachweises wurde dieser Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin (dort Antragstellerin) am 06.06.2016 zugestellt und wurde gemäß Auskunft der Gemeinde Z dagegen keine Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig wurde der (bereits von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte) Feststellungsbescheid des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, , EW-AZ **/***-*-****/*, sowie die gemäß Paragraph 293, BAO berichtigte Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, AW-EZ **/***-*-****/*, beide bei der Gemeinde Z eingelangt am 08.07.2016, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***/**/*-2016, vorgelegt, mit welchem der Antrag auf zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiung vom 09.05.2015 (gemeint wohl 09.05.2016), zu AZ ***-*-****/*, als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß des ebenfalls übermittelten Zustellnachweises wurde dieser Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin (dort Antragstellerin) am 06.06.2016 zugestellt und wurde gemäß Auskunft der Gemeinde Z dagegen keine Beschwerde erhoben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 BAO abgesehen werden, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde und auch die Abgabenbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 274, BAO abgesehen werden, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer solchen ausdrücklich verzichtet wurde und auch die Abgabenbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

II.  Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

II.1. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilferömisch zwei.1. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe

Hiezu ist auszuführen, dass in der Bundesabgabenordnung die Gewährung von Verfahrenshilfe grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr bestimmt § 313 BAO, dass jede Partei die ihr im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Die Beigabe eines Verfahrenshelfers – allerdings in Form eines Wirtschaftstreuhänders – würde lediglich das hier nicht anzuwendende Finanzstrafgesetz vorsehen.Hiezu ist auszuführen, dass in der Bundesabgabenordnung die Gewährung von Verfahrenshilfe grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr bestimmt Paragraph 313, BAO, dass jede Partei die ihr im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Die Beigabe eines Verfahrenshelfers – allerdings in Form eines Wirtschaftstreuhänders – würde lediglich das hier nicht anzuwendende Finanzstrafgesetz vorsehen.

Art 6 EMRK ist hier ebenfalls nicht anzuwenden, da nur straf- und zivilrechtliche Ansprüche hievon erfasst sind. Das Abgabenrecht ist aber gerade nicht eine Materie, die Rechtsverhältnisse zwischen Gleichgestellten regelt, sondern handelt es sich immer um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Abgabenschuldner.Artikel 6, EMRK ist hier ebenfalls nicht anzuwenden, da nur straf- und zivilrechtliche Ansprüche hievon erfasst sind. Das Abgabenrecht ist aber gerade nicht eine Materie, die Rechtsverhältnisse zwischen Gleichgestellten regelt, sondern handelt es sich immer um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Abgabenschuldner.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

II. 2.römisch zwei. 2.
Zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der und grundsätzlichen Berechnung der Grundsteuer ab 01.01.2013

Gemäß § 195 BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs 3), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.Gemäß Paragraph 195, BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (Paragraph 194, Absatz 3,), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Es besteht sohin eine Bindung der abgeleiteten Bescheide an den Spruch der Messbescheide.

Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß § 295
Abs 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß Paragraph 295, , Absatz eins, BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Ist gemäß Abs 2 leg cit ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs 1 sinngemäß.Ist gemäß Absatz 2, leg cit ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Absatz eins, sinngemäß.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955). Gemäß Abs 2 Z 2 leg cit sind Grundstücke (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in § 60 Abs 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Grundsteuergesetz 1955 unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer, Grundbesitz ist das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955). Gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg cit sind Grundstücke (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergenstände, soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den Grundstücken stehen die in Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind gemäß Abs 2 leg cit diese Gesamtschuldner.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Sofern der Steuergegenstand mehreren gehört, sind gemäß Absatz 2, leg cit diese Gesamtschuldner.

Gemäß § 12 Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.Gemäß Paragraph 12, Grundsteuergesetz 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Gemäß § 19 Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (§ 1 Abs 2 Z 2) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3.650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.Gemäß Paragraph 19, Grundsteuergesetz 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 von Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3.650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Gemäß § 20 Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). Gemäß Abs 2 leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 sind die Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung). Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen, der zum Hauptfeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.

