§ 195 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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