Gemäß Abs 3 leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in § 20 Abs 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und § 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten gemäß Abs 1 Z 1 durchzuführen.Gemäß Absatz 3, leg cit werden die im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge erst mit den in Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und Paragraph 22, des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermessbeträge auch zu den Hauptfestsetzungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (Paragraph 21, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Steuermessbetrag auch dann neu zu veranlagen (Fortschreibungsveranlagung), wenn der Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder für einen Teil des Steuergegenstandes eintritt oder wegfällt, eine Fortschreibung des Einheitswertes aber nicht zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.

Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist gemäß § 21 Grundsteuergesetz 1955 der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 22, des Bewertungsgesetzes 1955) ist gemäß Paragraph 21, Grundsteuergesetz 1955 der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.

Die Nachveranlagung gilt gemäß Abs 2 leg cit von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt. Die Nachveranlagung gilt gemäß Absatz 2, leg cit von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.

Der Steuermessbetrag ist gemäß Abs 3 leg cit auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war. Die Nachveranlagung gilt gemäß Abs 4 leg cit in den Fällen des Abs 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.Der Steuermessbetrag ist gemäß Absatz 3, leg cit auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war. Die Nachveranlagung gilt gemäß Absatz 4, leg cit in den Fällen des Absatz 3, vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.

Gemäß § 27 Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.

Gemäß § 28 Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.Gemäß Paragraph 28, Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Gemäß § 28a Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Abs 2 leg cit).Gemäß Paragraph 28 a, Grundsteuergesetz 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches (Absatz 2, leg cit).

Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt gemäß § 28b Grundsteuergesetz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 leg cit fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß Abs 3 leg cit mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährung wird gemäß Abs 4 leg cit durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt gemäß Abs 6 leg cit spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind. Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt gemäß Paragraph 28 b, Grundsteuergesetz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Absatz 2, leg cit fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß Absatz 3, leg cit mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährung wird gemäß Absatz 4, leg cit durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt gemäß Absatz 6, leg cit spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.

Mit § 28b GrStG wird sohin die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den §§ 207 bis 209 BAO geregelt. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl Ritz, BAO 5, § 207 Tz 1). Die Festsetzung eines Steuermessbetrages unterliegt hingegen nicht der Verjährung, sodass die Abgabenfestsetzungsverjährung nur im Verfahren betreffend Erlassung des Grundsteuerbescheides (also auch im gegenständlichen, diesbezüglichen Beschwerdeverfahren) berücksichtigt werden kann. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist gemäß § 28 GrStG mit Steuerbescheid festzusetzen, wobei diese Festsetzung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre gilt. Mit Paragraph 28 b, GrStG wird sohin die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den Paragraphen 207 bis 209 BAO geregelt. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 207, Tz 1). Die Festsetzung eines Steuermessbetrages unterliegt hingegen nicht der Verjährung, sodass die Abgabenfestsetzungsverjährung nur im Verfahren betreffend Erlassung des Grundsteuerbescheides (also auch im gegenständlichen, diesbezüglichen Beschwerdeverfahren) berücksichtigt werden kann. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist gemäß Paragraph 28, GrStG mit Steuerbescheid festzusetzen, wobei diese Festsetzung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre gilt.

Die Verjährung für die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2013 begann gemäß § 28a Abs 1 iVm § 28b Abs 3 GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen und würde erst mit Ablauf des Jahres 2018 enden, Verjährung hinsichtlich der mit angefochtenem Bescheid festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 ist sohin nicht eingetreten.Die Verjährung für die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2013 begann gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 3, GrStG mit dem Ablauf des Jahres 2013 zu laufen und würde erst mit Ablauf des Jahres 2018 enden, Verjährung hinsichtlich der mit angefochtenem Bescheid festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 ist sohin nicht eingetreten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine unzulässige rückwirkende Festsetzung handle, ist jedoch nicht zu folgen. Nachdem das Finanzamt Y mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl EW-AZ-**/****-*-****/*, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum 01.01.2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 neu festgesetzt hat, sich sohin der Grundlagenmessbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer rückwirkend änderte, hat die Abgabenbehörde auch richtigerweise von Amts wegen iSd § 295 Abs 1 BAO die
Grundsteuer B für die Jahre 2013 bis 2016 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt Y neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 52,42 und unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes von 500 (Gemäß der jeweiligen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Z betrug bzw beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B seit 01.01.2013 500 v H des Messbetrages) mit Euro 262,10 pro Jahr neu errechnet und festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 11,00 (Messbetrag von Euro 2,20, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 262,10 (Messbetrag von Euro 52,42, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich Euro 251,10 wurde grundsätzlich richtig berechnet und war zur Nachzahlung (für die Jahre 2013 bis 2015) vorzuschreiben.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine unzulässige rückwirkende Festsetzung handle, ist jedoch nicht zu folgen. Nachdem das Finanzamt Y mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl EW-AZ-**/****-*-****/*, für das gegenständliche Grundstück rückwirkend zum 01.01.2013 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung den Grundsteuermessbetrag mit Euro 52,42 neu festgesetzt hat, sich sohin der Grundlagenmessbescheid für die Festsetzung der Grundsteuer rückwirkend änderte, hat die Abgabenbehörde auch richtigerweise von Amts wegen iSd Paragraph 295, Absatz eins, BAO die , Grundsteuer B für die Jahre 2013 bis 2016 unter Berücksichtigung des vom Finanzamt Y neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages von Euro 52,42 und unter Berücksichtigung des geltenden Hebesatzes von 500 (Gemäß der jeweiligen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Z betrug bzw beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer B seit 01.01.2013 500 v H des Messbetrages) mit Euro 262,10 pro Jahr neu errechnet und festgesetzt. Die Differenz für die bisher festgesetzte Grundsteuer in Höhe von jährlich Euro 11,00 (Messbetrag von Euro 2,20, Hebesatz 500) zum nunmehr festgesetzten Betrag mit Euro 262,10 (Messbetrag von Euro 52,42, Hebesatz 500), sohin in Höhe von jährlich Euro 251,10 wurde grundsätzlich richtig berechnet und war zur Nachzahlung (für die Jahre 2013 bis 2015) vorzuschreiben.

Hinsichtlich der ab dem Jahr 2016 festzusetzenden Grundsteuer ist jedoch festzuhalten, dass mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 27.04.2016,
EW-AZ **/***-*-****/*, der Einheitswert für den nunmehrigen Steuergegenstand ‚Mietwohngrundstück‘ rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 24.200,-- sowie der gemäß AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- festgesetzt wurde, gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 mit Euro 59,72 festgesetzt.
Hinsichtlich der ab dem Jahr 2016 festzusetzenden Grundsteuer ist jedoch festzuhalten, dass mit Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 27.04.2016, , EW-AZ **/***-*-****/*, der Einheitswert für den nunmehrigen Steuergegenstand ‚Mietwohngrundstück‘ rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 24.200,-- sowie der gemäß AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert mit Euro 32.600,-- festgesetzt wurde, gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 mit Euro 59,72 festgesetzt.

Mit gemäß § 293 BAO berichtigter Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, wurde der Einheitswert betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auf Euro 24.100,-- und der gemäß AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert auf Euro 32.500,-- berichtigt, der gleichzeitig erlassene Grundsteuermessbescheid setzte den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab 01.01.2016 mit Euro 59,52 fest. Seit 01.01.2016 ist daher als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B der Grundsteuermessbetrag von Euro 59,52 heranzuziehen.Mit gemäß Paragraph 293, BAO berichtigter Fortschreibungsveranlagung des Finanzamtes Y vom 12.05.2016, EW-AZ **/***-*-****/*, wurde der Einheitswert betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft auf Euro 24.100,-- und der gemäß AbgÄG 1982 erhöhte Einheitswert auf Euro 32.500,-- berichtigt, der gleichzeitig erlassene Grundsteuermessbescheid setzte den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab 01.01.2016 mit Euro 59,52 fest. Seit 01.01.2016 ist daher als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B der Grundsteuermessbetrag von Euro 59,52 heranzuziehen.

Hiezu ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (§ 280 BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs 2 BAO).Hiezu ist auszuführen, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot und auch kein Verschlechterungsverbot besteht. Das bedeutet, dass zum einen auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 280, BAO), zum anderen erlangt aber ein bekämpfter Abgabenbescheid grundsätzlich in seiner Gesamtheit keine Rechtskraft und kommt daher dem Landesverwaltungsgericht die Berechtigung zu, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, aufzuheben oder als unbegründet abzuweisen (Paragraph 289, Absatz 2, BAO).

Aus den von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden war ersichtlich, dass das Finanzamt Y mit Bescheid vom 27.04.2016,
EW-AZ **/****-*-****/* rückwirkend mit 01.01.2016 im Rahmen der Artfortschreibung für die nunmehr als Mietwohngrundstück genützte Liegenschaft der Beschwerdeführerin den Einheitswert mit Euro 24.200,-- und den gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit Euro 32.600 und gleichzeitig den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2016 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 59,72 festgesetzt hat. Gemäß der zuvor erwähnten Berichtigung des Finanzamtes Y wurde sodann der Grundsteuermessbetrag rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 59,52 festgesetzt. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer ab dem Jahr 2016 und die Folgejahre errechnet sich sohin mit Euro 297,60 (59,52 multipliziert mit dem Hebesatz von 500). Aufgrund der Differenz zur bereits entrichten Grundsteuer errechnet sich der (gesamte) Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2016 mit Euro 286,60 (Euro 297,60 abzüglich Euro 11,--).
Aus den von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden war ersichtlich, dass das Finanzamt Y mit Bescheid vom 27.04.2016, , EW-AZ **/****-*-****/* rückwirkend mit 01.01.2016 im Rahmen der Artfortschreibung für die nunmehr als Mietwohngrundstück genützte Liegenschaft der Beschwerdeführerin den Einheitswert mit Euro 24.200,-- und den gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit Euro 32.600 und gleichzeitig den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2016 im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung mit Euro 59,72 festgesetzt hat. Gemäß der zuvor erwähnten Berichtigung des Finanzamtes Y wurde sodann der Grundsteuermessbetrag rückwirkend mit 01.01.2016 mit Euro 59,52 festgesetzt. Der Jahresbetrag für die Grundsteuer ab dem Jahr 2016 und die Folgejahre errechnet sich sohin mit Euro 297,60 (59,52 multipliziert mit dem Hebesatz von 500). Aufgrund der Differenz zur bereits entrichten Grundsteuer errechnet sich der (gesamte) Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2016 mit Euro 286,60 (Euro 297,60 abzüglich Euro 11,--).

Im Sinne des § 289 Abs 2 BAO war die Grundsteuer für die Jahre 2016 und die Folgejahre daher spruchgemäß mit Euro 297,60 neu festzusetzen.Im Sinne des Paragraph 289, Absatz 2, BAO war die Grundsteuer für die Jahre 2016 und die Folgejahre daher spruchgemäß mit Euro 297,60 neu festzusetzen.

II.3. Zur Vorschreibung der Grundsteuer auch an CCrömisch zwei.3. Zur Vorschreibung der Grundsteuer auch an CC

Dem Akt der Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist zu entnehmen, dass bis Februar 2016 sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr ehemaliger Lebensgefährte CC je zur Hälfte Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft waren. Aus diesem Grund wurde der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Y sowohl im Jahr 2012 an beide Miteigentümer adressiert, ebenso der Grundsteuermessbescheid vom 07.03.2016 (rückwirkende Festsetzung mit 01.01.2013). Mit Mitteilung des Finanzamtes Y vom 09.03.2016 wurde rückwirkend zum 01.01.2016 die Änderung der Abgabenpflicht zum Grundsteuermessbescheid vom 07.03.2016 jedoch insofern festgestellt, als aufgrund der erfolgte Grundstücksübergabe der zuletzt festgestellte Grundsteuermessbetrag und Einheitswert nur mehr der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Grundsteuergesetz ist Schuldner der Grundsteuer:

1. der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;1. der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß Abs 2 leg cit Gesamtschuldner.Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß Absatz 2, leg cit Gesamtschuldner.

Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist gemäß Abs 3 leg cit der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs 1 und 2.Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist gemäß Absatz 3, leg cit der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2,

Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).

Gemäß Abs 2 leg cit sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gemeinschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.Gemäß Absatz 2, leg cit sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gemeinschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß Paragraph 20, BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 77 Abs 1 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden (§ 77 Abs 2 BAO)Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden (Paragraph 77, Absatz 2, BAO)

Gemäß § 93 Abs 2 Bao ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Bao ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gemäß § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gemäß Paragraph 199, BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

Nachdem die Festsetzung des Einheitswertes und des Steuermessbescheides gemäß Mitteilung des Finanzamtes Y vom 07.03.2016 in Zusammenschau mit der Mitteilung über die Änderung der Abgabenpflicht ab 01.01.2016 vom 09.03.2016 auch CC als Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 betrifft, hätte die rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis einschließlich 2015 auch gegenüber CC zu erfolgen gehabt, zumal er für diese Jahre als Miteigentümer ebenfalls Steuerschuldner im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft war.

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wirdIst eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird

Die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung treten sohin auch gegenüber jenen Personen ein, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden (Gesamtschuldner, § 6 Abs 1 BAO), sobald bereits an eine dieser Personen zugestellt wurde. Der Eintritt der Wirkungen dieser Gesetzesstelle setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher Abgabenbescheid vorliegt (§ 199 BAO) und die Abgabenbehörde auf den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 101 Abs 1 BAO in der Ausfertigung des Abgabenbescheids hingewiesen und alle Gesamtschuldner als Bescheidadressaten namentlich bezeichnet hat (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413). Fehlt dieser Hinweis, tritt die Zustellwirkung nur gegenüber jener Person ein, die die Ausfertigung übernommen hat (VwGH 4.7.2008, 2005/17/0170). Eine Heilung dieses „Zustellmangels“ kommt nach Ansicht des VwGH nicht in Betracht (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057). Weiters ist Voraussetzung, dass kein Zustellungsbevollmächtigter gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht wurde. Dies ist dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu entnehmen.Die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung treten sohin auch gegenüber jenen Personen ein, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden (Gesamtschuldner, Paragraph 6, Absatz eins, BAO), sobald bereits an eine dieser Personen zugestellt wurde. Der Eintritt der Wirkungen dieser Gesetzesstelle setzt jedoch voraus, dass ein einheitlicher Abgabenbescheid vorliegt (Paragraph 199, BAO) und die Abgabenbehörde auf den Eintritt der Rechtsfolgen nach Paragraph 101, Absatz eins, BAO in der Ausfertigung des Abgabenbescheids hingewiesen und alle Gesamtschuldner als Bescheidadressaten namentlich bezeichnet hat (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413). Fehlt dieser Hinweis, tritt die Zustellwirkung nur gegenüber jener Person ein, die die Ausfertigung übernommen hat (VwGH 4.7.2008, 2005/17/0170). Eine Heilung dieses „Zustellmangels“ kommt nach Ansicht des VwGH nicht in Betracht (VwGH 21.02.2005, 2004/17/0057). Weiters ist Voraussetzung, dass kein Zustellungsbevollmächtigter gegenüber der Abgabenbehörde namhaft gemacht wurde. Dies ist dem vorgelegten Abgabenakt nicht zu entnehmen.

Vorliegendenfalls hätte der Spruch des Bescheides die Personen der Miteigentümer (Beschwerdeführerin und CC) namentlich zu nennen gehabt, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Sämtliche Bescheidadressaten müssen sohin aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.

Die Verwendung der Beifügung im Spruch "Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als Vollzogen (§101 Abs 1 BAO)." lässt nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten (abgesehen von der namentlich angeführten Beschwerdeführerin) die Abgabenbehörde den Bescheid erlassen wollte. Der zitierte Hinweis iSd § 101 Abs 1 BAO im Spruch des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt. Ist die Erledigung nämlich an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241, 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270).Die Verwendung der Beifügung im Spruch "Bei Vorliegen von Miteigentum gilt mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle Miteigentümer als Vollzogen (§101 Absatz eins, BAO)." lässt nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten (abgesehen von der namentlich angeführten Beschwerdeführerin) die Abgabenbehörde den Bescheid erlassen wollte. Der zitierte Hinweis iSd Paragraph 101, Absatz eins, BAO im Spruch des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt. Ist die Erledigung nämlich an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0241, 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0270).

Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich die Beschwerdeführerin namentlich genannt und wurde der Bescheid an sie zugestellt, er ist sohin nur ihr gegenüber ergangen, nicht jedoch gegenüber dem in den Jahren 2013 bis 2015 Miteigentümer und Abgabenschuldner CC.

Sofern die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wollte (wovon jedoch aufgrund des zitierten Passus iSd
§ 101 BAO nicht auszugehen ist), ist auszuführen, dass es grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegt, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man jedoch annehmen, dass dem Abgabengläubiger dabei Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem § 6 Abs 1 BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Art 18 B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 6).
Sofern die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wollte (wovon jedoch aufgrund des zitierten Passus iSd , Paragraph 101, BAO nicht auszugehen ist), ist auszuführen, dass es grundsätzlich im Ermessen der Behörde liegt, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man jedoch annehmen, dass dem Abgabengläubiger dabei Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem Paragraph 6, Absatz eins, BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Artikel 18, B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu Paragraph 6,).

 

Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar vergleiche VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist gemäß Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des Paragraph 20, BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.

Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl. Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu § 6). Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung vergleiche Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu Paragraph 6,).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich jedoch keinerlei Ausführungen, weshalb der Bescheid lediglich gegenüber einer Gesamtschuldnerin, der Beschwerdeführerin, ergeht und dieser die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, was bedeutet, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin herangezogen wurde, dafür aber keine sachgerechten Kriterien vorliegen, kann jedenfalls nicht als billig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot betreffend der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils gegenüber beiden Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen). Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, nämlich dass die Beschwerdeführerin im zentralen Melderegister als „Haushaltsvorstand“ eingetragen sei, weiters auch das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag nur der Beschwerdeführerin zugestellt habe, ist auszuführen, dass nach den Bestimmungen der BAO und auch des Grundsteuergesetzes die Zustellmöglichkeit an einen „Haushaltsvorstand“ nicht vorgesehen ist, sofern dadurch dennoch die Ermessenbegründung erfolgen sollte, ist festzuhalten, dass diese bereits im ursprünglichen Bescheid zu erfolgen hat und in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachgeholt werden kann. Weiters unterscheidet sich der angefochtene Bescheid zu jenen des Finanzamtes Y dahingehend, als in diesem CC ausdrücklich als weiterer Bescheidadressat namentlich genannt ist.

Da der Abgabenbescheid betreffend die Vorschreibung der Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 trotz Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft ohne sachgerechten Grund lediglich an die Beschwerdeführerin erging, erweist sich der Abgabenbescheid – soweit damit die Grundsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 rückwirkend neu festgesetzt wurden - als rechtswidrig und war in diesem Umfang zu beheben.

II.4. Zur Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAOrömisch zwei.4. Zur Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO

Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grundsteuer hat gemäß § 212a BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden.Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Grundsteuer hat gemäß Paragraph 212 a, BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden.

II.5.römisch zwei.5.
Zur Aussetzung des Verfahrens und amtswegigen Berücksichtigung von Befreiungstatbeständen:

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 271 BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Grundsteuerbefreiung iSd Grundsteuerbefreiungsgesetzes ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***-**/*-2016, abgewiesen wurde, eine Aussetzung kommt sohin nicht mehr in Betracht.Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 271, BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Grundsteuerbefreiung iSd Grundsteuerbefreiungsgesetzes ist festzuhalten, dass der diesbezügliche Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.05.2016, Zl ***-**/*-2016, abgewiesen wurde, eine Aussetzung kommt sohin nicht mehr in Betracht.

Eine amtswegige Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungstatbeständen iSd Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nicht vorgesehen, zumal gemäß § 4 leg cit ausdrücklich ein Antrag zur Geltendmachung der Befreiungstatbestände vorgesehen ist, über welchem gemäß § 5 Abs 1 leg cit (von der Behörde) mit Bescheid abzusprechen ist.Eine amtswegige Berücksichtigung von Grundsteuerbefreiungstatbeständen iSd Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nicht vorgesehen, zumal gemäß Paragraph 4, leg cit ausdrücklich ein Antrag zur Geltendmachung der Befreiungstatbestände vorgesehen ist, über welchem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit (von der Behörde) mit Bescheid abzusprechen ist.

II.6. Zur Bezahlung der Eingabegebühr:römisch zwei.6. Zur Bezahlung der Eingabegebühr:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabegebühr unterliegen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Gewährung von Verfahrenshilfe in BAO nicht vorgesehen; jede Partei hat Kosten selbst zu tragen; Antrag unzulässig zurückgewiesen;
Gesamtschuldnerschaft Zustellung an nur einen Miteigentümer nur rechtswirksam, wenn auf § 101 BAO hingewiesen wird und sämtlich Gesamtschuldner im Spruch namentlich erwähnt;
Ermessensentscheidung grundsätzlich zulässig; aber entsprechend zu begründen; Behebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1318.3

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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